W211 2130157-1•BVwG W211 2130157-1
W211 2130157-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2016
Asylantragstellung, kein überwiegendes behördliches Verschulden,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung
W211 2130157-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Säumnisbeschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX, Zl:
XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall VwGVG
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am 01.07.2015 ersteinvernommen.
Mit Schreiben vom 01.05.2016, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.05.2016, wurde eine Vollmacht für den XXXX vorgelegt und eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
Mit Schreiben vom 13.07.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde und den Akt vor und führte unter anderem aus, dass sich bereits im Jahr 2014 ein Anstieg der Asylantragszahlen abgezeichnet habe, der sich im Jahr 2015 weiter verschärft habe, bis es zu einer Verdreifachung der Anträge auf rund 90.000 gekommen sei. Die belangte Behörde habe frühzeitig reagiert und bereits ab Beginn des Jahres 2015 ein Konzept für notwendige weitere Personalaufnahmen vorgelegt. Im März 2015 sei der zweite Antrag des Bundesamtes auf Personalerhöhung in Form der Zuweisung von XXXX Planstellen erfolgt. Diesem Antragsbegehren sei insoweit Rechnung getragen worden, als dem Bundesamt XXXX Planstellen ab 2016 zugewiesen worden seien; 2015 konnten XXXX neue MitarbeiterInnen aufgenommen werden und wurde im Herbst 2015 eine dritte Personalaufstockung beantragt, und der Direktor mit der Planung von 500 zusätzlichen MitarbeiterInnen des Bundesamtes beauftragt. Betont werde, dass neue MitarbeiterInnen ausgebildet und vorbereitet werden müssen. Das Bundesamt könne trotz dieser Herausforderungen hohe Erledigungszahlen vorweisen. Im Ergebnis habe das Bundesamt zeitgerecht und laufend auf den Migrationsdruck durch Personalaufnahmen, Schulungen sowie organisatorische Maßnahmen reagiert. Die explosionsartige Antragsentwicklung sowie die zusätzlichen Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem haben dazu geführt, dass das Bundesamt einer außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung ausgesetzt gewesen sei und nicht alle Verfahren in der vorgeschriebenen Zeit habe erledigen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Sie brachte am 01.05.2016 eine Säumnisbeschwerde ein; ihr Antrag war zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.
Die Verzögerung in der Erledigung des Antrags ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
Zur Verschuldensfrage durch das Bundesamt in Hinblick auf die Säumnis führte das Bundesverwaltungsgericht in einer ähnlich gelagerten Entscheidung bereits aus, wie folgt (siehe BVwG, 16.03.2016, Zl. W151 2117713-1/11E et.al.):
"Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist.
Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)
Im vorliegenden Fall ist einleitend klar zu stellen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Weiters ist klar zu stellen, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.
Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).
Aus den von den Parteien vorgelegten Beweismittel ergibt sich:
In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es bis Ende Oktober 68.631, das sind um 288,57 % mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.
Dem Vorbringen der BFs, wonach es eine Verpflichtung des Staates gäbe, Verfahren innerhalb der bestehenden Fristen abzuschießen, der Staat habe daher auch die dementsprechenden organisatorischen Maßnahmen zu treffen, wie etwa durch Neueinstellungen von Personal und es sei im Jänner 2015 noch nicht zu einer explosionsartigen Ausdehnung von Asylantragstellungen gekommen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Aus der Stellungnahme des Bundesamtes ist klar ersichtlich, , dass gerade jene Maßnahmen (wie Neueinstellungen und Schulungen von Personal), die von den BFs gefordert wurden, vom BFA erfüllt wurden und dass es entgegen dem Vorbringen der BFs auch bereits im Jänner 2015 zu einem Anstieg der Verfahren im Verhältnis zu 2014 um 171,32 % kam. Insgesamt kam es im heurigen Jahr zu einer erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen; das Bundesamt ist für jährlich 15.750 asylrechtliche Entscheidungen, 13.500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintenive und menschenrechtsrelevante Materie.
Selbst wenn das BFA Ausnahmepauschalregelungen für Flüchtlinge aus Syrien erlassen hätte, so wäre damit auch ein gewisses Maß an Verfahrensadministration von Nöten. Folglich kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine solche Maßnahme automatisch zum Abbau der Verfahrensrückstände führt.
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepasste Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden."
Die hier zitierte Entscheidung des BVwG wurde bereits durch den VwGH bestätigt: in der Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, wird (zusammengefasst) ausgeführt, dass das Bundesamt 2015 mit einem in voller Intensität einsetzenden, als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren konfrontiert gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde außerdem auf die am 20.05.2016 kundgemachten Änderungen zum AsylG im BGBl. I. Nr. 24/2016 und die entsprechenden Gesetzesmaterialien (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S 7f) verwiesen. Die hohe Verfahrenszahl stelle daher für das Bundesamt unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar. Es könne dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn es, wie im vorliegenden Fall, dh eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens, bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde in besonderer Weise ins Kalkül ziehe (Abs. 20ff).
Im gegenständlichen Fall wurden keine Hinweise darauf vorgebracht, nach denen der Behörde ein über die reine Überlastung hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den oben angeführten Begründungen an.
3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
3.2. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt - wie oben ausgeführt und begründet wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben; der Sachverhalt ist aus der Aktenlage geklärt, ausreichend aktuell, und werden die hier angeführten Feststellungen in der Beschwerde nicht begründet bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu VwGH, 24.05.2016, Ro 2016/01/001, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.