BVwG W178 2124732-1

W178 2124732-1Bundesverwaltungsgericht02.08.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Entscheidungspflicht, politische<br/>Gesinnung, Säumnisbeschwerde, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete<br/>Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2124732-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2124732.1.00

Spruch

W178 2124732-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.06.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer nach Übergang der Entscheidungspflicht aufgrund der Säumnisbeschwerde im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 15-1067691201, über den Antrag auf internationalen Schutz des Herrn XXXX , XXXX geb., StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG und 73 AVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) stellte am 07.05.2015 - nach Einreise in Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen - einen Antrag auf internationalen Schutz. Er führte an, dass er aus Afghanistan stamme, aus XXXX , am XXXX geboren sei, dass er sowohl Paschtu als auch Dari und auch gut Englisch in Wort und Schrift beherrsche und sunnitischer Moslem sei. Er habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Weiters gibt er an, dass seine Familie in XXXX wohnt. Dort sei auch seine letzte Wohnadresse gewesen. Zu seinen bisherigen beruflichen Beschäftigungen bzw. Ausbildungen gibt er an, dass er von 2013-2014

XXXX in Indien gewesen sei, vorher war er als Dolmetsch in der Provinz XXXX , wieder vorher war er elf Monate bei einer Sicherheitsfirma beschäftigt. Ebenso war er von 2009-2011 Dolmetscher in den Provinzen XXXX und XXXX . Er habe sich vor ca. sechs Monaten zur Ausreise entschlossen. Es sei über Tadschikistan und Russland schlepperunterstützt eingereist. Zu seinem Fluchtgrund gibt er an, als Dolmetscher für die XXXX gearbeitet zu haben. Es sei telefonisch und in Form von Drohbriefen von den Taliban bedroht worden. Den ersten Drohbrief hätten die Taliban bei ihm zuhause vor die Tür gelegt, als er im Jahre 2012 in der Provinz XXXX gearbeitet habe. Den zweiten Drohbrief habe er 2013 während seines Aufenthaltes in Indien bekommen. Alle Drohbriefe seien zuhause in XXXX hinterlegt worden. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Es gebe auch Grundstücksstreitigkeiten mit den Taliban in der Provinz XXXX . Er fürchte die Rache der Taliban bei einer allfälligen Rückkehr. In der Folge wurde seitens des BFA weder eine weitere Einvernahme durchgeführt noch eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz getroffen. Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl von Dokumenten.

Mit Schreiben an das BFA vom 12.03.2015 machte er darauf aufmerksam, dass der Antrag schon ca. zwei Jahre anhängig sei. Er ersuche um eine Entscheidung und weist daraufhin, dass er als Ergebnis seiner Beschäftigung bei der XXXX in Afghanistan vor über drei Jahren verwundet worden sei als ein Lastwagen von einer Bombe getroffen worden sei. Es habe nochmal einen Unfall gegeben und er habe viele Tragödien gesehen. Es sei sicher dass die Behörde verstehe, dass er in einer Frontposition des Krieges tätig war und er Stress gehabt habe. Er habe in Indien für den XXXX gearbeitet und er versteht den Prozess der Asylgewährung. Er habe Leben gerettet ohne Rücksicht auf Rasse Religion oder Herkunft, nur als menschliche Wesen. Er habe sein Leben und das seiner Familie aufs Spiel gesetzt um andere afghanische Zivilisten und Soldaten in Sicherheit zu schaffen, damit sie zurück zu ihren Familien kommen können.

Mit Schreiben vom 07.04.2016 wurde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 PVG eingebracht.

Am 10.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

Der Bf wurde ausführlich einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer (Bf) stellte am 07.05.2015 - nach Einreise in Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen - einen Antrag auf internationalen Schutz. Er führte an, dass er aus Afghanistan stamme, aus XXXX , am XXXX geboren sei, dass er sowohl Paschtu als auch Dari und auch gut Englisch in Wort und Schrift beherrsche, er sei sunnitischer Moslem. Er habe zuletzt als XXXX in Indien gearbeitet. Er beherrscht Dari und Pashtu in Wort und Schrift und spricht- wie sich aus dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung und aus seinen schriftlichen Äußerungen ergibt - hervorragend Englisch.

Weiters gibt er an, dass seine Familie in XXXX wohnt. Dort ist auch seine letzte Wohnadresse gewesen.

1. 2 Zu seinen Fluchtgründen

Der Bf hat von 2008 bis Juni 2013 für mehrere Einheiten des XXXX als Dolmetscher gearbeitet. Er hat hohe Militärs in die Dörfer begleitet und ist in dieser Funktion immer wieder einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden. Diese Tätigkeit ist u.a. durch die Übersetzung bei der Festnahme von Taliban-Kämpfern und auch durch einen Fernsehbericht in Afghanistan öffentlich bekannt geworden.

Er ist im Jahre 2013 vorerst nach Indien gegangen und wurde dort nach seinen Aussagen als Flüchtling anerkannt, ohne dass ihm daraus Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zugeflossen wären. Er ist in der Folge nach Afghanistan zurückgekehrt (August 2014) und hat begonnen, ein Unternehmen aufzubauen. Er wurde von den Aufständischen aufgefordert, durch seinen Einfluss als Dolmetscher gefangene Taliban frei zu bekommen. Er wurde bedroht. Es bestand eine akute Bedrohungssituation vor der Ausreise, die ihn nach Österreich geführt hat.

Er hat ca. 1 Monat nach der Kontaktaufnahme der Taliban im Dezember 2014 das Land neuerlich verlassen.

Er hat sich für die Aufnahme in die USA beworben, eine Entscheidung, ob ihm ein entsprechendes Visum ausgestellt wird, ist noch offen.

1. 3 Länderfeststellungen:

1.3. 1 Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 01.01.2016, Seite 16-18 wird Folgendes festgestellt:

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

1.3. 2 Aus den UNHCR- eligibility Guidelines for Aassessing the international Protection Needs of Asylum-Seeker from Afghanistan, Stand 19 April 2016, HCR/EG/, Seite 36ff.

Potential Risk Profiles:

1. Individuals Associated with, or Perceived as Supportive of, the Government and the International Community, Including the International Military Forces

AGEs are reported to systematically target civilians who are associated with, or who are perceived to be supporting the Afghan Government, Afghan civil society and the international community in Afghanistan, including the international military forces and international humanitarian and development actors.204 In 2015, UNAMA attributed 1,335 civilian casualties (790 deaths and 545 injured) to incidents of targeted killings or attempted targeted killings to AGEs, among which the Taliban claimed responsibility for 135 incidents causing 336 civilian casualties (168 deaths and 168 injured). The number of such casualties increased by 25 per cent from 2014 (716 deaths and 353 injured), while the number of Taliban-claimed incidents increased by 59 per cent.205 UNAMA also attributed 26 civilian casualties (17 deaths and nine injured) from 17 targeted and deliberate killing incidents to ISIS-affiliated groups in 2015.206 Among the primary targets of such attacks are national and local political leaders, government officials, teachers and other civil servants, off-duty police officers, tribal elders, religious leaders, women in the public sphere, civilians accused of spying for pro-government forces, human rights activists, humanitarian and development workers, and construction workers.207 On 22 April 2015, the Taliban announced that, as in previous years, the spring offensive would target government officials and others perceived as supportive of the government and the international community.208 Despite a stated intention by the Taliban to reduce civilian casualties,209 there are continued reports of the Taliban specifically targeting civilians and objects protected under international humanitarian law.210 In 2015 the Taliban admitted to causing civilian casualties in two incidents, but reportedly understated the full impact of these incidents on civilians.211 Apart from targeted killings, AGEs are also reported to use threats, intimidation, abductions and arson attacks to intimidate communities and individuals and thus extend their influence and control, targeting those who challenge their authority and ideas.212

203 UN General Assembly, Convention Relating to the Status of Refugees, 28 July 1951, United Nations Treaty Series, Vol. 189, p. 137,

http://www.refworld.org/docid/3be01b964.html.

204 UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2016,

http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, pp. 42-43; UNAMA, Afghanistan: Human Rights and Protection of Civilians in Armed

Conflict Special Report on Kunduz Province, December 2015, http://www.refworld.org/docid/566fd0e64.html, pp. 13-18; UN Secretary-

General, The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security: Report of the Secretary-General, 10 June

2015, A/69/929 - S/2015/422,

http://www.refworld.org/docid/558284aa4.html, paras 18, 32-33.

205 UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2016,

http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, p. 43; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed

Conflict, February 2015,

http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, p. 55.

206 UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2016,

http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, p. 56.

207 UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2016,

http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, pp. 43, 84; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in Armed

Conflict, February 2015,

http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, pp. 43, 55-56, 108.

208 The announcement of the 2015 "Azm" spring offensive stated that "foreign invaders as well as their internal stooges" were targets of the

ongoing Jihad, and refers to "officials of the stooge regime...and other pernicious individuals" as targets of the Azm operations.

Statement

by the Leading Council of the Islamic Emirate Regarding the Inauguration of Spring Operations Called 'Azm' (Resolve), 22 April 2015,

http://shahamat-english.com/english/index.php/paighamoona/54149-statement-by-the-leading-council-of-the-islamic-emirate-regarding-theinauguration-

of-spring-operations-called-%E2%80%98azm%E2%80%99-resolve. The announcement of the 2014 spring offensive stated

that the main targets were "the foreign invaders and their backers under various names like spies, military and civilian contractors and

everyone working for them like translators, administrators and logistics personnel," Statement of Leadership Council of Islamic Emirate

Regarding the Commencement of the Annual Spring Operation Named 'Khaibar', 8 May 2014, http://shahamatenglish.

com/english/index.php/paighamoona/44468-statement-of-leadership-council-of-islamic-emirate-regarding-the-commencement-ofthe-

annual-spring-operation-named-%E2%80%98khaibar%E2%80%99. In contrast, the announcement of the 2016 spring offensive

contained no details about specific targets of the Taliban's operations: Statement by Leadership Council of Islamic Emirate Regarding

Inauguration of Spring Offensive Entitled "Operation Omari", 12 April 2016,

http://shahamat-english.com/statement-by-leadershipcouncil-

of-islamic-emirate-regarding-inauguration-of-spring-offensive-entitled-operation-omari/; see also AAN, Operation Omari: Taleban

Announces 2016 Spring Offensive, 14 April 2016, https://www.afghanistan-analysts.org/operation-omari-taleban-announces-2016-springoffensive/.

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Continued The announcement of the 2016 spring offensive stated that "the Mujahideen have been unequivocally instructed to implement their

operations in such a manner that takes pains to protect civilians and civil infrastructure." Statement by Leadership Council of Islamic

Emirate Regarding Inauguration of Spring Offensive Entitled "Operation Omari", 12 April 2016, http://shahamat-english.com/statementby-

leadership-council-of-islamic-emirate-regarding-inauguration-of-spring-offensive-entitled-operation-omari/. Similarly, the

announcement of the 2015 spring offensive stated that top priority would be given to "safeguarding and protecting the lives and properties of

the civilian people," and to avoid targets such as "religious and other educational institutions like mosques, madrassas, schools, universities,

health centers like clinics and hospitals, public buildings and other projects of public welfare." Statement by the Leading Council of the

Islamic Emirate Regarding the Inauguration of Spring Operations Called 'Azm' (Resolve), 22 April 2015, http://shahamatenglish.

com/english/index.php/paighamoona/54149-statement-by-the-leading-council-of-the-islamic-emirate-regarding-the-inauguration-ofspring-

operations-called-%E2%80%98azm%E2%80%99-resolve.

210 UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2016,

http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, p. 54. See also UN Secretary-General, The Situation in Afghanistan and its Implications for

International Peace and Security: Report of the Secretary-General, 10 June 2015, A/69/929 - S/2015/422,

http://www.refworld.org/docid/558284aa4.html, para. 34.

211 UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2016,

http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, p. 54.

212 UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2016,

http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, pp. 34, 48-50; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2014, Protection of Civilians in

Armed Conflict, February 2015,

http://www.refworld.org/docid/54e44e274.html, pp. 24, 67; UN Secretary-General, The Situation in

Afghanistan and its Implications for International Peace and Security: Report of the Secretary-General, 10 June 2015, A/69/929 -

S/2015/422, http://www.refworld.org/docid/558284aa4.html, para. 22.

2. Beweiswürdigung:

In der mündlichen Verhandlung hat der Bf einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Der BF konnte sein Vorbringen, dass er für die XXXX als Dolmetscher tätig war, durch umfangreiche Dokumente beweisen; es ergab sich kein Hinweis, an der Echtheit und Richtigkeit der Urkunden und Schreiben zu zweifeln; es sind dies die Aufstellung über die Einheiten des XXXX , in denen er als Dolmetscher beschäftigt war, vgl. Seite 73 ff des Aktes des BFA, einschließlich Fotos, auf denen der Bf unzweifelhaft zu erkennen ist, die Bestätigung vom 20.07.2010 von XXXX , Letter of Recommendation in Support of request for special visa (Empfehlungsschreiben) für den Bf, Seite 81 des Aktes, weitere Bestätigungen des XXXX betreffend den Bf, eine Urkunde für Anerkennung seiner hervorragenden Übersetzerdienste, letter of recommendation vom 20.11.2012, letter of endorsement 13.05.2013, und 24.06.2015, Bestätigung des XXXX vom 24.07.2014, in dem seine Übersetzerdienste für afghanische Flüchtlinge bestätigt werden, Ausweis als Freiwilliger des XXXX .

Seien Identität ist durch die afghanische ID-Bestätigung (Population Registration Nr XXXX ) nachgewiesen.

Der Bf hat durch sein Vorbringen den Asylgrund der Verfolgung durch die Taliban aus politischen Gründen glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen ist unter Einbeziehung der Lage in Afghanistan zu beurteilen und ist auch in diesem Zusammenhang als glaubhaft anzusehen

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

Es ist die Rechtslage Stand vor der Novelle zum Asylsetz, BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden, weil die Säumnisbeschwerde am 07.04..2016 eingebracht wurde.

Gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Abs 2: Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Die Säumnisbeschwerde war zulässig, weil seit der Antragstellung auf internationalen Schutz mit 07.05.2015 mehr als 6 Monate vergangen waren. Das BFA hat bei der Vorlage mitgeteilt, dass mit einem Nachholen der Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen ist.

Es wurde seitens der Behörde keine Stellungnahme abgegeben, aus welchen Gründen bis zur Beschwerdeeinbringung keine Entscheidung erfolgte; es wurde dem Vorbringen in der Säumnisbeschwerde nicht widersprochen, dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden der Behörde zurückzuführen war.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist daher auf das BVwG übergegangen.

3. 2 Zu A)

3.2. 1

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Der Asylantrag ist zulässig: Indien ist kein sicherer Drittstaat im Sinne des § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 AsylG 2005, der Staat hat die Genfer Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert, ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor.

vgl.http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/1_1_1/FR_int_vr_GFK-Liste_Vertragsstaaten.pdf

3.2.2. Asyl

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.¿

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach den oben zitierten Richtlinien des XXXX besteht für Personen, die tatsächlich mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer politischen Überzeugung.

Es ist davon auszugehen, dass für den Bf aufgrund seiner Tätigkeit eine aktuelle Verfolgungsgefahr bestand und auch dass er aus wohlbegründeter Furcht vor dieser Verfolgung Afghanistan verlassen hat und auch derzeit die Verfolgungsgefahr besteht.

Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat droht ihm Gefahr von den Taliban, zumal er deren Forderung nach Unterstützung bei der Befreiung von festgenommenen Kämpfern keinesfalls erfüllen kann.

Es sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gegeben.

Die Feststellung im oben zitierten Länderbericht, dass die USA das Bedrohungsproblem dadurch lösen, dass sie diese gefährdeten Personen wie Dolmetscher in die USA "mitnehmen" , konnte beim Bf bisher - noch - nicht greifen.

3. 3 Innerstaatliche Fluchtalternative:

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534).

3.2. 3 Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht bei dem festgestellten Sachverhalt nicht. Der mangelnde Schutz aufgrund des festgestellten Risikoprofils als profilierter Mitarbeiter der internationalen Truppen XXXX besteht im gesamten Staatsgebiet Afghanistans.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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