W171 2112935-1•BVwG W171 2112935-1
W171 2112935-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2016
persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W171 2112935-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos, und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin am 20.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie neben Ausführungen zu ihrem Fluchtgrund vor, in China die Volks- und Hauptschule besucht zu haben. Ihre eigenen Personaldaten, jene ihrer Familienmitglieder, Angaben zu ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsplatz brachte die Beschwerdeführerin in chinesischer Sprache zu Papier, diese wurde von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt (vgl. AS 57). Nach Abschluss der Befragung der Beschwerdeführerin wurde seitens des einvernehmenden Organwalters erörtert, dass die von ihr angegebenen Fluchtgründe weder glaubhaft noch asylrelevant seien, bei einer Rückkehr keine reale Gefahr für Leben oder Gesundheit bestehe und ihr bei einer Rückkehr die eigene Bestreitung des Unterhalts zumutbar sei. Zudem stelle aufgrund der Kürze ihres Aufenthalts und mangels Bindungen zu Österreich eine Ausweisung keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.04.2015 zusammen mit der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und der Verfahrensanordnung persönlich gegen Leistung einer Unterschrift beim Bundesamt ausgefolgt (vgl. AS 109).
1.2. Am 06.07.2015 langte beim Bundesamt per Telefax ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, dem die gegenständliche Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beigeschlossen war.
Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein schriftliches Parteiengehör gewährt, hiezu wurde mit Schriftsatz vom 14.07.2015 Stellung genommen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
1.4. Eine gegen diesen am 20.07.2015 zugestellten Bescheid am 03.08.2015 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. XXXX, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin am 23.04.2015 beim Bundesamt persönlich ausgefolgt.
Am 06.07.2015 langte der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist der Beschwerdeführerin samt der gegenständlichen Beschwerde, beides per Telefax eingebracht, bei der belangten Behörde ein.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.07.2015.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
3.2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustellG), ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Gemäß § 24 ZustellG können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde (Z 1), Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden (Z 2). Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/03/0422).
Demnach ist die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde anhand jener bei Ablauf der Rechtsmittelfrist am 07.05.2015 (zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides am 23.04.2015) geltenden Rechtslage - nämlich jener des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 - zu beurteilen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015-8, G 249-250/2015-7, G 253/2015-7, G 276/2015-5, G 294-295/2015-4, G 300/2015-4, G 308/2015-2, zu Recht erkannt:
"I. § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden." (vgl. BGBl. I Nr. 84/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat demnach die gegenständlich anzuwendende, bei Ablauf der Rechtsmittelfrist geltende Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegt, ist daher verfassungswidrig. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr im vorliegenden Fall anzuwenden.
Daran vermag auch die mit ihrer Kundmachung am 18.06.2015 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, der die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festlegte (ebensowenig wie jene zu späteren Zeitpunkten in Kraft getretenen Änderungen), nichts zu ändern. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf eine noch nicht erledigte Beschwerde angewendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war (vgl. VwGH 04.05.1977, Slg. Nr. 9315/A). Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage, wie bereits oben ausgeführt, bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/03/0422 mwH).
Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im gegenständlichen Fall die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist zur Anwendung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
3.2.2. Der angefochtene gegenständliche Bescheid des Bundesamts, mit dem der Beschwerdeführerin internationaler Schutz nicht gewährt wurde und womit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einherging, wurde der Beschwerdeführerin am 23.04.2015 durch unmittelbare Ausfolgung nachweislich (§ 24 ZustellG, vgl. AS 109) rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre bei einer vierwöchigen Beschwerdefrist der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 21.05.2015 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 21.05.2015, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.
Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde jedoch erst am 06.07.2015 per Telefax an das Bundesamt übermittelt, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde jedenfalls als verspätet erweist.
Dieser Sachverhalt wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 06.07.2015, dem die Beschwerde beigefügt war, bestätigt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX, Zl. XXXX, war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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