BVwG G311 2118293-1

G311 2118293-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2016

Regest

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2118293-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2118293.1.00

Spruch

G311 2118293-1/8E

G311 2118297-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, und 2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, beide vertreten durch RA Dr. XXXX und RA Dr. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, Zl. XXXX und

Zl.XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens):

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

Im Rahmen der am 07.07.2016 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass diese vor etwa zweieinhalb Monaten freiwillig in ihren Herkunftsstaat Kosovo ausgereist sind.

Da die beschwerdeführenden Parteien freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist sind und ein entscheidungsreifer Sachverhalt nicht vorliegt, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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