BVwG W139 2100314-1

W139 2100314-1Bundesverwaltungsgericht02.08.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W139 2100314-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W139.2100314.1.00

Spruch

W139 2100314-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 29.04.2014, AZ XXXX , und Stellung eines Vorlageantrages betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ XXXX , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit 12.04.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX (

XXXX , im Folgenden: erstgenannte Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei ist ebenso Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Folgenden: zweitgenannte Alm), für welche vom Bewirtschafter auch ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Am 02.10.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 1.433,12 gewährt. Es wurde eine Flächensanktion idHv EUR 503,88 verhängt. Begründend führte die Behörde aus, aufgrund der durchgeführten VOK seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

4. Gegen den Bescheid vom 03.01.2014 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 30.01.2014 Beschwerde. Die Beschwerde langte am 03.02.2014 bei der AMA ein.

5. Die Landwirtschaftskammer Tirol übermittelte mit Schreiben vom 28.02.2014, am selben Tag bei der AMA eingelangt, eine Bestätigung, dass die Almfutterfläche der erstgenannten Alm im Antragsjahr 2013 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen. Angeschlossen war eine Erklärung der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft dieser Alm vom 08.01.2014, dass im Jahr 2007 eine VOK stattgefunden habe, deren Ergebnis in den folgenden Anträgen übernommen worden sei. Weiters seien alle angebotenen Möglichkeiten genützt worden, um eine noch genauere Almfutterfläche zu erarbeiten.

6. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ XXXX , gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.433,12. Die Flächensanktion von EUR 503,88 blieb aufrecht. Begründend wurde angeführt, die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

7. Gegen den Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wendet sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 07.05.2014, der am 15.05.2014 bei der AMA einlangte.

8. Mit Eingabe vom 24.06.2014 legte die beschwerdeführende Partei zur erstgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vor.

9. Dem von der AMA vorgelegten Verwaltungsakt liegt ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2013" mit Berechnungsstand 05.09.2014 bei. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Weiters sei das Flächenausmaß der erstgenannten Alm/Weide von der beschwerdeführenden Partei als Obmann dieser Alm/Weide festgestellt worden, weshalb diese auch ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von den ermittelten Flächen dieser Alm/Weide treffe (§ 8i MOG 2007).

10. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 18.03.2015 übermittelte die AMA einen weiteren "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2013" mit Berechnungsstand 13.02.2015. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Erneut findet sich die Passage betreffend § 8i MOG 2007. Weiters führte die AMA aus, die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs.1 der VO 1122/2009 erfolge bei der zweitgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion. Im Gegensatz zu den vorhergehenden Bescheiden und dem ersten Report findet sich in diesem Schreiben in der VOK-Tabelle nun auch die zweitgenannte Alm (Datum der VOK 08.08.2014).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mit 12.04.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX ( XXXX , erstgenannte Alm) und BNr.

XXXX (zweitgenannte Alm), für die von der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bzw. vom Bewirtschafter jeweils ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Am 02.10.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine VOK statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 1.433,12 gewährt und aufgrund von im Rahmen der VOK festgestellten Flächenabweichungen von über 3 % eine Flächensanktion idHv EUR 503,88 verhängt.

4. Gegen den Bescheid vom 03.01.2014 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 30.01.2014 Beschwerde. Die Beschwerde langte am 03.02.2014 bei der AMA ein.

5. Mit Schreiben vom 28.02.2014 bestätigte die Landwirtschaftskammer Tirol, dass die Almfutterfläche der erstgenannten Alm im Antragsjahr 2013 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden ist und die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen ist.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ XXXX , gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.433,12. Die Flächensanktion blieb aufrecht. Begründend wurde eine Änderung der Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid angeführt.

7. Gegen den Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wendet sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 07.05.2014, der am 15.05.2014 bei der AMA einlangte.

8. Mit Eingabe vom 24.06.2014 legte die beschwerdeführende Partei zur erstgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vor.

9. Aus den beiden von der AMA vorgelegten Dokumenten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2013" geht hervor, dass sich Änderungen bei den Zahlungsansprüchen und den Flächendaten der beschwerdeführenden Partei ergeben haben. Insbesondere wurde im Report mit Berechnungsstand 13.02.2015 erstmals eine VOK vom 08.08.2014 auf der zweitgenannten Alm angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Zurückverweisung

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid vom 03.01.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 29.04.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.

Die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 30.01.2014 ist bei der AMA am 03.02.2014 eingelangt. Die AMA hat die Beschwerdevorentscheidung am 29.04.2014 erlassen, somit innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von vier Monaten. Die (rechtmäßig ergangene) Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 hat dem Ausgangsbescheid vom 03.01.2014 endgültig derogiert (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der Behörde nachgereichten "Report" mit Berechnungsstand 13.02.2015 ist ersichtlich, dass sich die Zahlungsansprüche und die Flächendaten geändert haben und dass die Behörde ihren Berechnungen nun andere Werte zugrunde legen würde. Insbesondere geht aber daraus auch hervor, dass am 08.08.2014 eine weitere Vor-Ort-Kontrolle auf der zweitgenannten Alm stattgefunden hat, bei der es ebenfalls zu - wenn auch geringen - Flächenabweichungen gekommen ist. Deren Ergebnisse konnten in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 noch nicht berücksichtigt werden. Zudem wurde laut den Reporten zwar die vorgelegte Erklärung gemäß § 8i MOG berücksichtigt, es ergibt sich daraus aber nicht, dass auch die im Akt aufliegende Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol in die Entscheidung mit einbezogen worden wäre. Die genannten Aspekte sind aber für die abschließende Abklärung des Verschuldens der beschwerdeführenden Partei und das tatsächliche Ausmaß der ermittelten Flächen vonnöten. Somit haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wesentlich geändert und hätte eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Report nicht enthalten. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt offenbar auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den in den Reporten angedeuteten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Auch werden insbesondere die weitere Vor-Ort-Kontrolle sowie die vorgelegte Bestätigung der Landwirtschaftskammer zu berücksichtigen und die für die Bemessung der einheitlichen Betriebsprämie maßgeblichen Flächen neu zu ermitteln sein.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

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