W231 2104922-1•BVwG W231 2104922-1
W231 2104922-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der<br/>Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Stichproben,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Zahlungsansprüche
W231 2104922-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zahl XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im betreffenden Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX und Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX und XXXX.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) iHv EUR 1.203,11 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 21,37 ha ausgegangen, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten.
3. Am 26.07.2012 fand auf Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, wobei statt der beantragten 14,43 ha eine Almfutterfläche von 9,06 ha ermittelt wurde.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.05.2013 wurde der beschwerdeführende Partei erneut eine EBP für 2010 iHv 1.203,11 gewährt. Dieser Bescheid wurde erlassen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte.
6. Mit angefochtenem, auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten, Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei EBP für 2010 iHv 613,04 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 590,07 ausgesprochen. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Almfutterfläche von 20,59 ha, einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterfläche von 15,22 ha und einer Differenzfläche von 5,30 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde die anlässlich der VOK am 26.07.2012 festgestellte Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% an, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenz gekürzt habe werden müssen. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei binnen offener Frist Beschwerde und führte aus, dass der Prüfer anlässlich der VOK auf der betreffenden Alm die Almfläche anscheinend teilweise besichtigt und daraufhin nach seinem subjektiven Empfinden die Futterfläche verringert eingeschätzt habe. Die Rückforderung und insbesondere die unverhältnismäßig hohe Sanktion könne nicht akzeptiert werden. Die Beantragung der Almfutterflächen sei immer im guten Glauben und mit bestem Wissen und Gewissen unter Zuhilfenahme aller vorhandenen amtlichen Unterlagen durchgeführt worden. Seit der verpflichtenden Digitalisierung werde die Almfläche digital anhand des INVEKOS GIS ermittelt. Die Einteilung der Schläge und die Vergabe der Überschirmungs- und Nicht-LN-Prozente seien entsprechend durchgeführt worden. Tatsächlich seien mit Bäumen bewachsene und mit Steinen durchzogene Flächen sehr schwierig festzustellen. Jedenfalls bestehe ein subjektiver Anteil an der Schlagbildung und Vergabe von Überschirmungsprozenten und NLN-Faktoren in 10%-Schritten. Allein die Tatsache, dass je nach Vergabe der Überschirmungsprozente am gebildeten Schlag 70% oder 30% Futterfläche gerechnet würden, zeige, dass eine Differenz von 40% bestehe. Allein dieser Umstand führe schon zwangsläufig zu einer Verringerung der Futterfläche und könne nicht zwingend als keine landwirtschaftliche Nutzfläche gewertet werden. Ein weiterer Problempunkt bestehe in der Anwendung des NLN-Faktors, der aufgrund der vorgegebenen 10% Schritte gegenüber der bisherigen Vorgehensweise des händischen Pauschalabschlags eine geringere Futterfläche ausweise. Es sei zu einer Änderung von Mess-Systemen zur Flächenermittlung auf Almen während des Verpflichtungszeitraumes gekommen, diese entsprächen nicht den EU-Vorschriften. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse hätte sich die relevante Futterfläche geändert. Es könne den Beschwerdeführer kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Es sei der Behörde auch ein mangelndes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen: Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen von sich aus im Vorhinein ein VOK durchführen müssen und hätte sich nicht allein auf die Antragsunterlagen stützen dürfen. Die Strafe sei unangemessen hoch und stehe in extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten, sie sei gleichheitswidrig. Der Beschwerdeführer könne sich auch auf "guten Glauben" berufen, der BMLFUW habe den Bescheid der AMA betreffend EBP 2012 aufgehoben, in diesem Bescheid werde auch ausgesprochen, dass von einem fehlenden guten Glauben nicht ausgegangen werden könne. Schließlich wird eine Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges vorgebracht, das System sei für die ebene Fläche entworfen worden und würde auch auf Almen angewendet, womit Ungleiches unsachlich als gleich behandelt werde. Es läge auch ein Irrtum der Behörde vor, der sich auf berechnungsrelevante Tatsachen beziehe, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich sei.
Außerdem habe die beanstandete Almfutterfläche nie eine Auswirkung auf die Entstehung der Betriebsprämie gehabt: Die ermittelten Prämien im Referenzzeitraum seien damals auf die zur Verfügung stehenden Futterflächen aufgeteilt worden. Dadurch sei es dazu gekommen, dass die Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei sehr verdünnt seien und nur einen Wert von 37,11 EUR/ZA erreichten. Die "Hauptprämie", die zur Einheitlichen Betriebsprämie geführt hätte, sei die Extensivierungsprämie gewesen. Für diese Prämie hätte ein GVE-Besatz von 1,4 GVE/ha Futterfläche nicht überschritten werden dürfen. Dieser GVE-Besatz sei auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei schon allein durch die Heimfutterfläche erreicht worden, die (nunmehr beanstandete) Almfläche hätte somit nie Relevanz für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie gehabt.
8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 01.04.2015 vor.
9. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 20.06.2016 aufgefordert, allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter Schlagbezeichnung darzulegen, inwiefern die Ergebnisse der VOK 2012 auf der Alm BNr.
XXXX unrichtig sein sollen, andernfalls das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren davon ausgehen wolle, dass die Ergebnisse der VOK 2012 auf der Alm BNr. XXXX richtig sind. Die beschwerdeführende Partei hat dazu keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX und Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX und XXXX.
Im Bescheid vom 30.12.2010 ging die belangte Behörde von einer beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 21,37 ha aus und sprach eine EBP für 2010 iHv EUR 1.203,11 aus.
Am 26.07.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX (beim Folgebewirtschafter) eine VOK durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2010 gegenüber einer beantragten Fläche von 14,43 ha tatsächlich eine Almfutterfläche von 9,06 ha vorhanden war.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei EBP für 2010 iHv 613,04 gewährt und eine Rückforderung iHv 590,07 ausgesprochen. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Almfutterfläche von 20,59 ha, einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterfläche von 15,22 ha und einer Differenzfläche von 5,30 ha aus.
Im Jahr 2010 betrug die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 20,59 ha nur 15,22 ha, was bei einer ermittelten Gesamtfläche von 27,12 ha und einer ermittelten Differenzfläche von 5,30 ha einen Abweichungsprozentsatz knapp unter 20% bedeutet.
Die beschwerdeführende Partei konnte nicht belegen, dass sie an der fehlerhaften Beantragung der EBP 2010 kein Verschulden trifft.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
In der Beschwerde werden die Ergebnisse der VOK ohne substantiierte Begründung als falsch angezweifelt; die beschwerdeführende Partei ist dem Ersuchen des Gerichts um konkrete Darlegung der Beanstandungen unter Übermittlung von entsprechenden Nachweisen nicht nachgekommen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der VOK richtig sind.
Allein mit dem Vorbringen, die Beantragung der Almfutterflächen sei immer im guten Glauben und mit bestem Wissen und Gewissen unter Zuhilfenahme aller vorhandenen amtlichen Unterlagen durchgeführt worden, allfällige Abweichungen seien auf subjektives Empfinden der Prüfer zurückzuführen, gelingt es der beschwerdeführenden Partei auch nicht, mangelndes Verschulden darzutun. Die beschwerdeführende Partei hat auch keinen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen, obwohl sie selbst davon ausgeht, dass die Ermittlung der Futterfläche schwierig war.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 können Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 [MOG 2007] angeführten Maßnahmen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautete:
Artikel 43
Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.
In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet
Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.
(2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner
a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I.
b) alle Futterflächen im Bezugszeitraum.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet "Futterfläche" die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (1) während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterflächegehören nicht
Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.
(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist.
Art. 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es
gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2) bis (5) [...]
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) [...]
Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
(2) [...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe
ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die
tatsächliche Situation.
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 32,42 ha (davon Almfläche 20,59 ha) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,12 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche stellte die belangte Behörde eine Differenzfläche von 5,30 ha fest. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von knapp unter 20 % bezogen auf die ermittelte Fläche. Es war daher die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen (vgl. Art. 58 Verordnung (EG) 1122/2009).
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche auf der Alm BNr. XXXX ergeben. Das Ergebnis der VOK blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Artikel 80 Verordnung (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Bei der VOK wurden einzelne Schläge gebildet, unter Außerachtlassung der unproduktiven Flächen digital vermessen, der Überschirmungsgrad festgestellt und anhand dessen die Futterfläche ermittelt. Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der VOK von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die bloße Behauptung, dass der Prüfer anlässlich der VOK auf der betreffenden Alm die Almfläche anscheinend (nur) teilweise besichtigt und daraufhin nach seinem subjektiven Empfinden die Futterfläche verringert eingeschätzt habe, wurde durch keine adäquaten Nachweise belegt und sind insgesamt unsubstantiiert. Zur Darlegung von Begründungsmängeln behördlicher Entscheidungen sind konkrete Ausführungen seitens eines Beschwerdeführers aber unabdingbar (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen VOK nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die Beschwerde enthält auch keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Es entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, dass ohne nähere Angaben des Beschwerdeführers das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort nicht in Zweifel zu ziehen ist (zB. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0146).
Gemäß Art. 73 Verordnung (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann etwa dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren. Die beschwerdeführende Partei trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0146 und 2011/17/0206; 09.09.2013, 2011/17/0216; 17.11.2014, 2013/17/0111 uva.).
Gegenständlich kann nicht vom mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Dies, obwohl die beschwerdeführende Partei selbst davon ausgeht, dass die Flächenfeststellung schwierig gewesen sei. Allein das Vorbringen, nach bestem Wissen und Gewissen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln die Flächenangaben ermittelt zu haben, reicht nicht aus, um mangelndes Verschulden darzulegen. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (aktuell wieder VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und Judikatur des EuGH).
Dem Vorbringen, dass die beanstandete Almfutterfläche nie eine Auswirkung auf die Entstehung der Betriebsprämie gehabt hätte, ist Folgendes zu entgegnen: Die Ermittlung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 grundsätzlich durch Division des Referenzbetrages durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen, für die im Bezugszeitraum (2000 - 2002) ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI dieser Verordnung bestand. Die Hektaranzahl umfasste gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 ferner alle Futterflächen im Bezugszeitraum bzw. in Österreich auf Basis von Art. 28 VO (EG) 795/2004 des Antragsjahres 2004. Gemäß Art. 43 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 umfasste die Futterfläche die gesamte gemäß Art. 5 VO (EG) 2419/2001 während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Somit waren bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche sämtliche beantragten Futterflächen heranzuziehen und nicht nur jene, die für die Erreichung des Besatzdichte-Faktors im Rahmen der Extensivierungsprämie erforderlich waren.
Wenn die beschwerdeführende Partei schließlich vorbringt, dass die Zahlungsansprüche einen höheren Wert hätten, wäre bereits bei der Zuweisung die geringere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist. Diese Frage kann daher im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht (mehr) aufgegriffen werden (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
Wenn der Beschwerdeführer die Unionsrechtswidrigkeit des vor der Einführung von Orthofots verwendeten Mess- und Kontrollsystems vorbringt, ist auch auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025 zu verweisen, wonach daraus für einen Beschwerdeführer nichts gewonnen werden kann: Liegt nämlich ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen vor, muss davon ausgegangen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, den Bescheid (neuerlich) abzuändern um den unionsrechtskonformen Zustand herzustellen. Das gilt auch dann, wenn der Verstoß erst - wegen mangelhaften Kontrollen - nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt.
Zum Vorwurf des mangelndes Ermittlungsverfahren ist auszuführen:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf den Bescheid des BMLFUW vom 30.07.2013 verweist, aus dem hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer auf "guten Glauben" berufen könne, ist vorweg festzuhalten, dass dieser Bescheid das Antragsjahr 2012 und somit nicht das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2010 betrifft, weswegen er von Vornherein nicht zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen EBP 2010 herangezogen werden kann. Überdies hob der BMLFUW den Bescheid der AMA betreffend EBP 2012 deswegen auf, weil für dieses Antragsjahr - aufgrund der im dort angefochtenen Bescheid noch nicht erfolgten Einbeziehung von bestimmten, im Bescheid näher bezeichneten Almflächen - eine Betrachtung der gesamtbetrieblichen Situation und damit die Frage des allfälligen Ausmaßes der Flächenabweichung und folglich einer allfälligen Anwendung von Sanktionen im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich war.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Von der Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12, Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zB. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; 09.09.2013, 2011/17/0216; 16.11.2011, 2011/17/0146 und 2011/17/0206; 17.11.2014, 2013/17/0111 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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