BVwG W226 2110355-1

W226 2110355-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2110355-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2110355.1.00

Spruch

W226 2110355-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2015, Zl. 831471001-1730902, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III.

des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der BF, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 11.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 13.10.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Die Reise sei schlepperunterstützt mit verschiedenen LKWs erfolgt. Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern und seine Schwestern aufhalten.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte er von gesundheitlichen Problemen. Er leide an Hepatitis B und C. Er benötige außerdem eine Dialyse und eine Nierentransplantation. In seiner Heimat könne man ihm nicht helfen. Außerdem sei dies zu teuer. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Herkunftsstaat könne an ihm die Dialyse nicht mehr durchgeführt werden. Der BF legte seinen georgischen Personalausweis vor.

Der BF wurde am 16.06.2014 vor dem BFA, RD Burgenland, niederschriftlich einvernommen.

Er halte sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet auf. Er habe sich davor im Herkunftsstaat zuerst in seinem Elternhaus aufgehalten, wo seine Eltern heute noch leben würden. Er sei dort auch nach wie vor gemeldet. Wegen seiner Krankheit habe er aber in XXXX in einer Mietwohnung gelebt. Er legte seinen Führerschein, seine Geburtsurkunde und einen Pensionsausweise vor. Darin werde bescheinigt, dass er Invalide sei und eine Pension erhalte. Zuletzt habe er bis 2008 gearbeitet. Er sei dann krank geworden und habe zuletzt etwa XXXX erhalten. Seine Schwester und seine Eltern hätten ihn finanziell unterstützt. Seine Mutter habe gearbeitet, sein Vater sei seit dem Jahr 2013 in Pension. Seine Schwester arbeite in einem Supermarkt.

Er habe niemals Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt und sei auch nie strafrechtlich verfolgt oder behördlich gesucht worden.

In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er sei krank, benötige eine Therapie und sei nur deshalb hergekommen, weil eine Behandlung in XXXX nicht möglich sei. Er wolle schon arbeiten, wisse aber nicht, ob er könnte. Bei physischer Belastung werde ihm nämlich schlecht. Eine leichte Tätigkeit könnte er schon machen, wenn diese nicht körperlich anstrengend sei.

Er habe in Österreich keine privaten oder familiären Anbindungen.

Konkret leide er seit dem Jahr 2008 an einer chronischen Nierenerkrankung. Außerdem leide er an Hepatitis B und C. In diesem Zusammenhang legte er medizinische Befunde vor. Er wisse nicht, wie es zu diesen Erkrankungen gekommen sei. Im Zuge einer Blutanalyse im Jahr XXXX sei festgestellt worden, dass er eine verunreinigte Transfusion erhalten habe. Es könnte aber auch im Zuge der Dialyse gewesen sei, die er drei Mal die Woche in einer näher bezeichneten Klinik in XXXX erhalten habe. Er werde nunmehr in Österreich unverändert drei Mal in der Woche dialysebehandelt. Dem BF sei in Georgien auch ein Shunt gelegt worden.

Er nehme diverse Medikamente ( XXXX ). Es seien Vitamine und ein Nasenspray, da er schwer atmen könne. Die Nase sei oft am Abend zu. Das weitere genannte Medikament sei für den Anstieg von Hämoglobin. In Georgien habe er nur das zuletzt genannte Medikament erhalten. Dieses Medikament habe er selbst kaufen müssen. Es habe XXXX (1000 mg) gekostet. Das habe für einmal gereicht, er habe jedoch 2000 mg in der Woche benötigt. Er habe das Hämoglobin venös im Zuge der Dialyse eingenommen. Ab und zu habe er dieses Medikament in Georgien vom Spital zur Verfügung gestellt bekommen. Er habe es jedoch kaufen müssen, wenn es dieses nicht gegeben habe.

In die vorgelegten Befunde wurde vom einvernehmenden Referenten eingesehen und wurde dem BF vorgehalten, dass sich bei den Unterlagen auch ein Befund aus der Schweiz befinde. Er erklärte, dass dort nur Blutanalysen und eine Biopsie gemacht worden seien.

Beide Nieren seien betroffen.

Auf Nachfrage erklärte er, in keiner Beziehung zu leben und keine Kinder zu haben.

Befragt, weshalb er einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass der Antrag ausschließlich wegen seiner Krankheit gestellt worden sei.

Ihm wurde vorgehalten, dass er in Georgien behandelt worden sei und Medikamente erhalten habe und nicht ersichtlich sei, woraus sich die Notwendigkeit seiner Anwesenheit in Österreich ergebe. Er erklärte, eine Nierentransplantation zu benötigen. Eine solche könne man in Georgien nicht machen. Auf Vorhalt, dass die Notwendigkeit einer solchen aus den vorgelegten Befunden nicht hervorgehe, meinte er, dass alle Dialysepatienten wenigstens eine Niere benötigen würden, da ansonsten ein ständiger Aufenthalt im Spital notwendig sei. Er stehe glaublich nicht auf einer Transplantationsliste.

Wenn er kein Transplantat erhalte, müsste er ständig zur Dialyse und könnte nur mit dieser weiterleben.

Auf Nachfrage, woher er zu wissen glaube, dass eine Transplantation in Georgien nicht möglich sei, meinte er, dass die Ärzte im Spital gemeint hätten, eine Transplantation sei nicht möglich, da er Hepatitis C habe. Er müsste zuerst von Hepatitis C geheilt werden, was er sich nicht leisten könne. Erst danach wäre eine Operation möglich. Mit dem BF wurde besprochen, dass eine Heilung von Hepatitis C nicht möglich sei. Lediglich eine Akut-Therapie in den ersten Monaten sei möglich. Er meinte, dass er dies wisse.

Er erklärte erneut, dass er wegen seiner Gesundheit hier bleiben wolle. Er habe mit seinen Angehörigen nicht ernsthaft über eine Organspende gesprochen. Im Übrigen würden die Kriterien nicht zusammenpassen.

Dem BF wurden die Kriterien für einen Verbleib in Österreich im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen erläutert. Er meinte, dass ihm nach Dialysebehandlungen in Georgien immer schlecht geworden sei. Hier In Österreich passiere dies nicht.

Dem BF wurden Länderinformationen zu Georgien vorgehalten, in denen insbesondere die Möglichkeit Dialyse/Nierentransplantationen durchzuführen genannt werden. Die Bereitstellung von Immunsuppressiv-Medikamenten für Transplantatempfänger sei gegeben. Die Leistungen, die von einem Programm angeboten werden würden, seien vollständig abgedeckt und würden keine Zuzahlung durch den Patienten benötigen.

Dem BF wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eröffnet, worauf er verzichtete. Die Qualität der Behandlung in Georgien entspreche nicht den österreichischen Standards. Auch wenn es Operationen gebe, würden häufig Komplikationen auftreten. Er bekomme auch keine Niere von seinen Angehörigen. Der BF wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass es eine welt- oder europaweite Transplantationsliste gebe, die außerhalb der Verantwortung eines Staates liege und er in Österreich oder Europa genauso auf eine Transplantation warten müsse. Hiezu meinte er, dass dies so sein möge.

Der BF wurde angewiesen, ausführliche und aussagekräftige Befunde der behandelnden Ärzte vorzulegen. Er meinte, dies zu tun. Er werde Unterlagen hinsichtlich des Zustandes seiner Nieren und der Notwendigkeit/Möglichkeit einer Transplantation vorlegen Darüber hinaus werde er Informationen zum erwarteten Verlauf seiner Krankheit vorlegen. Allenfalls werde er auch die Reihung auf Eurotransplant oder die Nichtaufnahme in diese Liste oder die Möglichkeit einer Organspende nachweisen.

Aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom XXXX gehen die Diagnosen Leichtkettenkrankheit, chronische Nierenerkrankung Stadium 5, Zustand nach Hämodialyse sowie Virustherapie "B" und "C" hervor.

Im Übrigen wurden bei der Einvernahme medizinische Unterlagen des KH XXXX , Barmherzige Brüder und des LK XXXX sowie Laborbefunde aus Deutschland und der Schweiz vorgelegt.

Am 21.08.2014 wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen über den Verein Menschenrechte vorgelegt.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 23.06.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Georgien festgestellt. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat wurde nicht festgestellt, ebenso wenig, dass er im Fall einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse gesichert und verfüge er dort über enge familiäre Beziehungen, soziale Kontakte und Wohnraum. Außerdem sei er eingeschränkt arbeitsfähig, verfüge über eine qualifizierte Bildung und könne nicht festgestellt werden, dass er an einer akuten ernsthaften und lebensbedrohlichen Krankheit leide, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.

Nach Wiedergabe allgemeiner Länderfeststellungen zu Georgien wurde in der Beweiswürdigung festgehalten, dass der BF nicht angegeben habe, aus einem Konventionsgrund geflüchtet zu sein.

Der BF benötige zwar eine Dialyse, die jedoch im Herkunftsstaat auch unter dem Kostenaspekt verfügbar sei. Die Notwendigkeit einer Nierentransplantation ergebe sich aus den übermittelten medizinischen Befunden nicht, ebenso wenig die Notwendigkeit einer Behandlung seiner Hepatitis-Erkrankung. Im Herkunftsstaat finde er auch ein familiäres soziales Umfeld vor, das ihn unterstützen könnte. Im Übrigen habe er in Georgien seinen Unterhalt finanzieren können und Unterstützung von Angehörigen sowie soziale Unterstützung erhalten.

Integrative Aspekte hätten sich im Fall des BF nicht ergeben.

Von der Zulässigkeit einer Abschiebung sei auch deshalb auszugehen, als der BF im Lichte seines Gesundheitszustandes ungehindert und illegal nach Österreich reisen habe können. Eine Rückkehr auf dem Luftweg stelle demnach kein Problem dar. Aufgrund der vorliegenden Erkrankung könne im Zuge einer Abschiebung in den Herkunftsstaat im Übrigen auf eine lückenlose ärztliche Versorgung Bedacht genommen werden.

In Spruchpunkt II. der rechtlichen Beurteilung finden sich eingangs allgemeine rechtliche Ausführungen betreffend subsidiären Schutz bzw. Abschiebehindernisse.

Unter Verweis auf die Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass im Fall des BF keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Gefahr im Herkunftsstaat bestehen würde, zumal ihm die Gesundheitseinrichtungen im Herkunftsstaat zugänglich seien und auch davon auszugehen sei, dass er dort dieselbe Behandlung nahezu zu denselben Konditionen wie in Österreich erhalten würde. Dass er darüber hinaus akut Leistungen benötige (etwa eine Transplantation), die der Herkunftsstaat etwa nicht biete, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Da auch von einer neuerlichen Unterkunftnahme bei Angehörigen und zumindest von anfänglicher Versorgung durch diese bis zur eigenen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne, stelle sich die Unterkunftssituation in Georgien im Fall einer Rückkehr im Lichte der ständigen Judikatur ausreichend gesichert dar. Aufgrund eines sozialen Auffangnetzes sei seine Existenz dort gesichert.

Im Übrigen wurde auf die ständige Judikatur des VfGH verwiesen, dass solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe, es prinzipiell weder auf die Schwere der Krankheit noch auf eine Suizidgefahr ankomme. Weiters habe außer Acht zu bleiben, ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.

Zum Gesundheitszustand wurde schließlich auf die Judikatur des EMRK hingewiesen, wonach aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete. Auch der Kostenaspekte könne im gegenständlichen Fall zu keiner anderen Einschätzung führen.

Es seien schließlich auch keine individuellen Umstände erkennbar, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage

gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd. Art 3 EMRK darstellen würde.

Zu Spruchteil III. wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten seien.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. angefochten.

Als Beschwerdegründe wurden die teilweise Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge fehlerhafter Beweiswürdigung und die daraus resultierende materielle Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheids im bekämpften Umfang geltend gemacht.

Der BF habe zahlreiche Gesichtspunkte dargelegt, die die Rechtmäßigkeit der abweisenden Entscheidung zu den Spruchpunkten II. und III. in Frage stellen würden.

Nach Wiedergabe der Begründung im angefochtenen Bescheid in seinen wesentlichen Teilen wurde dargelegt, dass der BF seit ca. XXXX an Hepatitis B und C leide. Er sei dialysepflichtig und benötige infolge einer chronischen Nierenerkrankung dringend eine Nierentransplantation. Er habe bis zu seiner Ausreise in einer Mietwohnung in XXXX gelebt und eine Art Invaliditätspension in Höhe von XXXX Gel bezogen. Seine Eltern würden nach wie vor in dem Dorf leben, aus dem er stamme. Er habe nach XXXX übersiedeln müssen, da nur dort die zumindest theoretische Möglichkeit einer medizinischen Behandlung bestanden.

Von seiner schmalen Rente habe der BF nicht nur für seine Miete und seinen Unterhalt aufkommen, sondern auch die meisten Medikamente und Behandlungen bezahlen müssen, denn die Behandlung von Hepatitis sei den verfahrensgegenständlichen Länderinformationen zur Folge grundsätzlich selbst zu bezahlen, wobei anzumerken sei, dass die finanziellen Mittel des BF nicht einmal ausgereicht hätten, um die Kosten für die dringendst benötigten Medikamente zu bezahlen. Darauf sei bereits vor dem BFA verwiesen worden.

Das BFA habe auch nicht das notwendige medizinische Wissen, um medizinische Fragen zu beantworten. So sei nicht erkennbar, inwieweit zB die Aussage eines georgischen Facharztes, eine Nierentransplantation könne aufgrund einer vorliegenden Hepatitis B und C Erkrankung des BF nicht erfolgen, vom BFA beurteilt werden habe können.

So habe eine einfache Recherche der (ebenfalls medizinisch nicht geschulten) Rechtsvertretung ergeben, dass eine Nierentransplantation bei Vorliegen einer Hepatitis C Erkrankung zwar prinzipiell möglich sei, allerdings nur unter vorheriger Abklärung zahlreicher Parameter.

Der BF habe zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt. Die belangte Behörde hätte angesichts des komplexen Krankheitsbildes nicht das nötige Fachwissen, um dieses einer Beurteilung zu unterziehen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der BF allein im letzten halben Jahr bereits mehrfach mit akut bedrohlichen Komplikationen infolge seiner unterschiedlichen Grunderkrankungen in stationärer Spitalsbehandlung gestanden sei.

Zur Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten in Georgien, der Verfügbarkeit entsprechender Medikamente udgl. wäre demnach unbedingt ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. In diesem Zusammenhang wurde eine kassatorische Entscheidung des AGH aus dem Jahr 2008 zitiert, wonach es das damals zuständige BAA unterlassen habe, bei einem georgischen Staatsbürger, der an Hepatitis C und einer schweren dialysepflichtigen Erkrankung gelitten habe, den aktuellen gesundheitlichen Zustand nicht umfassend erhoben habe. Dort wurde ausgeführt, dass das BAA Ermittlungen dahingehend treffen hätte müssen, ob aus aktueller Sicht eine Überstellung überhaupt zumutbar sei und ob durch die Übersteilung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirkt werden könnte. Das BAA hätte somit insbesondere prüfen müssen, ob auf Grund des gesundheitlichen Zustands im Hinblick auf Art. 3 EMRK die Abschiebungsmaßnahme selbst möglich oder nicht möglich sei und ob durch die Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten könnte.

Im vorliegenden Fall erhalte der BF lediglich eine bescheidene Invalidenrente, die nicht einmal zur Bezahlung eines Medikaments ausreiche. Eine zielführende Hepatitis C Behandlung sei für ihn nicht leistbar. Sein Zustand habe sich, wie die vorliegenden Unterlagen belegen würden, im Laufe der Jahre zusehends verschlechtert und er müsste in Georgien auf Grund der inadäquaten Behandlung mit einem frühzeitigen Tod rechnen, da er dort auch keine realistische Chance auf eine Nierentransplantation habe. Im Falle einer Abschiebung des BF nach Georgien würden eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahr und stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sein Leben im Sinne des Art. 33 GFK bedroht wäre. Es sei daher im vorliegenden Fall vom Vorliegen evidenter Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG bzw. im Sinn des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 AsylG auszugehen.

Ein weiteres Versäumnis der belangten Behörde liege darin begründet, dass sie keinerlei belastbare Feststellungen hinsichtlich der Frage, wie sich das Leben des BF für den Fall seiner Rückbringung nach Georgien gestalten könnte, getroffen habe. Es sei aktenkundig, dass der BF arbeitsunfähig sei und sich bis zu seiner Ausreise mehr schlecht als recht und auf Kosten seiner Gesundheit durchschlagen habe können, dies zum Teil mit seiner bescheidenen Invalidenrente, zum Teil mittels Unterstützung durch seine Eltern bzw. Schwester, wobei die Höhe von deren Zuwendungen nicht erhoben worden sei. Angesichts der Tatsache, dass der Vater in Pension sei und nur Mutter und Schwester arbeiten würden, könne es sich lediglich um geringe Beträge handeln.

Der BF habe eine Wohnung in XXXX gemietet, wo er wenigstens theoretisch behandelt hätte werden können, wenn er es sich denn leisten hätte können. Der bekämpfte Bescheid enthalte keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Art und Weise, wie der BF angesichts seines aktenkundiger Weise äußerst angeschlagenen Gesundheitszustands in Fall seiner Heimkehr - auch unter finanziellen Gesichtspunkten - überleben sollte, zumal er einerseits seinen Lebensunterhalt andererseits seine medizinische Behandlung finanzieren müsste.

Es seien auch die Ausführungen des BFA zu kurz gegriffen, wonach Nierentransplantationen in Georgien prinzipiell machbar seien. Hier hätten nähere Fragen gestellt werden müssen, ob dies im konkreten Fall des BF möglich wäre.

In einem weiteren inhaltlich vergleichbaren Asylverfahren (auch ein dialysepflichtiger Georgier mit Hepatitis C) habe der VfGH in seinem Erkenntnis vom 16.09.2013 zu Zl. U 496/2013 ausgeführt, dass zur Beurteilung, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege, sowohl hinsichtlich der konkreten Behandlungsmöglichkeit für einen multimorbiden Patienten wie den BF; als auch hinsichtlich des möglicherweise aus finanziellen Gründen verwehrten Zuganges zu einer allenfalls vorhandenen Behandlungsmöglichkeit aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbare Schlüsse gezogen und damit Willkür geübt worden sei. Dem lag zugrunde, dass der AGH seiner Entscheidung Länderfeststellungen zugrunde gelegt habe, die nicht hinreichend belegt hätten, dass eine medizinische Versorgung des (dortigen) BF gewährleistet wäre (dies immerhin nach Einholung einer individuellen Nachfrage beim georgischen Gesundheitsministerium).

Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall keinerlei Recherchen zur individuellen Situation des BF angestellt und keinerlei fundierte Begründung für ihre Feststellung, der BF hätte die notwendigen Behandlungen und Medikamente erhalten bzw. bezahlen können, abgegeben.

Demnach hätte das BFA aus den genannten Gründen festzustellen gehabt, dass der BF im Fall seiner Abschiebung nach Georgien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre, weswegen seine Abschiebung bis auf Weiteres ausgeschlossen sei.

Der CARITAS wurde eine Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) erteilt.

Im Beschwerdeverfahren legte der BF in Ergänzung seiner Beschwerde mehrere medizinische Unterlagen vor:

Aus dem aktuellen medizinischen Befund des KH XXXX , Barmherzige Brüder, ergebe sich laut Stellungnahme, dass der Gesundheitszustand des BF insbesondere infolge seiner einander wechselseitig beeinflussenden sechs (!) diagnostizierten Erkrankungen mit besonderer Sorgfalt begutachtet hätte werden müssen, was das BFA im bekämpften Bescheid jedoch unterlassen habe.

Nach Rücksprache mit der behandelnden Oberärztin ergebe sich folgendes Bild: Bei der als Leichtkettenkrankheit bezeichneten Erkrankung des BF handle es sich um eine Form des Knochenmarkkrebs. Durch die spezielle Natur dieser Erkrankung in ihrer gegenwärtig beim BF diagnostizierten Intensität wäre eine Nierentransplantation bis auf weiteres tödlich, da die dabei zum Einsatz kommenden Immunsuppressiva den Krebs begünstigen würden, was letzten Endes tödlich sei.

Angesichts der Vielzahl an Diagnosen und der momentan verschriebenen ständigen Medikation bzw. Therapien müsse klar sein, dass eine laienhafte Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. der Verfügbarkeit lebenswichtiger Arzneimittel im Herkunftsstaat des BF durch das BFA reine Spekulation sei, die keineswegs eine fachgerechte ärztliche Prognose für den Fall einer Rückbringung des BF nach Georgien, die einer allfälligen Abschiebung auf jeden Fall voranzugehen hätte, ersetzen könne.

Im Übrigen wurden medizinischen Unterlagen im Zusammenhang mit einem massiven Verlust der Sehleistung vorgelegt.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BF vor dem BFA unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Inhaltes des Bescheides sowie des Inhalts der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde und im Übrigen in die bislang vorliegenden medizinischen Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Zur Entscheidungsbegründung:

Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)

Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und sich dadurch um die Möglichkeit gebracht, diesen beurteilen zu können.

Zu Recht wird in der Beschwerde moniert, dass sich die belangte Behörde mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen des BF nicht auseinandergesetzt hat.

Der BF hat von Anfang an dargelegt, einzig aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Der entsprechende Spruchpunkt I. betreffend die Nichtzuerkennung von Asyl im angefochtenen Bescheid blieb auch unangefochten, weshalb dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.

In der Folge hat das BFA es unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand des BF im notwendigen Ausmaß auseinanderzusetzen bzw. diesen zu ermitteln.

Der BF hat in diesem Zusammenhang zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt, in denen abgesehen von einer dialysepflichtigen Nierenerkrankung und Hepatitis weitere Diagnosen gestellt wurden. Hier war insbesondere die beim BF bestehende Leichtkettenkrankheit zu erwähnen, die bereits im vorgelegten medizinischen Befund aus Georgien angeführt wurde.

Zu dieser Erkrankung - wie im Übrigen generell zum Gesundheitszustand des BF - wurden in einer Stellungnahme an das BvWG Ausführungen der behandelnden Oberärztin zitiert, wonach es sich bei der als Leichtkettenkrankheit bezeichneten Erkrankung des BF um eine Form des Knochenmarkkrebs handle. Durch die spezielle Natur dieser Erkrankung in ihrer gegenwärtig beim BF diagnostizierten Intensität wäre eine Nierentransplantation bis auf weiteres tödlich, da die dabei zum Einsatz kommenden Immunsuppressiva den Krebs begünstigen würden, was letzten Endes tödlich sei.

Bereits aus dieser kurzen Ausführung zu einem Teilaspekt des Gesundheitszustandes des BF wird deutlich, dass schon eine Nachfrage bei den behandelnden Ärzten des BF ausgereicht hätte, um zu erkennen, dass es sich beim Krankheitsbild des BF um keine getrennt voneinander zu beurteilende Erkrankungen handelt.

Es liegt auch auf der Hand, dass der Organwalter des BFA nicht die Fachkenntnis besitzt, um das komplexe Krankheitsbild des BF beurteilen zu können, weshalb es hier evidentermaßen entsprechender Ermittlungen bedurft hätte, um in einem weiteren Schritt prüfen zu können, ob der Gesundheitszustand des BF einer Abschiebung bzw. Rückführung in den Herkunftsstaat im Lichte von Art. 3 EMRK entgegensteht.

Das BFA geht erkennbar davon aus, dass der BF an einer dialysepflichtigen Erkrankung und außerdem an Hepatitis leide und hält dazu noch fest, dass die Hepatitis Erkrankung nicht behandelt werden muss und der BF keine Nierentransplantation benötigt. Diese Frage konnte vom BFA jedoch mangels der notwendigen Fachkenntnis gar nicht geklärt werden und ist in dieser Form auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Befunden herauslesbar.

Den Ausführungen in der Beschwerde war in diesem Zusammenhang zu folgen, wonach angesichts der Vielzahl an Diagnosen und der momentan verschriebenen ständigen Medikation bzw. Therapien das BFA eine völlig unzureichende Beurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen hat.

Das BFA hätte in Erfüllung seiner Ermittlungspflichten jedenfalls eine medizinische Stellungnahme der behandelnden Ärzte des BF einholen müssen, unter Berücksichtigung des bei ihm bestehenden komplexen Krankheitsbildes.

Je nach Verwertbarkeit des Ergebnisses hätte es die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zur Ermittlung des Gesundheitszustandes und des Behandlungsbedarfs des BF erstellen müssen.

Es wäre jedenfalls der aktuelle Gesundheitszustand hinsichtlich der Nierenerkrankung, der Hepatitis Erkrankung sowie der Leichtkettenerkrankung einzuholen gewesen. Auch allenfalls weitere aufgrund dieser Grunderkrankungen oder unabhängig davon bestehende Krankheitsbilder - wie beispielsweise eine Verringerung des Sehvermögens - wären zu erfassen und hinsichtlich allfälliger Wechselwirkungen in die Beurteilung einzubeziehen gewesen. Es wären die Ausprägungen bzw. die Stadien zu ermitteln gewesen, die die Erkrankungen erreicht haben. Es wären die notwendigen medizinischen Behandlungen zu ermitteln gewesen. Hier wäre auch die Frage zu klären gewesen, ob eine Nierentransplantation notwendig bzw. im Lichte der weiteren Erkrankungen überhaupt möglich wäre. Letztlich hätte auch festgestellt werden müsse, ob im Lichte des Gesundheitszustandes des BF aus aktueller Sicht eine Überstellung nach Georgien überhaupt zumutbar ist und ob durch die Übersteilung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirkt werden könnte.

Es entspricht zwar der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, dass im Herkunftsstaat eine Dialysebehandlung stattfindet, grundsätzlich Nierentransplantation durchgeführt werden können und eine Behandlung von Hepatitis C möglich ist (dies ergibt sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen), beim BF besteht aber - soweit dies aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen bei laienhafter Betrachtung ersichtlich ist - ein komplexeres Krankheitsbild, dass eine spezifische medizinische Behandlung erfordert.

Nach gesamtheitlicher Ermittlung des Gesundheitszustandes des BF und der notwendigen medizinischen Behandlung wäre das BFA dazu angehalten gewesen, entsprechende auf den Fall bezogene Länderinformationen einzuholen, die sich mit den konkreten Behandlungsmöglichkeiten (medizinische Behandlung, Verfügbarkeit von Medikamenten) im Herkunftsstaat für das komplexe Krankheitsbild des BF auseinandersetzen. Eine bloße Aufzählung, wonach die beim BF bestehenden Erkrankungen individuell betrachtet behandelt werden können, greift in der vorliegenden Fallkonstellation zu kurz.

Die ständige Judikatur der Höchstgerichte misst dem Kostenaspekt einer Behandlung zwar keine maßgebende Bedeutung zu, dennoch ist dieser Umstand bis zu einem gewissen Grad zu berücksichtigen.

In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zutreffender Weise höchstgerichtliche Judikatur zitiert, wobei dem Erkenntnis des VfGH vom 16.09.2013, Zl. U 496/2013 ein Beschwerdeverfahren eines dialysepflichtigen Georgiers, der auch an Hepatitis C erkrankt ist, zugrunde liegt. Der VfGH hält in diesem Erkenntnis fest, dass angesichts des Umstandes, dass es sich beim BF aufgrund seines komplexen und schwerwiegenden Leidenszustandes um eine besonders vulnerable Person handelt und die Ermittlung und Bewertung der vom AGH eingeholten Informationen dazu diente, eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen, wäre der AGH in diesem Zusammenhang zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen.

Der AGH hat sowohl hinsichtlich der konkreten Behandlungsmöglichkeit für einen multimorbiden Patienten wie den BF, als auch hinsichtlich des möglicherweise aus finanziellen Gründen verwehrten Zuganges zu einer allenfalls vorhandenen Behandlungsmöglichkeit aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbare Schlüsse gezogen und damit Willkür geübt.

Nach Einholung eines medizinischen Fachgutachtens und entsprechender Länderinformationen hätte das BFA den BF zu seiner Lebenssituation im Herkunftsstaat befragen müssen. Dies ist zwar in Ansätzen bereits passiert, aufgrund der erfolgten Ermittlungsfehler konnten jedoch entsprechende Fragen zur Finanzierbarkeit und Verfügbarkeit der allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung nicht gestellt werden. Hier wäre die konkrete familiäre bzw. soziale Situation samt konkreter Unterstützungsmöglichkeiten/Anspruch auf Sozialleistungen und auch die tatsächliche Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme zu eruieren bzw. zu hinterfragen gewesen und wäre im Rahmen von Länderinformationen auch abzuklären gewesen, inwieweit der Staat für die medizinische Behandlung aufkommt bzw. ob allenfalls nicht-staatliche Unterstützungsmöglichkeiten bestehen.

Das BFA hat demnach jedenfalls in entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und im Übrigen nur unzureichend ermittelt, weshalb von keinem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren ausgegangen werden kann.

Im Lichte des Gesagten wird es dem BFA erst nach Einholung einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte, der Einholung eines medizinischen Fachgutachtens und der Einholung entsprechender Länderinformationen (wie soeben umfassend dargelegt) sowie einer daran anschließenden Befragung des BF möglich sein, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.

Das BFA hat sich demnach die Möglichkeit genommen, zu beurteilen, ob eine Abschiebung des BF nach Georgien möglich ist, insbesondere ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen ist.

Das BFA wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den wesentlichen Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Es wird auch allenfalls eine Auseinandersetzung mit dem im Bundesgebiet entfalteten Privatleben stattzufinden haben. Hier wird insbesondere die zu Art. 8 EMRK ergangene Judikatur auch im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des BF zu berücksichtigen sein. Auch allfällige weitere Entwicklungen im Privatbereich werden entsprechend zu beurteilen sein.

Durch das mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme entscheidungswesentlicher Ermittlungen bzw. die Durchführung wesentlicher Teile des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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