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W146 2124540-1•BVwG W146 2124540-1
W146 2124540-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2016
Ausgangsverbot, Disziplinarstrafe, Disziplinarvorgesetzter,<br/>Einheitskommandant, Ersatzgeldstrafe, Kompaniekommandant,<br/>Unzuständigkeit
W146 2124540-1/3E
Im NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Kompaniekommandanten, Panzerbataillon 33 Stabskompanie, vom 14.03.2016, GZ XXXX, mit dem an Stelle des bis zu der Entlassung aus dem Grundwehrdienst nicht mehr vollstreckbaren Teiles der Disziplinarstrafe im Ausmaß von 14 Tagen Ausgangsverbot eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von € 253,66 trat, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 27 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) erhielt vom Militärkommando Niederösterreich einen Einberufungsbefehl. Der Spruch dieses Einberufungsbefehls lautet auszugsweise, wie folgt (im Original):
"Sie werden mit Wirkung vom 11.01.2016 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monat(en) einrechenbarer Dienstzeit einberufen und sind ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat.
Sie haben sich am 11.01.2016 bis spätestens 11:00 Uhr
bei(m) Kommando und Stabskompanie/Panzerbataillon 33
in XXXX, XXXX Kaserne, am Flugfeld
einzufinden."
2. Der BF stellte am 22.12.2015 einen Antrag, konkretisiert am 07.01.2016, auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes vom 11.01.2016 bis 10.07.2016.
3. Mit Schreiben vom 08.01.2016 und 18.01.2016 ersuchte das Militärkommando Niederösterreich den BF zum Zwecke der Beweisaufnahme, um Übermittlung von Beweismittel.
4. Mit Bescheid vom 28.01.2016 wurde der Antrag des BF vom 22.12.2015, konkretisiert am 15.01.2016, abgewiesen.
5. Mit Bescheid vom 15.02.2016 wurde der Antrag des BF vom 10.02.2016 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 28.01.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
6. Am 11.01.2016 erschien der BF nicht zum Dienst und rückte erst am 02.03.2016 ein.
7. Am 02.03.2016 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den BF eingeleitet. Am 09.03.2016 wurde der BF als Beschuldigter vom Kompaniekommandant XXXX(im Folgenden Kompaniekommandant) als Leiter der Amtshandlung niederschriftlich einvernommen, demnach habe er aufgrund schwerer familiärer Probleme am 11.01.2016 nicht einrücken können. Er habe versucht das dem Militärkommando Niederösterreich mitzuteilen. Seine Bitte auf Verschiebung des Einrückungstermins sei jedoch abgewiesen worden. Er sei am 02.03.2016 zur Stabskompanie/Panzerbataillon 33 XXXX eingerückt. Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Grundwehrdienst zu verweigern, sondern er habe nach einer alternativen Lösung gesucht.
8. Mit Disziplinarverfügung des Kompaniekommandanten vom 09.03.2016, XXXX, wurde über den BF die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots in der Höhe von 14 Tagen verhängt. Der Spruch lautet wörtlich, wie folgt (im Original):
"Sie sind am 11. Jänner 2016 nicht zum Dienst gem. dem für Sie gültigen Einberufungsbefehl erschienen. Sie haben dadurch vorsätzlich gegen §7 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß §2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, begangen. Über Sie wird gemäß §46 HDG2014 die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots in der Höhe von 14 Tagen verhängt."
9. Der BF wurde vom 09.03.2016 bis 11.03.2016 stationär im Landesklinikum XXXX in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin betreut. Laut dem ärztlichen Entlassungsbrief sei es im Rahmen seines Grundwehrdienstes zu einem raptusartigen Zustand gekommen, weshalb der BF beim Landesklinikum vorstellig geworden sei. Es sei eine Krisenintervention und Organisation einer Nachbetreuung erfolgt. Nach Anforderung der XXXX Kaserne in XXXX sei ein Befundbericht bezüglich vorzeitiger Entlassung aus dem Wehrdienst verfasst und dorthin übermittelt worden. Bei der Entlassung wurde eine Anpassungsstörung sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulshaften unreifen Zügen diagnostiziert.
10. Am 14.03.2016 wurde ein Protokoll zur vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Wehrgesetz 2001 i. d.g.F. anlässlich einer militärischen Untersuchung aufgenommen, in dem die Dienstunfähigkeit des BF im Sinne des § 30 WG 2001 festgestellt wurde. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wurde durch den Militärarzt beim Militärkommando Niederösterreich und Burgenland bestätigt. Der BF stimmte seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst zu. Die Entlassungsformalität sowie die Außerstandbringung des BF erfolgten am 14.03.2016.
Der BF gab in einer Niederschrift gemäß § 83 Abs. 2 HVG, BFBl. Nr. 27/1964 an, er habe eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulshaften unreifen Zügen. Diese habe er schon seit mindestens 6 Monaten.
11. Am 15.03.2016 ergingen eine ärztliche Meldung sowie ein Endgutachten zur ärztlichen Meldung. Laut ärztlicher Meldung des Arztes der XXXX Kaserne in XXXX, sei der BF, der eigentlich am 11.01.2016 einrücken habe sollen, aus unbekannter Ursache erst am 02.03.2016 eingerückt. Am 09.03.2016 habe sich der BF zu Hause verletzt, indem er mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen habe. Daraufhin habe er das Landesklinikum XXXX aufgesucht, wo er in die Abteilung Psychiatrie bis zum 11.03.2016 aufgenommen worden sei. Am 14.03.2016 habe er selbständig das Sanitätszentrum Ost aufgesucht.
12. Mit Bescheid des Kompaniekommandanten vom 14.03.2016 trat anstelle des mit Disziplinarverfügung vom 09.03.2016 verhängten Ausgangsverbots von 14 Tagen eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von €
253,66, dieser lautet (im Original):
"Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.03.2016, Zahl XXXX wurde über Sie die Disziplinarstrafe 14 Tage Ausgangsverbot verhängt. An Stelle des bis zu Ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst nicht mehr vollstreckbaren Teiles der Disziplinarstrafe im Ausmas von 14 Tage Ausgangsverbot tritt gemäß § 50 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2, eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von €253,66.-."
13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.03.2016 fristgerecht eine Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, er habe am 22.12.2015 einen Antrag gestellt, weil er am 11.01.2016 aufgrund von gesundheitlichen und familiären Problemen nicht einrücken habe können. Dieser Antrag sei mit Schreiben vom 28.01.2016, GZ XXXX, abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe er am 10.02.2016 "eine Beschwerde erhoben" und um eine Verschiebung gebeten. Auch diese sei mit Schreiben vom 15.02.2016, GZ XXXX (5), "abgewiesen" worden. Er sei am 02.03.2016 eingerückt. Nach einer Woche sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er sei drei Tage in der Psychiatrie in Baden stationiert gewesen und sei am 13.03.2016 im Heeresspital (HSP) gewesen. Am 14.03.2016 sei er schließlich abgerüstet worden. Es würde feststehen, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, seinen Präsenzdienst nicht zu leisten, er habe alles in seiner Macht stehende getan, um eine Lösung zu finden. Er habe das Militärkommando um Hilfe und Unterstützung gebeten und habe stattdessen eine Geldstrafe bekommen. Er sei nicht in der Lage diese Strafe zu zahlen, weil er sich an "einem finanziellen Tiefpunkt befinde".
14. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016 (eingelangt beim BVwG am 12.04.2016) legte der Kompaniekommandant die Beschwerde, eine Stellungnahme sowie den Verwaltungsakt - ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte - dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
1.1. Zur Person des Beschuldigten (BF)
Der 1995 geborene BF war im ereignisrelevanten Zeitpunkt Grundwehrdiener (Dienstgrad: Rekrut [Rekr]).
Laut Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich wurde der BF mit Wirkung vom 11.01.2016 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einberufen. Demnach hatte sich der BF am 11.01.2016 beim Kommando und Stabskompanie/Panzerbataillon 33 in XXXX, XXXX Kaserne, am Flugfeld einzufinden. Er rückte jedoch erst am 02.03.2016 ein. Noch am selben Tag wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Mit Disziplinarverfügung des Kompaniekommandanten vom 09.03.2016, GZ XXXX, wurde über den BF die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots in der Höhe von 14 Tagen verhängt. Der Spruch lautet wörtlich, wie folgt (im Original):
"Sie sind am 11. Jänner 2016 nicht zum Dienst gem. dem für Sie gültigen Einberufungsbefehl erschienen. Sie haben dadurch vorsätzlich gegen §7 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß §2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, begangen. Über Sie wird gemäß §46 HDG2014 die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots in der Höhe von 14 Tagen verhängt."
Am 14.03.2016 wurde die Dienstunfähigkeit des BF gemäß § 30 WG 2001 festgestellt und er wurde aus dem Wehrdienst vorzeitig entlassen.
Mit Bescheid des Kompaniekommandanten vom 14.03.2016 trat anstelle des mit Disziplinarverfügung vom 09.03.2016 verhängten Ausgangsverbots von 14 Tagen eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von €
253,66, diese lautet (im Original):
"Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.03.2016, Zahl XXXX wurde über Sie die Disziplinarstrafe 14 Tage Ausgangsverbot verhängt. An Stelle des bis zu Ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst nicht mehr vollstreckbaren Teiles der Disziplinarstrafe im Ausmas von 14 Tage Ausgangsverbot tritt gem. § 50 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2, eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von €253,66.-."
Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den maßgeblichen Punkten unstrittig und deshalb erwiesen.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erforderlich erachtet, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, von Bedeutung:
"2. Hauptstück
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind
1. die Disziplinarkommandanten
a) als Einheitskommandanten und
b) als Disziplinarvorgesetzte
und
[...]"
"Disziplinarvorgesetzte
§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind
1. die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
2. die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und
3. der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber
a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
b) Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.
(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist der Militärkommandant.
(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Abs. 1.
(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen."
"Ersatzgeldstrafe
§ 50. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.
(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 47 Abs. 2 und 3:
1. 10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und
2. 10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.
(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 47 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden."
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2009 ist zu entnehmen, dass dem Mitbeteiligten der Vorwurf gemacht wurde, er habe es unterlassen, eine gebotene Strafanzeige zu erstatten; dieser war der Einheitskommandant und damit für ein Vorgehen nach § 60 HDG 2002 zuständig. § 59 Abs. 1 HDG 2002 unterscheidet aber klar zwischen Einheitskommandant und den diesem zugewiesenen Aufgaben einerseits und dem Disziplinarvorgesetzten und den diesem obliegenden Aufgaben andererseits. Nach § 4 Abs. 1 erster Satz HDG 2002 gehört die Erstattung von gerichtlichen Strafanzeigen ausschließlich in die Kompetenz des Disziplinarvorgesetzten. Ausgehend von der Legaldefinition des Begriffes des Disziplinarvorgesetzten in § 13 Abs. 1 HDG 2002 wäre es daher Sache des zuständigen Bataillonskommandant gewesen, Strafanzeige zu erstatten; den Mitbeteiligten traf diese Verpflichtung nicht, weil er als bloßer Kompaniekommandant nicht Disziplinarvorgesetzter der involvierten Soldaten im Sinne der Legaldefinition des § 13 HDG 2002 war. Den Einheitskommandanten trifft lediglich dann, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, die allgemeine in § 53 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht, diesen Umstand unverzüglich zu melden. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einstellung des Disziplinarverfahrens erweist sich als im Ergebnis mit der Rechtslage in Einklang stehend (VwGH 24.03.2009, 2007/09/0130).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im konkreten Fall ist zunächst zu klären, ob der Kompaniekommandant überhaupt berechtigt war, eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
Gemäß § 50 Abs. 1 HDG 2014 ist ausdrücklich das Ausmaß der Ersatzgeldstrafe vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen.
Der Kompaniekommandant ist jedoch weder ein Kommandant von Bataillonen noch ist eine Gleichstellung auf Grund der militärischen Organisation im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 ersichtlich. Nach Auskunft des Panzerbataillons 33 und des Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLVS war Olt. WURZ zum Entscheidungszeitpunkt der Entscheidung lediglich Einheitskommandant und nicht dem Bataillonskommandant gleichgestellt.
Auch ist auf die Judikatur des VwGH vom 24.03.2009 hinzuweisen, demnach der "bloße" Kompaniekommandant nicht Disziplinarvorgesetzter ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von amtswegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (in diesem Sinne auch VwGH 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).
Da die Unzuständigkeit der Behörde in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen ist, war auf die weiteren Beschwerdegründe nicht mehr einzugehen und der Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher mit Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG belastet und folglich zu beheben.
Der Umstand, dass der Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben war, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.3.2. und II.3.3. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
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