I403 2128301-1•BVwG I403 2128301-1
I403 2128301-1Bundesverwaltungsgericht02.08.2016
Bescheinigungsmittel, Ladungen, Mitteilung, Mitwirkungspflicht,<br/>Verhinderung
I403 2128301-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. 830695010-160393045, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 27.05.2013 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 18.07.2014, Zl. 830695010/1658616/BMI-BFA_STM_RD wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr.87/2012 (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF", und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29.07.2014 wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2015, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, GZ. I406 2010958-1/10E als unbegründet abgewiesen.
4. Am 15.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete dies mit gesundheitlichen Problemen.
5. Der Beschwerdeführer blieb unentschuldigt der Ladung für eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2016 fern. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich geladen, nunmehr für eine Einvernahme am 10.05.2016. Der Beschwerdeführer erschien ebenfalls unentschuldigt nicht. Um 22:31 wurde nachträglich per Fax von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters erklärt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen sei, der Ladung Folge zu leisten.
6. Einer Mitteilung der LPD, PI Villacher Straße vom 12.05.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis Ende April 2016 Zeitungen verkauft habe.
7. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt neuerlich geladen, nunmehr mit Ladungsbescheid, für eine Einvernahme am 18.05.2016. Wiederum erschien der Beschwerdeführer nicht, sondern wurde am nächsten Tag von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung erklärt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Einvernahme nicht möglich gewesen sei.
8. Dem Bundesamt wurde am 23.05.2016 vom rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Medikament Olanzapin einnehme.
9. Mit gegenständlich angefochtenem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016 wurde der Beschwerdeführer für den 14.06.2016 geladen. Zugleich wurde die rechtsfreundliche Vertretung aufgefordert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und etwaige medizinische Unterlagen vorzulegen.
10. Am 12.06.2016 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters erklärt, dass die medizinischen Unterlagen nachgereicht würden. Zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wurde nur ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bemühen würde, außerhalb Klagenfurts medizinische Hilfe zu finden.
11. Am 13.06.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 01.06.2016. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Einvernahme zum derzeitigen Zeitpunkt "nicht möglich, zumutbar und daher rechtswidrig" wäre. Der Beschwerdeführer könne seine Interessen nicht alleine wahrnehmen. Das Bundesamt wisse um den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Bitte, mit der Einvernahme bis zu einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zuzuwarten, sei man nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer nehme aktuell Olanzapin, ein Generika, das wie Zyprexia wirke. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass eine Einvernahme derzeit nicht möglich sei und die belangte Behörde den Termin am 14.06.2016 nicht hätte festlegen dürfen sowie der belangten Behörde aufzutragen, auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen.
12. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte bereits einmal einen Antrag auf Asyl gestellt, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, GZ. I406 2010958-1/10E als unbegründet abgewiesen worden war. In diesem Erkenntnis war unter anderem festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet. Drei Monate danach stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag und machte erstmals psychische Probleme geltend. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeladen, um eine Einvernahme durchzuführen. Der Beschwerdeführer blieb den Einvernahmen fern; ein Hinderungsgrund wurde nicht glaubhaft dargelegt bzw. bescheinigt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Vorbringen in der Beschwerde:
In der Beschwerde wird behauptet, dass dem Beschwerdeführer eine Einvernahme wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht zuzumuten ist. Seit März 2016 werden gesundheitliche Probleme behauptet, doch wurden keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt. Es wurde zwar behauptet, der Beschwerdeführer nehme ein Medikament, doch wurde dies in keiner Weise belegt und wurden keinerlei medizinischen Bescheinigungen vorgelegt.
Darüber hinaus steht es im Widerspruch zu den behaupteten massiven gesundheitlichen Einschränkungen, wenn der Beschwerdeführer zumindest in den ersten Monaten des Jahres laut Auskunft der zuständigen Landespolizeidirektion (siehe Mitteilung der LPD, PI Villacher Straße vom 12.05.2016) eine Zeitung verkauft hatte. Es bestehen daher berechtigte Zweifel an den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Ausmaß. Es fällt zudem auf, dass die "Entschuldigungen" immer erst nach der Einvernahme beim Bundesamt eintrafen, so dass es dem Bundesamt nicht möglich war, die Einvernahme abzusagen bzw. zu vertagen.
Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass es trotz Aufforderung vom rechtsfreundlichen Vertreter unterlassen wurde, dem Bundesamt die Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben. Auch dies weckt den Anschein, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren bzw. den Einvernahmen entzieht, um so das Verfahren künstlich in die Länge zu ziehen. Seinen Mitwirkungswirkungspflichten im Asylverfahren kommt er mit dem beschriebenen Verhalten jedenfalls nicht nach.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.
Aus dem Verfahrensgang ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wiederholt unentschuldigt Einvernahmen fern blieb bzw. erst danach über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mitteilen ließ, dass er wegen psychischer Probleme nicht erscheinen konnte.
Gegen den Ladungsbescheid vom 01.06.2016 wurde mit dem Argument Beschwerde erhoben, dass das Bundesamt keine Einvernahme hätte anberaumen dürfen, da es um den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gewusst habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt wurde keinerlei Bescheinigungsmittel für eine Verhandlungsunfähigkeit vorgelegt, ja, es wurde nicht einmal ausgeführt, woran der Beschwerdeführer leiden würde. Die - unbelegte - Behauptung, dass der Beschwerdeführer ein Medikament gegen Psychosen einnehmen würde, kann nicht ausreichen, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, zu einer Einvernahme zu erscheinen.
Zudem würde eine tatsächliche Krankheit des Beschwerdeführers nicht den Ladungsbescheid rechtswidrig machen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Krankheit nur von der Verpflichtung zu erscheinen befreit. Aus Sicht der erkennenden Richterin kann aber auch davon nicht ausgegangen werden. Generell ist es zwar die Pflicht der Behörde, von Amts wegen zu erforschen, ob der geltend gemachte Rechtfertigungsgrund vorlag. Soweit aber der Behörde bei ihren Ermittlungen faktische Grenzen gesetzt sind, insbesondere weil es sich um Umstände in der persönlichen Sphäre der Partei handelt, kommt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei zum Tragen (vgl. etwa VwGH 14.06.2005, 2005/02/0043; 20.04.2007, 2007/02/0085). Das begründete Hindernis muss vom Geladenen glaubhaft gemacht werden; dies ist dem Beschwerdeführer gegenständlich aber nicht gelungen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), zumal eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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