W203 2107056-1•BVwG W203 2107056-1
W203 2107056-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2016
Antragsfristen, Beschwerdevorentscheidung, Entscheidungsfrist,<br/>ersatzlose Behebung, materiellrechtliche Frist, Rückerstattung<br/>Studienbeitrag, Unzuständigkeit, verspäteter Antrag,<br/>Wiedereinsetzungsantrag
W203 2107056-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2015 aufgehobenen Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 17.11.2014, GZ: 9152569-ERSoSe14/W, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 03.04.2015, zugestellt am 17.04.2015, wird gemäß § 46 Abs. 2, letzter Satz UG wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 AVG iVm § 2b Abs. 3 StubeiV als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 17.11.2014, mit dem der Antrag auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2014 entrichteten Studienbeitrags zurückgewiesen wurde, wird gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 06.11.2014 mittels Formblatt "Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags (SL/S2)" die Rückerstattung des für das Sommersemester 2014 entrichteten Studienbeitrags, machte dafür "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres" geltend und merkte ergänzend an, dass er den Einkommensteuerbescheid 2013 erst am 04.11.2014 erhalten habe, sodass eine Antragstellung erst jetzt möglich wäre. Der BF legte dem Antrag den am 04.11.2014 ergangenen Einkommensteuerbescheid 2013 bei.
2. Am 09.11.2014 wandte sich der BF per E-Mail an die Universität Wien und teilte dieser mit, dass er den erforderlichen Einkommensteuerbescheid vom 04.11.2014 erst am 05.11.2014 erhalten und unmittelbar nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes die Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 beantragt habe. Er ersuche daher um "Wiedereinsetzung und Rückerstattung des zu viel bezahlten Studienbeitrags".
3. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2014 wurde der Antrag des BF vom 06.11.2014 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2014 entrichteten Studienbeitrags gemäß § 2b Abs. 3 der Studienbeitragsverordnung bis längstens 30.09.2014 zu stellen gewesen wäre.
4. Am 10.12.2014, einlangend bei der belangten Behörde am 12.12.2014, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.11.2014 und begründete diese damit, dass über seinen per E-Mail am 09.011.2014 gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht entscheiden worden sei. Generell wäre zu fragen, ob die in § 2b Abs. 3 StubeiV festgelegten Fristen für eine Rückerstattung des Studienbeitrags nicht zu kurz bemessen und somit verfassungswidrig wären.
5. Am 19.03.2015 hat der an der Universität Wien eingerichtete Senat zur Beschwerde des BF ein Gutachten gemäß § 46 UG erstellt, aus dem sich zusammengefasst Folgendes ergibt: Der vom BF vorgebrachte Umstand, dass er den Einkommensteuerbescheid 2013 erst am 04.11.2014 erhalten habe, wäre einer rechtzeitigen Beantragung der Rückerstattung des für das Sommersemester 2014 entrichteten Studienbeitrags nicht entgegengestanden, da im Verwaltungsverfahren die Nachreichung von Unterlagen zulässig sei. Die vorgesehene Möglichkeit der Mängelbehebung beziehe sich auf die Verbesserung von fehlerhaften Anträgen, nicht aber auf die Versäumung der prozessualen Frist zur Erhebung eines fristgebundenen Antrags.
Der angefochtene Bescheid vom 17.11.2014 wäre aber mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil mit diesem nicht über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden worden sei.
Bei den Fristen für die Einbringung von Rückerstattungsanträgen iSd § 2b Abs. 3 StubeiV handle es sich um gesetzliche, per Verordnung festgelegte Fristen, die von der Behörde nicht erstreckt werden könnten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nur dann zulässig, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Der BF habe nicht ausgeführt, weshalb der späte Erhalt des Einkommensteuerbescheids ein derartiges Ereignis darstelle. Der BF hätte den Einkommensteuerbescheid 2013 bereits ab Anfang des Jahres 2014 beim zuständigen Finanzamt beantragen können, wobei sich die Erledigungsdauer für die Bearbeitung eines derartigen Antrages im Normalfall auf etwa 4 Wochen belaufe. Die Durchführung verschiedener Verwaltungsverfahren obliege der Gestaltungsfreiheit und der Interessenabwägung der Rechtsunterworfenen.
Dass der BF laut seinen eigenen Angaben der irrigen Meinung gewesen sei, dass sich die Rückerstattungsfrist bis zum Ende der Inskriptionsfrist für das Wintersemester (hier: 30.11.2014) erstrecke, stelle eine Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen dar, die grundsätzlich nicht als Wiedereinsetzungsgrund geeignet wäre.
Nach Ansicht des Senats seien auch die in § 2b Abs. 3 StubeiV festgelegten Fristen "keineswegs zu kurz" und eine Verfassungswidrigkeit darin nicht zu erkennen.
Nach Ansicht des Senats wäre daher der angefochtene Bescheid vom 17.11.2014 aufzuheben, der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und der Rückerstattungsantrag zurückzuweisen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.04.2015 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG abgewiesen und der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 wegen verspäteter Antragstellung zurückgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung nach Widergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie wortgetreuer Zitierung des Gutachtens des Senats der Universität Wien vom 19.03.2015 damit, dass das Gutachten schlüssig und inhaltlich überzeigend wäre, sodass die Einholung weiterer Beweismittel nicht erforderlich gewesen wäre.
Die mit 03.04.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde am 14.04.2015 zur Post gegeben und am 17.04.2015 an den BF zugestellt.
7. Am 28.04.2015 beantragte der BF, dass seine Beschwerde vom 10.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG. Er ergänzte sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass er im Jahr 2014 bei XXXX als Senior Controller angestellt gewesen wäre, wobei sich das Dienstverhältnis aus für den BF unerklärlichen Gründen ab Mai 2014 stark verschlechtert habe. Durch das Bemühen um die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses sei der BF unter enormem Druck gestanden, sodass er das Verfahren zur Erlangung eines Einkommensteuerbescheides nicht durchführen hätte können. Es sei ihm auch auf sein Ersuchen hin mehrmals die diesbezügliche Antragsfrist vom zuständigen Finanzamt verlängert worden. Am 29.09.2015 wäre das Dienstverhältnis des BF gekündigt worden, und er habe auf Grund der gegebenen Umstände "nicht im Ansatz an eine mögliche Frist für die Rückforderung des Studienbeitrags gedacht". Erst als später der Einkommensteuerbescheid eingelangt sei, habe er sich wieder daran erinnert und die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt.
Die Kündigung durch den Dienstgeber wäre absolut unvorhersehbar gewesen und könne als "innerer Vorgang" gewertet werden. Sie wäre auch für den BF unabwendbar - da seiner Kontrolle völlig entzogen - gewesen.
Auch ein Rechtsirrtum könne eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, sofern - wie im Fall des BF - die übrigen Voraussetzungen, insbesondere kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, vorliegen würden.
Sofern dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werde rege der BF ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VwGH/VfGH an. Die Fristen sowohl gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV als auch gemäß § 61 Abs. 2 iVm § 91 Abs. 1 UG würden sich auf Studienbeiträge beziehen, wobei des UG eine Nachfrist bis 30. April bzw. 30. November vorsehe. Es mache keinen Unterschied, ob sich die Fristen auf die Einzahlung oder die Rückzahlung des Studienbeitrags beziehen würden, sodass keine sachliche Rechtfertigung für eine gleichheitswidrige Diskriminierung in derselben Sache vorliege. Durch diese gleichheitswidrige Regelung werde der BF in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt.
Der BF legte seinem Vorlageantrag ein Schreiben der XXXX vom 29.09.2014 bei, mit dem der BF mit Wirksamkeit 29.09.2014 unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt und die Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen der XXXX und dem BF mit 31.12.2014 ausgesprochen wurde.
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt einlangend am 08.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF entrichtete für das Sommersemester 2014 für sein an der Universität Wien betriebenes Studium einen Studienbeitrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Am 04.11.2014 erging der Einkommensteuerbescheid 2013 des BF. Am 06.11.2014 beantragte der BF die Rückerstattung des für das Sommersemester 2014 entrichteten Studienbeitrags.
Am 09.11.2014 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes seinen Antrag gestellt habe und ersuchte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid vom 17.11.2014 wurde der Antrag des BF von der belangten Behörde wegen Fristversäumung zurückgewiesen. Über den Wiedereinsetzungsantrag des BF wurde mit diesem Bescheid nicht abgesprochen.
Am 12.12,2014 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 17.11.2014 ein, über die mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.04.2014, zugestellt am 17.04.2014, entschieden wurde.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen des BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) 1. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)
3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1, erster Satz VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 46 Abs. 2, letzter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F., hat das zuständige Organ abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
Gemäß § 46 Abs. 1 UG haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 2, erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
3.2.2. Die viermonatige Frist, binnen der es dem zuständigen Universitätsorgan freisteht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, beginnt mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde, im verfahrensgegenständlichen Fall also mit 12.12.2014. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die Frist demnach mit Ablauf des 12.04.2015.
Zum Zustandekommen eines Bescheides (hier: der Beschwerdevorentscheidung) ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
10. Auflage, Rz 426 [S. 257], mit Verweisen auf die einschlägige Judikatur des VwGH). Ein schriftlicher Bescheid ist ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt, erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Da im verfahrensgegenständlichen Fall die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nachweislich erst am 17.04.2015 - somit nach Ablauf das 12.04.2015 - erfolgte, war die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht mehr zuständig.
Infolge Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ist die am 17.04.2015 zugestellte Beschwerdevorentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass diese zu beheben ist. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) 1. zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt A) 2. (Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
3.3.1. Da über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2014 nicht abgesprochen worden ist und da die Beschwerdevorentscheidung, die sich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auseinandergesetzt hat, wie oben unter 3.2. dargelegt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war, hat das Bundesverwaltungsgericht auch über den bislang nicht erledigten Wiedereinsetzungsantrag vom 09.11.2014 zu erkennen.
3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der hier interessierenden Frage bereits in einem Erkenntnis aus dem Jahr 2013 ausführlich auseinandergesetzt und kommt dabei zu folgendem Ergebnis:
"Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (u.a.) zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht jedoch einer materiellrechtlichen Frist in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0240, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 12 und 13, jeweils mwN).
Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der hg. Rechtsprechung wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2003/04/0138, mwN).
Wie § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiellrechtlichen Frist auszugehen ist (vgl. etwa wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13, mwN)." (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179)
3.3.3. Da somit hinsichtlich der Versäumung der Frist im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand generell ausgeschlossen ist, ist auf das Vorbringen des BF, er habe die Antragsfrist zur Rückerstattung des Studienbeitrags auf Grund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, an dem ihn kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffe, nicht näher einzugehen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) 2. zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt A) 3. (Abweisung der Beschwerde)
3.4.1. Gemäß § 2b Abs. 3, dritter Satz Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV), BGBl. II Nr. 55/2004 i.d.g.F., ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
Anträge auf Rückzahlung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 wären demnach bis längstens 30.09.2014 einzubringen gewesen. Da der BF seinen Antrag aber erst am 06.11.2014 gestellt hatte, wurde dieser zu Recht von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17.11.2014 als verspätet zurückgewiesen.
Das erkennende Gericht teilt auch nicht die Bedenken des BF hinsichtlich einer etwaigen Gleichheitswidrigkeit der Regelung des § 2b Abs. 3 StubeiV.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet somit auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht tatsächlich ein wesentlicher inhaltlicher Unterschied zwischen den in Frage stehenden Bestimmungen des § 2b Abs. 3 StubeiV und § 61 Abs. 2 UG. Zum einen wird in § 61 Abs. 2 UG geregelt, bis wann längstens der Studienbeitrag zu entrichten ist, um die Zulassung zum Studium bzw. die Fortsetzung des Studiums für ein bestimmtes Semester zu erwirken, zum anderen hat § 2b Abs. 3 StubeiV die Frage, bis wann die Rückzahlung eines bereits entrichteten Studienbeitrags beantragt werden kann, zum Inhalt. Es bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber für zwei unterschiedliche Rechtsinstitute - nämlich zum einen die Zulassung bzw. Forstsetzungsmeldung und zum anderen die Rückerstattung des Studienbeitrags - unterschiedliche Fristen festgelegt hat. Der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrags setzt voraus, dass ein solcher bereits entrichtet worden ist, womit es nur konsequent und plausibel erscheint, dass der Gesetzgeber für einen Antrag auf Rückzahlung eine längere, über die Zulassungs- bzw. Nachfrist hinausreichende Frist eingeräumt hat.
Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. zB VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg. 11.615/1988, 14.841/1997).
Da im Regelfall Einkommensteuerbescheide für ein bestimmtes Kalenderjahr in der ersten Jahreshälfte des folgenden Kalenderjahres ergehen, erscheint die in § 2b Abs. 3 StubeiV mit 30. September bemessene Frist für eine Antragstellung auf Rückzahlung des Studienbeitrags für das Sommersemester des selben Jahres im Lichte einer Durchschnittsbetrachtung nicht als gleichheitswidrig. Von einer vergleichbaren Durchschnittsbetrachtung ist der Gesetzgeber auch bei der Regelung des § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG ausgegangen. In den einschlägigen Gesetzesmaterialien heißt es dazu: "Im Zusammenhang mit der seit dem Wintersemester 1995/96 vorgenommenen Übermittlung von Einkommensdaten im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches treten bei den Nachweisen auf Grund von Anträgen im Sommersemester Schwierigkeiten auf. Diese sind dadurch bedingt, dass während der Antragszeit des Sommersemesters (Februar bis Mai) zu einem überwiegenden Teil das Bundesrechenamt noch nicht über die relevanten Einkommensdaten des vorangegangenen Kalenderjahres verfügt. (vgl. RV 72 BlgNR, XX. GP, Erl. zu § 11 StudFG). Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass derartige Probleme bei Anträgen im Wintersemester nicht zu gewärtigen sind, weil zu diesem Zeitpunkt eben die auch für Studienbeihilfenverfahren erforderlichen Einkommenssteuerbescheide aus dem Vorjahr regelmäßig bereits verfügbar sind.
Letztlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).
Unter diesem Aspekt macht die Bemessung der Antragsfrist mit 30. September die Regelung des § 2b Abs. 3 StubeiV nicht gleichheitswidrig, wenn auch in Einzelfällen die erforderlichen Einkommensnachweise bei Fristende noch nicht vorliegen mögen. Abgesehen davon kann etwaigen Härten auch in derartigen Einzelfällen dadurch begegnet werden, dass § 2b Abs. 3 StubeiV die Möglichkeit einer Mängelbehebung auch noch nach Ablauf der Antragsfrist einräumt.
Insgesamt bestehen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Regelung des § 2b Abs. 3 StubeiV und somit auch keine Veranlassung, einen der Anregung des BF entsprechenden, auf Art. 139 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Es war daher ohne Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Spruchpunkt A) 3. zu entscheiden.
3.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung von Rechtsfragen.
3.6. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.6.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu jeweils die zitierten Entscheidungen des VwGH und des VfGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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