I405 2111527-1•BVwG I405 2111527-1
I405 2111527-1Bundesverwaltungsgericht29.07.2016
Demonstration, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, politische<br/>Aktivität, Rückkehrentscheidung
I405 2111527-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. 1057881001/150340637, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein sudanesischer Staatsangehöriger, stellte am 04.04.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seiner Person zunächst an, dass er den im Spruch genannten Namen trage und sudanesischer Staatsbürger sei. Er sei ledig, habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zwei Jahre Wirtschaft auf der Universität studiert. Seine Eltern und Schwester lebten weiterhin im Sudan, ein ihm nur von Vornamen her bekannter Onkel lebe an einem unbekannten Ort in Österreich. Im August 2014 habe er den Sudan verlassen, sei nach Libyen und vor dort weiter schlepperunterstützt mit einem gefälschten Pass in die Türkei gereist. In einem Schlauchboot sei er zwei Monate später mit anderen Flüchtlingen nach Griechenland gereist, und von dort sei er - wieder etwa vier Monate später - von einem Schlepper nach Ungarn gebracht worden. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach etwa 20 Tagen sei er von einem Mann mit dem Auto nach Österreich gebracht worden. Für die Schleppung habe er insgesamt € 5.000,-
bezahlt.
Als Fluchtgrund brachte er vor, dass es im Sudan keine Arbeit gebe. Er wolle hier in Österreich eine Arbeit finden. Andere Asylgründe habe er nicht. Im Falle der Rückkehr befürchte er von der Polizei festgenommen zu werden, zumal er illegal den Sudan verlassen habe.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 14.07.2015 in der Regionaldirektion Niederösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte der BF, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und von der staatlichen Grundversorgung lebe. Er gehöre hier keinem Verein, keiner religiösen Gruppe oder Organisation an und habe keine Verwandte in Österreich oder soziale Beziehungen. In seiner Unterkunft besuche er an den Wochentagen täglich einen Deutschkurs. Er sei moslemischen Glaubens (Sunnit), gehöre der Volksgruppe der Batahien an und sei ledig und kinderlos. Von Geburt an habe er bis 2014 in XXXX gelebt. Dort sei er zur Schule gegangen und habe im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Erst dreieinhalb Monate vor seiner Ausreise habe er seinen Geburtsort verlassen. Seine Eltern und Schwester lebten weiterhin in XXXX. Sein Vater verkaufe Autoteile, er selbst habe Buchhaltung studiert und habe von der Unterstützung seines Vaters gelebt. Dokumente habe er keine, zumal er seinen Personalausweis auf der Überfahrt nach Griechenland im Meer verloren habe.
Zum Fluchtgrund befragt, brachte er vor, dass er an der Universität das zweite Jahr studiert und viel mit Studenten aus dem Darfur unternommen habe. Anfang März 2014 habe es eine Demonstration gegeben. Es sei "Gerechtigkeit und Gleichbehandlung!" gerufen worden. Die Sicherheitsbehörde sei mit Tränengas auf die Demonstranten losgegangen. Er habe nicht mehr atmen können, sei ohnmächtig geworden und festgenommen worden. Er sei später in einem engen Raum erwacht. Ihm sei das Gesicht verdeckt worden, man habe sie in einen größeren Raum gebracht. An den Händen und Füßen festgebunden, seien sie mit einer Peitsche geschlagen worden. Er sei aufgefordert worden, mit den Behörden zu kooperieren und jeden Monat und Donnerstag über Studenten zu berichten, die gegen das Regime wären. Unter dieser Bedingung werde er freigelassen. Auch sei ihm mit Vergewaltigung gedroht worden. Er habe zugestimmt und sei nach etwa 20 Tagen entlassen worden. Er habe alles seinem Vater erzählt und dieser habe gemeint, er solle das Land verlassen. Ein Freund seines Vater habe ihn sodann für ca. dreieinhalb Monate auf einem Bauernhof in XXXX versteckt gehalten, bevor er schließlich nach Libyen ausgereist sei.
Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung rein wirtschaftliche Motive als Fluchtgrund vorgebracht zu haben, führte der BF aus, dass er Angst vor der Polizei gehabt habe und erschöpft gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass ihm der Inhalt des Protokolls rückübersetzt worden sei und er keine Einwände geltend gemacht habe, brachte der BF vor, dass er aufgrund seiner Erlebnisse im Sudan Angst vor der Polizei gehabt habe und führte ergänzend aus, dass er sehr viele Länder durchquert habe, weil er Angst um sein Leben gehabt habe und nicht auf Arbeitssuche gewesen sei.
Sein Studium der Buchhaltung und Kostenrechnung habe er in der Zeit zwischen 2013 und 2014 an der XXXX bzw. an der Fakultät "Verwaltungsakademie" absolviert. Auf Nachfrage führte er aus, dass es sehr viele Studierende und Fakultäten dort gegeben habe, er aber weder Zahlen zu den Studenten noch zu den Fakultäten nennen könne. Auf weitere Nachfrage brachte der BF vor, dass es auf seiner Fakultät 50 bis 60 Studenten in seinem Studienjahr gegeben habe. Anfang seines zweiten Studienjahres, welches er nicht abgeschlossen habe, sei er mit Studenten aus Darfur in Kontakt gekommen. Das sei im Jänner 2014 gewesen. Das Regime unterdrücke die Menschen aus Darfur und der BF selbst sei mit dem Regime auch nicht zufrieden. Es seien sehr viele gewesen, die sich an der Demonstration beteiligt hätten. Er könne sich nicht genau daran erinnern, wie viele es gewesen seien. Die Demonstration habe in der XXXX beim Haupteingang der Universität zu Mittag stattgefunden. Eine genaue Uhrzeit könne er nicht nennen. Die Demonstration habe 10 Minuten gedauert. Sehr viele Polizisten seien auf die Demonstranten losgegangen. Auch der Geheimdienst sei da gewesen. Er wisse nicht, wer ihn festgenommen habe, er sei ohnmächtig gewesen. Auf einmal habe er gesehen, dass er sich in einem Zimmer befinde. Ganz oben habe es in diesem Raum oberhalb der Tür ein Fenster gegeben, unterhalb der Tür sei das Essen reingeschoben worden. Er habe sich alleine in diesem Raum befunden, es habe dort kein Licht gegeben und der Raum sei dunkel gewesen. Die Demonstration sei eine spontane Aktion gewesen, ein Studienkollege namens XXXX habe eine Rede für Darfur gehalten, man habe "Freiheit und Recht für Darfur!" gerufen und sei losgegangen. Bei der Demonstration habe man gerufen "Das Volk will das Regime loswerden!".
Nach 20 oder 25 Tagen Haft sei er nach Hause gegangen. Er habe alles seinem Vater erzählt und sein Vater habe ihn einen Tag später nach XXXX auf einen Bauernhofes eines Freundes gebracht, wo er sich für dreieinhalb Monate mit einem Aufpasser gesessen sei. Sein Vater habe ihn etwa einmal pro Woche angerufen und habe veranlasst, dass ein Auto komme und ihn nach Libyen bringe. Auf Nachfrage brachte der BF vor, dass sich die Polizei während seiner dreieinhalbmonatigen Abwesenheit bei seinem Vater nach ihm erkundigt und er der Zivilpolizei gesagt habe, dass er mit einem Freund weggegangen sei und nicht mehr zurückkehre. Sein Vater sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass der BF den Sudan nicht verlassen dürfe. Im Falle der Rückkehr würde er getötet werden.
Der BF verzichtete auf Einsichtnahme in die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ausdrücklich und gab an, dass er die Situation im Sudan kenne.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.07.2015 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gewährte ihm auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Sudan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).
4.1. Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass der BF den im Spruch genannten Namen führe, er Sudanese arabischer Ethnie, moslemischen Glaubens und gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Eine zurückliegende oder aktuelle Gefährdung sei nicht feststellbar. Der BF habe keine Verwandten in Österreich, sei der deutschen Sprache nicht mächtig, gehe keiner Beschäftigung nach, finanziere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aus öffentlichen Mitteln und lebe in einer durch die Bundesbetreuung zur Verfügung gestellten Unterkunft.
Auf den Seiten 12 bis 24 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und setzte sich mit der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Todesstrafe, der Religionsfreiheit, der Bewegungsfreiheit der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehrer auseinander.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass in Ermangelung entsprechender Dokumente lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Der BF habe glaubhaft machen können, aus dem Sudan zu stammen und dort über Familienanschluss zu verfügen.
Bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien habe der BF vage sowie unpräzise Aussagen getätigt. Dabei habe er nicht den Eindruck erwecken können, das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt zu haben. Ein den BF persönlich betreffendenes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen sei aus den Schilderungen sohin nicht ableitbar. Im Rahmen der Erstbefragung habe der BF angegeben, dass es im Sudan keine Arbeit gebe, er in Österreich eine Arbeit finden wolle und er sonst keinen weiteren Fluchtgrund habe. Erst vor dem Bundesamt habe er vorgebracht, aufgrund einer angeblichen Teilnahme an einer Demonstration Probleme bekommen zu haben. Auf Nachfrage habe er keine Details dazu nennen können. Dass der BF im Falle einer Rückkehr von der Polizei getötet werde, stelle eine reine Spekulation dar, besonders wenn man berücksichtige, dass der BF seine angeblich 20-tägige Inhaftierung während der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Die Fluchtgründe stellten lediglich ein Konstrukt dar. Der BF sei der wiederholten Aufforderung, eine konkrete und detailreiche Schilderung abzugeben, nicht nachgekommen und habe sich lediglich knapp und inhaltsleer zu seinen angeblichen Fluchtgründen geäußert. Ein substanzreiches, konkret nachvollziehbares Vorbringen sei nicht erstattet worden. Es spreche viel dafür, dass sich der BF einer lückenhaften Nacherzählung einer wahren Geschichte bedient habe, welche er aber nicht selbst miterlebt habe.
Laut Angaben von Amnesty International vom 20.07.2015 (Anm.: samt Quellenangabe) sei sogar mit scharfer Munition auf Demonstranten geschossen worden. Diesen wesentlichen Umstand habe der BF mit keinem Wort erwähnt. Der BF habe zudem durchwegs unglaubhafte Behauptungen über die Zahl der Demonstranten und die Dauer der Demonstration aufgestellt. So habe der BF geschildert, dass die Demonstration ca. zehn Minuten gedauert habe, in seinem Studiengang ca. 50-60 Leute - 20 davon aus Darfur - gewesen seien. Der BF habe nicht angeben können, wie viele Studenten es insgesamt auf der Universität gegeben habe und er habe sich nicht erinnern könne, wie viele Leute an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Zudem habe er vorgebracht, dass die Zivilpolizei während seines dreieinhalbmonatigen Aufenthalts lediglich nur einmal bei seinem Vater nach ihm nachgefragt habe. Außerdem stamme der BF selbst nicht aus der Konfliktregion Darfur, was seine Unterstützung einer oppositionellen Studentengruppe aus Darfur in Frage stelle. Aufgrund der vagen und detailarmen Schilderungen sowie der Divergenzen in den Aussagen könne kein glaubhaftes Vorbringen angenommen werden. Vor dem Hintergrund der Länderberichte sei dem BF eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. Der BF sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig und könne, wie bisher, die Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen. Der BF gehöre als Student der geistigen Elite seines Landes an. Mit irgendwelchen Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise habe er nicht zu rechnen. Aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage im Sudan mit Ausnahme der großen Städte und Teile des Nordens schlecht und instabil sei. Der BF habe vor seiner Ausreise in der Hauptstadt Khartum gelebt. Die medizinische Grundversorgung dort sei befriedigend. Laut den Länderberichten habe allein die Stellung eines Asylantrages im Ausland bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt bzw. verursache ein im Ausland abgelehnter Asylantrag keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF keine Verfolgungsgefahr glaubhaft habe machen können.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde, dass dem BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe.
Zu Spruchpunkt III. erwog die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass der BF kein Familienleben im Bundesgebiet führe, er im April 2014 (Anm.: gemeint wohl 2015) illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keine berücksichtigungswürdigen Integrationsaspekte vorliegen. Die Ausweisungsentscheidung stelle keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des BF dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 und 55 AsylG liegen nicht vor, Gründe, die eine Abschiebung des BF nach Sudan unzulässig machten, ebenso nicht. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 FPG Kraft des Bescheides.
5. Am 22.07.2015 stellte das BFA den bezeichneten Bescheid zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 21.07.2015, wonach dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, sowie einem Informations-blatt über die Verpflichtung zur Ausreise zu.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, fristgerecht Beschwerde.
6.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass der Bescheid in allen drei Spruchpunkten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde vorgebracht, dass das Vorbringen des BF präzise den Anforderungen von Fluchtgründen der GFK entspreche. Die Behörde habe keine entsprechenden Anstrengungen unternommen, um die Fluchtgründe des BF zu verifizieren oder zu falsifizieren. Es müsse der Behörde möglich sein, eine Bestätigung vom Sudan zu erhalten, ob tatsächlich eine Inhaftierung stattgefunden habe. Schließlich wurden die Anträge gestellt: "a) Den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben werde; b) in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückverweisen; c) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; b) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen."
7. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA mit dem Vermerk, dass das BFA auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte, am 28.07.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
8. In der schriftlichen Eingabe des bevollmächtigen Vertreters vom 24.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.12.2015, wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA nicht Bedacht darauf genommen habe, dass die Ersteinvernahme gesetzlich nicht dazu diene, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen. Daher sei es nicht zulässig, dem BF diesbezüglich Vorhaltungen zu machen. Die belangte Behörde habe die Fluchtgründe des BF zudem völlig verzerrt dargestellt und zentrale Aspekte nicht berücksichtigt. Dem Einvernahmeprotokoll sei nicht zu entnehmen, dass der BF seine Fluchtgründe nicht ausführlich dargestellt habe. In krassem Gegensatz zu den umfangreichen und konkreten Angaben des BF habe die belangte Behörde auf zugängliche und überprüfbare Recherchen verzichtet und die Beweiswürdigung zur Gänze auf Mutmaßungen und unverifizierbaren und subjektiven Beobachtungen des Organwalters gestützt, ohne auf die zentralen Befürchtungen des BF einzugehen. Dies sei umso verwunderlicher, als der sudanesische Präsident Omar Al-Bashir in letzter Zeit seine Repressionen gegen regierungskritische Kräfte im Land sogar noch verstärkt habe. Auf den Seiten 3 bis 10 des Schriftsatzes wurden dazu zwei mit Quellenangaben versehene Berichte von Human Right Watch vom 03.09.2015 sowie vom 28.08.2015 wiedergegeben. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sei nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Lage im Sudan sei subsidiärer Schutz zu gewähren und jedenfalls sei die Abschiebung unzumutbar.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.02.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die bevollmächtige Vertretung des BF erschien nicht zur Verhandlung. Der bei der Verhandlung anwesende BF wurde über die Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit dem BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zum Sudan samt den Erkenntnisquellen, welche dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Der BF brachte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Fragestellungen der erkennenden Richterin im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Er sei sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Er sei im Bezirk XXXX in der Hauptstadt Khartum geboren und dort bei seinen Eltern und seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt aufgewachsen. Sein Vater habe Autoteile verkauft und ihm und seiner Familie damit den Lebensunterhalt finanziert. Der BF habe die Grundschule, eine AHS und schließlich zwei Jahre die XXXX besucht und Buchhaltung studiert, dieses Studium aber nicht abgeschlossen. Die Eltern, Schwester und sowie Großeltern sowohl müttlicher- als auch väterlicherseits lebten weiterhin in XXXX und er stehe in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. Am 24.08.2014 habe der BF den Sudan verlassen. Am 04.04.2015 sei er in Österreich angekommen. Jener Onkel, welchen der BF noch bei der Erstbefragung als in Österreich aufhältig angegeben hatte, habe Österreich schon wieder verlassen und sei in ein anderes europäisches Land gegangen. Der BF könne sich nicht mehr näher daran erinnern.
Konkret zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "Ich habe an einer Demonstration auf der XXXX für Darfur teilgenommen. Ich war mit anderen Studenten, wir haben diskutiert. Wir sind für Rechte von Darfur eingetreten und haben die Regierung aufgefordert, zurückzutreten. Wir sind vom Unigelände weggegangen. Die Polizei hatte die Macht über die Lage. Wir wurden mit Tränengas beschossen. Ich habe das Bewusstsein verloren und lag am Boden. Als ich aufwachte, fand ich mich in einem dunklen Zimmer wieder. Die Polizei ist immer vor der Uni aufgestellt bzw. sitzt dort. Das dunkle Zimmer hatte ein kleines Fenster oben und unten bei der Tür auch ein kleines Fenster, jedoch war das Zimmer dunkel. Sie holten mich vom Zimmer, dabei wurden mir die Augen mit einem schwarzen Stoff verbunden. Ich war gefesselt, ich wurde geschlagen. Sie sagten zu mir: "Wir wissen schon, dass ihr gegen die Regierung seid." Sie bedrohten mich mit Misshandlung. Ich blieb ca. 20-25 Tage in Haft. Sie haben mich dann bedingt entlassen. Ich musste die Bedingungen akzeptieren, weil ich Angst um mein Leben hatte. Die Bedingung war, dass ich jeden Montag und Donnerstag zu einem Büro der Regierung vor der Universität gehe und Informationen über Vorhaben der demonstrierenden Studenten erteile. Als ich entlassen wurde, rief ich meinen Vater an und informierte ich ihn über meine Lage. Er entschied, dass ich das Land verlassen soll. Ein Freund von ihm hat eine Landwirtschaft in XXXX, wo ich hingegangen bin. Ich blieb so lange dort, bis mein Vater die Ausreise organisieren konnte. Schließlich bin ich dann illegal nach Libyen ausgereist."
Konfrontiert mit dem Widerspruch, anlässlich der Erstbefragung ausschließlich wirtschaftlich Gründe vorgebracht und die nunmehr dargelegten Probleme mit keinem Wort erwähnt zu haben, replizierte der BF: "Aufgrund meiner schlechten Erfahrungen mit Sicherheitsbörden habe ich aus Angst vor diesen bei meiner Erstbefragung vor der Polizei falsche Angaben gemacht, um entlassen zu werden."
Des Weiteren führte er - wiederum auf entsprechende Fragestellungen - aus, dass die Studentengruppe keinen bestimmten Namen gehabt habe und man sich versammelt und diskutiert hätte. Der Redner der Gruppe habe XXXX (Anm.: phonetisch) geheißen. Man habe Rechte für Darfur eingefordert. Erst im Jänner 2014 sei der BF mit dieser Gruppe erstmals in Kontakt gekommen und es habe keinen formalen Beitritt gegeben. Die Demonstration habe Anfang bzw. in der zweiten Hälfte des März 2014 stattgefunden und er könne nicht sagen, an welchem Tag sich die Demonstration genau ereignet habe. Er habe an der Demonstration selbst nicht mitgewirkt, sondern sei mit 20 anderen Personen dort gestanden. An der Demonstration selbst seien ca. 60 Personen beteiligt gewesen, genau könne er das nicht sagen. Er habe sich später auch nicht über die Demonstration erkundigt, er habe nur entlassen werden wollen. Zuvor seien weder er noch seine Familie politisch aktiv gewesen.
Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, wonach sich in der Berichtslage zur Lage von Studenten in Khartum widerspiegle, dass die Regierung gegen Bestrebungen der Studenten aus Darfur hart vorgehe und es deshalb zu mehreren Vorfällen gekommen sei und einem Bericht von Amnesty International vom 21.03.2014 zufolge, am 11.03.2014 an der XXXX tatsächlich Proteste stattgefunden haben, bei denen etwa 110 Personen festgenommen worden sind, brachte der BF vor: "Es waren viele Personen, ca. an die 70. Als wir auf die Straße gegangen sind, waren da auch andere Personen. Ich kann aber nicht sagen, wie viele es dann tatsächlich waren oder wie viele von ihnen verhaftet worden sind." Auf weiteren Vorhalt, dass aus dem Bericht auch hervorgehe, dass die Polizei auch Schusswaffen eingesetzt habe und dabei der Wirtschaftswissenschaftsstudent XXXX angeschossen worden sei, führte der BF aus: "Als die Polizei auf uns Tränengas geschossen hat, war ich dann bewusstlos. Ich weiß nicht, was dann geschehen ist." Der BF entgegnete der erkennenden Richterin auf den Hinweis, dass sein Vorbringen mehrere Ungereimtheiten aufweise mit der Antwort: "Ich hatte Angst um mein Leben und bin deshalb geflüchtet. Warum hätte ich denn sonst aus wirtschaftlichen Gründen illegal meine Heimat verlassen sollen und mich so vielen Gefahren aussetzen sollen."
Befragt zur Rückkehrsituation brachte der BF vor, dass er getötet oder lebenslang inhaftiert werde, dies deshalb, weil von ihm verlangt worden sei, jeden Monat und Donnerstag in das Regierungsbüro zu kommen, um zu unterschreiben. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und er habe das Land illegal verlassen.
Schließlich brachte der BF vor, dass Angehörige der Regierung während seines Aufenthaltes zu seinem Vater gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob danach weitere Nachfragen getätigt worden seien, brachte der BF vor:
"Danach hat mir meiner Vater nichts mehr gesagt."
Abschließend brachte der BF vor, noch keine Deutsch-Prüfung abgelegt zu haben, keiner regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zu beziehen. Ehrenamtlich sei er bei der Gemeinde tätig. Er sei unbescholten. Der BF legte dazu eine Anmeldung für einen Deutschkurs für Anfängerinnen vom 13.11.2015, eine weitere Bestätigung für die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 22.02.2016, Bestätigungen von der XXXX vom 07.01.2016 und vom 04.02.2016 und drei Schreiben über die geleistete Arbeitszeit des BF betreffend Beschäftigung bei der XXXX als Bescheinigungsmittel vor.
10. Die bevollmächtige Vertretung des BF übermittelte am 13.03.2016 per Fax dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme, wonach der BF über politische Probleme im Sudan berichte, die Menschenrechtslage dort weiterhin schwierig sei und im Sudan Willkür herrsche. Den BF erwarte im Falle der Rückkehr Haft, damit läge ein Abschiebungshindernis vor. Die Staatendokumentation des BFA spräche in ihren Länderberichten von einem humanitären Notstand. Diese Einschätzung werde geteilt. Auch bestehe die Befürchtung des BF, im Falle der Rückkehr verhaftet zu werden. Dieser Stellungnahme war ein Bericht von Amnesty International vom 21.03.2014 mit dem Titel "Sudan: Studenten, Aktivisten und Anwälten droht Folter" angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger des Sudan, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist sunnitischer Moslem und wurde im Herkunftsstaat in Khartum, im Bezirk XXXX, geboren.
Der BF ist auch in XXXX, im Bezirk XXXX, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Kernfamilie lebend aufgewachsen und hat dort die Schule und Universität besucht.
Seine Familie (Eltern, Schwester, Großeltern) lebt nach wie vor in XXXX und der BF steht mit ihnen im aufrechten Kontakt.
Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung bzw. über ein zweijähriges, nicht abgeschlossenes Studium der Buchhaltung. Vor seiner Ausreise aus dem Sudan lebte er mit seiner Familie zusammen, die ihm auch seinen Lebensunterhalt finanzierte.
Der Reiseweg des BF (Zeitpunkt und Art der Reise vom Sudan nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.
Der BF befindet sich seit April 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Der BF verfügt derzeit über keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten. Er ist ledig, kinderlos und führt kein Familienleben im Bundesgebiet.
Der BF hat keine Bestätigungen über abgelegte Deutschkurse vorgelegt. Er verfügt nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Er ist nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Der BF war im Dezember 2015 und Jänner 2016 bei der XXXX bzw. in seinem Wohnheim geringfügig beschäftigt. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist in einer aus öffentlicher Hand finanzierten Unterkunft untergebracht. Er ist unbescholten.
1.2. Zur Lage im Sudan (Stand 16.01.2016):
Allgemeines
Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben.
Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand.
In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr Zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit 2004. In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. UN-Vertreterin ausgewiesen Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html
[Zugriff 16.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/
file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch /2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/DeutschlandBundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015];) vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org /en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 16.01.2015]).
Politische Lage
Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Omar Al Baschir regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April 2010.
Für den 2. April 2015 hat die Nationale Wahlkommission eine Wahl im Sudan angekündigt, welche seit der Machtübernahme von Omar Al Baschir erst die zweite Wahl im Sudan wäre. Gewählt werden sollen sowohl ein neuer Staatspräsident als auch Abgeordnete für das Nationalparlament und die Versammlung der Bundesstaaten.
Kandidaten könnten die ehemaligen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein, welche bei der Regierungsumbildung vom 08.12.2013 ihre Ämter verloren haben. Möglich ist außerdem, dass Al Baschir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern.
Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden.
Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al Mirghani, 4 Abgeordnete).
Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird.
Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft (1), Unabhängige (3).
Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF).
Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am 04. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln.
Am 11. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom 05. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen.
Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositions-bewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland.
Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur.
Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an.
Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an.
Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten.
Nach Presseberichten verhaftete der Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) mehrere Mitunterzeichner eines am 03.12.2014 in Addis Abeba beschlossenen politischen Kommuniqués. Es soll sich um den Führer der NCF (National Consensus Forces, ein Zusammenschluss von Oppositionsparteien), den Vorsitzenden der Sudanese Civil Society Initiative sowie einen hochrangigen Angehörigen der SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement-North, der in Sudan aktive Ableger der südsudanesischen SPLM) handeln. Der Präsident der Menschenrechtsorganisation SHRM (Sudan Human Rights Monitor) soll eben-falls verhaftet worden sein. (National Umma Party). Das Papier ist die Fortschreibung der sogenannten Pariser Erklärung vom August 2014. Die Opposition fordert u.a. ein Ende der inneren Auseinandersetzungen, eine demokratische Transformation des derzeitigen Einparteiensystems und eine Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten.
Zu den Unterzeichnern des Kommuniqués gehören auch Minni Minawi, Vizepräsident der SRF (Sudan Revolutionary Front, Zusammenschluss der drei Rebellengruppen aus dem Darfur JEM, SLA/MM, SLA/AW mit der in den Grenzgebieten zum Südsudan kämpfenden SPLA/N) und Sadiq el-Mahdi, der Führer der NUP.
(Quellen: Amnesty International, 19.10.2014, Wahlen im Sudan, http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 08.12.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/ 4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266 /683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 16.01.2015]).
Sicherheitslage
Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement - North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF).
Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar:
Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am 14. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts.
Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt.
Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord.
Am 09. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am 27. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers.
Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen.
Abyei: Das Gebiet mit administrativem Sonderstatus ist zwischen Sudan und dem Süden umstritten. Gemäß dem "Comprehensive Peace Agreement" (CPA - Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkurdufan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf Weiteres als Doppelstaatsbürger. Ab März 2008 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen in Abyei zwischen SPLM-nahen Dinka Ngok und dem Stamm der Misseriya, die sich Mitte Mai 2008 zu den schwersten Kämpfen seit Abschluss des Comprehensive Peace Agreement (CPA) ausweiteten (mindestens 50.000 Vertriebene; schwerste Zerstörungen der Provinzhauptstadt Abyei). Am 8. Juni 08 unterzeichneten NCP und SPLM eine Übergangslösung für Abyei (inkl. Erstellung einer "Road Map"; gemeinsame Übergangsverwaltung: Leiter nominiert von SPLM; Stv. nominiert von NCP). Der durch das Abkommen vorbereitete Haager Schiedsspruch von 2009, der vorab von NCP und SPLM als bindend anerkannt wurde, legte die Grenzen von Abyei endgültig fest. Ende Mai 2011 kam es nach direkten Kampfhandlungen zwischen der SAF und der SPLM zur Besetzung des Nordens durch Sudan. Über Vermittlung der AU und nach Unterzeichnung der "Temporary Arrangements for the Administration and Security of the Abyei Area" (Interimsabkommen) am 20.06.2011, wurde am 27.06.2011 vom VN-SR eine VN-Friedensmission, "UN Interim Security Force for Abyei" (UNISFA; VN-SR-Res. 1990/2011), bestehend aus meist äthiopischen Truppen, für zunächst 6 Monate eingerichtet (zuletzt verlängert am 25.11.2013 bis 31.05.2014). Am 08. September 11 erfolgte die Einigung zwischen Juba und Khartum, ihre Truppen aus Abyei abzuziehen. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100 % für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird (die Misseriya befinden sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Herden in Südsudan).Die Situation in Abyei bleibt 2013 sehr gespannt. Insbesondere trugen das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka- Führers Kuol Deng Kuol am 04. Mai 2013 zu erneuten Spannungen bei.
Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.
Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;
http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;
http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192, 15.01.2013, [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524, 14.02.2013, [Zugriff 15.01.2015]; Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html
[Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderin formationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]).
Justiz/Korruption
Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind. Die lange Herrschaft der NCP hat dazu geführt, dass die Schlüsselpositionen im Justizsektor in der Hand ihrer Parteigänger sind. Die Besetzung der Richterstellen erfolgt unter politischem Einfluss, sodass die Richter später weitgehend um regimetreue Urteile bemüht sind, wenngleich die Gerichte immer wieder einen gewissen Grad an Unabhängigkeit demonstrieren. Insgesamt ist die Justiz ineffizient und korrupt. Die eigentlich verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung finden nur bedingt Beachtung. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, aber auch hier werden Verstöße berichtet. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Sondergerichte, beruhend auf dem Special Courts Act, bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe.
Die Anwendung des Koran erlaubt in speziellen Fällen die Anwendung von Hudood-Strafen, wie zum Beispiel die Kreuzigung, die Steinigung sowie die Auspeitschung, wobei im Sudan insbesondere die Auspeitschung Anwendung findet. Einzelne Fälle von Steinigungsurteilen wurden durch die Presse bekannt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben. Koptische Priester ist es bei Scheidungen und Familienstreitigkeiten gestattet, den Schlussspruch zu fällen. Speziell in der Region Darfur ist der Zugang zum staatlichen Rechtssystem nur beschränkt möglich. Es fehlt an Polizei, Richtern, sowie materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz, sodass viele Delikte nicht geahndet werden.
Selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, wenn es sich um Verbrechen handelt, in die staatliche Sicherheitskräfte und deren Verbündete involviert waren.
Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich der Abwendung vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und ausgewählte Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe (vorwiegend durch den Strang), Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (laut Amnesty International fanden 2012 19 Vollstreckungen statt).
Im Sudan gibt es keine korruptionsspezifischen Gesetze. Dennoch sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht. Strafen sind für die Veruntreuung vorgesehen. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz stellen ebenfalls ein massives Problem dar. Der Sudan gilt als einer der korruptesten Staaten der Welt. Er liegt im Korruptionsindex 2012 auf Platz 173 von 176 untersuchten Staaten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604138452 7785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117 suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, (19.4.2013), http://www.ecoi.net/local_link/245111/ 368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; [Zugriff 21.02.2014); Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/country/#SDN [Zugriff 15.01.2015] - vgl. dazu Wirtschaftsblatt online, 15.01.2015, "Österreich wird immer korrupter", http://wirtschaftsblatt.at /home/nachrichten/oesterreich/1320363/Osterreich-immer-korrupter-Fiedler-fordert-Schutz-fur-Aufdecker [Zugriff: 16.01.2015]).
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/ file _upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015]).
Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung
Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention.
Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften.
In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge. Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich. Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung:
Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden.
(Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, Agypten/Sudan: Folter durch Menschenhändler,
http://www.hrw.org/de/news/2014/02/11/aegyptensudan-folter-durch-menschenhaendler [Zugriff 16.01.2015], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage-haft ?
destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resul bzw. http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node %2F5309%3Fsupport _type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from _month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 16.01.2015], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinform ationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html, [Zugriff 16.01.2015]).
Armee/Wehrdienst
Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18-33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov /library/publications/the-world-factbook/geos/su.html [Zugriff 16.01.2015]).
Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, welche aber de facto nicht besteht. Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern sowie administrative Reglementierung gehören zum Alltag. Der Geheimdienst NISS steht im Verdacht, im Auftrag der Regierung Journalisten und Regierungskritiker zu verhaften und zu foltern. Ausrüstungen von Journalisten werden willkürlich konfisziert und Schreibverbote werden verhängt. Gesamte Ausgaben von Zeitschriften fallen der Zensur mit der Begründung zum Opfer, dass die Inhalte die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Regierung, einschließlich des NISS, praktiziert Vorzensur aller Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Programme der staatlichen Hörfunk- und Fernsehsender - in vielen ländlichen Gebieten die einzige Informationsquelle - unterliegen der inhaltlichen Steuerung durch die Regierung. Die Regierung sperrt den Zugang zu unerwünschten Internetseiten und der NISS überwacht die Internetkommunikation. Obwohl die Übergangsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung dieses Recht stark ein. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende Repräsentanten politischer Gegner durch Hausarrest oder Inhaftierung auszuschalten oder ins Exil zu treiben, nicht endgültig aufgegeben. Beispielsweise wurde der Führer der PCP, Hassan Turabi, mehrfach, zuletzt im Januar 2011 nach kritischen Äußerungen über die Regierung Präsident Al-Baschirs inhaftiert. Ein führender Politiker der DUP, Mahmoud Hassanein, verließ 2009 nach Pressionen durch die Sicherheitsorgane das Land. Oppositionsparteien können sich jedoch in begrenztem Ausmaß kritisch äußern. Ein großer Teil steht auch in Gesprächskontakt mit der NCP. Der Nordableger des ehemaligen Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung und Koalitionspartner der NCP in der Regierung der Nationalen Einheit (2005-2011), die SPLM, wurde nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten in den Bundesstaaten Südkurdufan und Blauer Nil 2011 verboten. Viele ihrer Funktionäre wurden verhaftet.
Der sudanesische Anwalt und Menschenrechtsaktivist Magdi Saleem, der im September 2013 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen worden war, ist, wie erst im April 2014 bekannt wurde, bereits im Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Angehörige des sudanesischen Geheimdienstes NISS hatten Magdi Saleem am 24. September 2013 festgenommen, nachdem er an Demonstrationen gegen die Aufhebung der Treibstoffsubventionen durch die sudanesische Regierung teilgenommen hatte. Drei Studenten hingegen, welche am 12.05.2014 in Khartum vor ihrer Universität von Sicherheitskräften festgenommen wurden, befinden sich laut Amnesty International noch immer in Haft und der sudanesische Geheimdienst NISS verweigert jegliche Angaben dazu.
Laut einem Bericht von Amnesty International der Oppositionsführer Farouk Abu Issa und der zivilgesellschaftliche Aktivist Dr. Amin Maki Medani wurden am 06.12.2014 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen. Sie werden seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und sind bislang nicht unter Anklage gestellt worden.
Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).
(Quellen: Human Rights Watch :World Report 2013 - Sudan, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 15.01.2015], Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Amnesty International, Urgent Action Sudan: Oppositionsführer in Foltergefahr, https:// www.amnesty.at/de/opposition-sudan/ [Zugriff 16.01.2015]; vgl. Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/alltag/ [Zugriff 16.01.2015]; Human Rights Watch, Sudan: No Justice for Protest Killings, 21.04.2014, http://www.hrw.org/news/2014/04/21/sudan-no-justice-protest-killings [Zugriff 16.01. 2015).
Haftbedingungen
Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda -lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014];).
Todesstrafe
Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (zB: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de
/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]; FCO - UK Foreign and Commonwealth Office:
Sudan - Country of Concern: latest update, 16.10.2014, http://www.ecoi.net/local_link/292377/412997_en.html [Zugriff:
Religionsfreiheit
Die von der Verfassung im Grunde gewährte Religionsfreiheit gibt es im Tatsächlichen nicht. Es herrscht der Islam. Die Scharia wird auf alle Staatsbürger des Landes angewendet, wobei gegenwärtig die in der Hauptstadt lebenden Christen davon ausgenommen werden. Nach der Loslösung des Südens ist eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen zu verzeichnen. Das Vorgehen gegen christliche Kirchen in Khartum dürfte auch mit dem Wunsch einhergehen, Sudan so weit wie möglich zu islamisieren und zu arabisieren. Durch die 2007 eingesetzte Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Apostasie, Blasphemie und Konversion zu jeder Religion außer dem Islam sind gesetzlich verboten. Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann. Im Zuge der Loslösung des Südsudan wird seitens der sudanesischen Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben und so kam es 2012 in Khartum mit Billigung durch die lokalen Behörden mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen.
Im Sudan leben überwiegend Muslime. 97% der Bevölkerung sind Muslime, von denen fast alle Sunniten sind. Der Islam stellt die Staatsreligion dar, es gibt eine kleine christliche Minderheit. Vereinzelt kommen in südlichen Landesteilen indigene Religionen vor.
Ein Gericht in Karthum verurteilte eine hochschwangere Frau, deren Vater Muslim war, zum Tod durch Erhängen wegen Abfalls vom Islam. Der Vater hatte die Familie früh verlassen und die christliche Mutter hat ihr Kind in ihrem Glauben erzogen. Nach islamischem Recht sind Kinder eines muslimischen Mannes ebenfalls Muslime. Zudem verhängte das Gericht eine Strafe von hundert Peitschenhieben, da die Verurteilte mit einem Christen verheiratet ist und Musliminnen die Heirat mit Christen verboten ist. Einem Bericht zufolge (Die Presse, 02.06.2014, Seite 5), soll sich die Regierung des Sudan vom Schuldspruch der Apostasie in diesem Fall distanziert haben. In der Vergangenheit schob die sudanesische Regierung die Vollstreckung von Todesurteilen gegen Schwangere auf oder stillende Mütter auf, bis das Kind abgestillt war.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_
upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 16.01.2015]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015];
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, http://www.ecoi.
net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de
/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]).
Ethnische Minderheiten
Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Be-völkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan - vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und ander; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme.
(Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan)
Frauendiskriminierung
Sudanesische Frauen sind Diskriminierungen durch viele traditionelle Rechtspraktiken und gewisse Bestimmungen der islamischen Jurisprudenz unterworfen. Eine muslimische Witwe erbt beispielsweise nur 1/8 des Vermögens ihres Ehemannes; von den verbleibenden 7/8 gehen 2/3 an die Söhne und 1/3 an die Töchter. Abhängig vom Ehevertrag ist es für Männer üblicherweise leichter, die Scheidung zu beantragen. In gewissen Fällen hat die Aussage einer Frau vor Gericht weniger Gewicht als jene eines Mannes. Unterschiedliche Behörden haben beschieden, dass sich Frauen den islamischen und kulturellen Standards entsprechend zu bekleiden haben. Frauen wurden wegen ihrer Kleidung verhaftet und zu Prügelstrafen verurteilt. Trotzdem treten Frauen öffentlich in Hosen und ohne Kopftuch auf. Die Polizei für öffentliche Ordnung in Khartum bringt gelegentlich Frauen wegen Verletzung islamischer Standards vor Gericht. Die Bildungschancen für Frauen sind zumindest in den Städten nicht signifikant schlechter als für Männer. Bei der Berufswahl sind Benachteiligungen weiterhin üblich. Frauen werden im Hinblick auf Anstellung, Kredite, Bezahlung und die Führung und Verwaltung von Betrieben benachteiligt, wenngleich sie im Berufsleben grundsätzliche Akzeptanz genießen. Gesetzlich ist das Mindestalter für eine Heirat bei Mädchen mit zehn Jahre festgelegt, bei Buben mit
15. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken über die Verheiratung von Minderjährigen, aber sie wird praktiziert. Eine Vergewaltigung ist mit einer Strafe bis zu hundert Schlägen und zehn Jahren Haft bedroht. Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt. Viele Opfer erzählen weder der Familie noch den Behörden über ihr Schicksal, da sie befürchten, wegen "illegaler Schwangerschaft" oder wegen Ehebruchs (im Sudan ist die Strafe für Ehebruch Steinigung) eingesperrt und bestraft zu werden. Abgesehen von der Traumatisierung der Opfer verursachten die systematischen Vergewaltigungen in Darfur auch eine gesellschaftliche Stigmatisierung der Opfer. Häusliche Gewalt ist üblich und wird nicht unter Strafe gestellt. Die Polizei interveniert normalerweise nicht bei häuslichen Auseinandersetzungen. Besonders schwer ist die Situation für alleinstehende Frauen und Mütter, die außerhalb jedes rechtlichen Schutzes und sozialer Anerkennung leben müssen. NGOs, die sich für Frauen und Kinder einsetzen, existieren jedoch. Die Mehrheit dieser Organisationen steht allerdings oppositionellen Parteien nahe, so dass ihr Arbeitsumfeld oft prekär ist.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Freedom in the World 2014 - Sudan,
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www. state.gov/documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015]).
Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM)
Der Sudan zählt zu jenen Ländern Afrikas, in denen die Beschneidungspraxis noch besonders tief in den Traditionen und der Kultur des Landes verankert und stark mit der Erfüllung sozialer Normen verbunden ist: 84 Prozent der unter 50-jährigen Frauen im Sudan sind laut einem UNICEF-Bericht beschnitten, wobei die meisten Frauen vor ihrem 11. Geburtstag beschnitten werden. Unbeschnittene Frauen gelten als "qulfa" - ein Begriff, der "Scham" und "gesellschaftlicher Ausschluss" ausdrückt.
(Quellen: UNICEF, Kampf gegen Mädchenbeschneidung, http://www.unicef.ch/de/so-helfen-wir/programme/kampf-gegen-maedchenbeschneidung [Zugriff 16.01.2015]; vgl. Thieme, Brennpunkt Genitalverstümmelung, https://www.thieme.de/viamedici/klinik-faecher-gynaekologie-und-geburtshilfe-1533/a/genitalverstuemmelung-4016.htm,[Zugriff 01.07.2014]) vgl. desert flower foundation, Was ist FGM?, http://www.desertflowerfoundation.org//wp-content/uploads/2014/06/Tabelle-Verbreitung-FGM-und-Gesetzlage.pdf, [Zugriff 16.01.2015]).
Homosexualität
Homosexualität ist im Sudan verboten. Ehebruch und homosexuelle Handlungen sind strafbar; sie sind der Todesstrafe (Steinigung) bedroht. Zwar kommt es vereinzelt zu Urteilen, diese sind jedoch - soweit bekannt - seit mehr als 20 Jahren nicht mehr ausgeführt worden. Körperstrafen in Form von Hieben sind dagegen gängige Form der Bestrafung.
(Quellen: Wikipedia, Homosexualität im Sudan, 20.09.2014, http://de.wikipedia.org /wiki/Homosexualit%C3%A4t_im_Sudan [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.
net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; EuropeNews, In zehn Ländern gibt es die Todesstrafe für Homosexualität, 26.04.2014, http://europenews.dk/de/node/77437 [Zugriff 16.01.2015]).
Grundversorgung/Wirtschaft
Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar.
Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80% seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung "Nord-Süd" über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65% seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen.
In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorg weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www.
auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014,
Sudan,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 15.01.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]).
Medizinische Versorgung
Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]).
Behandlung nach der Rückkehr
Obgleich es den Anschein hat, dass die Verfolgung im Ausland tätiger Sudanesen nachgelassen hat, kommt es aber nach wie vor zur Verhaftung von Zurückkehrenden, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren. Das Auswärtige Amt Berlin hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge.
Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_139048 5117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan).
1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich im Sudan wegen seiner (unterstellten) politischen Tätigkeit verfolgt wurde. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.02.2016. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden mit dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und ihm wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Die bevollmächtigte Vertretung brachte die oben unter Punkt I. 10. wiedergegebene Stellungnahme zur Vorlage. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zudem aktuelle Auszüge aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Strafregister eingeholt.
2.2. Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des BF beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerde-verhandlung vom 29.02.2016. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auch auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF bzw. den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage im Sudan in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
2.3. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seines Vorbringens vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte sowie widersprüchliche Angaben und tauschte sein Fluchtvorbringen im Administrativverfahren zur Gänze aus, sodass der Schlussfolgerung des BFA, der BF habe eine konstruierte Fluchtgeschichte - aufbauend auf einem tatsächlichen Ereignis - präsentiert, wie darzulegen sein wird, zu folgen war.
2.3.1. Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem BFA festzuhalten, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung vom 04.04.2015 angeben hat, den Sudan aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aus Gründen des erhofften besseren wirtschaftlichen Fortkommens verlassen zu haben. So brachte der BF expressis verbis zum Ausdruck, dass er im Sudan keine Arbeit habe, er eine solche in Österreich finden wolle und deshalb hier sei. Andere Asylgründe habe er nicht.
Wenn nunmehr der BF in der sowohl bei der Vernehmung vom 14.07.2015 vor dem BFA als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, dass er aus Angst vor der Polizei unwahre Angaben bezüglich seiner Asylgründe gemacht habe, so ist zu konstatieren, dass diese Vorbringen aus folgenden Erwägungen unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist: Der BF selbst brachte wiederholt im Verfahren vor, einen langen, strapaziösen und gefahrvollen Reiseweg auf sich genommen zu haben, um nach Österreich zu gelangen. Österreich war sohin für den BF und dessen Asylantrag offenkundig die bewusst gewählte Zieldestination für seine Asylantragstellung. Diese Entscheidung des BF, Österreich als bewusst Zielland für Asyl zu wählen, setzt voraus, dass sich der BF sich bereits im Vorfeld (zumindest) über die grundlegenden rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Österreich informiert haben musste, ansonsten wäre seine Wahl wohl nicht auf Österreich gefallen und hätte er den langen, kostenintensiven und gefahrvollen Reiseweg wesentlich verkürzen, und beim Erreichen des ersten sicheren Staates sofort einen Asylantrag stellen können.
Kein vernunftbegabter Mensch würde eine so lange Reise, solche Gefahren und so hohe Kosten auf sich nehmen, um sich dann im Zielstaat wiederum der Gefahr einer willkürlichen Verhaftung durch Polizeiorgane auszusetzen, sodass dass für die Annahme, der BF habe aus Angst vor der österreichischen Polizei über seine wahren Asylgründe "gelogen" kein Raum bleibt. Eine solche Vorgehensweise wäre nicht plausible bzw. nachvollziehbar.
Dies umso weniger, als der BF im Rahmen der Erstbefragung darüber aufgeklärt wurde, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des BFA darstellen und er in einem aufgefordert wurde, wahre und vollständige Angaben zu machen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können (vgl. AS 3). Der BF wusste also über die Bedeutung seiner Angaben in der Erstbefragung vollumfänglich Bescheid.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0147; VwGH 17.10.2012, 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines ersten Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
Die erkennende Richterin übersieht dabei nicht, dass damit eine anlässlich der Erstbefragung getätigte Aussage zu späteren Aussagen in Bezug gesetzt wird, und dass in diesem Kontext in besonderer Weise auf die Funktion der Erstbefragung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061;
VfGH 27.06,2012, U 98/12 mit Hinweis auf RV 952 BlgNR 22. GP, 44;
VwGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua).
Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 hat die hier angestellte Überlegung jedoch Bestand, weil keine bloße Präzisierung eines vom BF bereits anlässlich der Erstbefragung allgemein geschilderten Fluchtmotivs (im Beschwerdefall: keine Arbeit im Herkunftsstaat, Hoffnung auf Arbeit in Österreich) erkannt werden kann, sondern geradezu ein Austauschen des Inhalts dieser ersten Aussage festzustellen ist.
Im Übrigen handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Aussagen in der Erstbefragung nicht um den allein tragenden Teil der Beweiswürdigung, sondern nur um ein diese zusätzlich untermauerndes Element, das neben den sonstigen Beweismitteln und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verwerten ist.
Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens bzw. die Glaubwürdigkeit des BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen wird zudem dadurch schwer erschüttert, dass der BF - wie bereits von der belangten Behörde im Administrativverfahren zutreffend erwogen - nicht in der Lage war, konkrete und detaillierte Angaben zur angeblichen Demonstrationsteilnahme in den damit einhergehenden Ereignissen zu machen.
Der BF verlor sich auch in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2016- wie sie aus den oben unter Punkt I.9. dargestellten Ausführungen ergibt - in vagen und unkonkreten Ausführungen, welche er selbst durch insistierendes Nachfragen der erkennenden Richterin nicht mit weiteren Sachverhaltsdetails anreichern konnte. So vermochte der BF keine Angaben betreffend der Anzahl der teilnehmenden Demonstranten zu machen, auch bezüglich des genauen Datum und der Uhrzeit der Demonstration konnte er keine Details nennen, selbst bei den Tagen, in denen er sich in Haft befunden haben will, schwankte der BF in seinen Ausführungen zwischen 20 oder 25 Tagen.
Es ist weder plausibel noch nachvollziehbar, dass sich eine Person mit dem Bildungsgrad des BF keine näheren und detailreicheren Erinnerungen an ein so tiefgreifendes Ereignisse hätte, zumal dieser Vorfall eine nachhaltige Zäsur die bisherige Lebensgestaltung und -führung des BF nach sich gezogen hätte.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde wohl jeder mit dem Bildungsgrad des BF ausgestatteter Betroffener nach so einem einschneidenden Ereignis umgehend umfangreiche Recherchen sowohl bei seinen ehemaligen, ebenfalls betroffenen Studienkollegen als auch im Internet tätigen, um sich ein Gesamtbild von den stattgefundenen Situation zu verschaffen. Auch würde sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Betroffener wohl auch über den weiteren Verbleib seiner Studienkollegen erkundigt haben. Allein aus diesem Grund hätte es dem BF möglich sein müssen - so er die behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt habe - ein wesentlich substantiierteres Vorbringen zu erstatten.
Zudem gilt auch auf maßgeblich Widersprüche und Inkohärenzen den Ausführungen des BF hinzuweisen. So brachte der BF anlässlich seiner Vernehmung vom 14.07.2015 zunächst vor, dass der Demonstration "Gerechtigkeit und Gleichheit!" skandiert worden sei, wobei er an anderer Stelle dieser Vernehmung wiederum vorbrachte, es sei "Freiheit und Recht für Darfur"! und an wieder anderer Stelle, "Das Volk will das Regime!" gerufen worden.
Auch im Hinblick auf Zeit der Demonstration brachte der BF anlässlich der Vernehmung vom 14.07.2015 noch vor, dass diese in der ersten Märzwoche 2014 stattgefunden habe, während der bei der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass sich die Demonstration "Anfang bzw. in der zweiten Hälfte vom März 2014" ereignet habe. Auch hier ist der Widerspruch unauflöslich, zumal der BF bei einem tatsächlich erlebten, fluchtauslösenden Ereignis in der behaupteten Intensität das konkrete Datum erinnerlich sein müsste.
Inkohärenzen im Fluchtvorbringen zeigen sich auch darin, dass laut Länderberichten am 11.03.2014 tatsächlich eine Demonstration stattgefunden hatte, die zur Festnahme von 110 Personen führte. Laut den Angaben des BF sprach dieser jedoch stets nur von "vielen Personen" bzw. von 20 die "nur herumgestanden seien" und weiteren 60 Demonstranten, sodass die die Aussage des BF mit den Länderberichten nicht in Einklang zu bringen ist. Auch erwähnte der BF in seinem Vorbringen nicht, dass die Polizei bei der Auflösung der Demonstration Schusswaffen eingesetzt und den Sprecher der Demonstranten, ALI ABAKER, dabei angeschossen hat.
In den Blick zu nehmen ist auch, dass der BF anlässlich seiner Vernehmung vom 14.07.2015 noch vorbrachte, dass die (Zivil)Polizei während seines Aufenthaltes in XXXX einmal sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätte, während der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vorbrachte, es wären Regierungsbeamte gewesen, die sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätten.
Zudem sticht ins Auge, dass er BF auf Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass der Vater des BF bezüglich weiterer Überprüfungen durch die Polizei "nichts mehr gesagt" habe, obwohl bei einer tatsächlichen Verfolgung nach Ansicht der erkennenden Richterin davon auszugehen wäre, dass der BF selbst sich bei seinem Vater bzw. seinen Angehörigen regelmäßig bezüglich allfällig weiterer "Verfolgungshandlungen" erkundigen und daher in der Lage sein müsste, diesbezüglich eine entsprechende Auskunft erteilen zu können.
Schließlich ist im Hinblick auf die vom BF behauptete illegale Ausreise aus dem Sudan zu konstatieren, dass der BF in seiner Erstbefragung vom 04.04.2015 selbst noch vorgebracht hatte, dass er seine wahren Legitimationsdokumente erst auf der Schleppung nach Griechenland ins Meer geworfen habe und er erst von Libyen aus mit einem gefälschten Reisepass (illegal) weitergereist sei (vgl. AS 5). Insofern konnte auch die illegale Ausreise aus dem Sudan nicht glaubhaft gemacht werden.
Den Vorbringen des BF, welcher er nach der Erstbefragung erstattete, fehlen sohin die essentiellen Glaubhaftigkeitsmerkmale, die sich aus der Substantiiertheit, der Schlüssigkeit, der Plausibilität der Aussage sowie aus der persönlichen Glaubwürdigkeit in Bezug auf das konkret erstatte Vorbringen des BF zusammensetzen.
Die erkennende Richterin gelangt vor dem Hintergrund der dargelegten Inkohärenzen und Widersprüche sowie dem gänzlichen Austausch des ursprünglichen Vorbringens des BF zusammenfassend zu dem Schluss, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt, sondern er sein Fluchtvorbringen auf einen tatsächliche, am 11.03.2014 in XXXX stattgefundene Demonstration aufgebaut hatte. Dem Vorbringen war sohin insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen bzw. war dem BF in Bezug auf diese Ausführungen die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
2.3. Hinsichtlich des Reiseweges vom Sudan nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF der Anfragebeantwortung widersprechen und nicht objektivierbar sind.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war daher die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF im Sudan hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre.
Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Sudan bei seiner Familie in Khartum lebte und von seinem Vater den Lebensunterhalt finanziert bekommen hatte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Insoweit der BF vorbringt, dass er im Falle der Rückkehr seine Verhaftung befürchte, ist hervorzustreichen, dass eine glaubhafte polizeiliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat - wie ausgeführt - nicht festgestellt werden konnte und sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, dass das Auswärtige Amt Berlin keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen hat, und die Stellung eines Asylantrags im Ausland keine staatlichen Repressionen nach sich ziehen (vgl. oben Punkt II. 1.2. Rubrik: "Behandlung nach der Rückkehr"). Auch gibt es keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass der BF - wie im Beschwerdeverfahren behauptet - illegal aus dem Sudan nach Libyen ausgereist ist. Das diesbezügliche Vorbringen war - wie oben ausgeführt - unglaubhaft und wurde von seinen eigenen Aussagen widerlegt.
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Sudan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich erst seit April 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger des Sudan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
3.4.5. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.6. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.4.7. Das Vorhandensein von familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich hat der BF ausdrücklich verneint und sind solche auch sonst nicht ersichtlich. Eine Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann somit nicht erkannt werden und wurde auch nicht behauptet.
3.4.8. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner behaupteten Einreise und Asylantragstellung im April 2015 ist nicht als lang zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Der BF übt in Österreich - von der geringfügigen Tätigkeit im Dezember 2015 und Jänner 2016 für die XXXX bzw. in seinem Wohnheim abgesehen - keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine berücksichtigungswürdigenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Daran vermag auch die ehrenamtliche Tätigkeit des BF bei einer Gemeinde nichts zu ändern.
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Eltern, Schwester und Großeltern müttlicher- und väterlicherseits leben, er mit ihnen in aufrechtem Kontakt steht und er auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Zudem ist der BF aufgrund seiner relativ kurzen Abwesenheit mit den sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des Sudan weiterhin eng vertraut, sodass eine Entwurzelung nicht angenommen werden kann.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach
§ 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.4.9. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.4.10. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.11. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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