W118 2112119-1•BVwG W118 2112119-1
W118 2112119-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Zahlungsansprüche
W118 2112119-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/06-119785253, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 23.03.2006 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2006 anteilig Almfutterflächen auf der eigenen Alm mit der BNr. XXXX.
2. Mit Bescheid der AMA vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60573454, wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.633,87 gewährt. Dabei wurden 146,91 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 187,23 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 146,91 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 146,91 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Datum vom 25.08.2010 erfolgte auf der Alm des BF mit der BNr.
XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der eine Almfutterfläche im Ausmaß von 144,78 ha festgestellt wurde.
4. Mit Schreiben vom 19.12.2012, bei der AMA eingelangt am 27.12.2012, beantragte der BF betreffend die Alm des BF mit der BNr.
XXXX die rückwirkende Richtigstellung seiner Almfutterflächen für die Jahre 2006 bis 2009. Der BF reduzierte die beantragten Almfutterflächen von 180 ha auf 120,17 ha und führte aus, die mit Mehrfachantrag-Flächen 2010 hinsichtlich der Feldstücke 1 und 2 der Alm mit der BNr. XXXX beantragte Fläche sei auch in den Jahren 2006 bis 2009 maßgeblich gewesen, weshalb der BF die Fläche auf dieses Ausmaß habe reduzieren wollen, was aufgrund der damaligen Verhältnisse bzw. Rechtsauffassung aber nicht akzeptiert worden sei. Der BF wiederhole daher seine Richtigstellung dieser Flächen und stelle den diesbezüglichen Antrag. Der BF verwies auf das "Bauernjournal Österreich", Ausgabe Dezember 2012, demzufolge eine Richtigstellung nunmehr auch rückwirkend für die Jahre 2009, 2008, 2007 und 2006 durchgeführt werden könne. Der BF habe hievon erstmals aufgrund des genannten Artikels Kenntnis erlangt und stelle nun innerhalb von zwei Wochen den vorliegenden Antrag auf rückwirkende Richtigstellung.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde dem BF für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.416,70 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.217,17 rückgefordert. Dabei wurden 146,91 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 131,54 ha (davon 111,85 ha anteilige Almfutterfläche), ein Minimum Fläche/ZA von 131,54, eine Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen von 154,45 ha (davon 134,76 ha anteilige Almfutterfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 131,54 ha zugrunde gelegt.
6. Mit Schreiben vom 16.10.2013 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte dabei im Wesentlichen aus, die AMA hätte in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Werde ein Ermittlungsverfahren entweder überhaupt oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so liege nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Indiz für "willkürliche" - und daher gleichheitswidrige - Vollziehung vor.
Nach Hinweis auf Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 gab der BF an, er habe am 19.12.2012 neben der Korrektur der Almfutterfläche für die Jahre 2007 bis 2009 versehentlich auch eine Korrektur der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2006 durchgeführt, da er der Meinung gewesen sei, dass die Vor-Ort-Kontrolle 2010 auch Auswirkungen auf das Antragsjahr 2006 haben könnte. Der BF habe irrtümlich angenommen, dass auch im Jahr 2006 Probleme durch die Vor-Ort-Kontrolle, welche anstatt der beantragten Futterfläche von 180 ha eine Fläche von 144,78 ha ermittelt habe, entstehen könnten. Ihm sei zum Zeitpunkt der Korrektur nicht erkennbar gewesen, dass die sich daraus für seinen Betrieb ergebende anteilige Futterfläche (im Antragsjahr 2006 habe auch ein zweiter Auftreiber 3 GVE auf die Alm aufgetrieben) von 134,76 ha zusammen mit der Heimgutfläche von etwa 19,70 ha ausgereicht hätte, um die insgesamt vorhandenen 146,91 Zahlungsansprüche auszunutzen.
Der BF führte schließlich die Bestimmung des Art. 73 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ins Treffen und gab an, die Feststellung des Futterflächenausmaßes sei seitens der Behörde erfolgt und habe er keinerlei Hinweise gehabt, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte. Er habe daher in gutem Glauben gehandelt und bestehe sohin keine Rückzahlungsverpflichtung für den verjährten Zeitraum.
7. Mit Datum vom 11.08.2015 legte die AMA die gegenständliche Beschwerde dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 23.03.2006 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF im Antragsjahr 2006 Tiere auf die eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.
Unter Berücksichtigung der rückwirkenden Korrektur der Almfutterflächen vom 19.12.2012 wurde vom BF in Summe eine Fläche im Ausmaß von 131,54 ha beantragt. Dem BF standen 146,91 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Da der BF weniger Fläche beantragt hat, als bei der Vor-Ort-Kontrolle am 25.08.2010 ermittelt wurde, braucht auf die festgestellten Flächenabweichungen nicht eingegangen zu werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe des Art. 22 VO (EG) 796/2004 berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren. Hinsichtlich der von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags ist dies nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle möglich, im Übrigen steht die genannte Bestimmung aber auch einer erst nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erfolgten Einschränkung des Antrages nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall ist eine derartige Korrektur erfolgt, sodass die Behörde jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, gemäß Art. 73 VO (EG) 796/2004 rückzufordern hatte. Die rückwirkende Korrektur durch den BF ist von der Behörde zur Gänze berücksichtigt worden.
Mit gegenständlicher Beschwerde wird dem angefochtenen Bescheid der AMA im Wesentlichen dahingehend entgegengetreten, dass die Korrektur der Almfutterflächen aufgrund eines offensichtlichen Irrtums im Sinne von Art. 19 VO (EG) 796/2004 erfolgt sei. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe die Korrektur der Almfutterfläche versehentlich auch für das Antragsjahr 2006 durchgeführt, da er der Meinung gewesen sei, dass die Vor-Ort-Kontrolle 2010 auch Auswirkungen auf das Antragsjahr 2006 haben würde bzw. könnte, wird damit jedoch kein offensichtlicher Irrtum im Sinne der genannten Bestimmung dargetan: Nach dem Arbeitsdokument Nr. AGR 49533/2002 der Europäischen Kommission, GD Landwirtschaft, zählen zu offensichtlichen Irrtümern insbesondere widersprüchliche Angaben im Antrag selbst bzw. innerhalb der vom Antragsteller gemachten Angaben, etwa im Form simpler Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen, oder offenkundig fehlende Angaben, Rechenfehler bzw. allenfalls auch umgedrehte Ziffernfolgen, die bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt werden.
Zu dem Vorbringen des BF, die AMA habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da erst nachträglich eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei, und liege daher ein Indiz für Willkür der belangten Behörde vor, ist darauf hinzuweisen, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft; es wäre an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die Futterfläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215).
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 liegen nicht vor.
Die vom BF ins Treffen geführte Verjährungsbestimmung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, da die Verjährung bereits durch die Vor-Ort-Kontrolle am 25.08.2010 unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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