G305 2122886-1•BVwG G305 2122886-1
G305 2122886-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2016
Auftraggeber, Dienstverhältnis, Pflichtversicherung
G305 2122886-1/11E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 25.07.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 23.12.2015, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der Firma XXXX, FN XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.12.2015, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber der Firma XXXX, FN XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 aus, dass
XXXX, VSNR: XXXX, (in der Folge: Erstmitbeteiligter) und
XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter)
auf Grund ihrer jeweils im Zeitraum vom 19.08.2015 bis 20.08.2015 für die BF ausgeübten Tätigkeit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass am 20.08.2015, 10:40 Uhr, im Objekt XXXX eine Überprüfung durch die Finanzpolizei XXXX stattgefunden habe und dass dabei der Erst- und der Zweitmitbeteiligte beim Abkleben des Fußbodens betreten worden seien. Die Kleidung des Erst- und des Zweitmitbeteiligten sei mit weißer Farbe verschmutzt gewesen. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass die Mitbeteiligten für die BF tätig gewesen seien. Die Mitbeteiligten hätten angegeben, am 18.08.2015 von einer "korpulenten männlichen Person, die einen Mercedes fuhr", beim XXXX gegenüber dem Ostbahnhof in der XXXX angesprochen worden zu sein, ob sie Maler- und Ausbesserungsarbeiten in der XXXX durchführen möchten. Die Mitbeteiligten hätten weder einen Namen, noch eine Telefonnummer des Auftraggebers nennen können oder wollten darüber keine Angaben machen. Die Mitbeteiligten hätten einen weißen Pritschenwagen mit dem Kennzeichen XXXX, zugelassen auf den Erstmitbeteiligten, gefahren. Die Tätigkeit habe Ausbesserungsarbeiten und das Ausmalen des Stiegenhauses des Wohnhauses XXXX umfasst. Im Personenblatt der Kontrollorgane hätten die Mitbeteiligten angegeben, dass sie am Mittwoch, 19.08.2015 von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr gearbeitet hätten. Am 20.08.2015 hätten sie mit der Arbeit ebenfalls um 08:00 Uhr begonnen. Den Mitbeteiligten sei in einer Wohnung ein Kühlschrank zur Verfügung gestellt worden, in dem sie ihre Getränke und Essen einlagern konnten. Das Werkzeug in der Wohnung habe dem Zweitmitbeteiligten gehört. Im Verlauf der Kontrolle habe der Zweitmitbeteiligte einen Schlüsselbund mit drei Schlüsseln und einem roten Anhänger mit der Aufschrift "XXXX" vorgelegt. Als Entlohnung sei ein Stundenlohn in Höhe von EUR 5,00 vereinbart worden und hätte der Lohn nach Fertigstellung der Arbeiten ausbezahlt werden sollen. Das Material sei vom Zweitmitbeteiligten bezahlt worden. Eine Rechnung eines Baumarktes über EUR 13,00 sei vorgelegt worden.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich die Feststellungen einerseits auf die behördliche Anzeige der Finanzpolizei XXXX vom 01.09.2015 und andererseits auf die glaubhaften Angaben des Erst- und des Zweitmitbeteiligten in den Personenblättern stützen. In einem Schreiben vom 02.10.2015 habe die BF mitgeteilt, dass ihr der Erst- und der Zweitmitbeteiligte unbekannt seien, noch wäre ein Auftrag zur Erbringung einer Arbeitsleistung erteilt worden. Die Sachverhaltsdarstellung der BF im Schreiben vom 02.10.2015 und die Sachverhaltsdarstellung ihrer Rechtsvertretung habe die belangte Behörde als Schutzbehauptung gewertet. In diesem Schreiben sei behauptet worden, dass für den Erst- und den Zweitmitbeteiligten kein unmittelbarer Arbeitsauftrag bestanden habe und dass diese der BF unbekannt seien, so wie deren Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Kontrolle geduldet und deren Arbeitskraft in Anspruch genommen worden. Arbeitsort der Mitbeteiligten sei das Stiegenhaus des Wohnhauses in der XXXX gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass die Mitbeteiligten als Maler tätig gewesen seien. Werde jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, so sei die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Die BF habe keine atypischen Umstände dargelegt, sondern nur angeführt, dass sie nicht Dienstgeberin der Mitbeteiligten sei und auch keinen Arbeitsauftrag erteilt habe. Damit lasse sich das Beschäftigungsverhältnis des Erst- und des Zweitmitbeteiligten nicht entkräften. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung am 28.12.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich deren - rechtzeitige - Beschwerde vom 25.01.2016, die sie mit den Anträgen verband, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache entscheiden und aussprechen, dass die Mitbeteiligten für die BF im Zeitraum 19.08.2015 bis 20.08.2015 keine Tätigkeiten ausgeübt hätten und aus diesem Grund auch nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlägen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Begründend führte die BF aus, dass ihr Geschäftsführer, XXXX (in der Folge: Geschäftsführer der BF) weder einen XXXX besitze, noch ein solches Fahrzeug fahre. Vielmehr besitze er ein Fahrzeug der Marke XXXX, der auf Grund seiner markanten Form mit einem XXXX nicht verwechselt werden könne. Auch hätten die Mitbeteiligten weder den Namen, noch die Telefonnummer des Auftraggebers nennen können. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren habe die belangte Behörde keine Erhebungen dahingehend angestellt, ob die in § 4 Abs. 2 ASVG genannten Voraussetzungen erfüllt wurden. Auch sei der belangten Behörde der Nachweis für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nicht gelungen. Auch habe die BF den Mitbeteiligten keine leerstehende Wohnung als Aufenthaltsraum bzw. einen Kühlschrank zu Verfügung gestellt. Auch entziehe sich der Kenntnis der BF, wie die Mitbeteiligten in den Besitz eines Schlüsselbundes mit drei Schlüssel und einem roten Anhänger mit der Aufschrift "XXXX" gelangt sein könnten. Selbst der Anhänger mit der Aufschrift "XXXX" reiche nicht aus, um eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass dieser Schlüssel(bund) von der BF den Mitbeteiligten übergeben worden sei.
3. Am 10.03.2016 legte die belangte Behörde die gegen den oben angeführten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die beschwerdegegenständliche Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
Gleichzeitig übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen zum 29.02.2016 datierten Vorlagebericht, in dem sie im Kern ausführte, dass der Geschäftsführer der BF über Vorladung bei der belangten Behörde erschienen sei. Im darüber aufgenommenen, von ihm unterschriebenen Protokoll sei der Geschäftsführer der BF als "korpulent" bezeichnet worden. Wenn die BF in der Beschwerde ausführe, den Erst- und den Zweitmitbeteiligten nicht zu kennen und ihnen keinen Auftrag erteilt zu haben, sei zu entgegnen, dass die Mitbeteiligten seit dem 19.08.2015 im Stiegenhaus des Wohnhauses "XXXX" Ausbesserungs- und Malerarbeiten durchgeführt hätten. Somit stelle sich die Frage, ob ernsthaft davon ausgegangen werden solle, dass nicht der Eigentümer der Liegenschaft diese Aufträge erteilt habe, sondern sich der Erst- und der Zweitmitbeteiligte die Schlüssel zur Liegenschaft organisiert hätten und aus freien Stücken eine fremde Liegenschaft zu sanieren begonnen haben.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 15.03.2016 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.
Gleichzeitig wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen die ladungsfähigen Anschriften der von ihr stellig gemachten Zeugen XXXX, des XXXX und des XXXX bekanntzugeben.
Die BF ließ die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme ebenso reaktionslos verstreichen, wie den Auftrag zur Bekanntgabe der ladungsfähigen Anschrift der Zeugen.
5. Am 30.05.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der neben dem Erst- und Zweitmitbeteiligten, der Geschäftsführer der BF und die Erhebungsorgane der Finanzpolizei des XXXX geladen waren. Während der Erst- und der Zweitmitbeteiligte nicht erschienen waren, wurden die erschienenen Organe der Finanzpolizei, XXXX, XXXX und XXXX und der Geschäftsführer der BF, XXXX, als Zeugen einvernommen.
6. In Fortsetzung dieser Verhandlung am 27.07.2016 wurden der Geschäftsführer der BF ergänzend und die Hausverwalterin des Objekts XXXX, XXXX, als Zeugin einvernommen. Von den ebenfalls zu dieser fortgesetzten mündlichen Verhandlung als Zeugen geladenen Erst- und Zweitmitbeteiligten erschien niemand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Mit Bescheid vom 23.12.2015, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gegenüber der XXXX, aus, dass XXXX, VSNR: XXXX, und XXXX, VSNR: XXXX, auf Grund der für sie jeweils im Zeitraum 19.08.2015 bis 20.08.2015 ausgeübten Tätigkeiten der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.
1. 2 Die mit Gesellschaftsvertrag vom 11.07.2013 gegründete beschwerdeführende Firma XXXX ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ist diese im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur XXXX eingetragen.
Ihr Sitz befindet sich in XXXX mit der nunmehrigen Geschäftsanschrift XXXX.
Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin umfasst den Handel mit Immobilien.
Die Beschwerdeführerin wird vom (einzigen) handelsrechtlichen Geschäftsführer, XXXX, nach außen vertreten.
1. 3 Das Haus mit der Anschrift "XXXX" befindet sich auf der Liegenschaft XXXX.
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin dieser aus den Grundstücken Nr. XXXX (Gärten) im Ausmaß von XXXX m² und Nr. XXXX (Sonstige) im Ausmaß von XXXX m² und der Bauarea .XXXX (Baufl.) im Ausmaß von XXXX m² bestehenden Liegenschaft.
Die Agenden der Hausverwaltung führt für die gegenständliche Liegenschaft die Firma XXXX mit Sitz in XXXX und der Geschäftsanschrift in der XXXX (im Folgenden: Hausverwalterin).
1. 4 Das Objekt XXXX, ist nicht mit einem Anlageschloss ausgestattet. Für jede Wohnung wird den Mietern ein Schlüsselbund mit drei Schlüsseln ausgehändigt, wovon ein Schlüssel die Eingangstür zum Haus, der weitere Schlüssel die Wohnungstür und der dritte Schlüssel den Postkasten sperrt.
Zum genannten Objekt und den darin gelegenen Wohnungen besitzen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Wohnungsmieter und - soweit Schlüssel nicht schon an diese ausgegeben wurden - die Hausverwalterin je einen Schlüsselbund.
Bei der Hausverwalterin befindet sich ein Schlüsselkasten, in dem die Schlüssel zu allfällig leerstehenden Wohnungen des Hauses XXXX verwahrt werden. Werden Wohnungsvermietungen durch die Hausverwalterin durchgeführt, werden die Wohnungsschlüssel nach Erfüllung bestimmter Bedingungen (Unterzeichnung des Mietvertrages, Bezahlung der Kaution und der ersten Monatsmietzinszahlung) herausgegeben. Diesfalls dokumentiert die Hausverwalterin die Schlüsselherausgabe in einem Schlüsselprotokoll.
Dagegen gibt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Schlüssel nur im Ausnahmefall heraus, führt darüber jedoch nicht Buch.
1. 5 Anlässlich eines am 20.08.2015, 09:00 Uhr, beim Haus XXXX, durchgeführten Ortsaugenscheins stellten Organe des XXXX der Finanzpolizei einen vor dem Haus abgestellten weißen Pritschenwagen fest. Bei einer Nachschau im Haus vernahm einer der Finanzpolizisten aus dem oberen Bereich des Stiegenhauses die Stimmen fremdländisch sprechender Personen und ein Geräusch, das vom Abreißen eines Klebebandes stammte. Im Stiegenhaus waren überdies Malergerätschaften aufgestellt und Arbeitsmaterial bereitgestellt.
Bei einer weiteren, um ca. 10:30 Uhr durchgeführten Nachschau im Stiegenhaus des Objekts XXXX trafen Organe der Finanzpolizei im ersten Stock des Hauses auf einen am Boden knieenden älteren Mann bei der Arbeit. Bei der Betretung wurden im Stiegenhaus Vorbereitungsarbeiten (Spachtelarbeiten; Abklebungen etc.) und begonnene Ausmalarbeiten festgestellt. Im letzten Stockwerk des Stiegenhauses wurde ein weiterer Mann auf einer Stehleiter stehend angetroffen. Die arbeitend angetroffenen Personen trugen Arbeitsbekleidung, die entsprechende Arbeitsspuren aufwiesen.
Bei den angetroffenen Personen handelte es sich um den Erst- und den Zweitmitbeteiligten, zwei rumänische Staatsangehörige, die beide "sehr schlecht Deutsch" sprachen und sich wenig auskunftsfreudig zeigten. Anlässlich der in der damals leerstehenden Wohnung Nr. XXXX durchgeführten Einvernahme gaben die Mitbeteiligten an, dass sie beim XXXX von einem "dickeren Mann, der einen XXXX fuhr", angesprochen und ersucht worden seien, das Stiegenhaus des Hauses XXXX, auszumalen und eine Fuge abzudichten.
Ihnen war zwar ein Betrag in Höhe von EUR 5,00 pro Stunde versprochen worden; allerdings lässt sich nicht feststellen, wer den Mitbeteiligten diesen Betrag versprochen hatte und ob es sich dabei um einen Regiestundensatz oder um einen Werklohn handelte.
Als Eigentümer der am Ort der Betretung angetroffenen Malerutensilien gab sich der Zweitmitbeteiligte aus. Er hatte auch das für die Arbeiten benötigte Material angeschafft.
In einem nicht den Mitbeteiligten gehörigen Kühlschrank in der damals leerstehenden Wohnung Nr. XXXX lagerten sie die von ihnen selbst mitgebrachten Nahrungsmittel. Ob sie über diese Wohnung verfügungsberechtigt waren, konnte nicht festgestellt werden.
Der Zweitmitbeteiligte verfügte zum Stand 17.11.2008 über insgesamt acht Gewerbeberechtigungen gemäß § 5 Abs. 2 GewO, lautend auf "Herstellung von Edelputz und Mörtel", "Abdichten gegen Feuchtigkeit und Druckwasser", "Montage von mobilen Trennschutzwänden ohne statische Funktion", "Montage und Demontage von Winkelprofilen", "Abdichten von Fenstern und Türen", "Demontage von Fußböden, Fenstern, Türen und Gipskartonwänden", sowie "Asphaltierer und Verspachteln von Ständerwänden".
Dass der Zweitmitbeteiligte im Zeitraum der beschwerdegegenständlichen Arbeitsleistungen - sohin vom 19.08.2015 bis 20.08.2015 - über eine eigene betriebliche Organisation verfügte, lässt sich nicht feststellen.
1. 6 Konkrete Anhaltspunkte zur Identität des Auftraggebers bzw. zu dem von ihm gefahrenen Fahrzeug der Marke XXXX bzw. Angaben zum behördlichen Kennzeichen dieses Fahrzeuges sind nicht feststellbar. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fuhr im Jahr 2015 keinen XXXX, sondern einen Sportwagen der Marke XXXX.
Ebensowenig lässt sich feststellen, von wem die beiden Mitbeteiligten den aus drei Schlüsseln bestehenden Schlüsselbund zum Haus "XXXX" erhielten.
Es steht fest, dass ein Auftrag zur Durchführung der Malerarbeiten im Stiegenhaus des beschwerdegegenständlichen Objekts weder vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, noch von der Hausverwalterin des beschwerdegegenständlichen Objekts erteilt wurde.
1. 7 Wer konkret die beschwerdegegenständlichen Arbeiten im Stiegenhaus des Objekts XXXX, in Auftrag gab bzw. diese durchführen ließ, ist nicht feststellbar.
Üblicherweise werden solche Arbeiten durch die Hausverwalterin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft in Auftrag gegeben.
Aus der von der Hausverwalterin erstellten Jahresabrechnung für das Jahr 2015 ergibt sich, dass beim beschwerdegegenständlichen Haus Arbeiten an Rollläden, der Balkontür, der Dachrinne und am Boiler und Installationsarbeiten an der Wasserleitung durchgeführt wurden. Die beschwerdegegenständlichen Arbeiten im Stiegenhaus scheinen in der Jahresabrechnung für das Jahr 2015 nicht auf.
Von den Renovierungsarbeiten im Stiegenhaus des Objekts XXXX erfuhren der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und die Hausverwalterin im Nachhinein.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Mieter die beschwerdegegenständlichen Arbeiten an den von ihm beschädigten Teilen der Gebäudesubstanz durchführen ließ.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus den Protokollen der Erhebungsorgane der Finanzpolizei, sowie aus der Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, XXXX, der Organe des XXXX der Finanzpolizei, XXXX, XXXX und XXXX und der Hausverwalterin, XXXX, als Zeugen.
Die zur Firma der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch.
Die zur Liegenschaft mit der Grundstücksadresse XXXX, und zu den Eigentumsverhältnissen getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Grundbuchauszug.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass nicht festgestellt werden kann, wer den beiden Mitbeteiligten den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten im Stiegenhaus des Hauses XXXX, erteilt und ihnen den Schlüsselbund zum Haus XXXX übergeben hat, gründen einerseits auf den von den Organen des XXXX der Finanzpolizei aufgenommenen (überaus lückenhaften) Niederschriften, auf dem Einvernahmeergebnis der zum Zeitpunkt der Betretung der beiden Mitbeteiligten anwesenden Organe der Finanzpolizei, des Geschäftsführers der BF und der Hausverwalterin. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich auch durch die Einvernahme der genannten Zeugen die Identität, des als "dickerer Mann, der einen XXXX fuhr" bezeichneten Auftraggebers nicht klären ließ. Keiner der Zeugen vermochte anzugeben, wer der Auftraggeber sein könnte. Auch zu dem vom Auftraggeber gefahrenen Kraftfahrzeug (insbesondere zum Kennzeichen oder zur Farbe oder zu sonstigen, der Identifizierung dienenden Merkmalen) vermochte keiner der vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen konkrete Angaben zu machen.
Als wenig hilfreich zur Aufklärung der Identität des Auftraggebers erwiesen sich diesbezüglich auch die am 20.08.2015 von den Organen der Finanzpolizei mit dem Erst- und dem Zweitmitbeteiligten aufgenommenen Erhebungsprotokolle, da diese weder eine Angabe zum Namen des angeblichen Auftraggebers, noch zu dessen Telefonnummer, noch zu den persönlichen Merkmalen dieser Person enthalten. Weiters lassen die Erhebungsprotokolle konkrete Angaben zu dem vom Auftraggeber gefahrenen Fahrzeug und zum behördlichen Kennzeichen vermissen. Wenn die Organe der Finanzpolizei im Zusammenhang mit dem Auftraggeber von einem "dickeren Mann, der einen XXXX fuhr" sprechen, so kann eine derartige Beschreibung der Person des Auftraggebers schon wegen der ihr innewohnenden Allgemeinheit nicht genügen, zumal eine solche Beschreibung einen überaus großen Personenkreis erfasst, der Rückschlüsse auf eine konkrete Person nicht zulässt. Auch aus dem Umstand, dass die Mitbeteiligten über einen Schlüsselbund zur Wohnung und zum Haus verfügten, lassen sich keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber der Mitbeteiligten ziehen, zumal das Haus über kein Anlageschloss verfügt und damit jedem Schlüsselinhaber (sohin auch einem Mieter) die Möglichkeit offenstand bzw. offensteht, beliebig viele Nachschlüssel nachmachen zu lassen.
Außerdem hat das hg. Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge die Hausverwalterin und der Geschäftsführer der BF als Zeugen einvernommen wurden, aufgezeigt, dass auch ein Mieter, dem Beschädigungen an der Fassade des Stiegenhauses passiert sind, die Arbeiten in Auftrag gegeben haben könnte. Als glaubhaft erscheinen die Aussagen des Zeugen XXXX und der Zeugin XXXX, die beide übereinstimmend aussagten, dass sie weder den Erst-, noch den Zweitmitbeteiligten kennen und keinem der beiden einen Auftrag erteilt hätten. Für das erkennende Bundesverwaltungsgericht war in diesem Zusammenhang die Schilderung der Zeugin XXXX überzeugend, dass Reparaturarbeiten am Haus XXXX üblicherweise von der Hausverwalterin in Auftrag gegeben werden und die Jahresabrechnung für das Jahr 2015 die beschwerdegegenständlichen Arbeiten nicht ausweist. Ihre unter Wahrheitspflicht stehende Aussage, dass sie es nicht für wahrscheinlich erachte, dass der Geschäftsführer der BF die Mitbeteiligten mit diesen Arbeiten beauftragt habe, weil solche Arbeiten immer mit ihr besprochen würden, was jedoch im gegenständlich Fall nicht erfolgte (Niederschrift über die Verhandlung vom 25.07.2016, S. 14), vermochte das erkennende Bundesverwaltungsgericht schließlich davon zu überzeugen, dass die BF als Auftraggeberin nicht in Betracht kommt.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Hinblick auf die Frage nach der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG hat wie folgt gelautet:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge festgestellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß § 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. 1 Gemäß § 4 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 sind die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert bzw. vollversichert, wenn die betreffende Beschäftigung von der Vollversicherung nicht ausgenommen sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. a) oder b) EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. c) EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtliche Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Fassung des § 4 ASVG lautete wie folgt:
"§ 4. Vollversicherung
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;
4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zu einem medizinischen Assistenzberuf im Sinne des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, stehen, bzw. Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;
6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;
7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;
8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
9. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden;
10. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen;
11. die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012;
12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994, beziehen;
13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB. und HB. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)"
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. a) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 1977/609, lautete wie folgt:
"§ 1. Umfang der Versicherung
(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
[...]"
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber, für dessen Rechnung ein Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr)verhältnis steht. Das gilt gemäß § 35 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. auch dann, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgebliche Fassung des § 35 Abs. 1 und 2 ASVG, die hier auszugsweise wiedergegeben wird, lautete wie folgt:
"§ 35. Dienstgeber
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber."
3.2. 2 Im gegenständlichen Beschwerdefall gründet der Ausspruch der belangten Behörde im Bescheid vom 23.12.2015, Zl. XXXX, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, auf der Annahme, dass die Genannten im Zeitraum 19.08.2015 bis 20.08.2015 für die Beschwerdeführerin (als Dienstgeberin) tätig gewesen seien.
In der gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde führte die BF im Kern aus, dass der Geschäftsführer der BF nicht als Auftraggeber in Betracht komme.
Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob die Annahme der belangten Behörde, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte für die BF tätig geworden seien bzw. diese als Dienstnehmer der BF anzusehen sind, zutrifft oder nicht.
3.2. 3 Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers zum Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 1 zu verstehen. Ob jemand in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (siehe dazu VwGH vom 22.06.1993, Zl. 92/08/0256 und vom 10.12.1986, Zl. 83/08/0200 mwN).
Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35 ASVG wird mit dem Einstellungsakt (das ist die Aufnahme der Beschäftigung) begründet und bleibt so lange aufrecht, als ein übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden.
Es konnte hier jedoch zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden, wer konkret mit den beiden Mitbeteiligten ein Beschäftigungsverhältnis begründete. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die beiden Mitbeteiligten die von ihnen geleisteten Dienste für die BF geleistet hätten.
Nur wenn feststeht, dass zwischen der BF und den beiden Mitbeteiligten (durch Auftragserteilung durch die BF) ein Dienstverhältnis begründet wurde und beide Mitbeteiligten die von ihnen geleisteten Dienste für die BF leisteten, wäre ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der BF und den Mitbeteiligten im Sinne des § 35 ASVG anzunehmen und die BF als Dienstgeberin der beiden Mitbeteiligten (als deren Dienstnehmer) anzusehen gewesen.
Gegenständlich steht zwar unstrittig fest, dass der Erst- und der Zweitmitbeteiligte am 20.08.2015, 10:40 Uhr, im Stiegenhaus des Hauses mit der Anschrift XXXX, arbeitend angetroffen wurden. Allerdings sagte keiner der beiden Mitbeteiligten gegenüber den Organen der Finanzpolizei aus, dass einer von ihnen oder beide gemeinsam den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten im beschwerdegegenständlichen Objekt von der Hauseigentümerin (der BF) oder deren Geschäftsführer erhalten habe bzw. hätten und die Arbeiten für die BF erbringen würde bzw. würden. Auch der Geschäftsführer der BF gab schon im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren an, dass er keinen der Mitbeteiligten jemals kennengelernt hätte, oder einem vom ihnen den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt hätte.
Mangels konkreter Anhaltspunkte betreffend die Person des Auftraggebers ("dickerer Mann, der einen XXXX fuhr") und das von ihm gefahrene Fahrzeug konnte die erforderliche Kausalkette zur Beschwerdeführerin als Auftraggeberin nicht hergestellt werden.
Damit scheidet die BF als Dienstgeberin der beiden Mitbeteiligten aus. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die beiden Mitbeteiligten als Dienstnehmer der BF anzusehen sind, oder nicht, erübrigt sich.
3.2. 4 Da im gegenständlichen Fall nicht erwiesen werden konnte, dass zwischen der BF und den beiden Mitbeteiligten im Hinblick auf die beschwerdegegenständliche Leistungserbringung ein Dienstvertrag bestand bzw. zustandegekommen war, erweist sich die Beschwerde als berechtigt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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