BVwG W141 2116344-1

W141 2116344-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2116344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2116344.1.00

Spruch

W141 2116344-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 28.09.2015, VN XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 30.05.2015, eingelangt am 02.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.07.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Status auszugsweise:

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut Größe: 160 cm Gewicht:

60 kg Blutdruck: 110/60

Klinischer Status - Fachstatus:

Aus- und Ankleiden im Stehen, Aufstehen und Lagewechsel selbständig problemlos möglich

Caput: ua., keine Lippenzyanose; keine Halsvenenstauung

Cor: reine HT, rhythmische HA

Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei

Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit; Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei; Schultergelenk links: idem zur Gegenseite;

Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar; Ellenbogengelenke:

frei; Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei

Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar: UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 110, Abd. und Add. altersentsprechend frei;

Hüftgelenk links: idem zur Gegenseite; Kniegelenk links:

Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil; Sprunggelenk links frei, rechts: 1/3 eingeschränkt, etwas vergröbert im Vergleich zur

Gegenseite; sonstige Gelenke altersentsprechend frei; Fußheben und -senken bds. durchführbar; 1-Beinstand bds. durchführbar; Hocke durchführbar; beide UE können von der Unterlage abgehoben werden; Fußpulse bds. palp.

Venen: ua., Ödeme: keine

Stuhl: anamn. 4-5 Stuhlgänge pro Tag, auch nachts ca. 3 Stuhlgänge, normale Konsistenz,

fallweise breiig; Harnanamnese: u.a.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits

durchführbar, Konfektionsschuhe

Status Psychicus:

klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, subdepressiv

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Epilepsie Mittlerer Rahmensatz, da selten große Anfälle berichtet.

04.10. 01

30

2

Unspezifische Darmentzündungen 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei zudem vorliegendem Eisenmangel.

07.04. 04

20

3

Degenerative Veränderungen des rechten Sprunggelenks 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen objektivierbar.

02.05. 32

20

4

Rezidivierende depressive Episode bei Angststörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da fachärztlich-medikamentöse sowie psychotherapeutische Maßnahmen absolviert werden, sozial integriert.

03.06. 01

20

5

Wiederkehrende Kopfschmerzsymptomatik Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Symptomatik in höherer Frequenz.

04.11. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Leiden 2 bis 5 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ

zusammen und erhöhen nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ein Zustand nach Subarachnoidalblutung erreicht keinen Behinderungsgrad, da maßgebliche neurologische Defizite nicht objektiviert werden können. Ein Zustand nach Magenbypass bei Zustand nach Zwerchfellbruch erreicht keinen GdB mehr, da ein unauffälliger Allgemein- und Ernährungszustand vorliegen.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten Neuaufnahme von Leiden Nr. 1., Wegfall von Leiden 1 des Vorgutachtens. Neuaufnahme von aktuellem Leiden Nr. 3. Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nummer 4, da eine Erweiterung der Therapiemaßnahmen erfolgt ist.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Insgesamt keine Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades im Vergleich zum VGA.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben sind.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Von der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit der Beurteilung des Gesamtgrad der Behinderung der einzelnen Positionen nicht einverstanden sei. Die Epilepsie ginge mit Bewusstlosigkeit einher. Bei der unspezifischen Darmentzündung sei eine Verschlechterung ihrer Gesundheitslage eingetreten. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie starke Schmerzen im rechten Sprunggelenk habe, sie orthopädische Schuhe trage und auch schon ein OP- Termin vorgesehen sei. Sie betont außerdem, dass sich ihr schlechter Gesundheitszustand auf ihre psychische Befindlichkeit auswirke und stellt in Frage, dass ihre depressive Episode korrekt bewertet wurde. Ebenso betont die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Arbeit sehr gerne ausführe, sie jedoch kaum soziale Kontakte pflegen könne aufgrund ihres Zustandes.

3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Nervenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2016, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eingeholt. In den Sachverständigengutachten wird zusammengefasst, im Wesentlichen ausgeführt:

Status auszugsweise:

Neuro-Status:

HN: unauff., HWS frei

0E: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft,

Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg.

UE: MER stgl. mittellebhaft, ASR re bei frischer OP nicht geprüft, VdB einzeln unauff., KHV li

unauff., re nicht geprüft, grobe Kraft stgl., Vorfußheber, - senker re nicht geprüft, Sensibilität:

stgl. Angaben, von Seiten der rechten UE ist das Sprunggelenk rechts frisch operiert, das

Gelenk selbst kann nicht bewegt werden (Schmerz), die Zehen werden bewegt.

Gang: Hinkschonhaltung rechts mit Walker rechts

Psych-Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung milde depressiv, beids. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauff., gelegentliche Durchschlafstörungen werden berichtet, Nebenbem: fötor C2

Einschätzung des Grades der Behinderung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Epilepsie Unterer Rahmensatz, da seltene generalisierte große Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten.

04.10. 02

50

2

Unspezifische Darmentzündungen 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei zudem vorliegendem Eisenmangel.

07.04. 04

20

3

Degenerative Veränderungen des rechten Sprunggelenks 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Implantation einer Totalendoprothese.

02.05. 32

20

4

Rezidivierende depressive Episode bei Angststörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil ohne nachweislicher fachärztliche Betreuung bzw. Psychotherapie.

03.06. 01

20

5

Wiederkehrende Kopfschmerzsymptomatik Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Symptomatik in höherer Frequenz.

04.11. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die Leiden 2, 3 und 5 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da teilweise Leidensüberschneidung mit dem führenden Leiden 1 besteht

Ist eine Veränderung zum Gutachten 1. Instanz Abl. 89/14-89/17 objektivierbar?

Im nunmehr vorliegenden nervenärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX erfolgt eine Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nummer 1. Bezüglich Leiden Nummer 4 ergeben sich laut dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten keine Änderungen. Aus allgemeinärztlicher Sicht ergeben sich bezüglich der Leiden 2, 3 und 5 keine Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten.

Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und Befunden:

Die Epilepsie wird aufgrund der nachgewiesenen seltenen großen Anfällen im Vergleich zu Abl. 147 höher eingestuft.

Die Einstufung des GdB mit 20% bei der rezidivierend depressiven Episoden bei Angststörung ist aufgrund der Untersuchung vom 02.03.2016 und der fehlenden psychotherapeutischen Betreuung bzw. durchgängigen fachärztlichen Betreuung korrekt eingestuft.

Im Rahmen der klinischen Untersuchung am 29.01.2013 wurden bei Zustand nach Magenbypassoperation und bei bestehender Darmentzündung seit 1 Jahr bestehende blutige Durchfälle und mehrmals tägliches Erbrechen angeführt. Zur Behandlung der unspezifischen Darmentzündung war zum damaligen Zeitpunkt eine entzündungshemmende medikamentöse Kombinationstherapie etabliert. Im Rahmen der klinischen Untersuchung am 21.07.2015 wurden keine maßgeblichen Stuhlunregelmäßigkeiten angegeben. Durchfälle, Blutabgänge und ein Erbrechen bestanden nicht mehr. Auch war bei Vorliegen eines guten Ernährungszustandes eine spezifische entzündungshemmende Medikation zur Behandlung des Darmleidens nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr etabliert. Laut Angaben von der Beschwerdeführerin anlässlich der klinischen Untersuchung am 21.07.2015 wurde zuletzt im Mai 2014 eine Darmspiegelung durchgeführt, welche unauffällig und in Ordnung war (Die Beschwerdeführerin wollte den Befund dieser Darmspiegelung nachreichen, kam diesem Vorhaben jedoch nicht nach). Bei Fehlen von befundmäßig belegten Ulzerationen der Darmschleimhaut und Fehlen von blutigen Durchfällen sowie maßgeblichen Stuhlunregelmäßigkeiten und gutem Allgemein- und Ernährungszustand konnte somit im Rahmen der klinischen Untersuchung am 21.07.2015 eine deutliche Besserung des Darmleidens objektiviert werden. Auch war anlässlich der klinischen Untersuchung am 21.07.2015 bei Zustand nach Magenbypassoperation ein Erbrechen nicht mehr vorliegend (vergleiche am 29.01.2013 bestand ein 5-6 mal tägliches Erbrechen).

In Anbetracht dieser objektivierbaren klinischen Besserung erfolgte im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 29.01.2013 im Gutachten vom 21.07.2015 ein Wegfall der Position "Zustand nach Magenbypassoperation". Nach Wegfall der Position "Zustand nach Magenbypassoperation" unterblieb jedoch, trotz ebenso objektivierbarer Besserung des Darmleidens (Fehlen von Ulzerationen, Fehlen von blutigen Durchfällen, Fehlen einer spezifischen entzündungshemmenden Medikation), eine Absenkung der Rahmensatzhöhe hinsichtlich der Position "unspezifische Darmentzündungen" im Vergleich zum Gutachten vom 29.01. 2013.

Bezüglich des rechten Sprunggelenks ließ sich im Rahmen der klinischen Untersuchung am 21.07.2015 eine mäßiggradige funktionelle Einschränkung bei unauffälligem Gangbild erheben. Zwischenzeitlich erfolgte laut vorliegendem Befund eine komplikationslose Implantation einer Totalendoprothese am 02.02.2016. Bei Zustand nach erfolgreicher und komplikationsfreier Implantation einer Totalendoprothese des rechten Sprunggelenks mit dokumentierter Mobilisierung bei Vollbelastung ist eine Änderung der Rahmensatzhöhe bezüglich Leiden Nr. 3 derzeit nicht angezeigt.

3.4. Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde hat Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Epilepsie Unterer Rahmensatz, da seltene generalisierte große Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten.

04.10. 02

50

2

Unspezifische Darmentzündungen 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei zudem vorliegendem Eisenmangel.

07.04. 04

20

3

Degenerative Veränderungen des rechten Sprunggelenks 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Implantation einer Totalendoprothese.

02.05. 32

20

4

Rezidivierende depressive Episode bei Angststörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil ohne nachweislicher fachärztliche Betreuung bzw. Psychotherapie.

03.06. 01

20

5

Wiederkehrende Kopfschmerzsymptomatik Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Symptomatik in höherer Frequenz.

04.11. 01

20

Hinsichtlich der

bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 08.03.2016 und vom 20.03.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 02.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 05.07.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Nervenheilkunde und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin basierend auf der persönlichen Untersuchung und der Aktenlage der Beschwerdeführerin, schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und der Aktenlage erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt.

Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

So werden in den Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX schlüssig dargestellt, dass es mehrmals jährlich zu generalisierten großen epileptischen Anfällen mit einem Intervall von Monaten kommt, die Depression liegt aufgrund der Untersuchung und der fehlenden psychotherapeutischen Betreuung bzw. durchgängigen fachärztlichen Betreuung vor.

Die Sachverständigen beschreiben schlüssig und nachvollziehbar, dass sich durch die Berücksichtigung der Epilepsie sowie der Depression nunmehr eine Erhöhung des Grades der Behinderung für die Leiden auf 50 vH ergibt.

Im Rahmen der klinischen Untersuchung am 29.01.2013 wurden bei Zustand nach Magenbypassoperation und bei bestehender Darmentzündung seit einem Jahr bestehende blutige Durchfälle und mehrmals tägliches Erbrechen angeführt. Zur Behandlung der unspezifischen Darmentzündung war zum damaligen Zeitpunkt eine entzündungshemmende medikamentöse Kombinationstherapie etabliert. Im Rahmen der klinischen Untersuchung am 21.07.2015 wurden keine maßgeblichen Stuhlunregelmäßigkeiten angegeben. Durchfälle, Blutabgänge und ein Erbrechen bestanden nicht mehr. Auch war bei Vorliegen eines guten Ernährungszustandes eine spezifische entzündungshemmende Medikation zur Behandlung des Darmleidens nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr etabliert. Laut Angaben von der Beschwerdeführerin anlässlich der klinischen Untersuchung am 21.07.2015 wurde zuletzt im Mai 2014 eine Darmspiegelung durchgeführt, welche unauffällig und in Ordnung war (Die Beschwerdeführerin wollte den Befund dieser Darmspiegelung nachreichen, kam diesem Vorhaben jedoch nicht nach). Bei Fehlen von befundmäßig belegten Ulzerationen der Darmschleimhaut und Fehlen von blutigen Durchfällen sowie maßgeblichen Stuhlunregelmäßigkeiten und gutem Allgemein- und Ernährungszustand konnte somit im Rahmen der klinischen Untersuchung am 21.07.2015 eine deutliche Besserung des Darmleidens objektiviert werden. Auch war anlässlich der klinischen Untersuchung am 21.07.2015 bei Zustand nach Magenbypassoperation ein Erbrechen nicht mehr vorliegend wie in dem Gutachten vom 29.01.2013 in welchem 5-6 maliges tägliches Erbrechen angeführt wurde. In Anbetracht dieser objektivierbaren klinischen Besserung erfolgte im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 29.01.2013 im Gutachten vom 21.07.2015 ein Wegfall der Position "Zustand nach Magenbypassoperation". Nach Wegfall der Position "Zustand nach Magenbypassoperation" unterblieb jedoch, trotz ebenso objektivierbarer Besserung des Darmleidens (Fehlen von Ulzerationen, Fehlen von blutigen Durchfällen, Fehlen einer spezifischen entzündungshemmenden Medikation), eine Absenkung der Rahmensatzhöhe hinsichtlich der Position "unspezifische Darmentzündungen" im Vergleich zum Gutachten vom 29.01. 2013.

Bezüglich des rechten Sprunggelenks ließ sich im Rahmen der klinischen Untersuchung am 21.07.2015 eine mäßiggradige funktionelle Einschränkung bei unauffälligem Gangbild erheben. Zwischenzeitlich erfolgte laut vorliegendem Befund eine komplikationslose Implantation einer Totalendoprothese am 02.02.2016. Bei Zustand nach erfolgreicher und komplikationsfreier Implantation einer Totalendoprothese des rechten Sprunggelenks mit dokumentierter Mobilisierung bei Vollbelastung ist eine Änderung der Rahmensatzhöhe bezüglich Leiden Nr. 3 laut Gutachter derzeit nicht angezeigt.

Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten berücksichtigt und entsprechend den Funktionseinschränkungen anhand der Einschätzungsverordnung eingestuft und zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 02.06.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.

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