BVwG W127 2001709-1

W127 2001709-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2016

Regest

Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Ersatztier,<br/>Haltefrist, höhere Gewalt, mündliche Verhandlung, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Verweildauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2001709-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2001709.1.00

Spruch

W127 2001709-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.06.2013, AZ II/7-KQ/12-119611685, betreffend Mutterkuhprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 52,00 Stück festgesetzt wird.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.06.2012, Az. II/7-KQ/12-117353443, wurde für den Betrieb der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 59 Stück festgesetzt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Az. II/7-KQ/12-119360062, wurde für den Betrieb der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 50 Stück festgesetzt. Aus der Begründung geht hervor, dass von der zuletzt berechneten Mutterkuhquote von 59 Stück aufgrund von Nichtnutzung 9 Stück abzuziehen seien. Zur ausführlichen Begründung wurde auf den gleichzeitig übermittelten Rinderprämienbescheid 2012 verwiesen.

Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid wurde für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 48 Stück festgesetzt. Aus der Begründung geht hervor, dass von der zuletzt berechneten Mutterkuhquote von "59 Stück" aufgrund von Nichtnutzung 11 Stück abzuziehen seien. Zur ausführlichen Begründung wurde auf den gleichzeitig übermittelten Rinderprämienbescheid 2012 verwiesen.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend dargelegt, dass im angeführten Bescheid bei 7 Kühen festgestellt worden sei, dass die Haltefrist von 6 Monaten nicht erfüllt worden sei und keine Ersatztiere eingestellt worden seien. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei sei jedoch Paratuberkulose aufgetreten und hätten die Tiere kurzfristig gekeult werden müssen. In der Kürze sei es nicht möglich gewesen, Ersatztiere anzuschaffen. Es handle sich um höhere Gewalt und werde der Antrag gestellt, die Quote 2012 um die "gemerzten Tiere nach der Paratuberkulose weiterhin bei der Quote zu berücksichtigen".

Dem Rechtsmittel waren Keulungsbescheide beigelegt.

Am 07.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Verfahren infolge Rechtsmittel gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend Rinderprämien 2012 (W118 2001708), verfahrensgegenständliche Mutterkuhquote 2012, Rinderprämien 2013 (W118 2108791), Mutterkuhquote 2013 (W118 2108790), Einheitliche Betriebsprämie 2012 (W118 2118367) und Einheitliche Betriebsprämie 2013 (W118 2112959) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, binnen festgesetzter Frist Belege hinsichtlich jener Tiere mit Ablehnungsgrund "1" vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 wurden diverse Nachweise übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.06.2013, Az. II/7-RP/12-119644039, betreffend Rinderprämien 2012 waren für gegenständlichen Fall entscheidungsrelevant in der Darstellung der Berechnungsdaten auf Ohrmarkenbasis folgende Kühe wie folgt gekennzeichnet:

Ohrmarke

Ablehnungsgrund

AT XXXX

1

AT XXXX

1

AT XXXX

1

AT XXXX

1

AT XXXX

1

AT XXXX

1

AT XXXX

1

Ablehnungsgrund 1

bedeutet: die sechsmonatige Haltefrist wurde für dieses Rind nicht erfüllt und laut Meldung an die Rinderdatenbank stand kein Ersatztier zur Verfügung, weshalb der Antrag als zurückgenommen gilt (Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).

Im Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.06.2013, Az. II/7-RP/12-119644039, waren dieselben Tiere mit Ablehnungsgrund 1 gekennzeichnet. Zusätzlich waren noch zwei Tiere - Ohrmarkennummern XXXX und XXXX - mit Ablehnungsgrund 29 (bedeutet: der Rinderbestand konnte nicht abschließend kontrolliert werden, da die Vor-Ort-Kontrolle verweigert wurde) gekennzeichnet.

In der mündlichen Verhandlung stellte die Agrarmarkt Austria unter Berichtigung der "Code29-Tiere" fest, dass "die Mutterkuhquote für 2012 laut Bescheid vom 28.03.2013 zu gelten hat", sohin ist von 50 Stück auszugehen, 9 Stück weniger als von der zuvor bestehenden Quote.

Im Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013 waren lediglich 7 Kühe aufgelistet, welche mit einem Ablehnungsgrund - nämlich 1 - gekennzeichnet waren. Der Abzug von 9 Stück ist weder aus dem Akteninhalt noch aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar. Es wird daher in weiterer Folge der Abzug von ausschließlich 7 Kühen geprüft.

Mit dem Rechtsmittel legte die beschwerdeführende Partei Keulungsbescheide vom 20.01.2012 (4 Tiere), vom 19.07.2012 (6 Tiere) und vom 20.12.2012 (1 Tier) vor. In keinem dieser drei Tötungsanordnungen scheint eine Kuh mit einer Ohrmarke auf, die im Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Rinderprämien 2012 vom 28.03.2013 (und vom 27.06.2013) mit dem Ablehnungsgrund 1 angeführt ist.

In der mündlichen Verhandlung konnten weder der Vertreter der beschwerdeführenden Partei noch der Zeuge (Schwager der beschwerdeführenden Partei) Auskünfte zu den verfahrensgegenständlichen Tieren machen.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 legte die beschwerdeführende Partei zu den verfahrensgegenständlichen Tieren Folgendes vor:

Viehverkehrsschein vom 20.01.2012 betreffend die Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX und, AT XXXX sowie Viehverkehrsschein vom 28.02.2012 AT XXXX und AT XXXX, jeweils mit dem Zwischenhändler Erzeugergemeinschaft Steirisches Rind. Betreffend das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde kein Nachweis vorlegt - die scheinbar darauf bezugnehmende Rechnung der Steirischen Tierkörperverwertung mit Lieferscheindatum 11.01.2012 ist diesbezüglich unleserlich.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den Ergebnissen des Beweisverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [...], ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß Artikel 114 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

Gemäß Artikel. 68 Abs. 2 lit.a) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 - fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.

Gemäß Artikel 68 Abs. 2 lit.d) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 findet kein Verfall statt, wenn ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vorliegt.

Gemäß Artikel 68 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, wurde der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

a) Tod des Betriebsinhabers;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestandes des Betriebsinhabers.

Artikel 67 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung [...], ABl. L 316 vom 02.12.2009, S65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, sieht vor, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seines Bestandes oder seiner Herde zusammenhängen, seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann, die Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums zu halten. Voraussetzung dafür ist, dass er die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat. Als natürliche Lebensumstände werden der Tod eines Tieres durch Krankheit oder der Tod eines Tieres infolge eines Unfalls beispielsweise angeführt.

Artikel 75 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sieht für den Fall, dass ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, vor, dass in diesem Fall der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen bleibt. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.

Im Merkblatt der Agrarmarkt Austria "Tierprämien 2012" ist unter Punkt 1.7.2.1 "Bestandverringerung infolge höherer Gewalt" ausgeführt, dass der gesamte Prämienanspruch erhalten bleibt. Als Fall höherer Gewalt wurde beispielsweise unter anderem der Punkt "Krankheiten nach dem Tierseuchengesetz, für die es eine behördliche Anordnung zur Tötung gibt" angeführt.

Bei Bestandverringerung infolge natürlicher Umstände (Punkt 1.7.2.2) gehen die Prämienansprüche für die aus dem Bestand ausgeschiedenen Tiere verloren, die Mutterkuhquote bleibt erhalten. Als natürliche Umstände wurden beispielsweise angeführt: Ausscheiden eines Tieres wegen Krankheit, welche die Einhaltung der Halteverpflichtung ausschließt, sowie Notschlachtung.

Im gegenständlichen Fall wurde bei 7 Kühen die Haltefrist nicht eingehalten, daher waren diese unter Beachtung des Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht als prämienfähig anzuerkennen. Dem ist auch die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Die beschwerdeführende Partei brachte jedoch vor, die Tiere hätten dennoch berücksichtigt werden müssen, weil deren Tötung infolge des Auftretens von Paratuberkulose im Betrieb angeordnet worden sei. Dies konnte jedoch anhand der vorgelegten Unterlagen nicht verifiziert werden. Die vorgelegten Tötungsanordnungen nach dem Tierseuchengesetz in Verbindung mit der Paratuberkulose-Verordnung haben sich nicht auf die entscheidungsrelevanten Kühe bezogen. Auch aus den in der Folge vorgelegten Viehverkehrsscheinen an die Erzeugergemeinschaft Steirisches Rind kann ein Ausscheiden der Tiere aus dem Bestand infolge natürlicher Umstände, wie einer Krankheit oder einer erforderlichen Notschlachtung, nicht erkannt werden. Das gilt auch für jene Kuh, für die kein Beleg vorgelegt wurde. Sohin kann hinsichtlich der 7 entscheidungsrelevanten Kühe weder der Prämienanspruch noch der Erhalt der Mutterkuhquote ausgesprochen werden.

Da - wie bereits oben ausgeführt - der Abzug von 2 weiteren Kühen nicht nachvollzogen werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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