BVwG W231 2103729-1

W231 2103729-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W231 2103729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2103729.1.00

Spruch

W231 2103729-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2013, beschlossen:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen

Dem Beschwerdeverfahren betreffend EBP 2013 ist Folgendes vorauszuschicken:

Für das Jahr 2009 wurden am 14.05.2009 vom ehemaligen Bewirtschafter mit der BNr. XXXX auf den Beschwerdeführer als neuen Bewirtschafter mit der BNr. XXXX 9 ZA übertragen, was erst im Rahmen einer Korrektur vom 27.11.2013 durch die AMA vollständig positiv beurteilt und für das Antragsjahr 2009 im Mai 2014, für das Antragsjahr 2010 im Juni 2014, für das Antragsjahr 2011 im Juli 2014, für das Antragsjahr 2012 im August 2014 und für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2013 im Oktober 2014 in der AMA berücksichtigt wurde.

Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in der Höhe von EUR 32.899,21 gewährt, wobei die AMA von 83,91 Zahlungsansprüchen (ZA) und 80,55 ha beantragter und ermittelter Futterfläche ausging. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2014 Beschwerde, die die nicht korrekte Darstellung der Übertragung von ZA aus dem Jahr 2009 auf den Beschwerdeführer zum Inhalt hat und laut AMA positiv beurteilt wurde.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP iHv EUR 31.813,63 gewährt und unter Berücksichtigung der mit Vorbescheid gewährten EBP eine Rückforderung von EUR 1.085,58 ausgesprochen. Dabei wurden nur 77,91 ZA, und bei einer beantragten Fläche von 80,55 ha eine ermittelte Fläche von 77,91 ha berücksichtigt, was sich daraus erklärt, dass die Übertragung der ZA in den Vorjahren noch nicht richtig gestellt war. Dieser Abänderungsbescheid der AMA ist als Beschwerdevorentscheidung ergangen und wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2014 zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Der Beschwerdeführer moniert erneut die nicht korrekte Darstellung der Übertragung von ZA aus dem Jahr 2009 auf den Beschwerdeführer und wäre das Vorbringen laut AMA positiv zu beurteilen.

Aus im Akt befindlichen Report - Einheitliche Betriebsprämie 2013, Berechnungsstand: 05.09.2014 - geht aus einer tabellarischen Übersicht die Neuberechnung/Änderung der ZA hervor. Aus der Flächentabelle ergibt sich, dass per 05.09.2014 von 80,55 ha beantragter und 80,55 ha ermittelter Futterfläche auszugehen sei.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde und dem Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Beurteilungsgegenstand:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid mit dem "Abänderungsbescheid" vom 29.04.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, wird deutlich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und derogiert dem ursprünglichen Bescheid (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Ausdrücklich hat der VwGH der Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 u.a. auch klargestellt, dass - will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen - die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben ist.

3. Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Report der AMA mit Berechnungsstand: 05.09.2014 geht hervor, dass nach positiver Berücksichtigung der Übertragung der ZA im Jahr 2009 eine Änderung der ZA und der ermittelten Fläche auch für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2013 zu erfolgen hätte, was zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen würde.

Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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