G311 2131080-1•BVwG G311 2131080-1
G311 2131080-1Bundesverwaltungsgericht02.08.2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt
G311 2131080-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 Abs. 1 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
XXXX (im Folgenden: Asylwerber) stellte am 08.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zahl XXXX, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei.
In diesem Bescheid wurden einleitend im Verfahrensgang die Angaben des Asylwerbers wiedergegeben. Am 08.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, etwa neun Monate vor seiner Festnahme nach Österreich gereist zu sein. Er habe hier seine Freundin besuchen wollen, die nun nichts mehr von ihm wissen wolle. Bei einer Rückkehr in den Kosovo hätte er mit Problemen zu rechnen, welche in Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Suchtmittelhandels stehen. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX gab er am 08.05.2013 an, er sei seit April 2012 durchgehend in Östereich, nach Österreich sei er wegen seiner Lebensgefährtin gekommen, er habe große Probleme mit dem Schlepper, der ihn nach Österreich gebracht habe, er habe bei der Polizei in Österreich über ihn ausgesagt. Der Schlepper habe ihn schon dreimal an seiner Wohnadresse im Kosovo gesucht. Vor dem Bundesasylamt gab er am 01.08.2013 an, er schulde einem Schlepper Euro 4000,--. Für den Schlepper habe er in Österreich auch Drogen verkauft. Dieser bedrohe nun seine Familie, weil er den Schlepper bei der Polizei in Österreich verraten habe. Die Probleme mit dem Schlepper seien sein Fluchtgrund. Er habe keine Möglichkeit gehabt, dem Schlepper das Geld zurück zu zahlen, weshalb er für den Schlepper habe Drogen verkaufen müssen. Er sei verhaftet worden und deswegen sechs Monate im Gefängnis gesessen. Der Schlepper sei nun zu seiner Familie im Kosovo gegangen und habe gedroht, den Asylwerber umzubringen, er habe auch schon unbekannte Anrufe in Österreich erhalten, er hebe allerdings nicht ab.
Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ist der Bescheid am 03.12.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.07.2016 langte bei der Polizeiinspektion XXXX am 20.06.2016 ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ein.
Am 05.07.2016 wurde der Asylwerber, aufgrund der neuerlichen Antragstellung, niederschriftlich einvernommen (Erstbefragung nach dem AsylG). Dabei gab der Asylwerber im Wesentlichen zusammengefasst an, die Gefahr für sein Leben sei seit seiner Asylantragstellung 2013 noch viel größer. Er schulde einer namentlich genannten Person Euro 15.000,--. Dieser greife seine Familie im Kosovo immer wieder tätlich an. Der Schlepper habe der Familie des Asylwerbers auch gesagt, dass er den Asylwerber - falls dieser das Geld nicht zurückzahle - nach Syrien schicken werde. Diese Person komme seit 2012 immer wieder zu seiner Familie im Kosovo und habe er den Bruder des Asylwerbers schon zusammen geschlagen.
Am 26.07.2016 wurde der Asylwerber neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dieser dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe seit der letzten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen. Die Fluchtgründe aus dem letzten Verfahren würden der Wahrheit entsprechen, die Fluchtgründe würden weiter bestehen. Die Angaben vor der Polizeiinspektion Hirtenberg am 05.07.2016 würden der Wahrheit entsprechen. Er habe zwar keinen Deutschkurs besucht, spreche aber Deutsch. Seine Schwester lebe in Österreich.
Mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 25.07.2016 wurde der Asylwerber darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und dies in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, es liege entschiedene Sache vor, da im Ergebnis erneut die sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt werde.
Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 29.07.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu Spruchteil A):
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 lautet:
"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im vorliegenden Fall:
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.
Der Asylwerber wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Diese Ausweisung ist am 03.12.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Der Asylwerber hat seit rechtskräftiger Erlassung des Bescheides vom 15.11.2013 Österreich nicht verlassen, somit besteht gegen ihn gemäß § 73 Abs. 23 AsylG 2005 iVm § 52 FPG eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Der Asylwerber befindet sich derzeit in Schubhaft.
Die belangte Behörde konnte auf Grundlage des von ihr bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. So gab der Asylwerber vor der belangten Behörde zwar an, dass die Gefahr die ihm im Kosovo nun drohe größer sei, da er dem Schlepper nun Euro 15.000,-- schulde und die Familie des Asylwerbers tätlich angegriffen worden sei. Der Schlepper würde den Asylwerber im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo nach Syrien schicken.
Dass es an die Familie des Asylwerbers gerichtete Drohungen des Schleppers gebe und er selbst von diesem mit dem Umbringen bedroht wurde, gab der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung des Antrages und Erstbefragung am 08.05.2013 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.08.2013 an. Er hat somit keine neuen Flucht- oder Asylgründe hätte, sondern sind die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren weiterhin aufrecht.
Im vorliegenden Fall ist auch davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt, zumal sich die Situation betreffend Rechtsschutz (Justiz, Sicherheitsbehörden und Ombudsmann) im Kosovo seit der Erlassung des Bescheides vom 15.11.2013 nicht geändert hat. Im Herkunftsstaat ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet.
Weder im vorangegangen Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren sind konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen realen Gefahr hervorgekommen und es ist auch den im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht zu entnehmen, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat Kosovo auf Grund des (psychischen) Gesundheitszustandes des Asylwerbers oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar wäre.
Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.
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