BVwG W233 2130097-1

W233 2130097-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Überstellungsrisiko

Gesamter Gesetzestext

BVwG W233 2130097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2130097.1.00

Spruch

W233 2130097-1/6E

W233 2130100-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Fellner über die Beschwerden von 1.) XXXX geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Armenien und 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Armenien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zahlen: GF: 1109353310 VZ:

160430129 - EAST-WEST (ad 1) und GF: 1109353201 VZ: 160430137 - EAST-WEST (ad 2), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF 1) und seine Ehefrau XXXX (BF 2) reisten am 23.03.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts der Landespolizeidirektion Tirol einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.

Am 23.03.2016 fanden die Erstbefragungen des BF 1 und der BF 2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol, Stadtpolizeikommando Innsbruck, statt. Am 27.06.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der BFA), ihre niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren statt.

Eine Anfrage an die Visadatenbank ergab, dass den beiden Beschwerdeführern von der Tschechischen Republik ein Schengen-Visum vom Typ B, gültig für den Zeitraum vom 10.03. bis 04.04.2016 ausgestellt wurde.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 23.03.2016 gab der BF 1 im Wesentlichen an, dass er armenischer Staatsangehöriger und mit der BF 2 verheiratet sei. Sie wären über Georgien, Russland, die Ukraine und weitere ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF 1 zu Protokoll, dass er in Armenien politisch aktiv gewesen sei und am 18.03.2016 bei einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe, die die Polizei gewaltsam auflöste. Er sei dann mit seinem Auto nach Hause gefahren, wobei ihm ein schwarzer BMW gefolgt sei. Als er zu Hause angekommen und aus seinem Auto ausgestiegen sei, hätten ihn die Insassen des BMW zusammengeschlagen und mit dem Umbringen bedroht, da er an dieser Demonstration teilgenommen hätte. Daraufhin hätte er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau zum Verlassen ihres Heimatlandes Armenien entschieden.

Im Zuge der Erstbefragung der BF 2 bestätigte diese die Angaben ihres Ehemanns, des BF 1.

I.3. Das BFA richtete an die Tschechische Republik am 11.04.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen betreffend die beiden Beschwerdeführer, dem die Tschechische Republik mit Schreiben vom 26.05.2016 ausdrücklich zustimmte.

I.4. Mit jeweils einer Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 11.04.2016 wurde den beiden Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass Konsultationsverfahren mit der Tschechischen Republik eingeleitet worden wären. Mit jeweils einer weiteren Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 wurden den beiden Beschwerdeführern der Verein Menschrechte Österreich als jene Organisation genannt, welche sie über ihre Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr im Rahmen eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs beraten und unterstützen wird. Unter einem wurde den Beschwerdeführern eine aktuelle Länderfestzustellung zur Tschechischen Republik übermittelt. Die beiden Beschwerdeführer haben diese Verfahrensanordnungen und die Länderfeststellungen zur Tschechischen Republik am 15.06.2016 gegen Übernahmebestätigung persönlich übernommen.

I.5. Anlässlich der Einvernahme am 27.06.2016 in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach Durchführung des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs gab der BF 1 zusammengefasst an, dass das Ziel ihrer Reise war, Armenien zu verlassen. In der Ukraine hätte man ihnen davon erzählt, dass Österreich ein menschenfreundliches, humanes Land sei, deswegen seien sie nach Österreich gekommen. Sie wären seinerzeit zwar im Besitz eines tschechischen Visums gewesen, wären aber niemals in die Tschechische Republik eingereist. Im Zuge dieser Einvernahme berichtet der BF 1 auch über gesundheitliche Probleme und legte zahlreiche Aufenthaltsbestätigungen und Befundberichte betreffend seiner medizinischen Behandlung zur Abklärung einer aplastischen Anämie vor. Die diesbezüglichen Dokumente wurden vom BFA unter den Seiten 165 bis 327 zum Akt genommen. Darunter finden sich Bestätigungen über den stationären Aufenthalt des BF 1 im Klinikum XXXX vom 01.04 bis 04.04.2016, dem 12.04.2016, dem 22.04.2016, dem 29.04.2016, dem 06.05 bis 10.05.2016, dem 12.05.2016, dem 17.05.2016, dem 19.05.2016, dem 30.05.2016 und dem 09.06.2016. Zudem gab der BF 1 an, in Österreich oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Norwegen oder in Island keine Verwandten zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Zu den ihm ausgefolgten Länderinformationen zur Tschechischen Republik äußerte sich der BF 1 nicht mit der Begründung dass er diese Informationen nicht lesen hätte können. Die Frage, ob er freiwillig in die Tschechische Republik zurückkehre verneinte der BF 1 und gab an, nichts über Tschechien zu wissen bzw. noch nie in Tschechien gewesen zu sein. Die anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht.

Die BF 2 bestätigte in ihrer Einvernahme am Einvernahme am 27.06.2016 in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach Durchführung des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs die Angaben ihres Ehemanns, des BF 1. Auch die BF 2 lehnte die freiwillige Rückkehr in die Tschechische Republik ab und begründe dies mit der Erkrankung ihres Ehemanns, des BF 1, weil dieser keine langen Strecken fahren solle. Die anwesende Rechtsberaterin beantragt die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF 1.

I.6. Mit Schriftsatz, datiert vom 04.07.2016, eingelangt beim BFA am 05.07.2016, legte der anwaltlich vertretene BF 1 weitere Befund- und Laborberichte über seine Erkrankung vor (diese Unterlagen wurden von der belangten Behörde unter den Seiten 363 bis 383 zum Akt genommen). Gemäß dem Schreiben der Medizinischen Universität XXXX , Universitätsklinik für Innere Medizin V, Schwerpunkte: Hämatologie und Onkologie, vom 30.06.2016 wurde beim BF 1 eine "Non severe aplastische Anämie, DD juveniles myelodysplastisches Syndrom, ED vermutlich 2013 in Armenien" diagnostizierter (vgl. AS 369). Dieses Schreiben enthält auch einen Therapiestand und einen Therapieplan für den BF 1. Zudem umfassen diese Unterlagen auch eine von der den BF 1 behandelnden Ärztin verfasste Bestätigung, wonach er im Rahmen jeder Ambulanzkontrolle thrombozytensubstitutionspflichtig gewesen sei. Aufgrund der Substitutionspflicht bei schwerer Zytopenie und Gefährdung durch Infekte und Blutungen ergäbe sich eine klare Therapieindikation, wobei bei derzeit nicht klarem HLA Spenderstatus zunächst eine adäquate Therapie mit Cyclosporin A alleine oder in Kombination mit ATG und Steroid anzustreben sei. Diese Therapie sei lediglich in einem Transplantationszentrum durchführbar sei, da sie mit unter Umständen lebensbedrohlichen Komplikationen verbunden sei. Zudem sollte in diesem Fall eine Infektprophylaxe mit kompletter Umkehrisolation, Luftfiltration und entsprechender prophylaktischer Antibiotika- und Antimykotika-Therapie gewährleistet sein. Die Erkrankung sei potentiell lebensbedrohlich, sodass im Falle eines Wechsel des Behandlungsortes in jedem Fall gewährleistet sein müsse, dass der Patient umgehend und sehr regelmäßig in einem Zentrum mit Transplantationsmöglichkeit behandelt werden müsse. Jeder Transport brächte eine erhöhte Infektionsneigung für den Patienten und kann letztendlich lebensbedrohlich sein. Des Weiteren erfolge in den nächsten Tagen die Einleitung einer Fremdspendersuche. Das Datum der nächsten Kontrolle sei für den 05.07.2016 angesetzt.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 05.07.2016, Zahlen: GF: 1109353310 VZ: 160430129 - EAST-WEST (ad 1) und vom 057.07.216, Zahl: GF: 1109353201 VZ: 160430137 - EAST-WEST (ad 2), von den Beschwerdeführern persönlich übernommen am 06.07.2016, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Tschechische Republik für die Prüfung der Anträge der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF in die Tschechische Republik gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

I.8. Am 06.07.2016 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.9. Mit Schriftsatz vom 11.07.2016 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.

Im Wesentlichen brachten die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde aufgrund ihrer antizipierenden Beweiswürdigung eine willkürlichen Entscheidung herbeigeführt und somit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Bereits in der vorgelegten Stellungnahme vom 04.07.2016 habe die den BF 1 behandelnde Ärztin bestätigt, dass der BF 1 an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide. Dass die belangte Behörde eine Unglaubwürdigkeit des gesundheitlichen Vorbringens des BF 1 feststelle, obwohl die behandelnde Fachärztin eben eine lebensbedrohliche Krankheit festgestellt habe, sei Willkür. Ebenso habe die belangte Behörde es unterlassen ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen, indem sie dem Bescheid Länderfeststellungen zu Grunde legte, die keine Informationen über die für den BF 1 notwendige medizinische Versorgung enthalten. In den Länderfeststellungen werde einzig ausgeführt, dass Schutzberechtigte in der Tschechischen Republik unter die Pflichtkrankenversicherung fielen und dieselben Rechte hätten wie tschechische Bürger. Die belangte Behörde hätte aber nicht abgeklärt, ob ein Transplantationszentrum in der Nähe des Flüchtlingszentrums sein werde, in welchem der BF 1 untergebracht werden solle. Der Hinweis darauf, dass dem BF 1 während der Überstellung ausreichend Tabletten mitgegeben werde bzw. der Verweis auf einen 9 Jahre alten Radiobericht über die tschechische Transplantationsmedizin reichen jedenfalls nicht aus.

I.10. Die Beschwerdevorlagen an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 15.07.2016.

I.11. Mit jeweils einem Beschluss vom 19.07.2016 wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer zur Zahl W233 2130097-1/3/ (betreffend BF 1) und zur Zahl W233 2130100-1/3Z (betreffend BF 2) gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.12 Mit einem weiteren Schriftsatz vom 21.07.2016, eingelangt beim BVwG am 21.07.2016, legte der BF 1 aktuelle Kurzarztberichte vom 13.07.2016 und 19.07.2016 der Medizinischen Universität XXXX , Universitätsklinik für Innere Medizin V, Schwerpunkte Hämatologie und Onkologie vor. Im Kurzarztbericht vom 13.07.2016 wird ausgeführt, dass Ende Juli eine ATG Therapie unter stat. Bedingungen an der Transplantationseinheit der Universitätsklinik geplant sei, daraus folge ein längerer stat. Aufenthalt mit deutlich eingeschränktem Immunsystem und deutlich erhöhter Infektneigung. Eine potentielle Lebensgefahr könne sich aus einer nicht adäquaten Betreuung des Patienten jederzeit ergeben.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen der Beschwerdeführer am 23.03.2016, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 27.06.2016, die Stellungnahme der BF vom 04.07.2016, die Beschwerden der BF vom 11.07.2016 sowie die mit Schriftsatz vom 21.07.2016 nachgereichten Kurzarztberichte vom 13. und 17. Juli 2016

  • aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend die Tschechische Republik im angefochtenen Bescheid

  • die von den BF vorgelegten Befunde

II.2. Feststellungen:

II.2.1. Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehöriger.

II.2.2. Den beiden Beschwerdeführern wurde von der Tschechischen Republik ein Schengen-Visum vom Typ B, gültig für den Zeitraum vom 10.03. bis 04.04.2016 ausgestellt.

II.2.3. Am 11.04.2015 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF ein Aufnahmeersuchen an die Tschechische Republik, die mit am 26.05.2015 eingelangten Schreiben der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

II.2.4. Der BF 1 leidet an einer Erkrankung (Non severe aplastische Anämie), die regelmäßige Behandlungen in kurzen Zeitabständen erforderlich macht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

II.3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.

Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

II.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49- Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

[...]

Art. 7 - Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16 - Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

II.3.1.4. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.3.2. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung.

II.3.3. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer in die Tschechische Republik nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen:

Aus den vom BF 1 vorgelegten Befunden geht hervor, dass er wegen der Diagnose "non severe aplastische Anämie" in ärztlicher Behandlung stehe. Die vom BF 1 vorgelegte Bestätigung seiner ihn behandelnden Fachärztin (AS 381) spricht davon, dass diese Erkrankung wegen der Blutungsgefahr und der beträchtlichen Infektneigung potentiell lebensbedrohlich sei. Bisher sei der Patient (Anmerkung des erkennenden Gerichts: gemeint ist hier der BF 1) im Rahmen jeder Ambulanzkontrolle thrombozytensubstitutionspflicht. Die derzeit adäquate Therapie mit Cyclosporin A alleine oder in Kombination mit ATG und Steroid sei lediglich in einem Transplantationszentrum durchführbar. Die Einleitung einer Fremdspendersuche werde in den nächsten Tagen eingeleitet. Eine Knochenmarktransplantation sei die einzig kurative Therapiemöglichkeit. Im Falle eines Wechsels des Behandlungsortes müsse in jedem Fall gewährleistet sein, dass der Patient umgehend und sehr regelmäßig in einem Zentrum mit Transplantationsmöglichkeit behandelt werde. Jeder Transport bringe eine erhöhte Infektneigung für den Patienten und könne lebensbedrohlich sein. Diese Bestätigung und die einschlägigen Befunde des BF 1 sind der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 04.07.2016 am 05.07.2016 zugegangen.

Das BFA ist in dem angefochtenen Bescheid des BF 1 vom 05.07.2016, Zahl: : GF: 1109353310 VZ: 160430129 - EAST-WEST, den vom BF 1 vorgelegten ärztlichen Unterlagen mit den Argumenten, dass aus einem im Internat abrufbaren Bericht vom 11.10.2007 hervorgehe, dass die tschechische Transplantationsmedizin international Schritt halte, der BF 1 nach seinen Kontrollen im Krankenhaus immer wieder nach Hause geschickt worden sei und dass die Universitätsklinik keine sofortige Einleitung einer Fremdspendersuche veranlasst habe, sondern diese erst in den nächsten Tagen erfolgen werde, entgegengetreten. Aus den Länderberichten sei auch ersichtlich, dass der BF als Asylwerber die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems genieße.

Mit dieser Argumentationslinie ist es dem BFA allerdings nicht gelungen, die fundierten ärztlichen Informationen über die Art der Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden potentiellen Gefahren einer Überstellung in die Tschechische Republik in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen sich mit den ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen - beispielhaft unter Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen - auseinanderzusetzten. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen sich zu vergewissern, ob der BF 1 in der Tschechischen Republik zeitnah nach seiner allfälligen Überstellung Zugang zu einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit seiner von der medizinischen Universität XXXX diagnostizierten Erkrankung hat. Dies umso mehr als in der vom BF 1 vorgelegten Bestätigung seiner ihn behandelnden Fachärztin deutlich hervorgeht, dass im Falle eines Wechsels des Behandlungsortes gewährleistet sein müsse, dass der Patient umgehend und sehr regelmäßig in einem Zentrum mit Transplantationsmöglichkeit behandelt werden müsse.

Letztlich ist die Art der Erkrankung und die damit zusammenhängende notwendige Therapie wesentlich, da anhand dieser abzuklären wäre, ob und welche Behandlungsmöglichkeit in der Tschechischen Republik überhaupt besteht, beziehungsweise ob eine umgehende und regelmäßig und gegebenenfalls äußert kurzfristige Behandlungsmöglichkeit (wie sie vor allem bei aplastischer Anämie zur Lebenserhaltung unerlässlich sein kann) möglich ist.

Jedenfalls ist die im Internet aus dem Jahre 2007 abrufbare Information, dass die tschechische Transformationsmedizin international Schritt halte nicht nur aus zeitlicher Sicht aussagefrei und irrelevant.

Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch einen medizinischen Sachverständigen oder einen Facharzt (vorzugsweise die behandelnde Fachärztin des BF 1) nachvollziehbar abzuklären haben, welcher Therapie der BF 1 in Österreich unterzogen wird, welche Zeitabstände dabei einzuhalten sind, ob der BF 1 in der Tschechischen Republik einen adäquaten Therapieplatz zeitnah nach seiner Überstellung zugwiesen bekommt, ob der Transport in die Tschechische Republik den Gesundheitszustand des BF 1 oder die Therapiebehandlung negativ beeinflussen kann und vor allem ob die in Österreich bereits begonnene Therapie in der Tschechischen Republik umgehend fortgesetzt werden kann, wobei insbesondere die zeitlichen Faktoren und die Folgen einer durch die Überstellung verzögerten Behandlung zu berücksichtigen sind.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und Abs.7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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