W182 2121538-1•BVwG W182 2121538-1
W182 2121538-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit
W182 2121538-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 514226403/150333851, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist laut eigenen Angaben am 31.03.2010 legal mit einem im Februar 2010 in der österreichischen Botschaft in Peking ausgestellten Studentenvisum ins Bundesgebiet eingereist. Er hat im Jahr 2013 sein Studium beendet, ohne es abzuschließen, und ist in eine XXXX gewechselt. Dort hat er sich für einen Vorbereitungslehrgang für Berufstätige angemeldet. Zu diesem Zweck hat er ein Ausbildungs-Visum als Schüler zuletzt mit einer Gültigkeit bis 26.02.2015 erlangt. Ein diesbezüglicher Verlängerungsantrag vom 26.02.2015 wurde vom BF am 07.04.2015 freiwillig zurückgezogen.
Am 02.04.2015 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) unter Vorlage eines mongolischen Reisepasses und einer Geburtsurkunde einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 AsylG 2005. Dazu wurden ua. weiters vorgelegt: eine Geburtsurkunde; ein Arbeitsvorvertrag einer Gastgewerbe-Gesellschaft (XXXX) mit dem BF vom 18.02.2015, wonach der BF für ein monatliches Nettogehalt von €
1380,- zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels als XXXX eingestellt werde; ein Zeugnis der Universität XXXX vom 13.12.2010, wonach der BF einen Deutschkurs A2/2 bestanden hat; Studienblätter der Universität XXXX für das Sommersemester 2010 und 2011; eine Bestätigung vom 24.02.2012, dass der BF im Rahmen des Vorstudienlehrgangs am Kurs Deutsch für Fortgeschrittene 1 sowie im Fach Geschichte erfolgreich teilgenommen habe; ein Halbjahres-Zeugnis einer XXXX vom 28.06.2013 sowie vom 01.02.2013; ein Externistenprüfungszeugnis für Pflichtgegenstände der Hauptschule sowie Deutsch (zweite Leistungsgruppe) von 29.06.2012.
Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 08.04.2015 wurden weitere Dokumente in Kopie nachgereicht: Ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung mit Stand 04.03.2015 des BF, aus dem sich ergibt, dass er seit Oktober 2011 mit wenigen Unterbrechungen als geringfügig Beschäftigter bei unterschiedlichen Betrieben - zuletzt und fortlaufend bei der Gastgewerbe-Gesellschaft, von welcher der Arbeitsvorvertrag vom 18.02.2015 ausgestellt wurde - tätig gewesen sei, wobei der Datenauszug auch entsprechende Selbstversicherungszeiten gemäß § 16 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 19a ASVG seit April 2010 aufweist; ein KSV-Auszug vom 05.03.2015; eine Unterstützungserklärung samt-Unterschriftenliste für den BF.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 26.08.2015 brachte der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters u.a. vor, dass er in Österreich keine Verwandte, jedoch viele Freunde habe. Er sei mit diesen oft unterwegs und würde sich mindestens einmal in der Woche zum Billard- oder Basketballspielen treffen. Weiters habe der BF ein Konto mit Ersparten. Der BF habe derzeit Aussicht auf einen Vollzeitjob, den er derzeit nur geringfügig ausübe. Einen aktuellen Arbeitsvorvertrag werde er nachreichen. Er habe sich auch bereits beim XXXX angemeldet. Seine Freundin, eine Staatsangehörige der Mongolei, habe er vor vier Jahren kennengelernt. Sie wohne bei ihm, habe sich bei ihm aber noch nicht polizeilich gemeldet. Sie halte sich aufgrund eines Schülervisums in Österreich auf. Der Geburtstermin für ein gemeinsames Kind sei im XXXX 2015. Der BF habe Österreich zweimal in Richtung Mongolei verlassen, doch sei dies jeweils nur für einen Urlaubsaufenthalt gewesen. Letztmalig sei er im Juni 2013 in der Mongolei gewesen. Mittlerweile sei seine Großmutter verstorben. Mit dem Rest der Familie habe er keinen Kontakt. Er habe in der Mongolei immer bei seiner Großmutter gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Es sei ihnen finanziell mittelmäßig gegangen. Er habe sonst keine Probleme gehabt, außer mit seinen Eltern, da sein Vater Alkoholiker sei. Im Herkunftsland würden sich noch seine Eltern, die die Wohnung der Großmutter geerbt hätten, und seine beiden Schwestern aufhalten. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie bzw. seinen Verwandten. Der BF legte u.a. einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung mit Stand 25.08.2015 vor.
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 08.09.2015 wurden in Kopie nachgereicht: ein Arbeitsvorvertrag einer Gastgewerbe-Gesellschaft (XXXX) mit dem BF vom 28.08.2015, wonach der BF für ein monatliches Nettogehalt von € 1223,- zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels als XXXX eingestellt werde; eine entsprechende Einstellungszusage der Gastgewerbe-Gesellschaft vom 28.08.2015; eine Bestätigung eines namentlich genannten Unterkunftgebers vom 27.08.2015, wonach der BF an einer namentlich angegebenen Wohnadresse die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mitbenutzen dürfe; ein Mutter-Kind-Pass, ein Auszug aus einem Sparbuch mit über € 7.000,- Guthaben zum 31.08.2015.
Der rechtsfreundliche Vertreter des BF wurde per E-Mail des Bundesamtes vom 14.09.2015 aufgefordert, den Nachweis der Geldquelle, da auf dem Sparbuch seit 2012 keine Kontobewegungen ersichtlich seien, nachzubringen. Dazu wurde auch nachgefragt, woher die € 7.000,- stammen würden bzw. wovon der BF in Österreich gelebt habe. Weiters wurde der BF aufgefordert, die Zustimmung des Hauptmieters nachzureichen.
Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 23.09.2015 wurde ein Schreiben des BF nachgereicht, in dem dieser im Wesentlichen ausführte, dass er im Jahr 2010 mit € 7.000,- nach Österreich gekommen sei, die er von seinen Eltern bzw. seiner Großmutter für das Studium bekommen habe. Der BF sei sehr sparsam und sei in Österreich fast durchgehend geringfügig beschäftigt gewesen. Wenn man im Gastronomiebereich tätig sei, bekomme man auch vieles gratis, so habe ihr Chef viele übrig gebliebene Lebensmittel unter den Mitarbeitern verteilt. Durch diese Umstände habe der BF viel bei Lebensmittel sparen können. Bei seinen Urlaubsbesuchen in der Mongolei im Jahr 2011 und 2013 habe er von seiner Großmutter und seiner Mutter € 1.000,- bzw. € 1.500,- als Geschenk erhalten. Er habe das Geld bis heute bar bei sich zuhause aufbewahrt, da es zuhause am sichersten sei. Der BF sei weiters bei dem Immobilienbüro gewesen, welches für das Mietobjekt, das er nach der Bestätigung vom 27.08.2015 mitbenutzen dürfe, zuständig sei. Ihm sei dort gesagt worden, er müsse dies mit der Mieterin klären, da diese bestimmen könne, wer in der Wohnung leben dürfe und wer nicht. Dazu wurde eine Kontaktadresse des Immobilienbüros samt Telefonnummer genannt.
Per E-Mail vom 08.10.2015 teilte das angesprochene Immobilienbüro dem Bundesamt nach einer entsprechenden telefonischen Anfrage mit, dass nach Rücksprache mit der Mieterin, die dem BF die Bestätigung vom 27.08.2015 ausgestellt habe, der Vermieter keine Genehmigung für eine entgeltliche oder unentgeltliche Untervermietung gestatte. Dem E-Mail war ein entsprechender Hauptmietvertrag zwischen dem angesprochenen Vermieter und der Mieterin des bezughabenden Mietobjekts beigefügt, aus dem unter anderem hervorging, dass eine entgeltliche oder unentgeltliche Zurverfügungstellung des Mietobjekts oder Teilen davon an Dritte die Genehmigung des Vermieters bedürfe.
Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 03.11.2015 wurden für den BF eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen einem Wohnungseigentümer und dem BF vom 29.10.2015, wonach letzterer unentgeltlich in dessen Wohnung mit genannter Adresse wohnen dürfe, sowie eine Meldebestätigung, wonach der BF seit 29.10.2015 an dieser Adresse gemeldet sei, nachgereicht.
Per E-Mail vom 04.11.2015 forderte das Bundesamt den rechtsfreundliche Vertreter des BF auf, einen Eigentumsnachweis des Unterkunftsgebers an dem betroffenen Wohnobjekt sowie den seit August 2015 neu ausgestellten mongolischen Reisepass des BF nachzureichen. Am 12.11.2015 legte der BF einen entsprechenden Kaufvertrag über das angesprochene Mietobjekt sowie einen am 24.08.2015 ausgestellten mongolischen Reisepass vor.
Am 04.12.2015 wurde nach Aufforderung durch das Bundesamt seitens des BF eine entsprechende Geburtsurkunde seines am XXXX in Österreich geborenen Sohnes nachgereicht.
In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 22.01.2016 wurde in Ergänzung des bisherigen Vorbringens darauf hingewiesen, dass der BF derzeit von seiner Gattin und seinem minderjährigen Kind getrennt lebe. Die Gattin und das Kind seien in XXXX aufhältig. Der BF pflege regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Behörde zum Schluss komme, dass die Erfordernisse des § 55 AsylG erfüllt seien, der BF bereits zum jetzigen Zeitpunkt einräume, den ursprünglichen gestellten Antrag nach § 56 AsylG auf einen Antrag nach § 55 AsylG zu modifizieren. Der Stellungnahme waren u.a. in Kopie eine Wohnrechtsvereinbarung vom 18.01.2016 mit dem bereits in der Wohnrechtsvereinbarung vom 29.10.2015 genannten Wohnungseigentümer beigelegt, wonach der BF unbefristet und unentgeltlich in dessen Wohnung wohnen dürfe.
2. Mit dem im Spruch gennannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Dazu wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger der Mongolei sei und seine Identität feststehe. Er sei ledig und habe eine Freundin. Für das gemeinsame minderjährige Kind sei er sorgepflichtig. Es seien keine weiteren familiären Bindungen aktenkundig und seien diese von ihm auch nicht behauptet worden. Aufgrund seiner eigenen Angaben und den Daten des Zentralen Melderegisters stehe fest, dass der BF seit Oktober 2010 im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet sei. Er habe vorerst an der Universität studiert. Danach habe er an einer XXXX einen Vorbereitungslehrgang für Berufstätige besucht. Er sei während seiner Ausbildung geringfügig als Küchenhilfe tätig gewesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über keine ortsübliche Unterkunft verfüge, seit dem 03.11.2015 über keine alle Risiken abdeckende, leistungsfähige Krankenversicherung in Österreich verfüge und selbst bei einer freiwilligen neuerlichen Anmeldung zur Selbstversicherung die ersten sechs Monate keinen Leistungsanspruch habe. Eine mögliche Vorlage einer Patenschaftserklärung sei nicht in Erwägung gezogen worden. Der BF verfüge über gute Deutschkenntnisse, diese für sich alleine würden jedoch keine ausreichende Integration begründen. Er gehe zwar in Österreich einer geregelten Arbeit als Küchenhilfe nach, es könne aber aufgrund der Art seiner Tätigkeit (XXXX) nicht davon gesprochen werden, dass er am Arbeitsmarkt integriert sei. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sowie gemäß § 52 Abs. 3 FPG werde ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55-57 abgewiesen und sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Auf die Möglichkeit den Antrag auf § 55 AsylG 2005 abzuändern sei der BF zwar hingewiesen worden, aber sei dies von ihm nicht bzw. unzureichend in Erwägung gezogen worden. Die Entscheidung habe er jedoch der Behörde überlassen wollen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Dazu wurde in der Beweiswürdigung u.a. ausgeführt, dass der Nachweis der Geldmittel des BF bis heute für die Behörde nicht nachvollziehbar und nebulos wäre. Während seines legalen Aufenthaltes habe er bei seinen Verlängerungsanträgen immer Kontoauszüge mit stattlichen Einlagen zur Vorlage gebracht und somit auch nachgewiesen, dass er in Österreich über ein Konto verfüge. Bei seiner am 24.09.2015 schriftlich eingelangten Eingabe habe er dann plötzlich behauptet, seine Geldmittel nur in bar und zuhause aufzubewahren. Über die Quellen seiner Geldmittel habe er nur unzureichende Erklärungen abgegeben. Demnach hätte er zuzüglich zu seinen Einnahmen aus seiner geringfügigen Beschäftigung seit 2011 über einen Geldbetrag von € 2.500,- verfügt. Aktuellere Geldflüsse seien von ihm nicht offen gelegt worden. Kontoauszüge, die Ein- und Ausgänge auf seinem Konto nachvollziehbar machen würden, seien nicht in Vorlage gebracht worden. Dieses Verhalten sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, wenn der BF für sich ein Interesse am Verbleib in Österreich anstrebe. Der BF habe einen Arbeitsvorvertrag seiner Arbeitsstelle in XXXX vorgelegt, sich aber mittlerweile eine Wohnmöglichkeit in XXXX gesucht. Bei den beschränkten Geldmitteln, wie vom BF behauptet, sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass er nicht einen Wohnort in relativer Nähe zum Arbeitsplatz gewählt habe. Er würde entweder täglich einen sehr beschwerlichen weiten Weg zur Arbeit auf sich nehmen müssen oder andernfalls auch eine weitere Wohnmöglichkeit in der Nähe seines Arbeitsplatzes benötigen. Es könne auch nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei der Unterkunft in XXXX keinesfalls um eine wie vom Gesetzgeber verlangte ortsübliche Unterkunft handle. Bei dieser Wohnrechtsvereinbarung sei das Verbleiben des BF in der Unterkunft keinesfalls als gesichert anzusehen und mit einem rechtlichen Anspruch abgesichert, sondern handle es sich dabei eindeutig um eine Bittleihe. Weiters hätten die internen Recherchen ergeben, dass der BF seit dem 03.11.2015 über keine Krankenversicherung in Österreich verfüge. Die Möglichkeit einer Abänderung seines Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 habe er von sich aus nicht in Erwägung gezogen und seien von ihm auch keine Gründe für ein schützenswertes Privat- oder Familienleben dargelegt worden. Vielmehr habe der rechtsfreundliche Vertreter des BF in der Eingabe am 22.01.2016 gemeint, die Behörde solle von sich aus die Entscheidung treffen und sei seine Mandantschaft auch gegebenenfalls damit einverstanden. Dem müsse entgegengehalten werden, dass es nicht in der Verpflichtung der Behörde gelegen sein könne, den BF anzuhalten, Nachweise oder Unterlagen beizuschaffen, aus denen sich ein schützenswertes Familien- oder Privatleben ableiten lasse. Der Behörde komme zweifelsohne eine Prüfkompetenz zu, wenn vom BF selbst und aus freien Stücken Nachweise und Unterlagen vorgelegt werden, die ein derartiges Schutzbedürfnis erkennen lassen würden. Dies habe der BF allerdings während des gesamten Verfahrens unterlassen. Er habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, dass die Wahrung eines Familien- oder Privatlebens für ihn von derart maßgeblichem Interesse sei, dass er sein Vorbringen darauf stützen hätte wollen. Der BF lebe von der Mutter seines Kindes getrennt und sei nie in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet gewesen. Dass es sich bei der Kindesmutter um die Ehegattin des BF handle, wie vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF in seiner Stellungnahme vom 22.01.2016 behauptet, gehe weder aus dem der Behörde zu Verfügung stehenden fremdenrechtlichen Applikationen noch aus der Aktenlage hervor und der BF selbst habe auch bei seiner Befragung in diesem Zusammenhang nur von seiner Freundin gesprochen. Weiters könne nicht unerwähnt bleiben, dass auch die mittlerweile "Ex-Freundin" in Österreich nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt berechtigt sei. Sie habe ebenfalls nur ein Visum für die Zeit ihrer Ausbildung bis zum 03.12.2015. Das gemeinsame Kind sei nach Auskunft der zuständigen Aufenthaltsbehörde nicht bekannt und sei dies auch im Verlängerungsantrag der Ex-Freundin nicht bekannt gegeben worden. Die Verlängerung des Visums der Ex-Freundin sei derzeit fraglich und habe das gemeinsame Kind als Familienangehöriger einer Schülerin überdies nach sechs Monaten ab Geburt keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet. Somit liege für die Behörde, wenn überhaupt, dann nur ein zeitlich begrenztes schützenswertes Familienleben vor. Zwar habe der BF bei seiner Einvernahme im August 2015 auch viele Freunde und Bekannte in Österreich behauptet, mit denen er auch viel Zeit verbringen würde. Allerdings seien diese Kontakte in keiner Weise vom BF konkretisiert und näher ausgeführt worden. Er habe zwar eine Unterschriftenliste als Unterstützungserklärung beigelegt, bei der stichprobenartigen Überprüfung der angegebenen Personen selber sei jedoch festzustellen gewesen, dass die Personen den BF entweder nicht persönlich gekannt hätten, sondern im Zuge einer Demonstration gefragt und gefälligkeitshalber unterschrieben hätten, oder die Telefonnummern seien nicht korrekt angegeben worden. In der Zusammenschau habe der BF dabei für die Behörde nicht den Eindruck erweckt, dass ihm persönlich sein Familienleben und die Bekanntschaften vordringlich wichtig gewesen wären. Er habe seine Vaterschaft bei seiner Befragung am 26.08.2015 eher beiläufig erwähnt und auch die Vorlage des Mutter-Kind-Passes sowie der Geburtsurkunde sei erst seitens der Behörde betrieben worden und sei nicht aus eigenem Antrieb erfolgt. Wenngleich die Behörde durchaus auf die Möglichkeit zur Abänderung des Antrages hingewiesen habe, so müsse die Initiative doch von der Partei ausgehen sowie von einer angemessenen Kooperation mit den Behörden ausgegangen werden, sollte tatsächlich ein merkliches Interesse am positiven Verfahrensabschluss und an einem Verbleib im Bundesgebiet bestehen.
3. Gegen den Bescheid wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die abweisende Entscheidung lapidar damit begründet worden sei, dass der BF über keine ortsübliche Unterkunft verfügen würde, auch eine Patenschaftserklärung sei nicht in Erwägung gezogen worden und sei der BF am Arbeitsmarkt nicht integriert. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass, wie im angefochtenen Bescheid richtig festgestellt worden sei, der BF zuvor einer geregelten Beschäftigung nachgegangen sei. Faktum sei, dass die von Seiten des BF im Verfahren vorgelegten Urkunden von Seiten des Bundesamtes nur unzureichend berücksichtigt worden seien. So sei mit der Stellungnahme vom 22.01.2016 unter einem eine entsprechende Wohnrechtsvereinbarung zur Vorlage gebracht worden, der zu entnehmen sei, dass der BF unbefristet und unentgeltlich in einem Wohnobjekt in XXXX wohnhaft sein könne, so dass jedenfalls von einer ortsüblichen Unterkunft auszugehen sei. Faktum sei weiters, dass im Zuge des Verfahrens auch ein Nachweis der finanziellen Mittel des BF vorgelegt worden sei, wobei in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Arbeitsvorvertrag sohin die Vorlage einer Patenschaftserklärung nicht notwendig sei, so dass auch die derartigen Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde nicht nachvollziehbar seien. Faktum sei weiters, dass der BF zu seinem Kind, welches bei der Kindesmutter in XXXX aufhältig sei, regelmäßigen Kontakt pflege und der BF zweifelsohne als sozial integriert anzusehen sei. Nebst den ausgezeichneten Deutschsprachkenntnissen verfüge der BF auch über einen großen Freundeskreis und sei auch auf die diesbezüglichen Unterstützungserklärungen zu verweisen. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt vermeine, dass der von Seiten des BF im Verfahren vorgelegte Arbeitsvorvertrag in Zweifel zu ziehen sei, nur aus dem Grund dessen, dass dem Arbeitsvertrag zu entnehmen sei, dass eine Firma in XXXX den BF bei Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen umgehend beschäftigen würde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zahlreichen auswärtigen Arbeitnehmer, die als Pendler fungieren und in XXXX beschäftigt seien, zu verweisen, so dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der BF nicht in XXXX einer Beschäftigung nachgehen könnte und dennoch den Hauptwohnsitz weiter in XXXX innehabe. Dem angefochtenen Bescheid sei in einer nachvollziehbaren Art und Weise zudem nicht zu entnehmen, von welchen konkreten Feststellungen die erstinstanzliche Behörde überhaupt ausgehe, um zu der gegenständlichen Entscheidung zu gelangen. Weiters sei darauf zu verweisen, dass durch die gegenständliche Entscheidung vehement in das Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen werde. Die Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich seien jedenfalls höher anzusetzen als jene der Republik selbst. Der BF sei gerichtlich unbescholten, der Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen und stelle ein Verbleib des BF im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache, durch Befragung der Zeugin XXXX, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Eingangs legte der Vertreter des BF einen Arbeitsvorvertrag einer Gastgewerbe-Gesellschaft (XXXX) mit dem BF vom 24.06.2016, wonach der BF für ein monatliches Nettogehalt von € 1223,- zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels als XXXX eingestellt werde, eine entsprechende Einstellungszusage der Gastgewerbe-Gesellschaft vom 24.06.2016, sowie eine beglaubigte Übersetzung einer von der mongolischen Botschaft in Wien ausgestellten Heiratsurkunde, wonach der BF die oben als Zeugin genannte Person am 07.09.2015 in der Botschaft geheiratet habe, vor.
Die Befragung konnte sowohl mit dem BF als auch mit der Zeugin ausschließlich in Deutsch durchgeführt werden. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
[...]
RI: Wann Sind sie nach Österreich eingereist?
BF: Ich bin am 31.03.2010 mit dem Flugzeug in Wien angekommen.
RI: Wieso sind sie nach Österreich gekommen?
BF: Ich bin eigentlich nach Österreich gekommen, um zu studieren. Die ersten Studienjahre waren nicht so gut. Dann habe ich einen Deutschkurs bei XXXX gemacht und einen Vorstudienlehrgang für Deutsch. Ich habe eine Externistenprüfung erfolgreich abgeschlossen. (BF zeigt entsprechendes Externistenprüfungszeugnis vom Juni 2012 vor.) Ich hatte drei Prüfungen ablegen müssen, nämlich Deutsch, Geschichte und Englisch. Nur bei Englisch bin ich gescheitert. Dies war die Prüfung für die Zulassung für die Universität, in der ich aufgrund meiner mangelnden Englischkenntnisse gescheitert bin. Ich habe dann die XXXX besucht. Um diese XXXX besuchen zu können, musste ich vorher die Externistenprüfung absolvieren.
RI: Wie lange haben Sie die XXXX besucht?
BF: Von 2012 bis 26.2.2015.
RI: Wieso haben Sie aufgehört die XXXX zu besuchen?
BF: Ich habe es wirklich nicht mehr geschafft. Ich habe festgestellt, dass ich nicht der Typ bin, der in der akademischen Welt erfolgreich wird. Das war 2015.
RI: Sie waren in der Zwischenzeit auch arbeiten. Können Sie mir schildern, was Sie alles gemacht haben? Von 2009 bis zum Ende der Aufenthaltsbewilligung. Wieso vor allem als XXXX?
BF: Ich koche sehr gern. Ein sehr guter Freund von mir hat mir eine Arbeit angeboten. Ich habe gesehen, wie man XXXX dann habe ich das gelernt. (BF erklärt die XXXX). Ich habe drei Semester im Deutschkurs Deutsch gelernt. Meine erste Arbeit war im XXXX, ich habe im XXXX als Abwäscher gearbeitet. Dann habe ich bei XXXX im XXXX gearbeitet, dort war ich auch noch Abwäscher. Dann kam ich zu einem asiatischen Lokal, die XXXX. Dort habe ich als Kellner gearbeitet. Dann war ich in einem Hotel und später im XXXX auch als Kellner tätig. Bei XXXX habe ich dann in der Küche gearbeitet. Dort habe ich bis November 2015 in Österreich gearbeitet. Ich war immer geringfügig beschäftigt, d.h. ich habe in etwa 10 Stunden in der Woche gearbeitet.
RI: Waren Sie seit 2010 durchgehend in Österreich?
BF: Nein. Ich war in der Mongolei im Jahr 2011 und 2013. Ich wollte damals meine Oma besuchen. Beim ersten Mal war ich zwei Wochen und beim zweiten mal drei Wochen, da meine Oma gestorben ist am 12.11.2012 und ich war dann 2013 dort.
Anmerkung Dolmetscher (in der Mongolei ist es üblich, dass die Angehörigen 49 Tage von den Verstorbenen Abschied nehmen).
RI: Wo haben Sie in der Mongolei gelebt?
BF: In Ulaanbaatar bei meiner Großmutter.
RI: Wieso haben Sie nicht bei Ihren Eltern gewohnt?
BF: Mit den Eltern habe ich nicht so viel Kontakt.
RI: Wieso eigentlich?
BF: Mein Vater ist alkoholsüchtig und sehr gewalttätig. Ich habe mittlerweile auch sehr selten Kontakte zu meinen Geschwistern.
RI: Welche Geschwister haben Sie?
BF: Zwei Schwestern. Die leben bei den Eltern. Inzwischen habe ich nur mehr wenig Kontakt. Die mittlere Schwester ist schon verheiratet. Ich bin der älteste Sohn. Beide Schwestern sind jünger.
RI: Was machen Ihre Eltern beruflich?
BF: Meine Mutter ist Hausfrau. Mein Vater ist alkoholsüchtig. Er arbeitet nicht.
RI: Wovon leben Ihre Eltern?
BF: Meine Eltern sind arbeitslos und bekommen geringe Unterstützung vom Staat.
RI: Wovon haben Sie damals in der Mongolei gelebt?
BF: Ich habe von den Eltern und von meiner Oma gelebt.
RI: Was hat Ihre Oma gemacht?
BF: Die Oma lebte von der Pension. Sie war Staatsbedienstete. Sie war in der XXXX. Sie arbeitete als Köchin.
RI: Haben Ihre Eltern nie etwas gearbeitet?
BF: Meine Mutter hat vorher als Bäckerin gearbeitet. Mein Vater ist Ingenieur und hat als XXXX gearbeitet.
RI: Seit wann ist er arbeitslos ungefähr?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. Als ich wegfuhr war er noch berufstätig.
RI: Hat er gut verdient als XXXX?
BF: Ja.
RI: Was machen Ihre Schwestern.
BF: Sie gehen beide in die Schule.
RI: Wer bezahlt für Ihre Schwestern?
BF: Ihr Gatte. Die jüngste Schwester besucht die staatliche Mittelschule, für diese muss man in der Mongolei nichts bezahlen.
RI: Haben Sie in der Mongolei noch Onkel oder Tanten oder andere Verwandte?
BF: Nein. Meine Familie und Freunde sind hier in Österreich.
RI: Wer ist hier in Österreich?
BF: Mit Familie meine ich meinen Sohn und meine Frau. Weiters mein Freund XXXX, eigentlich heißt er XXXX. Er ist in XXXX. Auch der hier anwesende XXXX ist ein Freund. Wir sind schon seit fünf bis sechs Jahren befreundet.
RI: Wie kam es dazu, dass Sie XXXX gezogen sind? Ihre Arbeit, Ihre Frau und auch Ihre Freunde sind offenbar in XXXX?
BF: Ich hatte bis vor kurzem Streit mit meiner Frau. Es geht aber schon langsam besser, deshalb sind wir auch gemeinsam hier. Ich hatte Streit mit meiner Frau und bin deshalb XXXX gezogen.
RI: Wie haben Sie das gemacht? Wenn man den Lebensmittelpunkt in XXXX hat, wieso sind Sie gerade XXXX?
BF: Der Grund, warum ich XXXX weggezogen bin ist, ich habe XXXX einen mongolischen Jugendfreund, den ich schon seit meiner Kindheit kenne, er hat mir das Angebot gemacht, dass ich bei ihm wohnen darf, als er erfahren hat, dass ich Streit mit meiner Frau hatte. Ich habe mich dort angemeldet, aber mittlerweile geht es um die Wiedervereinigung der Familie. Ich habe vor, wieder nach XXXX zu meiner Familie zu ziehen.
RI: D.h. Sie sind wahrscheinlich auch XXXX öfters aufhältig?
BF: Ja, ich war öfters XXXX um meinen Sohn zu sehen.
RI: Wo wohnen Sie XXXX, wenn Sie zu Besuch sind?
BF: Bei meiner Frau. Sie hat eine Mietwohnung.
RI: Wie groß ist diese?
BF: 49 m2. Meine Frau wohnt dort alleine mit ihrem Kind.
RI: Ist Ihre Frau berufstätig?
BF: Sie hat ein Schülervisum. Sie ist nicht berufstätig.
RI: Wovon lebt sie?
BF: Von ihren Eltern in der Mongolei.
RI: Was macht sie für eine Ausbildung?
BF: In XXXX. Sie besucht ein Abendcollege. Die Ausbildung dauert zwei Jahre und ist ohne Matura. Im Bereich XXXX.
RI: Berechtigt dieser Schulabschluss Ihre Frau zum Studium?
BF: Das ist eine Berufsschule, d.h. nach dem Abschluss kann sie nicht studieren, da sie dazu eine Matura benötigen würde.
RI: Wo wohnen Sie aktuell?
BF: In XXXX in der XXXX. Es besteht eine Wohnrechtsvereinbarung.
[...]
RI: Wer ist XXXX?
BF: Ein Freund von mir. Das ist der von mir genannte mongolische Jugendfreund.
RI: Wieso haben Sie nicht früher bei ihm gewohnt, als Sie XXXX gegangen sind?
BF: Ich bin erstmals XXXX umgezogen, erst dann konnte ich herausfinden, wo er wohnt.
RI: Vorher habe ich Sie gefragt, warum Sie XXXX gezogen sind, da haben sie als Grund Ihren Freund angegeben. Nämlich in dem Zusammenhang, dass Sie mit Ihrer Frau gestritten haben und bei diesem wohnen können. Wenn Sie jetzt erklären, dass Sie erst seine Adresse ausfindig machen mussten, klingt das unglaubwürdig.
BF: Ich bin XXXX umgezogen, ich wohnte unter einer anderen Adresse, erst später konnte ich die Wohnadresse meines Freundes herausfinden.
RI: Vorhalt wird wiederholt.
BF: Ich habe, als ich Streit mit meiner Frau hatte, telefonischen Kontakt mit meinem Freund aufgenommen. Er hat zwar gesagt, dass ich zu ihm in die Steiermark kommen soll, aber nicht direkt zu ihm, sondern vorerst irgendwo anders eine Bleibe finden soll und dann zu ihm kommen soll, damit er mir dann helfen kann.
RI: Wieso hat der Freund Ihnen nicht von Anfang an geholfen?
BF: Es war für mich auch sehr unangenehm, er wohnt auch nicht alleine, er hat zwei Kinder. Der Freund hat Zeit gebraucht, damit ich bei ihm wohnen kann.
RI: Hat der Freund eine Wohnung für Sie organisiert oder wohnen Sie jetzt bei ihm mit seiner Familie?
BF: Ich wohne jetzt direkt bei meinem Freund und seiner Familie.
RI: Wieviele Personen wohnen in der Wohnung?
BF: Vier Personen.
RI: Wovon leben Sie eigentlich? Jetzt wo Sie nicht mehr arbeiten können?
BF: Ich habe Geld gespart und war immer sparsam und selbständig. Von meinen Ersparnissen habe ich bis heute die Rechnungen für den Anwalt bezahlt. Schon langsam geht mir das Geld aus.
RI: Welchen Betrag brauchen Sie im Durchschnitt im Monat?
BF: 200 bis 300 Euro.
RI: Was haben Sie verdient, wie Sie gearbeitet haben im Durchschnitt?
BF: 350 Euro im Monat.
RI: Wo haben Sie gelebt in XXXX?
BF: In einer Mietwohnung mit meiner Freundin.
RI: Beim BAA waren auch Ihre Ersparnisse Thema. Die 7.000 Euro, dass Sie diese allein durch Ihre Arbeit erspart haben, erscheint weder mir, noch dem Referenten beim BAA, plausibel. Können Sie sagen, woher Sie diese 7.000 Euro haben?
BF: Das Geld stammt von meiner Mutter und meiner Oma. Sie haben mir das Geld gegeben, als ich beschloss in Österreich zu studieren.
RI: Woher hatte Ihre Mutter das Geld?
BF: Das waren die gesamten Ersparnisse von meiner Mutter und meiner Oma.
RI: D.h. jetzt ist auf dem Konto kaum mehr etwas oben?
BF: Ich habe das Geld lieber zu Hause und von der Bank abgezogen.
RI: Was machen Sie die ganze Zeit?
BF: Ich lese sehr gern, ich betreibe auch Sport, ich spiele Basketball mit Freunden. Ich wandere auch gern.
RI: Wie würden Sie Ihren Freundeskreis in Österreich beschreiben?
BF: Ich treffe mich mit meinen Freunden regelmäßig XXXX und XXXX.
RI: Was sind das alles für Leute?
BF: Es sind Mongolen und Österreicher. Es ist gemischt.
RI: Was unternehmen Sie mit Ihren Freunden XXXX?
BF: Bummeln gehen, wir spielen Basketball, manchmal auch Fußball.
RI: Wie sind Sie in Kontakt gekommen mit den Betreibern des XXXX?
BF: Ein sehr guter Freund von mir heißt XXXX. Er hat mir den Job vermittelt und angeboten.
RI: Hatte Ihr Freund Kontakt zu XXXX?
BF: XXXX hat einen Chef, mit dem er zusammen in einem Lokal gearbeitet hat. Sein damaliger Chef ist jetzt Küchenchef in XXXX. Der Küchenchef hat XXXX angerufen, dass er einen freien Platz hat. Mein Freund XXXX hat mir darüber Bescheid gegeben.
RI: Welche Ausbildung haben Sie in der Mongolei gemacht?
BF: Ich habe einen mongolischen Abiturabschluss.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben und arbeiten könnten, wo würden Sie sich in ca. 10 Jahren sehen?
BF: Ich habe vor, dass ich österreichischer Staatsbürger werde. Ich habe mich bereits beim Magistrat für Ausländer informiert, wie man die Staatsbürgerschaft bekommt. Man müsste nur drei Jahre Vollzeit gearbeitet haben. Ich will ein guter Steuerzahler werden und langfristig ein eigenes Lokal. Ich bin jung, dynamisch und kann alles erreichen. Ich will mit meiner eigenen Kraft alles aufbauen.
RI: In der Mongolei könnten Sie das nicht auch erreichen?
BF: Ich habe keine Wohnung, ich habe keine Zukunft in der Mongolei. Ich kann mir meine Zukunft in der Mongolei gar nicht mehr vorstellen. Die Politiker sagen zwar, dass es den Leuten in der Mongolei gut geht und es keine Probleme gibt. Ein Ladenverkäufer verdient Maximum 200 Euro. Lebensmittel sind teurer in Österreich.
RI: Man hört, dass die Mongolei boomen soll. Wirtschaftsideen
BF: Ich will lieber in Österreich bleiben, ich mag die Leute. Meine Frau und mein Kind sind hier. Meine Freunde sind hier.
RI: Aber in der Mongolei werden Sie auch noch Freunde haben?
BF: Ich habe nur einen Freund in der Mongolei.
RI: Wie lange ist Ihre Frau schon in Österreich?
BF: Seit 2012.
RI: Aufgrund welchen Aufenthaltstitels?
BF: Schülervisum.
RI: Wenn die Ausbildung zu Ende ist?
BF: Würde die Gattin die Berufsschule positiv absolvieren und in einem der Ausbildung gerechten Beschäftigungsverhältnis stehen, würde für meine Frau die Möglichkeit bestehen, im Zuge eines Zweckänderungsverfahrens der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte zu stellen.
RI: Aus dem Arbeitsvorvertrag geht hervor, dass Sie netto 1.223 Euro verdienen würden. D.h. das würde Sie auch dazu befähigen Unterhaltsleistungen abzuziehen.
BFV: Es würde dann auch wieder die Familienbeihilfe zu Gunsten des minderjährigen Kindes anzurechnen sein.
RI: Wie lange beabsichtigten Sie noch XXXX zu wohnen? Bzw. wann beabsichtigen Sie mit Ihrer Frau zusammen zu ziehen?
BF: Wenn ich jetzt eine Aufenthaltsberechtigungskarte bekommen würde, würde ich gleich XXXX zu meiner Frau ziehen. Wir sind öfters zusammen in letzter Zeit.
RI: Spricht Ihre Frau Deutsch?
BF: Eigentlich schon, sie kann verstehen.
RI: Gibt es weitere Fragen?
BF und BFV : Nein.
[..]
Im Rahmen der Befragung der Zeugin bestätigte diese, dass sie die Gattin und Mutter des minderjährigen Kinds des BF sei. Sie sei am 15. 01.2012 nach Österreich eingereist und halte sich hier legal aufgrund eines Schülervisums auf. Sie habe sich anfangs aufgrund eines Studentenvisums hier aufgehalten. Da ihr die Absolvierung des Vorstudienlehrgangs zu schwer geworden sei, habe sie sich an einer XXXX angemeldet. Sie habe den BF 2012 auf einer Party kennengelernt. Sie hätten zwei Jahre zusammen gelebt, sich dann aufgrund eines Streites für etwa acht Monate getrennt. Jetzt sei "wieder alles ok". Sie habe vor, mit ihrem Mann zusammen zu ziehen, sobald dieser seine Angelegenheiten in XXXX geregelt habe. Ihr Aufenthalt in Österreich werde von ihren Eltern finanziert, die Geschäftsleute seien. Sie bekomme monatlich von ihren Eltern etwa € 1.500,- . Davon bestreite sie ihren Aufenthalt. Sie wohne in einer 38 m2 großen Mietwohnung in XXXX und bezahle monatlich € 605,- inkl. Betriebskosten.
5. In der Stellungnahme vom 12.07.2016 des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde ua. vorgebracht, dass der BF, nachdem die Meinungsverschiedenheiten mit seiner Gattin und Kindesmutter beigelegt worden seien, wieder zusammen mit dieser und dem gemeinsamen Kind an einer Adresse in XXXX ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft sei. Er führe ein homogenes Ehe- und Familienleben. Der Stellungnahme waren unter anderem in Kopie beigelegt: eine polizeiliche Meldebestätigung des BF, seines minderjährigen Kindes sowie seiner Ehegattin; Bestätigungen der XXXX über Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen im Kalenderjahr 2012, 2013, 2014 und 2015 des BF; ein Ausdruck des Beitragskontos vom 28.06.2016 mit aufgelisteten Beitragszahlungen des BF vom 02.01.2012 bis 28.12.2015.
Nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ist der BF unbescholten. Nach Einsichtnahme in das zentrale Melderegister ist der BF seit 06.07.2016 an der Adresse seiner Ehegattin als Hauptwohnsitz gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei. Seine Identität steht fest.
Die BF reiste im März 2010 legal mit einem Visum für Studierende in das Bundesgebiet ein, verlängerte seinen Aufenthaltstitel als "Studierender" bis zum Februar 2013, und hielt sich seit 21.02.2013 bis 26.02.2015 aufgrund eines Aufenthaltstitels "Schüler" im Bundesgebiet auf. Am 07.04.2015 wurde ein Antrag des BF vom 26.02.2015 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels freiwillig zurückgezogen. Am 02.04.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 AsylG 2005.
Der BF hielt sich seit seiner Einreise im März 2010 bis dato - mit Ausnahme von zwei Urlaubsbesuchen im Herkunftsland im Jahr 2011 und 2013 - durchgehend im Bundegebiet auf.
Der BF ist seit 07.09.2015 verheiratet und Vater eines gemeinsamen minderjährigen Kindes. Frau und Kind sind gleichfalls mongolische Staatsangehörige. Die Gattin des BF hielt sich zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels als Schülerin in Österreich auf. Sie ist seit Jänner 2012 im Bundesgebiet gemeldet. Der BF wohnt seit 06.07.2016 an einer gemeinsamen Wohnadresse mit seiner Gattin und einem nicht ganz 11 Monate alten gemeinsamen Sohn in einer 38 m² Wohnung zusammen (Mietkosten inkl. Betriebskosten € 605,-). Die Gattin des BF wohnte zuvor seit September 2014 allein in dieser Mietwohnung und erhält finanzielle Unterstützungsleistungen ihrer Eltern in der Höhe von monatlich etwa € 1.500,- .
Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, die Verhandlung konnte ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers in Deutsch durchgeführt werden. Der BF hat einen Deutschkurs A2/2 bestanden, einen Vorstudienlehrgang im Fach Deutsch für Fortgeschrittene 1 sowie im Fach Geschichte sowie eine Externistenprüfung für die Pflichtgegenstände der Hauptschule sowie Deutsch (zweite Leistungsgruppe) absolviert und eine XXXX besucht, wobei er die Ausbildung schließlich aufgrund ungenügender Leistungen abgebrochen hat.
Der BF war seit Oktober 2011 mit nur wenigen Unterbrechungen als geringfügig Beschäftigter bei unterschiedlichen Betrieben - zuletzt bei einer Gastgewerbe-Gesellschaft in XXXX vom November 2014 bis zumindest August 2015 - erwerbstätig gewesen und konnte bis 2015 auch die Zahlung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge nachweisen.
Der BF hat während seines Aufenthaltes bis dato zu seinem Unterhalt keine staatlichen Leistungen bezogen.
Der BF war während seines Aufenthaltes nahezu durchgehend an Wohnanschriften gemeldet. Hinweise für eine Obdachlosigkeit des BF fehlen. Zuletzt konnte der BF eine Wohnrechtsvereinbarung vom 18.01.2016 mit einem Wohnungseigentümer vorlegen, die ihm ein unbefristetes und unentgeltliches Wohnrecht in dessen Wohnung in XXXX einräumt.
Der BF konnte mehrere Arbeitsvorverträge vorlegen. Zuletzt legte er einen Arbeitsvorvertrag mit einer Gastronomiegesellschaft vom 24.06.2016 vor, wonach er für ein monatliches Nettogehalt von €
1223,- zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels als "XXXX" eingestellt und zur Sozialversicherung angemeldet werde. Die Geschäftsführerin der Gesellschaft ist auch die Geschäftsführerin der Gastgewerbe-Gesellschaft, für die der BF zuletzt geringfügig erwerbstätig gewesen ist.
Der BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch Inländer angehören.
Die BF ist in Österreich gerichtlich unbescholten, auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.
Eine Patenschaftserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG wurde für den BF nicht vorgelegt.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die dazu vorgelegten Personaldokumente. Auch das Bundesamt ging vom Feststehen der Identität des BF aus.
Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF beim Bundesamt sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie einer Abfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag. Hierzu ist anzumerken, dass weder aus dem AsylG 2005, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) noch dem BFA-VG Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Begriff "nachweislich" im § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Einschränkungen auf bestimmte Beweismittel normiert. Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die durchgehende Aufenthaltsdauer wurde auch vom Bundesamt nicht erkennbar in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF beim Bundesamt sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, einer Anfrage beim Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres zum Stichtag sowie aus den vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellungen zu den absolvierten Prüfungen des BF in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF beim Bundesamt sowie in der Beschwerdeverhandlung. Hinsichtlich des Besuchs einer XXXX ist zusätzlich auf die Ausführungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid zu verweisen, wonach aufgrund von telefonischen Ermittlungen des Bundesamtes bei der XXXX in Erfahrung gebracht werden konnte, dass die Leistungen des BF als Schüler den Zeugnissen nach zwar ungenügend gewesen seien, er aber "mit eigenem Bemühen unter Ablegen von Prüfungen und der Aufstiegsklausel durchaus zu einem weiteren Schulbesuch berechtigt gewesen" wäre und somit weiter die Möglichkeit gehabt hätte, ein Ausbildungsvisum zu erhalten.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF in Österreich ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den glaubwürdigen Angaben der Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten (Wohnrechtsvereinbarung vom 18.01.2016, Arbeitsvorverträge, Unterstützungserklärungen, Eheurkunde, Geburtsurkunde, Meldebestätigungen, Abfragen beim Zentralen Melderegister zum Stichtag).
Die Feststellungen zur Ehegattin des BF ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben als Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit des BF sowie den geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen ergeben sich aus den vorgelegten Versicherungsdatenauszügen der Österreichischen Sozialversicherung, Bestätigungen der XXXX über Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen im Kalenderjahr 2012, 2013, 2014 und 2015 des BF sowie aus einem Ausdruck des Beitragskontos vom 28.06.2016 mit aufgelisteten Beitragszahlungen des BF vom 02.01.2012 bis 28.12.2015.
Was die vorgelegten Arbeitsvorverträge betrifft, war letztlich auch nicht von Gefälligkeitserklärungen auszugehen. Dies insbesondere auch deshalb, da der BF bereits - unter Vorlage entsprechender Beweismittel - nachgewiesen hat, während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich immer kontinuierlich geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen zu sein, wobei er hierbei auch entsprechende Kontakte aufgebaut hat. So war der BF zuletzt auch für eine Gastronomiegesellschaft geringfügig erwerbstätig, deren Geschäftsführerin auch Geschäftsführerin der Gastronomie-Gesellschaft ist, mit der der BF den zuletzt vorgelegten Arbeitsvorvertrag vom 24.06.2016 abgeschlossen hat. Dies ergibt sich auch aus einer entsprechenden im Internet eingeholten Firmenauskunft XXXX). Sohin besteht aber auch kein Grund, den Willen des im Vertrag angeführten Arbeitgebers, den BF unter den im Vertrag genannten Bedingungen einzustellen, anzuzweifeln. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung wahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor bzw. wurden von den Parteien nicht vorgebracht.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF resultiert aus dem zum Stichtag eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszug.
2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
2.1. Der BF stellte am 07.04.2015 persönlich in der gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 erforderlichen Form einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF.
2.2. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 berechtigt die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 AuslBG sind Ausländer, die über eine "Aufenthaltsberechtigung - plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF lautet:
Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 293 ASVG idgF lautet:
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a)-für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)-wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben -- 1323,58 €,
bb)-wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen -- 882,78 €,
b)-für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 -- 882,78 €,
c)-für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)-bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres -- 324,69 €,
falls-beide Elternteile verstorben sind -- 487,53 €,
bb)-nach Vollendung des 24. Lebensjahres -- 576,98 €,
falls-beide Elternteile verstorben sind -- 882,78 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5) Aufgehoben.
§ 292 ASVG idgF lautet:
... (3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 Euro im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
§ 14 NAG lautet:
§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration
rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. -das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
2. -das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14a NAG lautet:
§ 14a. (1) ...
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. -einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. -einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. -über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. -einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
...
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
§ 7 IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF lautet:
§ 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
...
§ 9 IV-V
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
2.3. Konkrete Prüfung in Bezug auf den Antrag nach § 56 AsylG 2005
2.3.1. Während im Falle eines Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 von der zuständigen Behörde darauf abzustellen ist, ob in einem vorangegangenen Verfahren bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, bei deren Erlassung in Anwendung des § 9 BFA-VG bereits von Amts wegen eine Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Bescheidadressaten erfolgen musste, und sich zwischenzeitig bis zur Antragstellung iSd § 55 AsylG 2005 dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zu einer andersgelagerten Interessensabwägung iSd § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und in der Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen könnten, ist für den Fall eines Antrags gemäß § 56 AsylG 2005 darauf abzustellen, ob im Vorfeld dieses Antrags - über die Voraussetzung des durchgehend fünfjährigen faktischen bzw. dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet hinaus - ebenfalls bereits eine die maßgeblichen Integrationsaspekte des Falles (hier wohl iSd § 56 Abs. 3) umfassende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist und sich diesbezüglich dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten.
Dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstücks des AsylG idgF ist insofern eine Differenzierung zu entnehmen, als der § 55 AsylG 2005 ausdrücklich auf die Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK abstellt, während der § 56 AsylG 2005 auf "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" abzielt, denen somit offenkundig ein anderer Maßstab zugrunde zu legen ist.
2.3.2. In den legislativen Materialien finden sich hierzu folgende Erläuterungen (vgl. 1803 der Beilagen XXIV. GP; ErläutRV zu BGBl I 2012/87):
"Zu § 55 AsylG 2005:
In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich. Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht.
Zu § 56 AsylG 2005:
In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein.
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.
Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
...
Zu § 60:
Der neue Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der FassungBGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1a FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.
Gemäß Abs. 2 darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des § 11 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.
Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. "
2.3.3. Diesen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu den neuen §§ 55 und 56 AsylG 2005 ist also zu entnehmen, dass die beiden Bestimmungen nicht nur auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet sind, sondern dass für die Erteilung eines der beiden dort genannten Aufenthaltstitel jeweils unterschiedliche Voraussetzungen in materieller Hinsicht zu erfüllen sind. Im Wesentlichen macht sich diese Unterscheidung daran fest, dass im Falle des § 55 AsylG 2005 Fremden, unabhängig von einer vorgegebenen Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, im Falle einer gegen sie vorgesehenen Rückkehrentscheidung ihre berechtigten Interessen iSd Art. 8 EMRK geltend machen können, während im Falle des § 56 AsylG 2005 vom Antragsteller zum einen schon die "Einstiegskriterien" des fünfjährigen, davon dreijährig rechtmäßigen Aufenthalts, die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit einem Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht, erfüllen muss. Zum anderen sind Antragsteller auch noch dem § 60 AsylG 2005 unterworfen, in welchem weitere Voraussetzungen bzw. Ausschlusskriterien vorgesehen sind, wobei für Anträge nach § 56 AsylG die weitergehenden Kriterien des § 60 Abs. 2 gegenüber jenen im Abs. 1, die für alle Aufenthaltstitel gelten, anzuwenden sind. Schließlich muss darüber hinaus (lediglich) ein gewisser "Grad der Integration" gegeben sein, der sich aber nicht aus einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK ableitet.
Aus dem jeweiligen Wortlaut der §§ 55 und 56 AsylG 2005 ergibt sich weiter, dass die Bestimmung des § 55 AsylG 2005 einen Rechtsanspruch
auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels einräumt ("ist ... zu
erteilen..."), sofern die rechtskonforme Anwendung des § 9 BFA-VG bzw. des Art. 8 EMRK dies gebietet, während § 56 AsylG der Behörde - im Hinblick auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts iSd § 56 Abs. 1 und eine zu bewertende "Integration" iSd Abs. 3 -diesbezüglich ein
Ermessen ("kann ... erteilt werden ...") in (sonstigen) besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen einräumt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner Rechtsprechung zu den §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011, die wie erwähnt dem § 56 AsylG 2005 zugrunde liegen, darauf hingewiesen, dass es "für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG 2005 gerade nicht darauf ankommt, ob diese im Hinblick auf Art. 8 MRK geboten wäre" bzw. "dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 2013/22/0191 vom 18.03.2014 sowie VwGH 2012/22/0164 vom 09.09.2013, mit weiteren Verweisen; vgl. auch: Fouchs/Schwenda, Die Neuregelung der humanitären Aufenthaltstitel im Asylrecht, in:
Migralex 3/2014, 58ff). Ganz konkret hält der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0062 fest, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß § 41a Abs 10 NAG 2005 nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Art. 8 MRK, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades besteht. In § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können demgemäß in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkung haben.
In einer Gesamtbetrachtung wird somit deutlich, dass im Gegensatz zum § 55 AsylG 2005, der als Voraussetzung für die Gewährung eines entsprechenden Aufenthaltstitels eine zugunsten des Antragstellers auszufallende Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK beinhaltet, aus der sich sodann ein Anspruch auf die Erteilung eines solchen Titels ergibt, der § 56 AsylG ausgehend von den normierten Voraussetzungen zur Aufenthaltsdauer und Existenzsicherungsmittel des Antragstellers gewisse positive Integrationsmerkmale, die sich aber unterhalb der Schwelle des Art. 8 EMRK bewegen können, erfordert, sodass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens auch in solchen "besonders berücksichtigungswürdigen" Fällen ein Aufenthaltsrecht gewähren kann.
2.3.4. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 am 07.04.2015 bereits über fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Was die beiden kurzfristigen Urlaubsaufenthalte im Jahr 2011 und 2013 im Herkunftsland betrifft, so unterbrechen kurzfristige Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung (vgl. dazu VwGH 20.08.2013, Zl. 2012/22/0122, zum Nachweis des durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 41a Abs. 10 NAG idF vor dem 01.01.2014). Aufgrund der legalen Einreise und seiner seither bis zum 26.02.2015 gültigen Aufenthaltstitel als Studierender bzw. Schüler war sein Aufenthalt bis dahin auch rechtmäßig. Frühestens mit Ablauf des Aufenthaltstitels als Schüler mit 26.02.2015 wurde der Aufenthalt des BF in Österreich zu einem unrechtmäßigen.
Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 sind im Antragszeitpunkt sohin als erfüllt anzusehen.
Auch konnte BF Deutsch-Prüfungszeugnis der Universität XXXX auf Niveau A2/2 vorlegen, wobei seine Deutschkenntnisse weit darüber liegen. So konnte der BF die Beschwerdeverhandlung zur Gänze ohne Probleme in deutscher Sprache absolvieren. Der BF erfüllt sohin aber jedenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 14a Abs 4 NAG.
Da der BF jedenfalls die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt, wäre er bei Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung - plus" auch gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt. Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 24.06.2016 mit einer Gastronomiegesellschaft, wonach er für ein monatliches Nettogehalt von € 1.223,- zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels als Hilfskoch eingestellt und zur Sozialversicherung angemeldet werde.
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH, 10.04.2014, Zl. 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 4 NAG). Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0630). Ob der Fremde einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang (vgl. VwGH 05.05.2011, Zl. 2008/22/0274). Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0190). Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist in § 11 Abs. 5 NAG 2005 nicht vorgesehen (VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009).
In dem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangenen Urteil des EuGH vom 04.03.2010 (Rechtssache C-578/08 "Chakroun") wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe, was insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann. Es ist daher eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, wobei gemäß Judikatur zu eine nur geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/21/0002; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009; VwGH 15.12.2015, Zl. 2015/22/0024).
Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel können zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ausreichend sein (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Nur mit einer Bestätigung des Inhalts, dass derjenige, der einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt hat, derzeit bei einer bestimmten Person wohnt und keine Miete zu zahlen hat, wird kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 nachgewiesen (vgl. VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0109). Andererseits kann im Regelfall - selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag - nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (Vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).
Der BF hat seit seiner Einreise nach Österreich im März 2010 seine Selbsterhaltungsfähigkeit dauerhaft über sechs Jahre unter Beweis gestellt. Vom BF wurde auch die Unterkunft mehrere Male nahtlos gewechselt, wobei auch nie ein Fall von Obdachlosigkeit oder finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft eingetreten ist. Auch liegen hinsichtlich des BF keine Anhaltspunkte vor, wonach diesbezüglich veränderte Verhältnisse eingetreten wären, die den Eintritt eines derartigen Falles wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Vielmehr würde sich die Situation des BF deutlich verbessern, als er im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf die Richtsätze nach § 293 ASVG ausreichende, feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe von monatlich € 1.223,-
netto sowie eine damit verbundene Krankenversicherung im Sinne von § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Vorlage eines hinreichend bestimmten Arbeitsvorvertrages dartun konnte. Er konnte zuletzt auch eine Wohnrechtsvereinbarung vom 18.01.2016 mit einem Wohnungseigentümer vorlegen, die ihm ein unbefristetes und unentgeltliches Wohnrecht in dessen Wohnung in XXXX einräumt. Seit Anfang Juli 2016 wohnt der BF in der Mietwohnung seiner Gattin in XXXX. Unter diesen Voraussetzungen kann aber jedenfalls auch ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft bejaht werden (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).
Die Gattin des BF hielt sich seit Jänner 2012 - zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitel als Schülerin - legal im Bundesgebiet auf, und war seither in der Lage, ohne Beanspruchung einer Gebietskörperschaft ihren und den Unterhalt ihres Kindes zu bestreiten, wobei sie auch nicht obdachlos wurde. Diesen Umstand begründete sie glaubwürdig damit, dass sie durch monatliche Geldleistungen ihrer (wohlhabenden) Eltern in der Höhe von etwa €
1. 500,- finanziert werde. Angesichts des Umstandes, dass es ihr über vier Jahre gelungen ist, ihren Lebensunterhalt so zu sichern, ist nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich eine Änderung eintreten könnte, zumal auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür vorliegen.
Somit konnte der BF im Rahmen einer Prognosentscheidung auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllen, die eine Prognoseentscheidung dahingehend zulässt, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 führen würde.
Damit ist auch vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Sinne des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 auszugehen.
Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem andern Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben (§ 60 Abs. 2 Z 4 AsylG 2005).
Ebenso wenig haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF den öffentlichen Interessen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 widerstreitet, zumal der BF strafgerichtlich unbescholten ist und keine Hinweise auf ein Naheverhältnis des BF zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung bestehen.
Gegen den BF besteht auch keine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (§ 60 Abs. 1 AsylG 2005).
2.3.5. Der BF erfüllt somit auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 und 3 AsylG 2005, weshalb ihr gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist.
Diese berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslbG. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.2.3.3. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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