W204 2111593-1•BVwG W204 2111593-1
W204 2111593-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben,<br/>Zahlungsansprüche
W204 2111593-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 04.03.2014 des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913578, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 23.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX , für die durch den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.
2. Mit Datum vom 16.10.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118752808, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.799,94 gewährt. Auf Basis von 28,16 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 24,03 ha (davon Almfläche 10,23 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,24 (davon Almfläche 9,44 ha) zu Grunde gelegt. Da es sich bei den festgestellten Flächenabweichungen um solche von über 3 % gehandelt habe, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt und ein Betrag in Höhe von EUR 131,30 in Abzug gebracht werden müssen (Flächensanktion).
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
4. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119893415, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.949,53 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 149,59 zugesprochen. Auf Basis einer unveränderten Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (28,16) und einer beantragten Fläche von (erneut) 24,03 ha (davon Almfläche 10,23 ha) wurde der Beihilfenberechnung nun - nach Korrektur der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,46 ha (davon Almfläche 9,66 ha) zu Grunde gelegt. Da sich die Differenzfläche zwischen beantragter und ermittelter Fläche damit reduzierte und sich eine Flächenabweichung von weniger als 3% errechnete, wurde seitens der AMA nunmehr keine Flächensanktion verhängt.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120913578, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 (erneut) die EBP in Höhe von EUR 1.949,53 zugesprochen. Unter Zugrundelegung derselben Flächendaten wie im Bescheid vom 26.09.2013 fußte der nun erlassene Bescheid in einer Änderung der Zahlungsansprüche, die sich jedoch weder auf die Anzahl der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten EBP auswirkte.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.03.2014 Beschwerde und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und
4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien.
Darüber hinaus hätten Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (Sanktionen) nicht ausgesprochen werden dürfen, weil dem Beschwerdeführer an der Überbeantragung kein Verschulden gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 angelastet werden könne. Die Beantragung sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen vorgenommen worden. Divergenzen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Almfutterfläche seien auf die Qualität der Luftbilder, den Schattenwurf und den Zeitpunkt der Überfliegung zurückzuführen.
Zudem habe im vorliegenden Fall auch keine Verrechnung von Untererklärungen stattgefunden und liege aufgrund Änderungen der Messsysteme ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, weswegen gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe.
Auch habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil sie ihre Entscheidung lediglich auf die Antragsunterlagen gestützt habe.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 03.08.2015 vor.
8. Mit Datum vom 14.01.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 03.08.2015" und teilte mit, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass eine - dem Schreiben beigelegte - LWK-Bestätigung die verfahrensgegenständliche Alm betreffend nachgereicht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Heimfläche im Ausmaß von 13,80 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX .
Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2012 über ein Flächenausmaß von 9,66 ha, wobei dem Beschwerdeführer als alleinigem Auftreiber das gesamte Almfutterflächenausmaß zuzusprechen war.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 war im Falle des Beschwerdeführers eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 23,46 ha zu Grunde zu legen.
Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 24,03 ha und verfügte über 28,16 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2012) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.
Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer am 16.10.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht).
Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Insbesondere erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Die seitens des Beschwerdeführers vorgenommene Beurteilung und Einteilung der Almfutterfläche hingegen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden, weil Flächen mit offensichtlich gleichem Bestand unterschiedlich bewertet bzw. Schlagbildungen vorgenommen wurden, die aufgrund (gleicher) Beschaffenheit der so getrennten Flächen teilweise nicht plausibel erscheinen.
Insbesondere wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers aber weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Mit seinem weiteren Vorbringen beteuert er lediglich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, weswegen ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei. Indem er angibt, dass die Divergenzen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Almfutterfläche auf die Qualität der Luftbilder, den Schattenwurf und den Zeitpunkt der Überfliegung zurückzuführen seien, tritt er der Vor-Ort-Kontrolle aber nicht inhaltlich entgegen, sondern rechtfertigt lediglich seine fälschlich getroffenen Annahmen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Beanstandungen betreffend die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle damit keine ausreichend konkreten Angaben getätigt und auch nicht substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse der Kontrolle nicht korrekt sein sollen, weshalb den Annahmen der Behörde zu folgen war. Damit war im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - auch das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.10.2012 festgestellte Flächenausmaß der Alm der Beihilfenberechnung 2012 zu Grunde zu legen.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 über 28,16 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 24,03 ha beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2012 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dem Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119893415, der bereits diese Daten enthielt, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,46 ha zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer ist dieser Annahme und den Berechnungen nicht konkret entgegengetreten (vgl. II.2.). In diesem Zusammenhang gilt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541).
Der Prämienberechnung waren somit die unbestrittenen Ausmaße des Heimbetriebes des Beschwerdeführers bzw. die - auf die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle beruhenden und nicht substantiiert bestrittenen - Ausmaße der Almfutterfläche der Alm mit den BStNr. XXXX , auf die der Beschwerdeführer 2012 aufgetrieben hat, zu Grunde zu legen (vgl. Feststellungen unter II.1.)
3.3.2. Die Beschwerdebehauptung, es liege gegenständlich aufgrund einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Zudem erscheint es im vorliegenden Fall auch nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer die "Änderung des Messsystems" von 2009 auf 2010 moniert, handelt es sich gegenständlich doch um das Antragsjahr 2012 und musste dem Beschwerdeführer somit das "geänderte System" im Rahmen seiner Beantragung 2012 bereits bekannt sein.
Ein Irrtum der Behörde war somit nicht erkennbar.
3.3.3. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden und gilt damit lediglich als Auslegungshilfe. Zu Anwendung kommt vielmehr der eindeutig formulierte Art. 57 Abs. 1 leg. cit., wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen ist den angeführten Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen.
3.3.4. Wenn der Beschwerdeführer beteuert, dass ihm an der Überbeantragung jedenfalls kein Verschulden anzulasten sei und in diesem Zusammenhang ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen iSd Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 begehrt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall keine Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) im Sinne der oben zitierten Bestimmung erfolgt sind.
Auf jene Ausführungen, mit denen auf verhängte Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) Bezug genommen wird, war somit nicht näher einzugehen. Die der belangten Behörde übermittelte "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit der mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzulegen versucht wurde, war im vorliegenden Fall somit ebenso entbehrlich, da ohnedies keine Sanktionen verhängt wurden.
3.3.5. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist letztlich auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.
3.3.6. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
3.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.3.8. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des geringen zurückzuzahlenden Betrages und des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils müsste ein solcher aber auch ins Leere gehen.
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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