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W205 2127228-1•BVwG W205 2127228-1
W205 2127228-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W205 2127226-1/5E
W205 2127225-1/4E
W205 2127228-1/4E
W205 2127229-1/4E
W205 2127230-1/4E
W205 2127231-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX ,
3. ) der XXXX , geb. XXXX , 4.) der XXXX , geb. XXXX , 5.) der XXXX , geb. XXXX , 6.) der XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) GF: XXXX , VZ: XXXX , 2.) GF: XXXX , VZ: XXXX , 3.) GF:
XXXX , VZ: XXXX , 4.) GF: XXXX , VZ: XXXX , 5.) GF: XXXX , VZ: XXXX , 6.) GF: XXXX , VZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und
die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Afghanistan und brachten am 22.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin liegt eine EURODAC-Treffermeldung vom 06.11.2015 aufgrund einer Asylantragstellung in Norwegen vor.
Nach der Erstbefragung am 22.12.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.01.2016 ein alle Beschwerdeführerinnen betreffendes, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen. Mit der am 27.01.2016 via DubliNET übermittelten schriftlichen Erklärung vom selben Tag stimmte Norwegen dem Wiederaufnahmeersuchen hinsichtlich aller Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
2. Nach einer weiteren Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am 09.03.2016 sowie Einholung gutachterlicher Stellungnahmen im Zulassungsverfahren betreffend alle Beschwerdeführerinnen wurden die angefochtenen Bescheide erlassen. Mit diesen wurde I. der Antrag der jeweils beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des jeweiligen Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Norwegen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen gemeinsam in einem Schriftsatz die vorliegende - rechtzeitige - Beschwerde.
4. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 29.07.2016 mit, dass im Beschwerdefall kein Sachverhalt für eine Überstellungsaussetzung (Haft/Flüchtigkeit) vorliege, eine fristgerechte Überstellung nach Norwegen habe nicht stattfinden können und die Überstellungsfrist sei am 27.07.2016 abgelaufen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Überstellung lauten:
"ABSCHNITT VI
Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
[...]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Ausgehend davon, dass Norwegen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen mit - beim Bundesamt am selben Tag eingelangten - Schreiben vom 27.01.2016 zugestimmt hat, keine Gründe vorliegen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Abs. 2 letzter Satz des Art. 29 Dublin III-VO nach sich zögen und auch im hg. Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Abs. 1 erster Satz des Art. 29 Dublin III-VO), endete die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Norwegen im Lichte der in ihrer Gesamtheit zu verstehenden Normen zur Überstellung im Wiederaufnahmeverfahren somit mit Ablauf des 27.07.2016. Davon geht im Übrigen auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus.
Durch die Fristüberschreitung ist daher die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich (rück)übergegangen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Art. 29, Seite 228f.), sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war und damit das Verfahren zugelassen ist.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zu den gleichbedeutenden Vorgängerbestimmungen in der Dublin II-VO: z.B. VwGH vom 19.6.2008, 2007/21/0509: "Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
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