BVwG W161 2127753-1

W161 2127753-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2127753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2127753.1.00

Spruch

W161 2127753-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 1104109809-160164283 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus der Mongolei, brachte am 02.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

3. Bei der Erstbefragung am 02.02.2016 vor der Landespolizeidirektion Vorarlberg, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 07.01.2016 von der Mongolei über Kirgistan und die Türkei nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, am 29.01.2016 angegeben zu haben, dass sie mit einem LKW von Russland aus nach Österreich gebracht worden sei. Daraufhin gab sie an, dass die Schlepperin ihr dazu geraten habe, falsche Angaben zu machen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, sie habe viel über dieses Land gelesen und auch in Indien hätten Freunde nur Gutes über dieses Land berichtet. Im Jahr 2011 habe sie als Reiseführerin gearbeitet und sei mit zwei Österreicherinnen in Kontakt gekommen. Ihren Reisepass habe immer die Schlepperin bei sich gehabt, nur bei der Einreise hätte sie ihren Reisepass kurz bekommen, weshalb sie das Visum nur fotographiert habe. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin einen Reisepass aus Nicaragua gehabt habe, antwortete sie, dass sie diesen Namen noch nie gehört habe. Vom Flughafen in Wien hätte sie ein Mann abgeholt, bei dem sie schließlich in der Wohnung geschlafen habe. Ihr Heimatland habe sie aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Ausrichtung verlassen, sie habe ihre Gesinnung immer versteckt, weil ihre Eltern strikt dagegen gewesen seien und diese gewollt hätten, dass sie heirate und Kinder bekomme.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 10.02.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien.

Mit Schreiben vom 01.04.2016 stimmte die tschechische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

5. Einem Überweisungsschreiben eines Allgemeinmediziners vom 05.04.2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren anamnestisch Kopfschmerzsymptomatik aufweise und ihr entsprechende Medikamente gegeben worden seien.

6. Bei der Einvernahme durch das BFA, EAST West am 25.04.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eine Herzkrankheit habe und deshalb Medikamente nehme, außerdem habe sie Kopfschmerzen. Sie habe ein Universitätsdiplom und Ausbildungszertifikate, die sie vorlegen könne. In Österreich habe sie Freunde, die ihr helfen würden, sie hätten sich durch das Internet kennengelernt und erstmalig in Österreich getroffen. Am 07.01.2016 sei sie mit einem tschechischen Visum in Österreich eingereist. Sie wolle nicht nach Tschechien, sie sei nach Österreich gegangen und wolle hier bleiben. Auf Grund ihrer Ausbildung könne sie sich in Österreich sehr gut integrieren, als Frau fühle sie sich sehr wohl hier. In Tschechien habe sie niemanden und glaube sie nicht, dass die Menschenrechte dort hoch geschätzt würden. Sie sei homosexuell und habe eine gleichgeschlechtliche Beziehung und wolle deshalb unbedingt in Österreich bleiben.

7. Mit Schreiben vom 08.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter vor, dass in Hinblick auf die Vulnerabilität allenfalls vom Selbsteintrittsrecht Österreichs aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen sei. Die Antragstellerin sei als alleinstehende Frau, die aus asylrelevanten Gründen wegen ihrer sexuellen Orientierung aus ihrer Heimat geflüchtet sei besonders schutzbedürftig. In Österreich habe sie sich nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat bereits ausgesprochen gut integriert und vielfältige Kontakte geknüpft, die ihr bei einer Integration behilflich seien. Die humanitären Verhältnisse für Asylwerber in der tschechischen Republik seien ungenügend und würden regelmäßig die in Art. 3 EMRK garantierten Rechte bedrohen. Dazu kämen notorisch mangelhafte Asylverfahren, was besonders für die Antragstellerin relevant sei, weil sie als Flüchtling mit asylrelevanten Fluchtgründen als besonders vulnerabel anzusehen seien. Die Antragstellerin könne nicht erwarten, in Tschechien Unterstützung irgendeiner Art zu erhalten, und jedenfalls wäre vor einer Abschiebung eine konkrete Zusage Tschechiens diesbezüglich einzuholen.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag de Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Tschechien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen enthalten Berichte, welche vorwiegend aus dem Jahr 2014 stammen, teilweise sind aber auch Berichte aus dem Jahr 2012 enthalten. Der Zugriff auf diese Quellen erfolgte jeweils am 15.09.2014. Aktuellere Feststellungen sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass aus den Angaben in der Stellungnahme nicht abgeleitet werden könne, dass die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Es sei offensichtlich, dass die Behauptungen lediglich zweckmäßig konstruiert worden seien um eine Überstellung nach Tschechien zu verhindern. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeige das geschilderte Bild über die Situation der Asylwerber in Tschechien.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Diese beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben. Geltend gemacht würden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Das Bundesamt behaupte im Bescheid eine Zuständigkeit Tschechiens, gehe aber auf die massiven Mängel im polnischen [sic] Asylverfahren sowie die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und seine persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar ein. Das Bundesamt behaupte, dass die Unterbringungssituation von Asylwerbern in Tschechien akzeptabel wäre und erwecke den Eindruck, dass die Lage besser wäre als sie tatsächlich sei und dass das Asylverfahren in Tschechien rechtsstaatlichen Standards folge, ohne aber die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken inhaltlich in erkennbarer Weise zu beurteilen. Sie habe ausführliche, detaillierte und konkrete Angaben über ihre Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung nach Tschechien gemacht, und dies wäre jedenfalls überprüfbar gewesen. Im Asylverfahren sei stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen und sei bezogen auf Polen [sic] besonders sensibel vorzugehen. Durch das Vorbringen seien jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Polen sprächen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in Tschechien auseinander zu setzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Italiens ergibt.

II.2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - mangelhafte und veraltete Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer nicht mehr aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, mit Stand Sommer 2014. Die Zugrundlegung aktueller Länderberichte wäre für die erstinstanzliche Behörde verpflichtend und auch möglich gewesen.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht überprüft werden, ob im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Tschechische Republik überstellt werden, aufgrund der tschechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

In den letzten Monaten hat sich durch den enormen Zuwachs von Flüchtlingen in Europa an der Situation von Flüchtlingen in vielen Staaten Europas vieles verändert und reagierten einige Staaten auf diese Entwicklung auch mit neuen Gesetzen. Aufgrund der Entwicklung in den letzten Monaten und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch in Dublin-Verfahren die neuesten und aktuelle Länderfeststellungen heranzuziehen bzw. wäre zumindest zu prüfen und anzugeben, wenn sich an der Rechtslage und den Feststellungen zuletzt nichts geändert hat.

Die erstinstanzliche Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen Situation in der Tschechischen Republik ausreichend auseinander zu setzen haben und auch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen haben.

II.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller unter Punkt II.2. dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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