BVwG W188 2131270-1

W188 2131270-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2016

Regest

Einbringungsstelle, Unzuständigkeit BVwG, Weiterleitung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 2131270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2131270.1.00

Spruch

W188 2131270-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der XXXX vom 05.07.2016 den Beschluss:

Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2016 eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm den §§ 12 und 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX vom 28.07.2016 direkt per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 12 erster Satz VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Soweit gemäß § 17 VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Eine Bescheidbeschwerde ist sohin bei der belangten Behörde schriftlich binnen vier Wochen einzubringen (§ 12 VwGVG:

Einbringungsbehörde; siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, S 419, Rz 717).

Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Bescheidbeschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (siehe VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, weder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch gemäß § 88a Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 idgF, eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.

Auf die Bestimmung des § 6 AVG, wonach die Weiterleitung (die Einbringung bei der falschen Einbringungsstelle) auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, wird hingewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.