W104 2112465-1•BVwG W104 2112465-1
W104 2112465-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose<br/>Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Übertragung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verspätung,<br/>Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit
W104 2112465-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 3.1.2014, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX , wird aufgehoben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
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B)
Die Revision ist unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf verschiedene Almen, darunter seine Eigenalmen mit der BNr. XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX) sowie die Almen mit der BNr. XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ), für die vom jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
Mit Abgabe entsprechender Antragsformulare beantragten die vier übergebenden Landwirte mit der BNr. XXXX und XXXX und der Beschwerdeführer die Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 14.303,64 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 121,42 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 84,90 ha) und 114,29 vorhandenen Flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Die Anträge auf Übertragung der Zahlungsansprüche wurden positiv beschieden. Mit Abänderungsbescheid vom 27.4.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 14.021,47 gewährt. Dabei wurde wieder von einer beantragten Fläche von 121,42 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 84,90 ha) ausgegangen, jedoch nur mehr von 109,11 Zahlungsansprüchen. Die Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurden nicht mehr zur Gänze positiv beschieden, sondern die Übertragung vom Landwirt mit der BNr. XXXX nur mehr teilweise bewilligt (Aliquotierung wegen Übernutzung).
Diese Bescheide wurden nicht angefochten.
2. Am 27.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 60,19 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 45,25 ha zugrunde zu legen sei.
Am 12.12.2012 beantragte die Almbewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 68,02 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 61,79 ha zugrunde zu legen sei.
Mit diesen Antragseinschränkungen reduzierte sich die beihilfefähige Fläche beim Beschwerdeführer von 121,42 auf 105,81 ha.
3. Am 20.8.2013 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Futterfläche statt der beantragten 37,23 nur 11,97 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 5,6 ha bedeutet.
Am 23.7. und am 25.9.2013 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Futterfläche statt der beantragten 61,79 nur 18,92 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 2,03 ha bedeutet.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 3.1.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 12.488,51 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von nur mehr 105,81 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 69,29 ha) ausgegangen, und nur mehr von 98,94 Zahlungsansprüchen. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Landwirt mit der BNr. XXXX wurde wegen eines "Inhaltlichen Fehlers" abgewiesen. Anlässlich interner Überprüfungen einer Vor-Ort-Kontrolle am 25.9.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder und maximal 2 ha (=eine Differenzfläche von 0,94
ha) festgestellt worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise beantragte, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht möge auch die Alm-Referenzfläche feststellen.
Der Beschwerdeführer gibt u.a. an, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden, die Vor-Ort-Kontrolle habe aber andere Ergebnisse gebracht. Er habe auf die Aktivitäten des Almbewirtschafters vertrauen können, die Sanktionen seien gleichheitswidrig. Eine Rückforderung könne wegen Irrtums der Behörde über ein unionsrechtskonformes Messsystem nicht Platz greifen, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen werde lt. gegenständlichem Bescheid negativ beurteilt. Dies sei bereits mit einer entsprechenden Korrektur der Zahlungsansprüche-Übertragung berücksichtigt worden. Es werde daher ersucht, diesem Umstand Rechnung zu tragen und den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen entsprechend zu berücksichtigen.
Für die XXXX wird in einer angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters ausgeführt, dass in den Jahren 2004-2009 eine Futterfläche von 36 ha beantragt worden sei. Diese Beantragung sei im September 2007 im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft worden, das Kontrollorgan habe dabei die beantragte Futterfläche bestätigt. Seit dem Jahr 2000 habe sich der Beschwerdeführer bemüht, mittels der von der Landwirtschaftskammer bzw. der AMA zur Verfügung gestellten Luftbilder und Hofkarten die tatsächlich vorhandene Futterfläche abzugrenzen. Ihm sei natürlich bewusst, dass mit dem heutigen Wissensstand - nachdem mittlerweile zwei Vorortkontrollen auf seiner Alm durchgeführt wurden - diese Abzüge zu gering bemessen waren. Zum damaligen Zeitpunkt habe er aber diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, zumal ihm auch bekannt war, dass die Futterfläche ähnlich gelagerter Almen bei Vor-Ort-Kontrollen bestätigt wurde. Im Zuge der ersten, verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 habe er dann eine Futterfläche von 37,23 ha ermittelt und beantragt, mit dem Mehrfachantrag 2012 sei eine neue Digitalisierung durchgeführt und die beantragte Fläche auf 36,08 ha reduziert worden. Beim Mehrfachantrag 2013 sei dann die Futterfläche auf 28,93 ha reduziert wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle im August 2013 habe aber eine Almfutterfläche von 25,52 ha ergeben. Gegen den Kontrollbericht sei von ihm Einspruch erhoben worden. Der relativ späte und ungünstige Zeitpunkt der Kontrolle (kurz nach dem Höhepunkt der katastrophalen Trockenheit im Sommer und den damit verbundenen Trockenschäden) hätte zu einer weit schlechteren Einstufung der Futterflächen geführt, als sie in normalen Jahren der Fall wäre. Zudem seien jährlich Schwendarbeiten durchgeführt worden, ein Teil der Fläche sei in einem Revitalisierungsprojekt verbessert worden. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden und die Strafe sei unangemessen hoch. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde vor Bescheiderlassung in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren von sich aus die tatsächliche Almfutterfläche hätte feststellen und eine Vor-Ort-Kontrolle hätte durchführen müssen.
5. Am 19.2.2014 langte bei der Behörde eine Erklärung der Bezirksbauernkammer XXXX in Bezug auf die XXXX ein, wonach die Flächenabweichung der Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch dem Landwirt nicht erkennbar gewesen sei.
Am 18.6.2014 gab der Beschwerdeführer "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" in Bezug auf XXXX und die XXXX ab, in der erklärt wurde, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen zweifeln hätten lassen können.
6. Am 7.7.2014 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Futterfläche statt der beantragten 45,25 nur 13,83 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 13,83 ha bedeutet.
Am 11., 12. und 16.6.2014 wurde auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Futterfläche statt der beantragten 5,70 nur 4,35 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,35 ha bedeutet.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 10.569,19 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von weiterhin 105,81 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 69,29 ha) ausgegangen, und nunmehr wieder von 109,10 Zahlungsansprüchen. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Landwirt mit der BNr. XXXX wurde wieder positiv beschieden. Als ermittelt wurde allerdings nur mehr eine Fläche von 82,82 ha angegeben, was jedoch für die Sanktionsberechnung nur 1,35 ha Differenzfläche bedeute. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 16.6.2014 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder und maximal 2 ha festgestellt worden.
Mit Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ergänzend vorgebracht wurde, Zahlungsansprüche seien zu Unrecht als verfallen bewertet worden, obwohl er diese erst im Jahr 2000 erworben habe (Beispiel ZA-Nr. 15565309). Die Rotation der Zahlungsansprüche sei hier scheinbar nicht richtig angewendet worden.
8. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Dokumente zu einer ins Treffen geführten früheren Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX im Jahr 2007 vorzulegen und detailliert anzuführen, in Bezug auf welche Flächen (unter Angabe von Grundstücksnummer und Nutzung), die Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle waren, er sich für die Jahre 2010 und 2013 auf diese Kontrolle stützten kann. Dies vor dem Hintergrund, dass in beiden Jahren ein etwas anderes Almfutterflächenausmaß als 2007 beantragt wurde.
Übermittelt wurde nur der Auszug aus einem Prüfbericht 2007, in dem die beantragte Almfutterfläche von 36 ha bestätigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Zur beihilfefähigen Fläche:
Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf verschiedene Almen, darunter seine Eigenalmen mit der BNr. XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX) sowie die Almen mit der BNr. XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ), für die vom jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
Am 27.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 60,19 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 45,25 ha zugrunde zu legen sei.
Am 12.12.2012 beantragte die Almbewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2010 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 68,02 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 61,79 ha zugrunde zu legen sei.
Mit diesen Antragseinschränkungen reduzierte sich die beihilfefähige Fläche beim Beschwerdeführer von 121,42 auf 105,81 ha.
Am 20.8.2013 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Futterfläche statt der beantragten 37,23 nur 11,97 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 5,6 ha bedeutet.
Am 23.7. und am 25.9.2013 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Futterfläche statt der beantragten 61,79 nur 18,92 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 2,03 ha bedeutet.
Am 19.2.2014 langte bei der Behörde eine Erklärung der Bezirksbauernkammer XXXX in Bezug auf die XXXX ein, wonach die Flächenabweichung der Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch dem Landwirt nicht erkennbar gewesen sei.
Am 7.7.2014 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Futterfläche statt der beantragten 45,25 nur 13,83 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 13,83 ha bedeutet.
Am 11., 12. und 16.6.2014 wurde auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Futterfläche statt der beantragten 5,70 nur 4,35 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,35 ha bedeutet.
Am 18.6.2014 gab der Beschwerdeführer "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" in Bezug auf XXXX und die XXXX ab, in der erklärt wurde, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen zweifeln hätten lassen können.
2. Zu den vorhandenen Zahlungsansprüchen:
Mit Abgabe entsprechender Antragsformulare beantragten die vier übergebenden Landwirte mit der BNr. XXXX und XXXX und der Beschwerdeführer die Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen.
Von diesem Antrag wurde im Ergebnis nur die Übertragung von Landwirt XXXX teilweise bewilligt (Aliquotierung wegen Übernutzung), alle weiteren Übertragungen wurden positiv beschieden.
Dies bedeutet, dass die bereits im - nicht angefochtenen - Bescheid vom 27.4.2011 genehmigte Übertragung von Zahlungsansprüchen an den Beschwerdeführer im Ausmaß von 109,10 Zahlungsansprüchen in der Beschwerdevorentscheidung wieder hergestellt worden ist.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren substanziiert bestritten.
Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). In dieser Beschwerdevorentscheidung wurde die Flächensanktion für die Almen zurückgenommen, für die Flächendifferenzen am Heimbetrieb jedoch beibehalten.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (der angefochtene Bescheid ist mit 3.1.2014 datiert und wurde kurz darauf zugestellt, die Beschwerdevorentscheidung ist mit 18.12.2014 datiert; vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. 19 Abs. 7 MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit der Bescheid vom 3.1.2014, gegen den Beschwerde erhoben wurde. Da das Gericht jedoch Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, sind die inzwischen durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Änderungen dadurch zu berücksichtigen, dass an Stelle des Spruches des bekämpften Bescheides der Spruch der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung tritt. Auf die Begründung der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.
Art. 2, 12, 25, 34, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:
"Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[...]
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen [...],
b) Dauergrünlandflächen
[...]
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."
Die §§ 8 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:
"Hofkarte
Definition und Erstellung
§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:
1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie
2. die Grenzen der Feldstücke.
Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Verwendung
§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.
Zugriff
§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für diese Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.
2. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von weniger als 3 % festgestellt. Sie ist ausschließlich auf Flächendifferenzen am Heimbetrieb des Beschwerdeführers zurückzuführen. Bei dieser Flächendifferenz war keine Sanktion zu verhängen. Daher ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.
3. Der Beschwerdeführer macht keine konkreten, auf die einzelnen Schläge bezogenen Angaben dazu, inwiefern die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen nicht den Verhältnissen vor Ort entsprechend sollen und stellt auch nicht substanziiert dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrollen auf das Jahr 2010 unzutreffend sein sollte.
Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Das Vorbringen, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt worden, stellt keinen derartigen Beleg dar (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025).
Ein Antragsteller kann sich u.U. auf die Ergebnisse einer früheren Vor-Ort-Kontrolle berufen, wenn er in den Folgejahren die von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke im selben Ausmaß beantragt hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht nicht belegen können, dass eine derartige Beantragung erfolgt ist, zumal das im Jahr 2010 auf der XXXX beantragte Futterflächenausmaß von jenem abweicht, das im Jahr der früheren Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm beantragt worden ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf das Ergebnis früherer Vor-Ort-Kontrollen vertraut hat oder vertrauen konnte.
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde wegen Anwendung eines nicht unionskonformen Messsystems vor, trifft ebenfalls nicht zu. Das Beschwerdeverfahren hat keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass das auf österreichischen Almen oder Hutweiden im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Art. 34 VO (EG) 1122/2009 nicht entsprechen würde. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Art. 34 VO (EG) 1122/2009 verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Art. 10 (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640/2014 (vgl. dazu jüngst VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025).
Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
4. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt bzw. den Almbewirtschaftern jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
5. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:
Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgten 2013 und 2014 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. jüngst VwGH 2012/17/0198 vom 29.5.2015).
6. Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt oder verfallen ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.
Weiters wurden durch die Beschwerdevorentscheidung sämtliche Übertragungen von Zahlungsansprüchen wieder anerkannt.
7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substanziiert bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt zu nahezu allen Rechtsfragen, die im gegenständlichen Fall zu lösen waren, vor (siehe die in 3.2. angeführte Rechtsprechung). Es liegt im Übrigen auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053).
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