BVwG W226 2126189-1

W226 2126189-1Bundesverwaltungsgericht02.08.2016

Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2126189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2126189.1.00

Spruch

W226 2126190-1/3E

W226 2126184-1/3E

W226 2126186-1/3E

W226 2126188-1/3E

W226 2126189-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX geb. XXXX , 2) der XXXX , geb. XXXX , 3) des XXXX , geb. XXXX , 4) der XXXX , geb. XXXX , 5) des XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 22.04.2016, Zlen. 1) 13-537419704-150103236, 2) 15-1091635406-151592669, 3) 15-1091635504-151592693, 4) 15-1091635700-151592795, 5) 15-1091635602-151592766 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide (Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) reiste am 28.01.2015 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er bereits 2009/2010 in Österreich als Asylwerber aufhältig gewesen sei. Nach der Rücküberstellung nach Polen sei er freiwillig nach XXXX und nach Tschetschenien zurückgekehrt. Anfang 2015 hätten drei Bekannte bei ihm übernachtet, im Nachhinein habe er erfahren, dass diese von staatlichen Organen gesucht wurden. Er habe erfahren, dass auch das Militär bei ihm zu Hause gewesen sei. Er habe sich bei Bekannten versteckt, wo er von der Spezialeinheit aufgespürt worden sei. Diese Männer hätten gesagt, dass sie ihm die Kehle durchschneiden, wenn er die gesuchten Personen nicht ausliefere oder verrate.

Am 04.11.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er habe sich bei einem Psychotherapeuten einschreiben lassen, er müsse behandelt werden, denn er habe Belastungsstörungen, sodass er immer denselben Traum habe, wenn er schlafe. Der Erstbeschwerdeführer schilderte in weiterer Folge, in den Jahren XXXX bis XXXX in Tschetschenien als Polizist tätig gewesen zu sein, er habe sich aber nicht an Schusswechseln direkt beteiligen müssen, sei allerdings mit Granatwerfern und von Flugzeugen aus beschossen worden.

Der Erstbeschwerdeführer schilderte sein Leben in Tschetschenien nach dieser Zeit, er habe Fliesen produziert, auch einer der Anfang 2015 festgenommenen Männer habe früher, etwa 2004 bis 2006/2007, gelegentlich für ihn gearbeitet. Er habe ein Geschäft für XXXX betrieben.

Im Wesentlichen schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass es bis zum Jahr 2015 in Tschetschenien für ihn ruhig gewesen sei, im Dezember 2014 seien Rebellen nach XXXX gekommen und habe sich herausgestellt, dass auch einer seiner ehemaligen Mitarbeiter XXXX unter den Rebellen gewesen sei. Die Häuser der Rebellen seien verbrannt worden, die Angehörigen hätten die Wohnmöglichkeiten verloren und alle, die die Rebellen gekannt hätten, seien zur Polizei vorgeladen worden. Er sei habe gar nicht gewusst, dass XXXX bei den Rebellen gewesen sei. Am Anfang des Jahres 2015 hätten der genannte XXXX und drei weitere Rebellen beim BF1 übernachtet, weil ja deren Häuser niedergebrannt gewesen seien. Nachbarn hätten dem BF1 gesagt, dass bei seinem Haus gepanzerte Fahrzeuge und Militärfahrzeuge stehen würden, deswegen habe er sich Sorgen gemacht und beschlossen, wieder das Land zu verlassen und hierher nach Österreich zu kommen. Den Entschluss zur Ausreise habe er gefasst, als sie begonnen hätten, die Häuser der Rebellen, die nach XXXX gekommen seien, anzuzünden. Seine Familie habe nicht gewusst, wo er sei, die Familie hätte schon befürchtet, auch er sei verschwunden. Die Rebellen hätten in dieser Nacht im Jänner 2015 bei seiner Wohnortanschrift übernachtet, dort habe er auch seine Werkstatt gehabt. Er selbst sei in eine andere Wohnung gefahren, an der Adresse mit der Werkstatt seien nur zwei Zimmer und eine Küche gewesen, das wäre zu eng gewesen. Seine Familie habe er schon vorher aufs Land zu den Verwandten geschickt. Die vier "Besucher" im Jänner 2015 seien zivil gekleidet gewesen, hätten auch keine Waffen mitgehabt, er habe aber beim Weggehen eine Pistole gesehen, dem habe er aber keine besondere Bedeutung beigemessen. Am Morgen danach habe er erfahren, dass diese Männer bei den Rebellen gekämpft hätten, da sei schon begonnen worden, die Häuser zu verbrennen. Ein guter Freund von ihm habe ihn aus dem Dorf angerufen und ihm gesagt, dass man die Häuser angezündet habe. Dieser habe ihm weiters gesagt, dass die Häuser von XXXX und einem anderen Rebellen brennen würden und habe ihm gesagt, dass diese beiden bei den Rebellen seien. Auf die Antwort des BF1, dass diese gerade bei ihm übernachtet hätten, habe der Freund gesagt, dass er vorsichtig sein soll, weil dies bedenklich sei.

Die inzwischen nachgereiste Ehegattin (BF2) habe das Haus verkauft, als der BF1 schon hier in Österreich gewesen sei. Er selbst habe die Wohnung auch selbst verkauft und sei mit dem Bus nach XXXX gefahren.

In weiterer Folge wurde der Erstbeschwerdeführer am 17.02.2016 erneut durch die belangte Behörde einvernommen, dabei wurde im Wesentlichen seine prekäre Wohnsituation in Österreich und die kurzzeitige Ausreise nach Deutschland samt Familie erörtert.

In einer weiteren Einvernahme am 29.03.2016 legte der Beschwerdeführer Ladungen vor, wonach er an einem näher genannten Datum bei einer näher bezeichneten Polizeidienststelle vorsprechen solle. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Fotos vor, die ihn samt Kindern bei einer Demonstration in Wien gegen den tschetschenischen Präsidenten Ende XXXX und im XXXX zeigen. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Fernsehbeitrag in Österreich über diese Demonstration und die daraus resultierende Verfolgungssituation für die Teilnehmer in Tschetschenien.

Auf nochmalige Aufforderung schilderte der BF1 erneut, dass Anfang Jänner 2015 ein alter Bekannter namens XXXX angerufen habe und gefragt habe, ob er beim BF1 übernachten könne. Dieser sei mit seinem Cousin und einem dritten Mann zu ihm gekommen, die BF2 habe vorher gekocht und war bis spät in der Nacht bei ihnen und sei dann weggegangen, weil dort für alle zu wenig Platz gewesen sei. Er selbst sei in der Folge in eine andere Wohnung gegangen. Auf die Frage, wie oft er das Haus als Quartier zur Verfügung gestellt habe, vermeinte der BF1, dass er es nicht gezählt habe, dieses Mal sei das letzte Mal gewesen.

Die BF2 und die gemeinsamen Kinder (BF3 bis BF5) gelangten am 20.10.2015 in das Bundesgebiet und wurde die BF2 am selben Tag erstbefragt. Sie verwies dabei darauf, dass der BF1 vor einiger Zeit Tschetschenien habe verlassen müssen, da er mit der Polizei Schwierigkeiten gehabt habe. Deshalb habe sie sich entschlossen, nachdem sie von einem Freund des Mannes erfahren habe, dass der BF1 in Österreich sei, mit den Kindern das Land zu verlassen und zum Gatten zu gehen.

Die BF2 schilderte im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.03.2016, dass der BF1 Anfang 2015 Probleme bekommen habe. Sie habe mehrmals Vorladungen für den Mann bekommen und die Polizei sei auch nach dessen Ausreise mehrmals bei ihr zu Hause gewesen. Sie habe nach der Ausreise des BF1 bei der eigenen Familie und der Familie des BF1 gelebt, diese würden im selben Dorf aufhältig sein. Der BF1 habe bekannte Männer, diese hätten ein paar Mal bei ihnen übernachtet. Sie hätten zu wenig Platz gehabt, deswegen habe sie das Essen vorbereitet und habe der BF1 sie dann zu ihrer Mutter gebracht. Diese Männer hätten vier- bis fünfmal bei ihnen übernachtet, jeweils in der Wohnung mit angeschlossener Werkstatt. Die Polizei habe erfahren, dass diese Männer bei ihnen übernachtet hätten. Eine Nachbarin habe sie angerufen und habe gefragt, was los sei und warum so viele Polizisten beim Haus mit der Werkstatt seien. Deshalb habe der BF1 in der Folge Tschetschenien verlassen. Auch die BF2 legte eine Ladung, sie selbst betreffend vor, wonach sie an einem näher bezeichneten Tag an einer näher bezeichneten Polizeidienststelle vorsprechen solle. Diese Dokumente hätte die Schwiegermutter nachgeschickt.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 22.04.2016, wurden jeweils die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Zugleich wurde jedoch den Beschwerdeführern jeweils gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz bis zum 22.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers (BF2 bis BF5 verweisen auf dessen Gründe), kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der BF1 "keine aktuelle GFK-relevante persönliche Bedrohung im Verfahrensverlauf vorgebracht habe, doch würde sein glaubhafter persönlicher Werdegang als vormaliger Polizist des Staates Itschkeria, nachmaliger bekannter Unterstützer der Unabhängigkeitsbewegung Tschetscheniens und die glaubhafte Teilnahme an Kadyrow-Demonstrationen in Wien in Verbindung mit den aktuellen Länderfeststellungen ergeben, dass ein Rückkehrhindernis vorliege, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem BF1 im Rückkehrfall unmenschliche Behandlung widerfahren würde" (Bescheid betreffend BF1, S 53).

Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass der BF1 im Dezember XXXX und Jänner XXXX den genannten Bekannten - somit Rebellen - einige Male Quartier für die Nacht in seinem Firmensitz gewährt habe, er selbst habe in einer anderen Wohnung übernachtet. Nachdem der BF1 glaubhaft telefonisch von Nachbarn gewarnt worden sei, dass staatliche Einheiten Rebellen suchen würden, die Häuser der Rebellen in Brand stecken würden und auch vor dem Firmensitz des BF1 gepanzerte Fahrzeuge der Behörden wären, habe er sich aus Furcht zur Ausreise entschlossen, welche er in der Folge auch angetreten habe. Eine konkrete, aktuelle, persönliche Bedrohung habe er nicht ausgesagt, so die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung.

Die belangte Behörde führte jedoch weiters aus, dass einer Rückkehr die Feststellungen der Staatendokumentation entgegenstehen würden, ebenso Ergebnisse einer aktuellen Internet-Recherche zum tschetschenischen Präsidenten, die eine unmenschliche Behandlung des BF1 im Fall der Rückkehr nicht ausschließen lassen würden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass es dem BF1 nicht gelungen sei, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe würde daher nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt II., Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des BF1 von einer realen Gefahr der Gefährdung gemäß Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention vorliegen würden, weil eine Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Feststellungen der Staatendokumentation des BFA ebenso entgegenstehen würden, wie auch die zusätzlich erfolgte Internet-Recherche betreffend die Teilnahme an Demonstrationen gegen Kadyrow in XXXX , die allenfalls eine unmenschliche Behandlung des BF1 im Fall der Rückkehr nicht ausschließen lassen würden.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2016 wurde den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Spruchteil I. angefochten werde, da der BF1 wegen seiner Nähe zu den Rebellen und der damaligen Unterstützer im Fall einer Rückkehr menschenrechtswidrig behandelt werden würde, vielleicht sogar ermordet werden würde. Die von der belangten Behörde festgestellten Ereignisse und die Aktion gegen ihn seien gegen den BF1 und seine politische Gesinnung gerichtet. Das gezielte Auftauchen von Sicherheitskräften vor seiner Arbeitsstätte und die unzähligen Ladungen würden zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verfolgung in Russland sehr hoch sei. Die strafrechtliche Verfolgung sei aber nur eine Legitimation für die Sanktionierung der politischen Meinung. Er werde als Unterstützer eines freien Tschetscheniens und der unabhängigen Rebellen verfolgt, da er eine politische Gesinnung verkörpere, die in Tschetschenien so nicht anerkannt werde.

Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Wie dargestellt geht die belangte Behörde weitestgehend vom Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aus, sowohl betreffend sein persönliches Vorleben in Tschetschenien, als auch betreffend die Ereignisse Anfang 2015, wonach der BF1 im Nachhinein erfahren haben will, dass ihm näher bekannte ehemalige Mitarbeiter und unbekannte Männer, die bei ihm fallweise übernachtet haben, in Wirklichkeit Rebellen sind, die von den Behörden gesucht werden. Die belangte Behörde geht erkennbar auch davon aus, dass ein Bezug zum Beschwerdeführer dahingehend hergestellt wurde, als vor seinem Haus mit angeschlossener Werkstatt erkennbar zielgerichtet nach diesen Personen gesucht wurde, möglicherweise auch nach dem BF1 selbst.

Eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den im Verfahren vorgelegten Ladungen, ob diese somit einen konkreten Bezug mit der Suche nach Rebellen haben oder nicht, lässt sich den angefochtenen Entscheidungen nicht entnehmen. Die belangte Behörde geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration gegen den tschetschenischen Präsidenten im XXXX bzw. XXXX teilgenommen hat und vermeint im Zuge der rechtlichen Beurteilung, dass erkennbar die Summe dieser Ereignisse und Sachverhalte eine unmenschliche Behandlung des BF1 im Fall einer Rückkehr nicht ausschließen lassen würden.

In Ermangelung näherer Feststellungen bzw. beweiswürdigender Überlegungen der belangten Behörde, aus welchem Grund dem BF1 eine unmenschliche Behandlung, die eine reale Gefahr einer Verletzung von

Artikel 2 und 3 EMRK bewirken würde, zu erwarten wäre, kann jedoch nicht nachvollzogen werden, warum die belangte Behörde im Fall des BF1 nur subsidiären Schutz zuerkannt hat, jedoch keine aktuelle GFK-relevante, persönliche Bedrohung erkennen konnte. Würde die Argumentation des Beschwerdeführers zutreffen, dass die Teilnahme an Demonstrationen in Wien gegen den tschetschenischen Präsidenten in Tschetschenien bekannt sei, dann wäre nicht erkennbar, warum eine Bestrafung des Beschwerdeführers aus anderen als politischen Gründen erfolgen sollte, wobei es konkreter Feststellungen bedürfte, welche Sanktionen der BF1 - mit welcher Wahrscheinlichkeit - zu erwarten hätte.

Gleiches gilt für die von der belangten Behörde im Wesentlichen als glaubhaft angenommene Schilderung betreffend die Übernachtung von Rebellen in einem Haus des BF1, da der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen die belangte Behörde die politische Relevanz der als realistisch angenommenen Verfolgung verneint hat. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, inwieweit es dem BF1 möglich wäre, bei einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen Beherbergung von Rebellen die Behörden davon zu überzeugen, dass er keine Kenntnis von deren Rebellentätigkeit hatte und inwieweit solche Erklärungen von den Sicherheitskräften in Tschetschenien anerkannt werden.

Geht man jedoch wie die belangte Behörde davon aus, dass dem BF1 auch wegen des Übernachtens von Rebellen in seinen Unterkünften eine unmenschliche Behandlung infolge der Nachstellungen der Sicherheitskräfte und Behörden in Tschetschenien droht, dann lässt sich nicht ohne weiteres erkennen, warum diese Verfolgung nicht auf einer unterstellten politischen Gesinnung des BF1 beruhen sollte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde selbst im Rahmen der Feststellungen davon ausgeht, dass Unterstützer von Rebellen in Tschetschenien insofern massiven Bedrohungen ausgesetzt sind, als es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte kommt, Häuser von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden niedergebrannt, selbst Sippenhaft wird verhängt. Die belangte Behörde geht im Rahmen der Feststellungen - S 43 bis S 44 des Bescheides betreffend BF1 - davon aus, dass all diese Maßnahmen bereits bei Verdacht durchgeführt werden können und wird die Rechtschutzmöglichkeit als völlig unzureichend beschrieben.

In Summe wird daher im fortgesetzten Verfahren die belangte Behörde darzulegen haben, warum sie auf Grund der zumindest unterstellten politischen Gesinnung nicht davon ausgeht, dass die dem BF1 drohenden Gefahren einen Bezug zur GFK hätten. Insoweit die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. ausführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung glaubhaft zu machen, somit erkennbar darauf Bezug genommen wird, dass theoretisch dem BF1 und seiner Familie auch offen stünde, in anderen Landesteilen der Russischen Föderation Zuflucht zu nehmen, ist wiederum festzuhalten, dass die belangte Behörde weder im Rahmen der Feststellungen noch im Rahmen der Beweiswürdigung konkret ausführt, warum dem BF1 eine solche inländische Fluchtalternative angesichts seines Vorlebens und angesichts der unterstellten Unterstützung von Rebellen in Tschetschenien möglich sein sollte. Auch diesbezüglich bedarf es im fortgesetzten Verfahren fundierter Feststellungen und nachvollziehbarer Überlegungen der belangten Behörde, inwieweit dem BF1 in anderen Landesteilen eine Wohnsitznahme möglich wäre, dies vor dem Hintergrund, dass auch nach der Beweiswürdigung der belangten Behörde erkennbar polizeiliche Ermittlungen wegen des Übernachtens von Rebellen in Gang gesetzt wurden.

Es bedarf somit konkreter Überlegungen im fortgesetzten Verfahren, inwieweit die Probleme des BF1 allenfalls auf das Gebiet der Teilrepublik Tschetschenien beschränkt sind und wird die belangte Behörde erst dann in der Lage sein zu beurteilen, ob eine landesweite - auf unterstellter politischer Opposition beruhende - Verfolgung des BF1 vorliegt oder nicht.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde im übrigen die Möglichkeit haben, zu hinterfragen, warum der BF1 Im Zuge der Erstbefragung noch seine "Aufspürung" durch eine Spezialeinheit, verbunden mit Bedrohungen, schilderte, diese Ereignisse im Verlauf der weiteren Einvernahmen jedoch nicht mehr erwähnt wurden.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die anderen Beschwerdeführer durch, erhalten doch alle den gleichen Schutzumfang und sind Anträge von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch unter einem zu führen (§ 34 Abs. 4 AsylG).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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