BVwG G307 2122830-1

G307 2122830-1Bundesverwaltungsgericht01.08.2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2122830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2122830.1.00

Spruch

G307 2122830-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX StA.: Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.02.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid a u f g

e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 02.11.2015 verständigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA) über mehrere seitens der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) begangene Verwaltungsübertretungen und ersuchte zugleich die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu prüfen.

2. Am 12.11.2015 forderte das BFA die BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Beifügung von Fragen zu deren persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen.

3. Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 bezog die BF durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) hiezu Stellung.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem RV der BF zugestellt am 23.02.2016, wurde diese gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

5. Mit per Telefax am 07.03.2016 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, das Erkenntnis (gemeint wohl den Bescheid) des BFA wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis im Bescheid hätte kommen müssen, aufzuheben, in eventu, das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an die Unterinstanz unter Bindung an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuverweisen. .

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.03.2016 vorgelegt und sind dort am 10.03.2016 eingelangt.

1. Feststellungen

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unzweifelhaften, nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

3.2.3. Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, als diese unterlassene Ermittlungsschritte der belangten Behörde, Aktenwidrigkeit des von ihr erlassenen Bescheides und damit einhergehend unbegründete Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes und seiner Dauer moniert:

In der Stellungnahme des RV vom 30.11.2015 wird vorgebracht, die BF verfüge über eine Familie und sei verheiratet. Vor dem Hintergrund der im Bescheid getroffenen Feststellung, die BF sei verheiratet und der - vermittelt durch den RV offenbar gegebenen - Erreichbarkeit der BF hätte diese Behauptung die belangte Behörde zu weiteren Nachforschungen im Hinblick auf den tatsächlichen Bestand weiterer Familienmitglieder und deren Aufenthalt anstrengen müssen. Diesbezüglich wäre eine Einvernahme der BF oder zumindest die Erteilung eines Verbesserungsauftrags vor Entscheidungsfindung vonnöten gewesen.

Unklar bleibt auch, worauf das BFA das Aufenthaltsverbot selbst, vor allem aber, dessen Dauer stützt. So ist auf Seite 4 des Bescheides davon die Rede, die BF sei im Jahr 2016 bereits 12 Mal verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten, wobei diese Formulierung jedoch offen lässt, was damit gemeint sein soll. Gleich verhält es sich mit der Feststellung, im Februar (gemeint wohl 2016) seien bereits 4 offene "Strafverfahren" gegen die BF "verhängt" worden. Wenn es unter dem Punkt "Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes" heißt, die BF habe seit rund einem Jahr Verwaltungsstrafen in Höhe von € 13.000,00 "erhalten", kann dies weder den Tatsachen entsprechen, noch erweist sich die diesbezügliche Beweiswürdigung als schlüssig. So ergibt sich aus den Aufzeichnungen des Aktes des BFA, konkret den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der BH XXXX, dass die BF insgesamt 5 rechtskräftige Vormerkungen nach dem Landesssicherheitsgesetz mit einem Gesamtbetrag von € 1.000,00 zu Grunde zu verantworten hat. Soweit das Bundesamt sämtliche der BF gegenüber verhängte Verwaltungsstrafen (wie sich aus AS 59 ergibt) zur Last legt, deren Gesamtsaldo € 12.930,00 beträgt, wäre dies im Hinblick auf die Einbeziehung der noch nicht rechtskräftigen Strafen nicht zulässig.

In nicht plausibler Weise hält die belangte Behörde dazu in Widerspruch stehend, in der rechtlichen Beurteilung fest, dass die BF wegen versuchten, schweren Diebstahls von einem österreichischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden sei. Sogar diese Erwägung ist in sich gegensätzlich, zumal in Klammer angeführt wird, 5 Monate und 2 Wochen bedingt). Die belangte Behörde lässt dahingehend nicht nur offen, von welchem Gericht die BF verurteilt worden sein soll, sondern findet sich diese Verurteilung weder in den Feststellungen wieder noch deckt sie sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Strafregisterauszug weist nämlich keine Verurteilung der BF aus.

Sollte die belangte Behörde die gegen die BF erstatteten Anzeigen der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX2015 wegen Diebstahls und von der gleichen Dienststelle vom XXXX2015 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung anlasten wollen, so wäre dies sowohl unzulässig, weil keine diesbezügliche rechtskräftige Verurteilung zu Grunde liegt, noch ergeben sich hiefür nachvollziehbare Anhaltspunkte aus der Entscheidungsbegründung.

Da BFA liefert im Gesamten auch keine schlüssige Begründung für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes und vor allem seiner Dauer. So spricht es in den Feststellungen davon,

die BF sei 12 Mal verwaltungsstrafrechtlich "in Erscheinung" getreten, lässt aber nicht erkennen, ob es sich dabei um rechtskräftige Bestrafungen, laufende Verfahren oder lediglich Anzeigen handelt. Auch die daran anschließende Formulierung, die BF sei ununterbrochen wegen des "Bettelgesetzes" verwaltungsstrafrechtlich bestraft worden, lässt offen, was dieser Feststellung genau zu Grunde liegt. Die Beweiswürdigung vermochte diese Unschlüssigkeiten nicht aufzuklären, weil dort nur die Rede davon ist, die BF habe 16 weitere Male gegen das Gesetz verstoßen.

Zum Privat- und Familienleben wurde festgehalten, die BF habe angegeben, von der Volksgruppe der Roma anerkannt zu sein und deren sozialen, kulturellen und sprachlichen (gemeint wohl: Gepflogenheiten) zu teilen. Abgesehen davon, dass diese Schreibweise nicht dem Grundverständnis der deutschen Satzstellung entspricht, ist nicht erkennbar, dass es sich und wenn ja, um welche Feststellung handelt. Weiters hält die Behörde in den Feststellungen zum Privat- und Familienleben fest, die soziale Integration der BF werde speziell von der Politik und Wirtschaft in Österreich erschwert, weswegen sich diese verzögere und die BF weiterhin auf eine Lebensweise angewiesen sei, bei der sie ihren Aufenthaltsort verändern müsse. Abgesehen davon, dass sich diese Erwägung nicht mit dem übrigen Akteninhalt, der sich gegen die Integration der BF wendet, in Einklang zu bringen ist, wird diese Feststellung in der Beweiswürdigung mit keinem Wort erwähnt.

Im Übrigen zeigt sich auch die rechtliche Beurteilung selbst unschlüssig, weil neben der oberwähnten - nicht nachvollziehbaren Verurteilung nach dem StGB - davon die Rede ist die BF habe durch ihr Verhalten das berechtigte Interesse der Gesellschaft an Ruhe Sicherheit der Person und des Eigentums beeinträchtigt, in weiterer Folge aber wieder auf die Bettelei Bezug genommen.

Schließlich erweist sich die Begründung für das Aufenthaltsverbot und dessen Dauer als zu allgemein, als daraus schlüssig auf die Erwägungen der Behörde geschlossen werden könnte, die sie zu der im konkreten Fall verhängten Aufenthaltsverbotsdauer veranlasst hätten. Der Verweis auf die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, die familiären und privaten Anknüpfungspunkte und die angeblich erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nicht ausreichend, um eine nachvollziehbare Begründung abzugeben.

Mangels hinreichender Ermittlungen seitens des BFA und Unschlüssigkeit der Begründung diesem verwehrt gewesen, den Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Insofern erweist sich die verfahrensgegenständliche Entscheidung der belangten Behörde als sachlich nicht hinreichend begründet und sohin mangelhaft.

3.2.4. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen bedeutete deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprächen, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

3.2.5. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich der familiären Verhältnisse der BF im Bundesgebiet, des tatsächlich gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit widerstreitenden Verhaltens vor allem anhand der rechtskräftigen (verwaltungsstrafrechtlichen) Vormerkungen sowie der gesetzten Integrationsschritte zu tätigen und den dabei erhobenen Sachverhalt unter der allfälligen Anstrengung sich ergeben könnender weiterer Ermittlungsschritte unter inhaltswahrer Wiedergabe der Verfahrensakten, rechtlich zu würdigen haben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.