BVwG W170 2014805-1

W170 2014805-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, exilpolitische<br/>Aktivität, politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2014805-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2014805.1.00

Spruch

W170 2014805-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.7.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 1033039402-140076805, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der moslemischen Konfession angehört, stellte am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens gab der Beschwerdeführer an, Syrien auf Grund des Krieges verlassen zu haben. Auch sei er wegen seiner Herkunft aus Amuda zwei Mal angehalten und einmal auch geschlagen worden.

Im Administrativverfahren legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und sein Familienbuch vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.11.2014, erlassen am 20.11.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Krieges verlassen habe, ihm in Syrien jedoch keine asylrelevante Verfolgung drohe.

4. Mit am 24.11.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruch-punkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Kurde aus Amuda Verfolgung durch das Regime wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung sowie als Kurde generell eine Verfolgung durch den IS drohe.

5. Das Verfahren wurde am 1.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und nach entsprechender Abnahme am 2.6.2016 der Gerichtabteilung W170 zugeteilt.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer Fotos vor, die ihn (schwer erkennbar) bei der Teilnahme an in Bezug auf Syrien regimekritischen Demonstrationen in Wien zeigen und wurde am 27.7.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten. In dieser Verhandlung konnten die Fotos im Original eingesehen werden und wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

1.2. Der Beschwerdeführer müsste im Falle seiner Rückkehr, die nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, seinen Dienst als Reservist der syrischen Armee antreten oder würde für die Weigerung diesen anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden.

1.3. Syrische Grundwehrdiener und Reservisten werden in der Aufstandsbekämpfung eingesetzt, diese ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden. Im Falle einer Weigerung droht dem sich weigernden Grundwehrdiener entweder die (standrechtliche) Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe.

1.4. Der Beschwerdeführer war in Syrien und ist in Österreich gegen das syrische Regime politisch tätig, da er in Syrien und Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat und darüber hinaus noch in einem politischen Verein aktiv ist.

1.5. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser politischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.

1.6. Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative, es liegen keine Asylausschluss- oder

-endigungsgründe vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten, unbedenklichen syrischen Identitätsdokumenten, die der Unbescholtenheit in Österreich aus einer in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.

Die Feststellung zu dem den Beschwerdeführer treffenden Zwang im Falle seiner Rückkehr nach Syrien den Dienst als Reservist der syrischen Armee anzutreten sowie die damit verbundene Gefahr, zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen zu werden ergeben sich aus den Länderberichten; das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung folgende - unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen gemacht:

Der Kriegsdienst für das syrische Regime stellt somit nur mehr eine von mehreren Komponenten der Problematik der aktiven Teilnahme am Krieg dar. Gleichzeitig ist der syrische Militärdienst mittlerweile bis auf den Punkt, dass der Militärdienst Betroffene entweder zu Opfern (im Fall der Weigerung) oder bei Ableistung zu Tätern oder Unterstützern von Menschenrechtsverletzungen machen kann, sehr komplex und in Details stark veränderlich bzw. undurchschaubar. (Staatendoku, S. 3 f)

Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden. Es ist daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden (DIS 26.2.2015). Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten (DIS 26.2.2015). Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 3.10.2012; vgl. UK 11.09.2013). Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. (Gesamter Absatz: Staatendoku, S. 13 f)

Zudem kann die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. (DIS 26.2.2015). (Gesamter Absatz: Staatendoku, S. 15)

An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell (DIS 26.2.2015). (Gesamter Absatz: Staatendoku, S. 13 f)

Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. (Staatendoku, S. 14 f)

Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdiensts: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. (Gesamter Absatz: Staatendoku, S. 15 f)

Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt (DIS 26.2.2015). Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (UK 3.10.2012). (Gesamter Absatz: Staatendoku, S. 15 f)

Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen.

Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert zu nutzen, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden. (Gesamter Absatz: Staatendoku, S. 16)

Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (Vertrauliche Quelle Sept. 2012). In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab] berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI Juni 2012). Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen (UK 3.10.2012). Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" (OHCHR 19.12.2013). (gesamter Absatz: Staatendoku, S. 12)

Das Regime schützt und ermutigt oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. (Staatendoku, S. 13)

Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen (FCO 12.3.2015). Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen (AI 4.5.2015). (Gesamter Absatz: Staatendoku, S. 23).

Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen 3 und 5 Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen (Vertrauliche Quelle 16.03.2012). Desertion ist mit 5 bis 10 Jahren Gefängnis belegt, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Auf Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013). Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleichkommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird (Vertrauliche Quelle Sept. 2012). (gesamter Absatz: Staatendoku, S. 17).

Hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückreise des Beschwerdeführers nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur auf diesem Wege - etwa über den Flughafen in Damaskus - möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass die Dienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt und dieser unmittelbar dem Militär zugeführt wird.

Die Feststellung zur Teilnahme an in Bezug auf Syrien regimekritischen Demonstrationen in Wien ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere aus den vorgelegten Fotos, die Feststellung zu den potentiellen Folgen dieser exilpolitischen Tätigkeit ergibt sich aus den Länderberichten; das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung folgende - unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen gemacht:

Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).

Die Feststellung zum Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus dem (oben näher dargelegten) Umstand, dass derzeit eine Rückkehr nach Syrien nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist und der Beschwerdeführer daher eine allenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht erreichen könnte.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht im Ansatz ersichtlich sind und auch vom Bundesamt nicht festgestellt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Einleitend ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem jeweiligen Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten hat oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht wurde; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus aktuell ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Da dies nach den Feststellungen der Fall ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise festgenommen und - so er nicht wegen Fahnenflucht zu einer langjährige, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziert, dass man ihm wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde - verurteilt werden würde - dem Dienst als Reservist zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer als Reservedienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung allenfalls mit standrechtlicher Erschießung bestraft werden würde. Daher liegt nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH jedenfalls eine dem Beschwerdeführer objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor, es liegen weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.

Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat weitere Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer exilpolitischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist der Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die für die Entscheidung relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, es ist keine von dieser Judikatur nicht umfasste, entscheidungsrelevante Rechtsfrage erkennbar. Daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

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