BVwG W141 2115889-1

W141 2115889-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2115889-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2115889.1.00

Spruch

W141 2115889-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.08.2015, VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 16.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" und auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.

1.1. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.05.2015 wird auf Basis der persönlichen Untersuchung von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

Untersuchungsbefund:

XXXX AW kommt alleine zur Untersuchung, Bihänderin

Allgemeinzustand: Reduziert. Ernährungszustand: gut

Größe : 167 cm. Gewicht: 70 kg. Blutdruck: 140/90. BMI: 25,09

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:

unauffällig, Zunge feucht,

wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträgerin - PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch, Hörvermögen unauffällig

Collum: Schilddrüse: schluckverschieblich, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche

Thorax: symmetrisch, Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent;

Puls: 72 / min; Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe gering beim An- und Auskleiden

Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE, NL bds. frei

Extremitäten: OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme

PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. beweglich, Fingergelenke unauff.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm, aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur

Gesamtmobilität - Gangbild:

weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen

Sensorium: weitgehend frei

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Stadium III mit milder Ruhehypoxämie ohne erforderliche Langzeitsauerstofftherapie

060603

50

2

Zustand nach Bronchuskarzinom 2010 Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre nach Behandlungsbeginn

130102

30

3

Hypothyreose Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert

090101

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt.

Leiden 3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neueinschätzung der bisherigen Position 1 und Aufteilung in 2 getrennte Positionen aufgrund der aktuellen Befunde. Aufgrund der lungenfachärztlich bestätigten Besserung Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung. Das neu aufgenommene Leiden (Position 3) rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" sind nicht mehr objektivierbar, insbesondere da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Ebenso ist das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems dokumentiert.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.05.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Am 15.06.2015 hat die Beschwerdeführerin Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und unter Vorlage eines Arztbriefes im Wesentlichen vorgebracht, dass sich ihr Leidenszustand nur gering gebessert hätte, sie nur Wegstrecken zwischen 15-20 m ohne Unterbrechung zurücklegen könne und nochmals um Überprüfung ihres Gesundheitszustandes ersuche.

In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten, auf der Aktenlage basierenden, medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leiden unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung unterzogen wurden. Ebenso wird ausgeführt, dass auch in der hierortigen Begutachtung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit - oder körperlichen Leistungsfähigkeit - welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektivierbar und auch den vorhanden Befundberichten nicht zu entnehmen ist. Die behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollstuhles ist in den vorliegenden Befunden nicht dokumentiert. Daher ergibt sich keine Änderung des Gutachtens.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.09.2015, eingelangt am 01.10.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass bei der Begutachtung am 05.05.2015 nicht auf ihre Kurzatmigkeit eingegangen wurde und, dass sie nur von einem Allgemeinmediziner begutachtet wurde, nicht jedoch von einem Lungenfacharzt. Die Beschwerdeführerin ersucht daher um die Vornahme eines lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens inklusive Belastungstest.

4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.01.2016 von

Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde, eingeholt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Objektiver Untersuchungsbefund

XXXX jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, Atemnot bereits beim Sprechen sowie bei geringsten Anstrengungen wie Entkleiden des Oberkörpers oder Zurücklegen weniger Meter Gehstrecke innerhalb der Ordination, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 94% (deutlich eingeschränkt), es wird keine mobile Sauerstoffversorgung mitgeführt.

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 105 pro Minute,

Blutdruck: 120/80

Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei massiven Emphysem mit exspiratorischem Pfeifen und Giemen über allen Lungenfeldern

Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, normales Gangbild ohne Gehhilfe

Große Lungenfunktionsprüfung: hochgradige Obstruktion, COPD III-IV, massive Lungenüberblähung, deutlich pathologische Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung Bemerkung des Sachverständigen: Die Beschwerdeführerin leidet an Atemnot schon beim Sprechen und bei geringsten körperlichen Anstrengungen, wie etwa wenige Meter Gehen oder Entkleiden des Oberkörpers.

Lfd Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

1

schwere fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit deutlichem Emphysem

2

Zustand nach Lungenkarzinom 2010

3

Schilddrüsenunterfunktion in der Anamnese

Stellungnahme zu den Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes

Ad 1) Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz Abl. 28-34:

Soweit befundmäßig objektivierbar ist im Zeitraum zwischen 05.05.2015 (Gutachten 1. Instanz) und Untersuchung durch den endgefertigten Sachverständigen am 19.01.2016 eine weitere Verschlechterung der an sich bereits schweren COPD eingetreten.

Die Beschwerdeführerin präsentiert sich bei den beiden Untersuchungen durch den endgefertigten Sachverständigen am 27.11.2015 und 19.01.2016 glaubhaft mit Atemnot bereits beim Sprechen und bei geringsten Belastungen, wie wenige Meter Gehen oder Entkleiden des Oberkörpers. Die Sauerstoffsättigung wurde im Jänner 2016 im deutlich pathologischen Bereich (94%) gemessen, sodass im Zusammenwirken von Lungenfunktionsmessung (hochgradige Obstruktion) und klinischem Bild, sowie der langjährigen Vorgeschichte, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist.

Sohin ist vom endgefertigten Sachverständigen festzustellen, dass gegenüber dem Gutachten 1. Instanz vom 05.05.2015 eine wesentliche Verschlechterung im Leidenszustand eingetreten ist. Mangels eigener Untersuchung ist nicht schlüssig festzustellen, ob am 05.05.2015 bereits eine derartig hochgradige Funktionsstörung der Lungen bestand.

Bedingt durch die Schwere der Atemwegserkrankung, sowie dem klinischen Bild der Beschwerdeführerin (Atemnot bereits in Ruhe und beim Sprechen) einschließlich hochpathologischer Lungenfunktion und stark eingeschränkter Sauerstoffsättigung sind Anmarschwege im Ausmaß von 200-300 Metern ohne Pause nicht mehr zuzumuten. Der Zustand der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung ergab ein eindeutiges Zustandsbild, welches selbst für einen medizinischen Laien die hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen erkennen lassen würde.

Sohin kommt es hinsichtlich der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu einer Änderung gegenüber dem Vorgutachten, wo der Zustand offensichtlich noch etwas besser als bei der aktuellen Untersuchung war.

Ad 2) Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, sowie der Befunde Abl. 47-49:

Der Befund AbI. 47-49 wurde im Gutachten zitiert und ist in der Einschätzung berücksichtigt, dies gilt auch für die Computertomographie der Lungen.

Zusammenfassende Feststellung des Sachverständigen

Bedingt durch die Schwere der chronischen Atemwegserkrankung mit Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen und beim Sprechen, sowie massiver Einschränkung der Atemfunktion, einschließlich hochpathologischer Sauerstoffsättigung, ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin ab November 2015 die Berechtigung einer Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus lungenfachärztlicher Sicht besteht.

Begründung wie oben angeführt.

Über den Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung Gutachten 1. Instanz kann mangels eigener Untersuchung und Befunden keine eindeutige Stellungnahme erfolgen, aspektmäßig und auf Basis des Gutachtens vom 05.05.2015 hat sich die Krankheit weiter verschlechtert, dies allerdings erheblich.

Eine anhaltende Besserung ist nicht zu erwarten, daher liegt ein Dauerzustand vor.

Durch mobile Sauerstoffzufuhr wäre aus Sicht des Sachverständigen zwar eine Besserung der Atemnot in Ruhe zu erwarten, eine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleranz ist jedoch nicht zu erwarten, insbesondere als das Gewicht der mobilen Sauerstoffversorgung und deren Transport einzubeziehen sind, sodass auch dadurch die Wegstrecken ohne Pause nicht möglich sein werden.

5. Mit Schreiben vom 08.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

1.3. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Schwere fortgeschrittene chronisch - obstruktive Atemwegserkrankung mit deutlichem Emphysem

  2. Zustand nach Lungenkarzinom 2010

  3. Schilddrüsenunterfunktion in der Anamnese

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einem Facharzt für Lungenheilkunde vom 19.01.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 29.06.2016 eingeholten Datenauszug des zentralen Melderegisters.

Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 24.11.2010 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.

Zu 1.3.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde, vom 19.01.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Es wurde darin von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der medizinische Sachverständige hat sich mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt. Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Der medizinische Sachverständige beschreibt nachvollziehbar, dass bedingt durch die Schwere der chronischen Atemwegserkrankung mit Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen und beim Sprechen sowie massiver Einschränkung der Atemfunktion einschließlich hochpathologischer Sauerstoffsättigung Anmarschwege im Ausmaß von 200-300 Metern ohne Pause nicht mehr zuzumuten sind. Im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz sind eine weitere Verschlechterung der an sich bereits schweren COPD und eine wesentliche Verschlechterung im Leidenszustand eingetreten.

Sohin kommt es hinsichtlich der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu einer Änderung gegenüber dem Vorgutachten. Bei der Beschwerdeführerin besteht ab November 2015 die Berechtigung einer Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Es lag somit kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist unter anderem jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Bedingt durch die Schwere der chronischen Atemwegserkrankung mit Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen und beim Sprechen, sowie massiver Einschränkung der Atemfunktion, einschließlich hochpathologischer Sauerstoffsättigung sind längere Gehstrecken nicht zumutbar und somit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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