W104 2122136-1•BVwG W104 2122136-1
W104 2122136-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2016
Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Verfall, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W104 2122136-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.4.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Antrag enthielt auch einen Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie". Als Kompressionsgrund wurde "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angekreuzt. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der AMA vom 3.1.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.725,75 gewährt. Dabei wurden 38,19 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 37,72 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,72 ha zugrunde gelegt. Dem Antrag auf Kompression wurde stattgegeben.
3. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.4.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 6.957,58 gewährt. Der Antrag auf Almkompression wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit der Begründung, nach tel. Rücksprache mit der AMA sei ihm mitgeteilt worden, dass Zahlungsansprüche ab dem Antragsjahr 2010 verfallen gewesen seien und somit 2013 nicht mehr für die Kompression zur Verfügung stünden. Da der Verfall der Zahlungsansprüche durch eine Berechnung im Nachhinein geschehen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, darauf zu reagieren. Weiters sei im Jahr 2010 ein Kompressionsantrag gestellt und diesem auch stattgegeben worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar wie ein Verfall im Antragsjahr 2010 passieren habe können und er bitte daher, die verfallenen Zahlungsansprüche wieder herzustellen um die Kompression 2013 durchzuführen oder seinen Antrag auf Kompression vom Antragsjahr 2010 soweit abzuändern, dass kein Verfall von Zahlungsansprüchen passieren kann.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 hat sich die ermittelte Futterfläche auf der betroffenen Alm nachträglich reduziert, wodurch in den Vorjahren nicht mehr alle Zahlungsansprüche genutzt werden konnten und es in der Folge zum Verfall von Zahlungsansprüchen gekommen ist. Da sich im Jahr 2013 somit die Anzahl der Zahlungsansprüche aufgrund von Nichtnutzung in den Vorjahren reduziert hat, übersteigt diese mittlerweile die zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr wesentlich (Anzahl ZA: 37,79; LN-Fläche: 37,72 ha).
Aufgrund der jüngsten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden des Antragstellers betreffend die Antragsjahre 2008 bis 2012 (W104 2114617-1, W104 2102103-1, W104 2103042-1, W104 2105525-1, W104 2110589-1) ist es zu Erhöhungen der anteiligen Almfutterfläche gekommen. Durch diese Flächenänderung kommt es auch zu einer Änderung der Nutzung der Zahlungsansprüche, die sich voraussichtlich auch auf die Folgejahre 2013 und 2014 auswirken wird. Diese Berechnung für alle betroffenen Antragsjahre ist von der Behörde erst durchzuführen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt dieses Verfahrens und dem Akt zum Verfahren betreffend den Beschwerdeführer, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.2.2016, GZ W104 2115295-1, abgeschlossen wurde.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Artikel 41 und 42 VO (EG) 73/2009 lauten auszugsweise:
"Artikel 41
Nationale Reserve
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, [...].
[...].
(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.
[...].
(5) Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.
[...].
Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. [...]"
Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, (im Folgenden VO (EG) 1120/2009), lautet:
"Artikel 18
Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.
(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.
(5) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.
(6) Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt."
Gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 MOG 2007 kann in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen.
§ 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet auszugsweise:
"Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)
§ 6. (1) Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist
[...]
2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste zu stellen.
(2) Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
1. die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
[...]."
Aus den angeführten Rechtsgrundlagen folgt, dass die Kompression von Zahlungsansprüchen bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern möglich ist, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Art. 43 der VO (EG) 73/2009 und Art. 59 VO (EG) 1782/2003 zugewiesen wurde (§ 8 Abs. 3 Z 6 MOG 2007, Art. 18 Abs. 1 VO 1120/2009). Die Kompression für Almen beruht auf Art. 41 VO (EG) 73/2009 und stellt eine Option für die Mitgliedstaaten dar, die sie in Gebieten anwenden können, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.
Nach der Berechnung im Bescheid konnte nahezu die gesamte beantragte Fläche in Antragsjahr von Zahlungsansprüchen abgedeckt werden, wodurch die Kompressionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass er eigentlich mehr Zahlungsansprüche als berücksichtigt zur Verfügung hätte, wären ihm diese im Jahr 2010 nicht als verfallen erklärt worden, so ist er darauf zu verweisen, dass, wie er selbst anführt, der Verfall der Zahlungsansprüche bereits im Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 erfolgt ist.
Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829).
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus der von der Behörde übermittelten Darstellung und den beim Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben. Durch die vom Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Erkenntnissen angenommene Erhöhung der anrechenbaren Almfutterfläche wird es auch zu einer Verminderung des Ausmaßes des Verfalls von Zahlungsansprüchen kommen, die sich auch auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid auswirken wird. Durch die Neuberechnung der Fläche kann es auch zu einer Neuberechnung der vom Beschwerdeführer anteilig aufgetriebenen Großvieheinheiten kommen. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Dies ist hier der Fall.
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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