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W200 1423250-2•BVwG W200 1423250-2
W200 1423250-2Bundesverwaltungsgericht01.08.2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Streitigkeiten, private Verfolgung
W200 1423250-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.01.2016, Zl. 810357104, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, sunnitischen Glaubens, reiste am 13.04.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass nach dem Tod seines Vaters sich mehrere Privatpersonen die Ländereien aneignen hätten wollen. Einmal sei er schon in Streitereien bzw. Prügeleien deswegen verwickelt worden und hätte dabei auch einen Zahn verloren. Sein linker Fuß sei auch verletzt worden und er hätte jetzt auch Schmerzen.
Im Rahmen der Einvernahme am 19.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass seine 15jährige Schwester in Afghanistan zwangsverheiratet werden soll. Sie lebe zurzeit bei der Tante mütterlicherseits. Er sei Tadschike, sunnitischer Moslem und verlobt. Sein Geburtsdatum kenne er nicht. Er sei um zwei Jahre älter als seine Schwester und diese sei 15 Jahre alt.
Am 29.07.2011 gab er an, dass seine Mutter verstorben sei, als er ein Kind gewesen sei. Sein Vater sei vor einem halben Jahr an Krebs verstorben. Das Begräbnis seines Vaters hätte sein Onkel väterlicherseits und hauptsächlich sein Bruder organisiert. Die Ausreiseentscheidung hätten seine Tante mütterlicherseits und deren Ehemann getroffen, nachdem sein Bruder getötet worden sei. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, daher hätte seine Tante mütterlicherseits, die zugleich seine Schwiegermutter sei, ihn weggeschickt. Seine Heimatadresse laute folgendermaßen: XXXX , Kabul, im Haus des Großvaters. Er habe eine ca. 14 oder 15 Jahre alte Schwester namens Narges. Diese lebe in XXXX , möchte aber nach XXXX fahren. Dies wisse er von seiner Tante mütterlicherseits. Im Fall seiner Rückkehr würden seine Cousins väterlicherseits vielleicht auch ihn töten. Er hätte eine Drohung bekommen. Dies wegen seiner Schwester, um welche geworben werde. Als sein Bruder getötet worden sei, seien nur seine Schwester und er übriggeblieben. Seine Cousins väterlicherseits hätten gedroht, dass sie beide töten würden, wenn sie sie erwischen. Sein Cousin wolle seine Schwester heiraten, daher möchte er ihn aus dem Weg räumen. Er sei bei seiner Tante versteckt gewesen. Die Drohung hätte er vor längerer Zeit bekommen.
Befragt, warum er nicht gemeinsam mit seiner Schwester geflohen sei, antwortete er, dass sie beide bei der Tante versteckt gelebt hätten und die Tante hätte gemeint, dass sie besser auf die Schwester aufpassen könne, weil sie sich als Mädchen nur zu Hause aufhalte. Sie meine, dass er als Mann gefährdeter sei, da er irgendwann das Haus verlassen müsse.
Er glaube, dass sein Cousin seine Schwester schon seit längerem heiraten wolle - seit ein bis eineinhalb Jahren werbe er um seine Schwester. Es sei üblich, dass unter Afghanen Cousins und Cousinen heiraten. Der Sohn des Onkels väterlicherseits hätte das Vorrecht.
Sein Bruder sei im Monat Djadi (= Dezember/Jänner) letzten Jahres getötet worden. Dieser hätte als privater Geldwechsler gearbeitet, das Geld aber nicht verwaltet. Er hätte eine Tasche bei sich getragen, in der das Geld drinnen gewesen sei und dann hätte er dieses gewechselt. Er sei von den Söhnen seines Onkels väterlicherseits umgebracht worden, diese hätten sie über die Tötung in Kenntnis gesetzt. Die Tötung sei wegen seiner Schwester erfolgt. Sein Bruder sei in XXXX in der Gegend, in der sie gelebt hätten, XXXX begraben worden. Das Begräbnis sei von den Cousins organisiert worden und er sei dabei anwesend gewesen. Wie sein Bruder umgebracht worden sei, wisse er nicht. Seine Schwester und er seien zu Hause gewesen und ein Cousin namens XXXX sei zu ihnen nach Hause gebracht worden. Seine Cousins hätten den Leuten erzählt, dass sein Bruder hinter XXXX getötet worden sei.
Befragt, warum er nicht schon viel früher geflüchtet sei, wenn seine Schwester doch bereits seit ein bis eineinhalb Jahren verheiratet werden hätte sollen, antwortete er, dass früher sein Vater und sein Bruder noch gelebt hätten und sein Leben deshalb nicht in Gefahr gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.03.2013 Spruchpunkt I. des Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 30.04.2013 führte der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder eine Anzeige erstattet hätte. Solange sein Vater und sein Bruder am Leben gewesen wären, hätten sie seine Schwester beschützt. Nach dem Tod des Bruders seien sie zur Tante geflüchtet und sein Cousin väterlicherseits hätte keine günstige Gelegenheit gehabt, seine Schwester zwangsweise zu heiraten.
Auf den Hinweis, dass der Inhalt der Anzeige sei, dass XXXX versucht hätte, die Grundstücke seines Vaters wegzunehmen und befragt, warum er dies bei der letzten Einvernahme nicht erwähnt hätte, gab er an, damals krank gewesen zu sein. Diese Frage sei ihm auch nicht gestellt worden.
Befragt, wie er zu dieser Anzeige gekommen sei, führte er aus, dass er zu seiner Tante Kontakt aufgenommen hätte. Deren Ehemann hätte ihm das Schreiben mit der Post geschickt. Befragt, warum er die Dokumente nicht gleich bei der Flucht mitgenommen hätte, antwortete er, nicht gewusst zu haben, dass er die Dokumente vorlegen müsse. Befragt, woher der Ehemann der Tante die Dokumente hätte, gab er an, dass seine Schwester und er mit der Tasche, in der sie die Dokumente aufbewahrt hätten, geflohen sei. In der Tasche hätte sich außer den Dokumenten noch Geld befunden und seine Tante hätte ihnen geraten, auch Grundstücksrollen und sämtliche Dokumente mitzunehmen. Auch die Tazkira sei dabei gewesen. Befragt, um welche Grundstücke es gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater mehrere Immobilien auf seine Söhne aufgeteilt hätte: Ein Grundstück befände sich in XXXX und zwar in der Nähe des Grundstückes von Dr. Najib. Wegen dieses Grundstückes sei es zu den Grundstücksstreitigkeiten gekommen und auch wegen der Häuser. Die Häuser befänden sich in XXXX . Es gehe um Grundstücke und Häuser. Der Onkel väterlicherseits beanspruche diese Immobilien für sich. In XXXX gehe es auch um ein Grundstück. In XXXX handle es sich um ein größeres Grundstück, in XXXX um ein kleineres Grundstück. Das Grundstück in XXXX befände sich am Stadtrand von Kabul. Das andere Grundstück in der Stadt Kabul. Es handle sich um zwei Grundstücke. Das größere Haus hätte einen hohen Wert, der auch gestiegen sei, weil das Schloss Dar Aman saniert wäre. XXXX befände sich in der Nähe des Schlosses. Wäre das Schloss saniert, würden die Preise steigen. Das Feld sei unbewirtschaftet, die anderen hätten die Grundstücke nach dem Tod des Vaters beansprucht. Sein Cousin hätte um seine Schwester geworben, doch der Bruder hätte ihn abgewiesen. Dann hätte der Cousin haben wollen, dass sie aus dem Haus auszögen. Sein Bruder hätte jedoch gesagt, dass sie Grundstückspapiere besäßen. Sie seien wegen des abgewiesenen Heiratsantrages sehr beleidigt gewesen. Als die Schwester 14 Jahre alt gewesen sei, hätten sie die Heirat schon geplant gehabt. Sie hätten aber erst nach dem Tod des Vaters davon erfahren und der Bruder hätte es abgelehnt.
Befragt, warum sie die Grundstücke hätten haben wollen, antwortete der Beschwerdeführer, dass nach der Abweisung des Heiratsantrages die Cousins und der Onkel seinen Bruder aufgefordert hätten, aus dem Haus auszuziehen, da sie verärgert gewesen seien. Sie hätten auch ihn selbst geschlagen. Er sei geschlagen worden, weil er angeblich nicht gehorsam gewesen sei. Er sei am Fuß verletzt worden und sie hätten ihm auch einen Zahn ausgebrochen. Er sei an den Geschlechtsteilen verletzt worden und am rechten Ellenbogen. Auch sein Bruder sei geschlagen worden und hätte eine Platzwunde am Kopf erlitten, sodass er sogar ohnmächtig gewesen sei. Dass sei ungefähr vor zwei Jahren und drei bis vier Monaten passiert.
Zur Wirkung der Anzeige befragt antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch am Leben gewesen sei. Die Offiziere hätten seine Cousins gekannt und seien mit ihnen befreundet gewesen und von diesen auch Drohungen erhalten. Die Offiziere hätten dann seinen Cousins von der Anzeige erzählt. Sein Onkel und die Cousins hätten dann dem Vater gedroht, damit er die Anzeige zurückziehe. Sie hätten dem Vater gesagt, dass er die Anzeige zurückziehen solle, wenn er haben wolle, dass seine Söhne in Frieden leben wollten. Er glaube, dass der Vater die Anzeige zurückgezogen hätte - wisse es aber nicht genau.
Sie hätten die Anzeige deshalb erstattet, da sie von der Freundschaft anfangs nichts gewusst hätten. Die Schwester lebe derzeit in XXXX bei der Tante mütterlicherseits und die Cousins würden nicht wissen, dass sie dort lebe. Die Zwangsverheiratung hätte verhindert werden können, weil die Schwester eben versteckt lebe. Auf die Frage, wie lange die Cousins noch versuchen würden, die Schwester zu heiraten, antwortete er, dass die Cousins bereits mehrere Frauen hätten.
Befragt, warum er die im Rahmen der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe bei der zweiten Einvernahme nicht erwähnt hätte, antwortete er, dass für ihn die Grundstücksstreitigkeiten nicht so wichtig seien wie die Schwester.
Befragt, warum er bei der Einvernahme am 13.4. angegeben hätte, dass er schon einmal in Streitereien bzw. Prügeleien verwickelt gewesen wäre, einen Zahn verloren hätte und auch den linken Fuß verletzt hätte und dies am 29.07.2011 nicht erwähnt hätte, antwortete er, dass er deswegen sogar zu einem Arzt geschickt worden sei - wegen der Hoden. Wegen des Zahns sei er in Baden in Behandlung gewesen. Auch sein rechter Arm sei behandelt worden. Mit dem rechten Fuß hätte er noch immer Probleme.
Er wisse nicht, wie viel Zeit zwischen der Anzeige und dem Tod des Vaters liege. Befragt, warum der Vater die Anzeige so kurz vor seinem Tod gemacht hätte, antwortete er, dass er glaube, dass sein Onkel damals mit seinem Vater über die Heirat seiner Schwester gesprochen hätte und der Vater den Antrag abgelehnt hätte.
Auf die Frage, warum er erst 2011 das Heimatland verlassen hätte, wenn es schon seit vielen Jahren die Streitigkeiten gebe, antwortete er, dass es keine ernsthaften Streitigkeiten zu Lebzeiten des Vaters gegeben hätte. Nachdem der Heiratsantrag abgewiesen worden sei, seien sie aufgefordert worden, aus dem Haus auszuziehen und der Bruder hätte gemeint, dass sie Grundstückspapiere hätten.
Beide Cousins hätten Interesse an den Grundstücken und an der Heirat gehabt. Der Onkel hätte die Schwester entweder für seinen ältesten Sohn oder für seinen zweitältesten Sohn zur Frau haben wollen. Deren Wohnort sei ihm nicht bekannt. Die Schwester werde jetzt ungefähr 17 Jahre alt sein.
Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abermals abgewiesen.
Nach Wiedergabe sämtlicher Einvernahmeprotokolle wurde die Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Herkunftsregion sowie die illegale Einreise festgestellt. Die Identität konnte nicht festgestellt werden - wegen der Fälschungsanfälligkeit der vorgelegten Urkunden.
Zum Fluchtgrund wurde ausgeführt, dass dieser unglaubwürdig vorgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt, konkrete oder detaillierte Angaben hätte er - trotz Nachfrage - nicht machen können. Das zentrale Vorbringen, dass er in Afghanistan von den Cousins väterlicherseits umgebracht hätte werden sollen, da einer dieser Cousins die Schwester hätte heiraten wollen, sei unglaubwürdig.
Er hätte behauptet, bereits eine Drohung durch die Cousins väterlicherseits bekommen zu haben. Nach dem Zeitpunkt befragt hätte er lapidar "vor längerer Zeit" ausgesagt. Auf die Wiederholung der Frage hätte er eine völlig abweichende Antwort, dass nach dem Tod des Bruders nur mehr die Schwester und er übrig geblieben seien - gegeben. Er hätte auch keinen genauen Zeitraum angeben können, seit wann die Cousins die Schwester heiraten hätten wollen. Er hätte ausgesagt zu glauben, dass diese seit ein bis eineinhalb Jahren um die Schwester werben würden. Befragt, warum er nicht viel früher geflüchtet sei, wenn die Cousins bereits so lange die Schwester heiraten wollten, hätte er geantwortet, dass der Vater und der Bruder damals noch gelebt hätten, und sein Leben deswegen nicht in Gefahr gewesen sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Cousins väterlicherseits seinen Angaben zufolge die gesamte Familie aus dem Weg hätten räumen wollen, aber andererseits sein Leben bisher nicht in Gefahr gewesen hätte sein sollen. Hinweise darauf, dass die Cousins die Familie lediglich stufenweise aus dem Weg räumen hätten wollen, hätte es im Vorbringen nicht gegeben. Hätte der Cousin ein derart intensives Interesse an der Verehelichung mit der Schwester gehabt, hätte er mit Sicherheit nicht eineinhalb Jahre mit der Umsetzung der Maßnahme zugewartet.
Weiters hätte er den Zeitpunkt des Umbringens des Bruders mit Dezember 2010/Jänner 2011 angegeben. Befragt, von wem er umgebracht worden sei, hätte er eine abweichende Antwort über dessen Tätigkeit als privater Geldwechsler gegeben. Der Bruder hätte eine Tasche mit Geld mit sich getragen. Erst auf die Wiederholung der Frage hätte er ausgesagt, dass die Cousins väterlicherseits die Täter gewesen seien. Diese hätten ihn selbst von der Tötung in Kenntnis gesetzt, zu den Umständen der Tötung aber nichts angegeben. Er wisse nicht, wie und wo der Bruder umgebracht worden sei, die Cousins hätten auch die Organisation des Begräbnisses übernommen.
Auch die vorgelegten Schriftstücke würden nichts an der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ändern.
Zur vorgelegten Anzeige wurde ausgeführt, dass der Name des Vaters darauf falsch sei und dies wohl, wenn der Bruder die Anzeige verfasst hätte, nicht glaubwürdig sei.
Im Rahmen der am 25.05.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin an, er sei Tadschike, Moslem und afghanischer Staatsangehöriger. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in einem Haus Kabul, im Bezirk XXXX gelebt, danach habe er im Haus der Schwester seiner Mutter gelebt. Er habe keine Schulausbildung, jedoch einen Computerkurs absolviert. Er habe im Herkunftsstaat Schwierigkeiten mit den Söhnen seines Onkels väterlicherseits, sie hätten ihn umbringen wollen, daher sei er nach Österreich gekommen. Einer der Cousins habe seine Schwester als Ehefrau nehmen wollen, sein damals noch lebender Vater und damals noch lebender Bruder seien dagegen gewesen und hätten das Angebot des Cousins abgelehnt. Der Cousin habe einen Bruder des Beschwerdeführers umgebracht, auch der Beschwerdeführer habe das Angebot des Cousins abgelehnt und aus diesem Grund hätte man auch ihn umbringen wollen.
Auf mehrmaliges Nachfragen, wann der Beschwerdeführer darüber Kenntnis erlangt hätte, dass sein Cousin seine Schwester hätte heiraten wollen, gab der Beschwerdeführer an, der Onkel habe schon vor langer Zeit den Wunsch gehabt, seinen Sohn mit der Schwester des Beschwerdeführers zu verehelichen.
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme am 30.04.2013 gesagt hatte, er habe erst nach dem Tod des Vaters davon erfahren, gab der Beschwerdeführer an, solange sein Vater am Leben gewesen sei, habe es keine endgültige Entscheidung von seinem Onkel gegeben. Als sein Vater verstorben sei, habe der Onkel von seiner Autorität Gebrauch machen wollen und die Schwester des Beschwerdeführers mit einem seiner Söhne verheiraten wollen.
Die Rechtsvertreterin gab an, dass sie die Aussage in der Einvernahme vom 30.04.2013 dahingehend interpretiere, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Tod des Vaters von der konkret geplanten Heirat erfahren habe, dass er aber früher von den Eheverhandlungen Kenntnis gehabt habe.
Der Beschwerdeführer gab weiters hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass sein Bruder bei der zuständigen Behörde eine Anzeige erstattet habe, wonach der Onkel seine Schwester zwangsverheiraten wolle und die Familie des Beschwerdeführers dagegen sei. Es wurde darauf verwiesen, dass diese Anzeige vorgelegt worden sei. Die Cousins seien Drogenhändler und bei der Mafia, sie hätten auch sehr gute Beziehungen zu den zuständigen Organe im Bezirk, diese hätten die Cousins über die Anzeige informiert. Die Cousins hätten daraufhin den Beschwerdeführer und seinen Bruder verprügelt.
Befragt, was bei diesem Vorfall mit dem Vater passiert sei, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Vater damals bettlägrig gewesen sei und nichts dagegen hätte unternehmen können.
Vorgehalten wurde dem Beschwerdeführer, dass er am 30.04.2013 nicht gesagt hätte, dass er und sein Bruder damals misshandelt worden wären. Sie hätten gesagt, dass man den Vater gedroht und aufgefordert hätte, die Anzeige zurückzuziehen, damit die Söhne in Frieden leben könnten, gab der Beschwerdeführer an, sie seien auch misshandelt worden, als ihr Vater noch am Leben gewesen sei. Aber zu dieser Zeit sei er von niemandem gefragt worden, ob die Cousins sie damals misshandelt hätten und er hätte nur die Fragen beantwortet. Das erste Mal, als man den Beschwerdeführer und den Bruder verprügelt habe, sei sein Vater noch am Leben gewesen, danach seien sie ein zweites Mal verprügelt worden. Der Kopf des Beschwerdeführers habe geblutet, sein Ellbogen und seine Knie seien verletzt gewesen.
Als sein Vater noch am Leben gewesen sei, hätten sie die Anzeige zurückgezogen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2013 gesagt hatte, dass er nur glaube, die Anzeige sei zurückgezogen worden, gab der Beschwerdeführer an, es sei ein Missverständnis gewesen.
Befragt, wann die Anzeige erstattet worden sei, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt sehr jung gewesen sei und sich nicht mehr erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe erst später Lesen gelernt, er verstehe diese Amtssprache jedoch nicht. Ein Freund habe ihm die Anzeige nach Erhalt des zweiten (nunmehr angefochtenen) Bescheides dahingehend vorgelesen, dass sein Name korrekt geschrieben worden sei. Weiter sei ihm das Schriftstück nicht vorgelesen worden.
Befragt, ob der Beschwerdeführer somit keine Kenntnis vom Inhalt der Anzeige hatte, die er vorgelegt hatte, bejahte dies der Beschwerdeführer.
Die Grundstücksstreitigkeiten hätten begonnen, als sein Vater verstorben sei und das Angebot des Onkels abgelehnt worden sei. Der Onkel und dessen Söhne hätten behauptet, sie hätten Anspruch auf das Eigentum der Familie des Beschwerdeführers. Der Bruder des Beschwerdeführers hätte dies abgelehnt.
Auf Vorhalt, dass es laut Anzeige, die noch zu Lebzeiten des Vaters erstattet worden sei Grundstückstreitigkeiten gebe und der Onkel Grundstücke der Familie des Beschwerdeführer wolle, der Beschwerdeführer jedoch im Widerspruch dazu behauptet, dass diese Grundstücksstreitigkeiten erst nach dem Tod des Vaters begonnen hätten, gab der Beschwerdeführer an, die erste Anzeige hätte sich auf die Probleme der Schwester bezogen. Er habe die Anzeige nicht geschrieben und habe vom Inhalt keine Kenntnis.
Befragt, ob der Beschwerdeführer wisse, dass in der Anzeige Grundstücksstreitigkeiten thematisiert werden, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab an, dass sein Bruder möglicherweise die Anzeige geschrieben habe.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer - auch wenn sein Bruder die Anzeige geschrieben hätte - gerade angegeben hatte, dass es vor dem Tod des Vaters keine Grundstücksstreitigkeiten gegeben hätte, gab der Beschwerdeführer an, solange sein Vater am Leben gewesen sei, sei dieses Problem nicht so wichtig gewesen. Die Schwester sei damals wichtig gewesen.
Die Rechtsvertreterin gab an, dass es in Afghanistan üblich sei, dass Grundstücksstreitigkeiten - solange das Familienoberhaupt noch am Leben ist - noch nicht ausbrechen. Erst nach dem Tod des Familienoberhauptes werde um das Erbe gestritten.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde eine Kopie der Übersetzung der Anzeige vorgelegt.
Befragt konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wie lange nach dem Tod des Vaters sein Bruder ermordet worden sei. Es seien ein paar Monate danach gewesen. Sein Cousin habe gesagt, dass sein Bruder in XXXX (auch XXXX ) auf einem Pass zu den Bergen in der Nähe der Stadt Kabul getötet worden sei. Er habe Geld bei sich getragen, weil er als Geldwechsler tätig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bestätigte, es sei möglich, dass sein Bruder ausgeraubt worden sei.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass die Cousins die Mörder des Bruders seien, gab der Beschwerdeführer an, es sei der Plan seiner Cousins gewesen, jedoch hätte diese andere Leute beauftragt.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, ob es ein Auftragsmord gewesen sei und seine Cousins dafür verantwortlich seien.
Nach dem Tod des Bruders hätten sich die Cousins im Bezirk derart vorgestellt, dass man sie für gute Menschen halte. Seine Tante sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe erklärt, dass ihr Ehemann kommen werde und alle mitnehmen werde. Bevor der Onkel zu ihnen nach Hause gekommen sei, hätten sie das Haus verlassen.
Befragt, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung seine Schwester nicht erwähnt habe, gab er an, dass er am Anfang nur nach seinem Namen, seinem Alter und nach dem Weg nach Österreich befragt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe nicht so viel Geld gehabt, dass er seine Schwester hätte mitnehmen können.
Befragt, weshalb der Beschwerdeführer kein Grundstück verkauft habe, um Geld zu bekommen, gab er an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei und er noch klein gewesen sei.
Die Rechtsvertreterin fügt hinzu, dass niemand strittige Grundstücke kaufe und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung nur allgemein zu den Fluchtgründen befragt worden sei.
Seine Schwester lebe nun in XXXX in Afghanistan, dies sei weit weg von Kabul. Er sei mit ihr über Handy in Kontakt. Der Schwester gehe es gesundheitlich gut, sie habe jedoch nunmehr ein Problem mit ihrer Tante. Diese plane nun die Schwester zu verheiraten, dies wolle aber die Schwester nicht. Der Beschwerdeführer habe auch seiner Tante gesagt, dass man die Schwester niemandem zur Ehefrau geben solle, wenn sie es nicht will.
Befragt, weshalb die Anzeige erstattet worden sei, obwohl Kenntnis über die Freundschaft der Cousins zu den zuständigen Behörden bestanden habe, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten von dieser guten Beziehung zu den Behörden nichts gewusst.
Auf Vorhalt, dass das BFA in seiner Beweiswürdigung bereits vorgehalten habe, dass der Beschwerdeführer am 29.07.2011 nicht über Grundstücksstreitigkeiten angegeben hatte, sondern nur die andere Geschichte thematisiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner ersten Befragung nicht viel befragt worden sei.
Die Rechtsvertreterin gab an, dass der Beschwerdeführer dies auch in seiner Einvernahme am 30.04.2013 dergestalt angegeben hatte. Bei der Erstbefragung habe er die Grundstücksstreitigkeiten erwähnt und dann gedacht, dass er es nicht noch einmal erzählen müsse.
Auf Nachfrage, was dem Beschwerdeführer konkret persönlich in Afghanistan drohen würde, antwortete der Beschwerdeführer: "Meine Cousins" [sic).
Die Rechtsvertreterin verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach durch die Weigerung die Schwester des Beschwerdeführers an einen Cousin zu verheiraten, dieser in seiner Ehre verletzt worden sei und daher Rache ausüben wolle. In den Berichten über Rache gehe es um Frauen, Land und Geld (Zar, Zan, Zamin).
Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, alles Wesentliche angegeben zu haben.
Die Rechtsvertreterin verwies insbesondere darauf, dass sich Rachevorhaben über Generationen erstrecken würden. Opfer seien ausschließlich Männer, Frauen würden von der Rache nicht betroffen sein.
In weiterer Folge übermittelte sie folgende Unterlage: CORI Thematik
Report, Afghanistan: Blood Feuds, February 2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und ist sunnitischen Glaubens, reiste am 13.04.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt und der vom Beschwerdeführer angegebene Geburtstag am 01.01.1994 wurde aufgrund der Ergebnisse eines eingeholten Sachverständigengutachtens festgesetzt und weder von ihm noch von seiner Vertretung beeinsprucht.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Heimatdistrikt, er verfügt über keine engen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul, Grundstücke der Familie befinden sich in der Stadt Kabul und an dessen Stadtrand.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zu Afghanistan:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Regierungsbildung
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).
Parteien
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
8. 1 Tadschiken: Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 25.05.2016 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Originaldokumenten nicht getroffen werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungs¬gerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Vorab ist ausdrücklich festzustellen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt hatte und der vom Beschwerdeführer angegebene Geburtstag am 01.01.1994 aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens bestätigt und festgesetzt wurde.
Diesbezüglich verkennt die erkennende Richterin nicht, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, vom 16. April 2002, 2000/20/0200, und vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362) eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des bei Antragstellung 17 Jahre und drei Monate alten Beschwerdeführers zweifellos zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen vor dem Bundesasylamt sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes auch nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen konnte.
Schließlich wird von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Altersfeststellung bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2016 bereits volljährig und ein Rechtsberater anwesend war.
Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hatte, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.
Bereits die belangte Behörde hatte bereits die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens festgestellt. Insbesondere hatte die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass es zu Drohungen seitens der Cousins väterlicherseits gekommen sei. Nach dem Zeitpunkt befragt hatte er lapidar "vor längerer Zeit" ausgesagt. Auf die Wiederholung der Frage hatte er eine völlig abweichende Antwort gegeben, wonach nach dem Tod des Bruders nur mehr die Schwester und er übrig geblieben seien. Er hatte auch keinen genauen Zeitraum angeben können, seit wann die Cousins die Schwester heiraten hätten wollen. Er hatte ausgesagt zu glauben, dass diese seit ein bis eineinhalb Jahren um die Schwester werben würden. Befragt, warum er nicht viel früher geflüchtet sei, wenn die Cousins bereits so lange die Schwester heiraten wollten, hatte er geantwortet, dass der Vater und der Bruder damals noch gelebt hätten, und sein Leben deswegen nicht in Gefahr gewesen sei. Es ist jedoch auch für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, dass die Cousins väterlicherseits seinen Angaben zufolge die gesamte Familie aus dem Weg hätten räumen wollen, aber andererseits sein Leben bisher nicht in Gefahr gewesen hätte sein sollen. Hinweise darauf, dass die Cousins die Familie lediglich stufenweise aus dem Weg räumen hätten wollen, hatte es im Vorbringen nicht gegeben. Schließlich erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Cousin behaupteter Maßen ein derart intensives Interesse an der Verehelichung mit der Schwester gehabt hätte, jedoch dennoch rund eineinhalb Jahre mit der Umsetzung der Maßnahme zugewartet habe.
Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hat sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund von zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten und der immer wieder erfolgten Vermischung von zwei behaupteten Fluchtbehauptungen für die erkennende Richterin insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes bestätigt.
Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich Grundstücksstreitigkeiten an. In den folgenden Einvernahmen am 19.04.2011 und am 29.07.2011 behauptete er keinerlei Probleme mit Grundstücken im Herkunftsstaat, sondern schilderte Probleme, weil seine Familie seine Schwester nicht an einen Cousin verheiraten hätte wollen. In der weiteren Einvernahme am 30.04.2013 behauptete der Beschwerdeführer zunächst wiederum nur Probleme wegen seiner Schwester im Herkunftsstaat und erst als man ihn mit der vorgelegten Anzeige betreffend Grundstücksstreitigkeiten konfrontierte, behauptete er - wie erstmals und zuletzt in der Erstbefragung - auch Probleme wegen Grundstücksstreitigkeiten im Herkunftsstaat.
Befragt, warum er die im Rahmen der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe bei der zweiten Einvernahme nicht erwähnt hätte, antwortete er lediglich, dass für ihn die Grundstücksstreitigkeiten nicht so wichtig seien wie seine Schwester.
Im Detail behauptete der Beschwerdeführer auf Hinweis in der Einvernahme am 30.04.2013, dass der Inhalt der Anzeige sei, dass Ghulam Mohammad versucht hätte, die Grundstücke seines Vaters wegzunehmen. Befragt, warum er dies bei der letzten Einvernahme nicht erwähnt hatte, behauptete der Beschwerdeführer, er sei damals krank gewesen und diese Frage sei ihm auch nicht gestellt worden. Diese Antwort des Beschwerdeführers kann nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden.
Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.04.2013 ausführte, er glaube, sein Vater habe die Anzeige zurückgezogen, er wisse es jedoch nicht genau, gab er im Widerspruch dazu im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich an, dass ein Vater die Anzeige zurückgezogen habe. Nach Konfrontation mit diesem Widerspruch behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dies sei ein Missverständnis gewesen.
Auf weitere Frage, wann die Anzeige erstattet worden sei, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er zu diesem Zeitpunkt sehr jung gewesen sei und sich nicht mehr erinnern könne.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder eine Anzeige erstattet habe bei der zuständigen Behörde, wonach der Onkel seine Schwester zwangsverheiraten wolle und die Familie des Beschwerdeführers dagegen sei. Es wurde vom Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass diese Anzeige vorgelegt worden sei. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Frage gestellt, ob er Kenntnis darüber habe, dass in der vorgelegten Anzeige Grundstücksstreitigkeiten thematisiert würden. Ohne den Widerspruch aufklären zu versuchen, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab lediglich an, dass sein Bruder möglicherweise die Anzeige geschrieben habe.
Der Beschwerdeführer führte schließlich in der Beschwerdeverhandlung aus, er habe erst später Lesen gelernt, er verstehe diese Amtssprache jedoch nicht. Ein Freund habe ihm die Anzeige nach Erhalt des zweiten (nunmehr angefochtenen) Bescheides dahingehend vorgelesen, dass sein Name korrekt geschrieben worden sei. Weiter sei ihm das Schriftstück nicht vorgelesen worden. Diese Ausführung erscheint absolut unglaubwürdig und kann nur als weiterer unglaubwürdiger Rechtfertigungsversuch für die entstandenen Ungereimtheiten und Widersprüche gewertet werden.
Im Rahmen des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer somit in Summe eklatant widersprüchliche Angaben zum Inhalt der Anzeige erstattet. Auf Vorhalt der Widersprüche im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete er schließlich, es habe zwei Anzeigen gegeben. Die teilweise eklatant widersprüchlichen Angaben zur Anzeige erhärten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer in Summe unglaubwürdige Ausreisegründe im Verfahren vorbringt.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer, die Grundstücksstreitigkeiten hätten begonnen, als sein Vater verstorben sei und das Angebot des Onkels abgelehnt worden sei. Der Onkel und dessen Söhne hätten behauptet, sie hätten Anspruch auf das Eigentum der Familie des Beschwerdeführers. Der Bruder des Beschwerdeführers hätte dies abgelehnt. Den vorgehaltenen Widerspruch, dass sich aus der Anzeige, die noch zu Lebzeiten des Vaters erstattet worden sei, ergebe, dass es Grundstückstreitigkeiten gebe und der Onkel Grundstücke der Familie des Beschwerdeführer wolle, der Beschwerdeführer jedoch im Widerspruch dazu behauptet, dass diese Grundstücksstreitigkeiten erst nach dem Tod des Vaters begonnen hätten, vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuklären, indem er einerseits behauptete, es habe eine weitere Anzeige hinsichtlich der Probleme der Schwester gegeben und andererseits angibt, er habe keine Kenntnis vom Anzeigeninhalt.
Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer - auch wenn sein Bruder die Anzeige geschrieben hätte - gerade angegeben hatte, dass es vor dem Tod des Vaters keine Grundstücksstreitigkeiten gegeben hätte, gab der Beschwerdeführer an, solange sein Vater am Leben gewesen sei, sei dieses Problem nicht so wichtig gewesen. Die Schwester sei damals wichtig gewesen.
Auch auf die Frage, warum er erst 2011 das Heimatland verlassen hätte, wenn es schon seit vielen Jahren die Streitigkeiten gebe, antwortete er im Rahmen der Einvernahme vom 30.04.2013, dass es keine ernsthaften Streitigkeiten zu Lebzeiten des Vaters gegeben hätte. Nachdem der Heiratsantrag abgewiesen worden sei, seien sie aufgefordert worden, aus dem Haus auszuziehen und der Bruder hätte gemeint, dass sie Grundstückspapiere hätten.
Diesen Ausführungen widerspricht jedoch, dass der Beschwerdeführer an anderer Stelle behauptete, noch zu Lebzeiten des Vaters ebenso wie sein Bruder schwer misshandelt worden zu sein. Zu den Misshandlungen des Beschwerdeführers und des Bruders hatte der Beschwerdeführer am 30.04.2013 ausführt, dass der Beschwerdeführer durch die Schläge am Fuß verletzt worden sei und ihm auch ein Zahn ausgebrochen worden wäre, er sei auch an den Geschlechtsteilen verletzt worden und am rechten Ellenbogen. Hinsichtlich der Verletzungen seines Bruders hatte er behauptete, dass dieser durch die Schläge eine Platzwunde am Kopf erlitten habe, sodass er sogar ohnmächtig gewesen sei.
Jedoch auch zu den Misshandlungen tätigte der Beschwerdeführer keine einheitlichen Angaben. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.4.2011 angegeben hatte, dass er schon einmal in Streitereien bzw. Prügeleien verwickelt gewesen wäre, ein Zahn verloren hätte und auch den linken Fuß verletzt hätte, hatte er dies am 29.07.2011 nicht erwähnt.
Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, was bei diesem Vorfall (den behaupteten Misshandlungen seiner Söhne) mit dem Vater passiert sei, darauf verwiesen, dass sein Vater damals bettlägrig gewesen sei und nichts dagegen hätte unternehmen können. Auf Vorhalt, dass er am 30.04.2013 nicht gesagt hätte, dass er und sein Bruder damals misshandelt worden wären, sondern dass man den Vater gedroht und aufgefordert hätte, die Anzeige zurückzuziehen, damit die Söhne in Frieden leben könnten, gab der Beschwerdeführer ganz allgemein an, sie seien auch misshandelt worden, als ihr Vater noch am Leben gewesen sei. Er versuchte den Widerspruch damit zu rechtfertigen, dass er zu dieser Zeit von niemandem gefragt worden sei, ob Cousins sie damals misshandelt hätten und er hätte nur die Fragen beantwortet. Schließlich versuchte der Beschwerdeführer die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Schilderungen zu den behaupteten Misshandlungen damit zu erklären, dass er erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien auch ein zweites Mal misshandelt worden.
Entgegen seiner bisherigen Angaben im Verfahren, wonach der Bruder von seinen Cousins ermordet worden sei, räumte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung demgegenüber ein, es sei auch möglich, dass sein Bruder ausgeraubt worden sei.
Auf den Hinweis der Rechtsvertreterin, wonach aufgrund der Weigerung die Schwester des Beschwerdeführers an einen Cousin zu verheiraten, dieser in seiner Ehre verletzt worden sei und daher Rache ausüben wolle, war nicht weiter einzugehen, da aufgrund der zahlreichen - teilweise eklatanten - Widersprüche und Ungereimtheiten die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen aus den Herkunftsstaat auch von der erkennenden Richterin insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festgestellt wird.
Der Beschwerdeführer tätigte somit in Summe auch im Rahmen der Verhandlung am 25.05.2016 widersprüchliche sowie unnachvollziehbare Angaben zu seinen Ausreisegründen, weshalb die erkennende Richterin auch persönlich den Eindruck erlangte, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen.
Auch die vorgelegten Schriftstücke würden nichts an der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ändern.
Eine konkrete glaubwürdige Bedrohung in Afghanistan hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt glaubhaftgeltend gemacht, weshalb eine weitere Beschäftigung mit den nachträglich vorgelegten CORI Thematic Report, Afghanistan; Blood Feuds, February 2014 unterblieben ist.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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