W137 2130733-1•BVwG W137 2130733-1
W137 2130733-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2016
Anhaltung, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf
W137 2130733-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. IFA 1111058007 / VZ 161003466, sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 19.07.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 10.04.2016 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 18.04.2016 (1111058007/160546372) wurde dem Beschwerdeführer gemäß §2 Abs. 4 GVG-B (wegen Wegweisung aus einer Betreuungsstelle gemäß § 38a SPG; Verhängung eines Betretungsverbots) die Grundversorgung entzogen. Danach hat der Beschwerdeführer der Behörde keine Meldeadresse oder Kontaktstelle bekannt gegeben.
2. Mit Bescheid vom 19.05.2016, Zahl 1111058007 / 160508475, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch der Gewährung von subsidiärem Schutz abgewiesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien als zulässig erachtet. Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen behauptet habe, die jedoch nicht glaubhaft sei. Überdies weise sie keinen Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention auf. Auch eine sonstige Gefährdungslage sei nicht feststellbar und stehe das Privatleben des Beschwerdeführers (der über kein Familienleben in Österreich verfüge) einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.
Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 19.07.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen und am selben Tag vollzogen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, nunmehr einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Eine "albanische Bande" habe ihm seine Dokumente gestohlen. Er habe keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte zu Österreich; seine Familie unterstütze ihn finanziell. Er werde sich einer Abschiebung in den Herkunftsstaat widersetzen und stelle nunmehr einen neuen Asylantrag. Er sei gesund und benötige keine Medikamente.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens betreffen den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge. Gegen ihn liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor; sein erster Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgewiesen worden. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei im Bundesgebiet auch weder beruflich noch sozial verankert. Aus der Faktenlage und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich das Vorliegen einer Fluchtgefahr und der entsprechende Sicherungsbedarf. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels kein Auskommen gefunden werden. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit seien nicht erkennbar.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2016 durch persönliche Übernahme (gemeinsam mit den Verfahrensanordnungen betreffend Rechtsberatung und Rückkehrberatung) zugestellt.
Am 20.07.2016 wurde das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikats an die BFA-Direktion übermittelt.
5. Am 25.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seit 19.07.2016 ein.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer nicht gesichert erreicht werden könne. Da der Beschwerdeführer über keinen algerischen Reisepass verfüge, benötige er ein Heimreisezertifikat (HRZ). Das Bundesamt hätte daher feststellen müssen, "ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen ist und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar ist". Verwiesen werde diesbezüglich auf einschlägige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Frage, ob und in welchem Zeitraum mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen sei, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem informierten Vertreter der belangten Behörde beantragt.
Zudem sei der Beschwerdeführer nicht zufällig aufgegriffen worden sondern habe die Behörde aufgesucht, um sich eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte ausstellen zu lassen. Hinsichtlich der Anwendung des gelinderen Mittels sei jedoch keine hinreichende Prüfung erfolgt. In die Verhältnismäßigkeit einzubeziehen seien zudem die absehbare längere Dauer der Schubhaft und die Schmerzen, an denen der Beschwerdeführer im "oberen Beinbereich" leide (weswegen er vom Amtsarzt Medikamente erhalten habe). Zur Klärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens samt Erörterung in einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Schließlich sei die Entscheidung des Bundesamtes in Hinblick auf die Anforderungen des unionsrechts auch nicht hinreichend begründet. Der VwGH habe einen Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien zur Fluchtgefahr für "im Rahmen der Dublin III-VO nicht ausreichend" erkannt. Dies lasse sich auf den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie übertragen. Es wäre daher an der Behörde gelegen, "die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen. Dies sei jedoch unterlassen worden, weshalb der Bescheid einen Begründungsmangel aufweise.
Beantragt werde daher a) ein Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einzuholen; b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; e) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.
6. Am 26.06.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde mitgeteilt, dass bereits ein Heimreisezertifikat beantragt worden sei und dessen Erlangung nicht ausgeschlossen scheine. Es gebe auch keinen Hinweis auf Haftunfähigkeit.
7. Am 26.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2016, wobei dieser erklärte, im Asylverfahren nicht vertreten zu werden. Einleitend gab er an, dass seine Familie (Eltern, Geschwister) in Algerien lebe und das Verhältnis zu dieser "ausdrücklich gut" sei. Er wolle sich in Österreich an den Beinen operieren lassen. Er habe in Österreich keine Verwandten und "nicht viele" Freunde. Sein Aufenthalt werde von Verwandten in Frankreich finanziert. Auf die Aufforderung, alle Fluchtgründe zu nennen, verwies der Beschwerdeführer auf seine Angaben im ersten Asylverfahren und machte auch auf wiederholtes Nachfragen keine über wenige oberflächliche Sätze hinausgehenden Angaben.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2016, Zahl IFA 1111058007 / 161012180, wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.07.2016 sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch der Gewährung von subsidiärem Schutz abgewiesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien als zulässig erachtet. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht. Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und auch eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Gründen nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig und habe trotz mehrfacher Aufforderung kein konkretes und stichhaltiges Vorbringen darlegen können. Auch eine sonstige Gefährdung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK sei nicht feststellbar und würde er auch über keine familiären oder privaten Bindungen zu Österreich verfügen, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Algerien entgegenstehen würden. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme könne einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auch die aufschiebende Wirkung aberkannt werden.
8. Am 29.07.2016 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer für den Vorführtermin bei der algerischen Botschaft am 31.08.2016 vorgesehen sei und übermittelte die entsprechende Namensliste für die Identitätsprüfung.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er ist Staatsbürger Algeriens und verfügte bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat über algerische Identitätsdokumente. Er ist damit in seinem Herkunftsstaat behördlich registriert. Er verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich; seine Eltern und Geschwister leben in Algerien.
Der Beschwerdeführer musste wegen Gewalttätigkeit mit einem polizeilichen Betretungsverbot betreffend seine Grundversorgungs-Unterkunft belegt werden, weshalb ihm am 18.04.2016 die Grundversorgung entzogen wurde. Anschließend er dem Bundesamt weder eine Kontaktstelle bekannt gegeben noch sich behördlich gemeldet. Sein am 10.04.2016 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Gewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz mit Bescheid vom 19.05.2016 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft; die Rückkehrentscheidung ist überdies durchsetzbar.
Nach seiner Festnahme am 19.07.2016 stellte der Beschwerdeführer (am selben Tag) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der diesbezüglichen Einvernahme am 26.07.2016 verhielt er sich in hohem Maße nicht kooperativ. Der Antrag wurde ausschließlich gestellt, um die Außerlandesbringung zu verzögern; es bestand kein Interesse an einem inhaltlichen Verfahren. Dieser Antrag wurde (ebenfalls) hinsichtlich der Gewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz mit Bescheid vom 26.07.2016 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Zudem wurde einer etwaigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerdefrist ist derzeit noch offen.
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit wenigen Monaten in Österreich auf, ist nicht integriert und spricht nicht Deutsch. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt auch über keine nennenswerten Sozialkontakte.
Der Beschwerdeführer ist als Person weder kooperativ noch vertrauenswürdig. Sein Termin bezüglich einer Identitätsfeststellung vor der algerischen Delegation ist für den 31.08.2016 angesetzt. Mit der anschließenden raschen Erteilung eines Heimreisezertifikats ist zu rechnen. Es ist (und war stets) davon auszugehen, dass die höchst zulässige Schubhaftdauer deutlich nicht ausgeschöpft werden muss. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien steht angesichts der oben dargelegten Umstände innerhalb der kommenden zwei bis drei Monate bevor; in diesem Zusammenhang besteht ein verdichteter Sicherungsbedarf. Im gegenständlichen Fall besteht eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Algerien entziehen würde.
Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. IFA 1111058007 / VZ 161003466 (und den unter Punkt I.2. sowie I.7. bezeichneten Bescheiden des Bundeamtes betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ist aufgrund des Fehlens behördlicher Identitätsdokumente nicht als geklärt anzusehen. Der Beschwerdeführer konnte allerdings glaubhaft angeben, solche Dokumente bei der Ausreise besessen zu haben, dieser aber verlustig gegangen zu sein (Einvernahme am 19.07.2016 "Wo befinden sich ihre persönlichen Dokumente? Eine albanische Bande hat mir meine Dokumente gestohlen."). Dementsprechend muss er in seinem Herkunftsstaat behördlich registriert sein. Die Angaben zu seiner Familie waren jedenfalls insofern glaubhaft, als das Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat leben.
1.3. Die Feststellungen zur Entziehung der Grundversorgung und zum ersten Asylverfahren ergeben sich aus der Aktenlage und den Bezug habenden Entscheidungen des Bundesamtes. In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen auch inhaltlich nicht entgegen getreten. Gleiches gilt für die Entscheidung und den Verfahrensstand bezüglich seines zweiten Asylverfahrens.
Die in hohem Maße fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ist aus dem Einvernahmeprotokoll vom 26.07.2016 klar ersichtlich. Die Befragung zu seinen Antragsgründen verlief wie folgt:
"F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?
A: Meine Fluchtgründe, welche ich im Asylverfahren gemacht habe, sind nach wie aufrecht.
F: Wiederholung der Frage!
A: Ich möchte in Österreich bleiben. Ich möchte in Österreich aufgrund meiner Beinverletzung behandelt werden.
F: Was meinen Sie damit, dass Ihre Fluchtgründe welche Sie im Asylverfahren gemacht haben, nach wie vor aufrecht sind?
A: Ich gab damals an, dass ich Probleme mit einem Streit hatte. Ich habe noch immer Angst vor diesen Leuten.
Auff.: Erstatten Sie ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen! Sie stellen bloß abstrakte Behauptungen auf. Können Sie eine konkrete Verfolgung geltend machen?
A: Ich habe das damals schon erzählt. Ich habe auf Autos aufgepasst. Aus dem Auto wurde Suchtgift gestohlen. Ich wusste das nicht. Die Besitzer des Suchtgiftes wollten mich bestrafen und haben mich gestochen.
Auff.: Erstatten Sie ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen! Sie stellen bloß abstrakte Behauptungen auf. Können Sie eine konkrete Verfolgung geltend machen?
A: Ich kann Ihnen keine Details erzählen.
Vorhalt: Sie geben an dass Sie von "Besitzer des Suchtgiftes" bestraft worden sind und diese auf Sie eingestochen haben. Ihren Angaben zufolge wurden Sie verletzt! Sie können zu diesem Vorfall keine Details nennen? Wie kann das sein?
A: Ich kann keine Details erzählen. Ich habe sonst nichts zu erzählen.
F: Was war ausschlaggebend für Ihre Ausreise aus Algerien?
A: Das was ich Ihnen erzählt habe.
F: Hatten Sie jemals Probleme mit Sicherheitsbehörden oder Gerichten?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals in Haft?
A: Nein.
Vorh.: Ihr Vorbringen ist unglaubwürdig, abstrakt und nicht nachvollziehbar. Was sagen Sie dazu?
A: Nichts.
F: Wären Sie dazu bereit freiwillig nach Algerien auszureisen?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Algerien?
A: Ich habe Angst von der Gruppe getötet zu werden.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Algerien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein, das benötige ich nicht.
F: Möchten Sie noch etwas angeben?
A: Nein.
F: Waren Sie in der Lage sich zu konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
A: Ja."
Der Beschwerdeführer weigerte sich bei dieser Befragung ganz offenkundig, auch nur ansatzweise detaillierte Angaben zu der in treffenden Verfolgung zu machen. Aus den minimalen Informationen lässt sich einzig herauslesen, dass er lediglich Probleme mit privaten Akteuren behauptet. Hinweise für Probleme mit Behörden seines Herkunftsstaats sind aus diesen Angaben nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher nicht die geringsten Zweifel, dass der Beschwerdeführer diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um der Schubhaft zu entgehen oder die Abschiebung zu verzögern. Die Feststellungen zur erstinstanzlichen Entscheidung und zum Stand dieses (zweiten) Verfahrens ergeben sich aus der Aktenlage.
1.4. Der Beschwerdeführer hält sich (unstrittig) erst kurz in Österreich auf; es gibt keine Hinweise auf in Österreich lebende Verwandte oder andere Bindungen zum Bundesgebiet. Weder eine Integration, noch Deutschkenntnisse oder eine legale Beschäftigung wurden im Verfahren behauptet.
1.5. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ist durch sein Verhalten im Rahmen der Einvernahme vom 26.07.2016 hinreichend belegt - es bestand seitens des Beschwerdeführers offenkundig kein Interesse an einem inhaltlichen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens. Der Termin zur Vorführung vor die algerische Delegation wurde vom Bundesamt am 29.07.2016 bekannt gegeben. Die Wartezeit von rund einem Monat (in Schubhaft) ist dem Beschwerdeführer allein schon deswegen zumutbar, weil er sich nach Verlust seiner nicht um eine neuerliche Ausstellung bemüht hat. Unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben (dass er bei der Ausreise im Besitz nationaler Identitätsdokumente war) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer relativ kurz nach dem Termin zur Identitätsfeststellung - jedenfalls aber noch deutlich vor Ablauf der maximalen Schubhaftdauer - ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird und die Abschiebung in den Herkunftsstaat erfolgen kann. Soweit dies in der Beschwerde mit Hinweis auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts von 2014 und 2015 sowie zuletzt der Entscheidung W117 2126329-1 (vom 25.05.2016) in Frage gestellt wird, ist auch auf die zwischenzeitlich intensivierte Kooperation mit den algerischen Behörden hinzuweisen, die in diesem Zusammenhang auch in der Entscheidung W117 2130323 (vom 25.07.2016) Niederschlag gefunden hat.
Der Sicherungsbedarf ist im gegenständlichen Fall auch deshalb verdichtet, weil nicht nur die Abschiebung, sondern auch das Verfahren (Asylverfahren/Rückkehrentscheidung) durch die Schubhaft gesichert werden soll. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer für das Bundesamt auch kurzfristig verfügbar ist. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und insbesondere am fehlenden Interesse an seinem zweiten Asylverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich nach Entlassung aus der Schubhaft den österreichischen Behörden erneut entziehen würde.
1.6. Die Feststellungen zum Barvermögen des Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage. Jene zu seinem Gesundheitszustand ebenfalls, insbesondere dem Einvernahmeprotokoll vom 19.07.2016 ("Ich bin gesund und benötige keine Medikamente"; er sei auch nie in einem Krankenhaus gewesen) und jenem vom 26.07.2016, in dem neuerlich keine gesundheitlichen Probleme behauptet wurden. Auch sonst finden sich keine konkreten Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, der zudem in der Schubhaft jederzeit ärztliche Betreuung in Anspruch nehmen könnte und einer engmaschigen Kontrolle unterliegen. Auch aus der Beschwerde ergibt sich kein konkreter Hinweis auf Haftunfähigkeit, zumal die angeblichen Beinschmerzen ja unmittelbar in der Schubhaft behandelt worden sein sollen.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 19.07.2016:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, gegen den bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, hat zwischenzeitlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde erstinstanzlich erneut abgewiesen und ebenfalls mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, wobei sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahren in hohem Maße nicht kooperativ zeigte. Mit einer Bestätigung dieser Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zu rechnen. Zudem war der Beschwerdeführer im Besitz von gültigen Identitätsdokumenten seines Herkunftsstaates, weshalb er dort registriert ist und von der raschen Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach Identitätsprüfung auszugehen ist.
3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation (illegaler Aufenthalt), der ergangenen Rückkehrentscheidung sowie der fehlenden Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal insbesondere das Vorliegen von § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 FPG unstrittig ist.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
In der Beschwerde wird diesen Ausführungen unter Verweis auf Freundschaften in Österreich und ein angebliches Beschäftigungsverhältnis entgegen getreten. Letzteres wurde aber erst nach Verhängung der Schubhaft gemeldet, weshalb es für die Beurteilung des Schubhaftbescheides keinerlei Relevanz hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt auch nie Personen namentlich geltend gemacht, zu denen eine besonders intensive Beziehung bestehen würde.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.
3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat sich längere Zeit in der Illegalität aufgehalten und kein Interesse am Abschluss seines Asylverfahrens demonstriert. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer ein algerischer Reisepass oder zumindest ein Heimreisezertifikat in zumutbarer Frist ausgestellt wird. Dass die einschlägige Zusammenarbeit mit Algerien seit Juni 2016 (und insbesondere gegenüber 2014 und 2015) signifikant verbessert wurde, ist auch der rezenten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Der Beschwerdeführer hätte diese Frist im Übrigen selbst verkürzen können, hätte er sich nach Verlust seiner Dokumente um deren Neuausstellung bemüht. Abschließend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten: Sollte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Dokumente (oder seiner persönlichen Daten) tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt haben, so würde die Erstellung eines Heimreisezertifikats wohl einige Wochen länger dauern - allerdings würde sich diesfalls auch die höchstzulässige Dauer der Schubhaft verlängern.
Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre. Die Beschwerde enthält diesbezüglich nur Spekulationen, die zudem im Widerspruch zu den authentischen Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar vor Schubhaftverhängung stehen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gab es keinerlei Grund für die Vermutung einer Haftunfäähigkeit.
3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchführung der Identitätsfeststellung und die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er einer Ladung erneut nicht nachkommen und/oder sich dem behördlichen Zugriff neuerlich durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem nachdrücklich nicht kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers bei der Einvernahme zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Da er zudem über keine feststellbaren familiären sowie keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil die geplante Abschiebung nach Algerien zeitnah bevorstehet. Über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits erstinstanzlich entschieden (Abweisung gemäß §§ 3und 8 AsylG; Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung).
Im gegenständlichen Fall sind die Ziffern 1 und 3 (unstrittig) des § 76 Abs. 3 FPG nicht nur erneut erfüllt, sondern haben sich hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts seit Schubhaftverhängung noch verdichtet. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde ausdrücklich verneint). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz in den letzten Monaten - deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchgesetzt werden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der zeitnah bevorstehenden Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Algerien.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind. Nicht näher definierte "Schmerzen im oberen Beinbereich" als Folge einer schon länger zurückliegenden Beinverletzung sind in diesem Zusammenhang weder nachvollziehbar noch beachtlich. Der Beschwerdeführer selbst hat gesundheitliche Probleme unmittelbar vor Schubhaftverhängung ausdrücklich verneint - er hat zudem glaubhaft erklärt, in den damals gut drei Monaten seines Aufenthalts in Österreich nie ein Spital aufgesucht zu haben. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens - insbesondere auch zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - bestand daher nicht der geringste Anlass.
6. Anforderungen des Unionsrechts an die Begründungspflicht
Der Ansicht des Beschwerdeführers, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Definition der Fluchtgefahr im Anwendungsbereich der Dublin III-VO könne uneingeschränkt auf den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL übertragen werden, wird nicht gefolgt. Vielmehr ist eine solche analoge Übertragung angesichts der gänzlich unterschiedlichen Sachverhalte auszuschließen.
Nur der Vollständigkeit halber sei allerdings angemerkt, dass sich der angefochtene Bescheid ohnehin klar ersichtlich an den Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG bezüglich des Vorliegens einer Fluchtgefahr orientiert. Auch ist aus der Formulierung und Gliederung des angefochtenen Bescheides klar ersichtlich, auf welche der darin angeführten Kriterien im gegenständlichen fall die Annahme einer Fluchtgefahr gestützt wird. Ein Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid ist daher auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.
7.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
7.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung zwar obsiegende Partei, hat jedoch keinen Kostenersatz beantragt.
Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag, ihm im Falle des Obsiegens "gemäß § 35 VwGVG" sämtliche Kommissionsgebühren und Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Solche sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angefallen. Die - in der Beschwerde nicht genannte - Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es für deren Ersatz ohnehin keine Rechtsgrundlage gäbe.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ausgeräumt. Die Frage der Übertragung der Rechtsprechung zur Dublin III-VO auf den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL ist angesichts des Wesensunterschieds dieser Bestimmungen nicht als unklar anzusehen. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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