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W103 1432894-4•BVwG W103 1432894-4
W103 1432894-4Bundesverwaltungsgericht27.07.2016
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliche Interessen, politischer Charakter,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Volljährigkeit
W103 1432894-4/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF sowie § 46, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und sunnitischer Moslem sowie der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Am 22.09.2012 stellte der damals mündige minderjährige Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin zu seinem Fluchtgrund an: "Ich habe das Land verlassen, weil meine Mutter das Land verlassen musste. Ich könnte alleine nicht dort leben. Außerdem möchte ich bei meiner Familie sein. Einen anderen Fluchtgrund habe ich nicht." Im Falle einer Rückkehr fürchte er, verhaftet zu werden oder dass es ihm wie seinem Vater ergehe.
1.2. Nachdem das Verfahren zugelassen worden war, fand am 06.12.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die russische Sprache und der gesetzlichen Vertreterin eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt.
Eingangs wurden mit dem Beschwerdeführer seine persönlichen Daten überprüft. Die weitere Befragung nahm den folgenden Verlauf:
"(...)
Reiseweg: Meine Angaben aus der Erstbefragung stimmen.
F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?
A: Ich reiste illegal in Österreich ein.
F: Haben Sie sich jemals einen Auslandsreisepass oder einen Inlandspass ausstellen lassen?
A: Ich war im Auslandsreisepass der Mutter eingetragen. Mein Inlandspass verblieb beim Schlepper.
F: Hatten Sie sonstige amtliche Dokumente?
A: Ja. Ich habe eine Geburtsurkunde.
F: Wo liegt Ihr Wohnort?
A: Der Ort XXXX liegt in Tschetschenien.
F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: Ich habe, außer der Familie, einen Cousin väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Österreich. Wir haben uns schon getroffen. Wir wohnen aber getrennt. Ich bin ledig und alleinstehend. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Tschetschenien? Besteht Kontakt zu diesen?
A: Ja (Großeltern, sonstige Verwandte, Freunde; Freunde gibt es auch in Baku). Diese Leute wissen, dass wir in Österreich sind. Wir haben Kontakt.
F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?
A: Nein.
F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?
A: Nein.
F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?
A: Ich besuche einen Deutschkurs. Sonst nichts.
F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente?
A: Nein.
F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft?
A: Nein.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation? Wovon lebten Sie?
A: Die Verwandten haben uns unterstützt. Meine Mutter hatte Arbeit.
F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?
A: Nein.
F: Haben Sie bezüglich des Reiseweges sonst noch etwas anzugeben?
A: Nein.
Grund: Ich verließ meinen Herkunftsstaat, weil sich meine Mutter zur Ausreise entschlossen hat. Sie hatte im Herkunftsstaat Probleme.
F: War das der Grund der Asylantragstellung?
A: Ja.
F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?
A: Nein.
F: Konnten Sie die Dolmetscherin bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass diese Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?
A: Ja.
F: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?
A: Nein.
F: Hatten Sie in der Russischen Föderation jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
A: Nein.
F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie in der Russischen Föderation Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen?
A: Ich kann wegen meines Onkels und meines Vaters getötet werden.
F: Sind Sie ein Wahabit?
A: Nein.
F: Haben Sie ab Ende 1999 aktiv als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite mitgewirkt?
A: Nein.
F: Waren Sie für terroristische Akte verantwortlich?
A: Nein.
F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?
A: Nein.
Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.
F: Die Niederschrift wurde rückübersetzt. Wollen Sie etwas berichtigen und/oder ergänzen?
A: Nein. (Anmerkung: Eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt.)
(...)"
Mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer, dass er mit dem Inhalt der Niederschrift und der Übersetzung einverstanden sei.
1.3. Mit Bescheid vom 29.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.09.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.
Darin führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass verfahrensgegenständlich ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliege. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei käme auch für den Beschwerdeführer eine Schutzgewährung nicht in Betracht.
1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. bezeichneten Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen des Familienverfahrens am 12.02.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof, der sie mit Erkenntnis vom 11.07.2013 als unbegründet abwies. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Beschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Da allfällige Asylgründe seiner Mutter nicht glaubhaft gemacht worden seien, könne auch ihm nicht der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden.
1.5. Nachdem dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe bewilligt worden war, erhob der bestellte Verfahrenshilfevertreter am 17.12.2013 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 06.06.2014 ablehnte.
1.6. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 wurden vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, welche am 20.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
Mit Beschluss vom 09.09.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 32 VwGVG iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG zurück.
Am 03.02.2015 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.07.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG mit Beschluss abgewiesen.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Am 14.04.2015 stellte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.04.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Asylantrag befragt an:
"(...)
5. Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl XXXX einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?
Nein.
Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?
Bei meiner Mutter in XXXX
Sind Sie in Ihre Heimat zurückgekehrt? Nein.
Warum sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt? Ich habe Österreich nie verlassen.
6. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
Die Gründe für meinen Asylantrag im Jahre 2012 bleiben voll aufrecht und es hat sich nicht geändert bei mir. Sind die gleichen Gründe wie bei meiner Mutter.
Belehrung: Ihr Verfahren zu IFA-Zl XXXX, VZ: XXXX und VZ: XXXX wurde bereits rechtskräftig entschieden. In Österreich kann über eine Sache nur ein Mal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind.
7. Haben Sie neue Gründe? Welche? Ich persönlich habe keine neuen Fluchtgründe. Ich will bei meiner Mutter und Geschwistern bleiben. Außerdem bin ich der älteste Sohn meiner Mutter und ohne mich wäre sie verloren.
8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst um mein Leben und das Leben meiner Mutter, Bruder und Schwester. Meine Mutter hat psychische Probleme und ohne uns wird es schlimmer.
9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Keine.
10. Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Nein.
11. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
Das weiß ich nicht, das weiß meine Mutter.
12. Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Ich weiß es nicht und meine Mutter hat beschlossen einen neuerlichen Antrag zu stellen. Deshalb bin ich mitgefahren.
13. Wann wurde Ihnen der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt?
Kein Abschiebungstermin.
(...)"
2.2. Nachdem das Verfahren zugelassen worden war, fand am 13.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache und einer Vertrauensperson eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz statt.
Zunächst wurde mit dem Beschwerdeführer sein Datenblatt aktualisiert. Sodann erklärte er, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei, die Fragen des Einvernahmeleiters zu beantworten.
Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm den folgenden Verlauf:
"(...)
F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie damals die Wahrheit an?
A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an.
Reiseweg: F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?
A: Nein. Wir waren gar nicht mehr in Tschetschenien. Wir fuhren von Baku in die Ukraine. Den genauen Reiseverlauf kenne ich nicht mehr. Das ist schon lange her. Wir kamen über den Landweg.
F: Besitzen Sie ein russisches Ausweisdokument?
A: Ja, meine Geburtsurkunde.
F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: Meine Familienangehörigen sind gleich geblieben. Es gibt jetzt aber noch einen Neffen. Ich habe hier Freunde aus aller Welt kennengelernt. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in der Russischen Föderation? Besteht Kontakt zu diesen?
A: Väterlicherseits gibt es den Großvater. Dieser wird ständig von den XXXX belästigt. Ferner gibt es die Großeltern mütterlicherseits. Ich habe zu niemand Kontakt.
F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?
A: Ich beherrsche Deutsch gut.
F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?
A: Nein.
F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?
A: Ich machte den Hauptschulabschluss. Ich besuchte Deutschkurse. Ich möchte die Handelsschule absolvieren und hoffentlich Arbeit erhalten. Sonst nichts.
F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
A: Nein.
F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft?
A: Nein.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation? Wovon lebten Sie?
A: In Baku unterstützte uns die UNO.
F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?
A: Ja, an die XXXX. Die Vollmacht wird nachgereicht.
Grund: Ich habe Angst, meine Familie zu verlieren. Mein Vater und mein Onkel waren Kämpfer. Uns droht im Fall der Rückkehr der Tod. Die XXXX-Leute suchen uns. Meine Mutter hielt viel vor uns geheim.
F: Hatten Sie selbst Probleme mit XXXX-Leuten?
A: Ja. Ich trage den selben Familienname wie mein Onkel und mein Vater. Bevor wir 2004 Tschetschenien verlassen haben, kamen uniformierte Leute. Sie schossen wild herum und setzten unser Haus in Brand. Da ich sehr jung war, kann ich nicht sagen, um wen es sich bei den Leuten gehandelt hat. Das Haus meines Onkels wurde auch in Brand gesetzt.
F: Was passierte mit dem Onkel und dem Vater?
A: Sie starben. Mein Vater (Name: XXXX) starb am 17.04.2000. Mein Onkel (Name: XXXX) starb vermutlich im Jahr 2012. Auf Youtube gibt es ein Video. Das Video wurde bereits im ersten Verfahren als Beweismittel eingebracht.
F: Weshalb musste Ihre Familie erst im Jahr 2004 Tschetschenien verlassen, wenn doch der Vater schon im Jahr 2000 gestorben wäre?
A: Nach dem Tod meines Vaters zog auch mein Onkel in den Krieg. Zuerst war XXXX Senior an der Macht. Dann kam dessen Sohn an die Macht. Dieser arrangierte sich mit Putin. Dann wurden jene Leute, die früher gegen Russland gekämpft haben, stärker verfolgt.
F: Weshalb verließen Sie im Jahr 2012 Baku (Aserbaidschan)?
A: Ich erzählte meiner Mutter nichts davon. Es war so, dass ich während des Aufenthaltes in Baku mehrere Anrufe erhalten habe. Diese Anrufer wollten, dass ich nach Tschetschenien zurückkehre. Ich sagte meiner Mutter, dass wir in Baku nicht in Sicherheit sind und dass wir nach Europa fahren müssen. Meine Mutter weiß nicht, dass ich angerufen wurde.
F: Kannten Sie den Anrufer?
A: Nein. Ich wurde von unterschiedlichen Personen angerufen, wie ich an den Stimmen feststellen konnte.
F: In welchem Zeitraum wurden Sie wie oft angerufen?
A: Insgesamt erhielt ich 10 oder 11 Anrufe. Manchmal dauerten die Gespräche bis zu 15 Minuten. Als Zeitraum würde ich sagen, dass es innerhalb von zwei oder von drei Monaten passiert ist. Das war kurz vor der Ausreise.
F: Weshalb legten Sie nicht einfach auf, um die längeren Telefonate zu beenden?
A: Ich wollte das Gespräch aufzeichnen, um das in Baku bei der UNO aufzuzeigen. Dort gab es aber gar keinen Schutz. Die Anrufer sprachen von meinem Vater und vom Onkel. Sie sagten, dass diese Personen der Satan waren. Mir wurde gedroht: "Wenn du zurückkommst, wirst du gefoltert und umgebracht!".
F: Woher hatten die unbekannten Anrufer Ihre Telefonnummer?
A: Das weiß ich nicht.
F: Weshalb wurden diese Angaben nicht im ersten Verfahren geltend gemacht?
A: Daran kann ich mich gar nicht mehr erinnern. Vielleicht dachte ich an diesem Tag nicht daran.
F: War das der Grund der Asylantragstellung?
A: Ja.
F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?
A: Nein.
F: Konnten Sie die Dolmetscherin bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass diese Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?
A: Ja.
F: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?
A: Nein.
F: Hatten Sie in der Russischen Föderation jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
A: Nein.
F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie in der Russischen Föderation Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen?
A: Man würde mich sofort umbringen. Das sind die Uniformierten, die XXXX-Leute. Im Jahr 2003 sprachen mich die Leute im Dorf (Bezeichnung: XXXX) wegen meines Vaters an. Sie machten solche Bemerkungen.
Hinweis: An Frau Mag. XXXX werden Länderinformationen (Beilage 2) in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen kann diese dem Bundesamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln.
F: Waren Sie jemals in Österreich von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen?
A: Nein.
F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?
A: Nein.
Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.
F: Die Niederschrift wurde rückübersetzt. Wollen Sie etwas berichtigen und/oder ergänzen?
A: Nein.
(...)"
Mit seiner eigenhändigen Unterschrift erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Inhalt der Niederschrift und der Übersetzung einverstanden zu sein, und bestätigte deren Richtigkeit.
2.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 06.10.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. Seiten 12 ff des angefochtenen Bescheids).
Beweiswürdigend führte es zur Identität des Beschwerdeführers aus, diese habe aufgrund der vorgelegten Urkunde amtlichen Charakters festgestellt werden können. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats, die Situation im Falle einer Rückkehr und das Privat- und Familienleben wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen:
"(...)
Sie gaben in beiden Asylverfahren übereinstimmend an, die Russische Föderation aufgrund der Schwierigkeiten Ihrer Mutter verlassen zu haben. Sie selbst wurden in der Russischen Föderation nie verfolgt. Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt wird als glaubhaft angesehen und ist daher der Beurteilung zugrunde zu legen.
Was Ihre nunmehrigen Befürchtungen anbelangt ("... Ich kann wegen meines Onkels und meines Vaters getötet werden. ..."), ist darauf zu verweisen, dass auch vom (ehemaligen) Asylgerichtshof festgestellt wurde, dass der von Ihrer Mutter geschilderte Sachverhalt als unglaubhaft und nicht nachvollziehbar eingestuft wurde. Überdies handelt es sich bei den Ausführungen Ihrer Mutter um ein gesteigertes Vorbringen, das als unglaubhaft qualifiziert werden musste. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2013, GZ: D7 432891-1/2013/5E). Gleiches gilt für Ihre Angaben zu den Gründen, die von Ihnen am 13.08.2015 getätigt wurden ("... F: Weshalb verließen Sie im Jahr 2012 Baku (Aserbaidschan)? A: Ich erzählte meiner Mutter nichts davon. Es war so, dass ich während des Aufenthaltes in Baku mehrere Anrufe erhalten habe. Diese Anrufer wollten, dass ich nach Tschetschenien zurückkehre. Ich sagte meiner Mutter, dass wir in Baku nicht in Sicherheit sind und dass wir nach Europa fahren müssen. Meine Mutter weiß nicht, dass ich angerufen wurde. F: Kannten Sie den Anrufer? A:
Nein. Ich wurde von unterschiedlichen Personen angerufen, wie ich an den Stimmen feststellen konnte. F: In welchem Zeitraum wurden Sie wie oft angerufen? A: Insgesamt erhielt ich 10 oder 11 Anrufe. Manchmal dauerten die Gespräche bis zu 15 Minuten. Als Zeitraum würde ich sagen, dass es innerhalb von zwei oder von drei Monaten passiert ist. Das war kurz vor der Ausreise. ..."). Während der Erstbefragung, die am 14.04.2015 stattgefunden hat, führten Sie, ebenso wie im ersten Asylverfahren aus, nie verfolgt worden zu sein ("... 7. Haben Sie neue Gründe? Welche? Ich persönlich habe keine neuen Fluchtgründe. Ich will bei meiner Mutter und Geschwistern bleiben. Außerdem bin ich der älteste Sohn meiner Mutter und ohne mich wäre sie verloren. ...").
Ihre Befürchtungen waren daher nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Da Ihnen in der Russischen Föderation keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte (Anmerkung: Großeltern, sonstige Verwandte, Freunde) im Herkunftsstaat haben, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihnen in der Russischen Föderation auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Sie während des ersten Asylverfahrens glaubhaft vorbrachten, mit den in der Russischen Föderation zurückgebliebenen Verwandten weiterhin in Kontakt zu stehen ("... F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Tschetschenien? Besteht Kontakt zu diesen? A: Ja (Großeltern, sonstige Verwandte, Freunde; Freunde gibt es auch in Baku). Diese Leute wissen, dass wir in Österreich sind. Wir haben Kontakt. ..."). Kausale Gründe, weshalb der Kontakt plötzlich abgerissen sein sollte, waren der erkennenden Behörde nicht ersichtlich und konnte Ihren Angaben vom 13.09.2015 daher keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden.
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich stützen sich auf die von Ihnen beim Bundesamt zu dieser Thematik getätigten glaubhaften und unwiderlegten Angaben.
(...)"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt I. ausgeführt, mit dem vom Beschwerdeführer präsentierten Sachverhalt habe er keine drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen vorzubringen vermocht. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 im Wesentlichen ausgeführt, es fänden sich weder in den Angaben des Beschwerdeführers noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall Art. 2 und 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt werden würden. Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (jung, gesund und arbeitsfähig) sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, zumal er in der Russischen Föderation über Anknüpfungspunkte in Form von Großeltern, sonstigen Verwandten und Freunden verfüge und auf Geldleistungen durch seine in Österreich lebenden Familienmitglieder zählen könne. Zudem sei die Grundversorgung in Tschetschenien, insbesondere in Grosny, im Wesentlichen durch die Bemühungen verschiedenster Hilfsorganisationen gewährleistet.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben gerechtfertigt sei. Zur in Östererich aufhältigen Mutter und volljährigen Schwester des Beschwerdeführers bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Mutter werde von einer Grundversorgungsstelle betreut und erhalte im Fall von gesundheitlichen Problemen medizinische Versorgung in Österreich. Eine Unterstützung der Mutter durch den Beschwerdeführer sei in einem besonderen Ausmaß nicht möglich, da er weder einem Beruf nachgehe noch besonders auf dem Gebiet der Medizin geschult sei. Obwohl der unbescholtene Beschwerdeführer Deutschkurse besucht und seinen Hauptschulabschluss nachgeholt habe, gehe die Interessensabwägung weiterhin zu seinen Lasten aus, zumal er erst knapp drei Jahre als Asylwerber in Österreich aufhältig sei und mit einer Aufenthaltsbeendigung habe rechnen müssen.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
2.4. Mit Schriftsatz vom 20.10.2015 wurde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, deren Verfassung von der amtswegig beigestellten Rechtsberatungsorganisation unterstützt wurde. Der angeführte Bescheid wurde darin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die sehr wichtige Tatsache der schon einmal in Aserbaidschan zuerkannten Flüchtlingseigenschaft in keinem der Verfahren entsprechend Bezug genommen worden sei, obwohl die entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegen seien. Des Weiteren sei bei einem Kleinkind, wie es der Beschwerdeführer zum fluchtauslösenden Zeitpunkt gewesen sei, ein anderer Maßstab betreffend die Schilderung der Erinnerungen anzulegen als bei einem Erwachsenen. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht näher mit seiner spezifischen Situation auseinandergesetzt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Familiennamens ständig gefunden werden könne. Schließlich sei der Ausgang der Verfahren betreffend seine Mutter und seinen Bruder nicht abgewartet worden, was jedoch erheblichen Einfluss auf sein Asylverfahren gehabt hätte. Er verstehe nicht, warum alle Verfahren getrennt beurteilt werden würden, obwohl noch immer und eindeutig ein Familienverfahren vorliege.
Aus diesen Gründen werde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Schließlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
2.5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest.
Er reiste im September 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Zuvor lebte er von seiner Geburt an bis 2004 in XXXX in Tschetschenien und anschließend von 2004 bis 2012 in Baku in Aserbaidschan.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russischen Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
In Österreich halten sich die Mutter, die Schwester, der Bruder und ein Neffe des Beschwerdeführers auf. Der Schwester des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 16.09.2015 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. Die Asylverfahren der Mutter und des Bruders sind im Entscheidungszeitpunkt noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Der unbescholtene Beschwerdeführer holte in Österreich den Hauptschulabschluss an der Volkshochschule nach und besuchte Deutschkurse. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Abgesehen von seinen Verwandten verfügt er über keine relevanten privaten Bindungen in Österreich.
Er beherrscht die in seinem Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen Tschetschenisch und Russisch und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Großvaters väterlicherseits und seiner Großeltern mütterlicherseits.
1.4. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 13.08.2015 überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht innerhalb der eingeräumten Frist Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
Nordkaukasus: Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011). Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive
Entwicklungen: die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme; die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte; die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2013). Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011). (Quellen: Bundeszentrale für politische Bildung (14.11.2011): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/ innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus; Zugriff 29.10.2013 / IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation / ÖB Moskau (9.2013):
Asylländerbericht Russische Föderation)
Sicherheitslage/Nordkaukasus allgemein: Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014). Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).
Sicherheitslage/Tschetschenien: In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014). 2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage/Tschetschenien: Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015). Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).
Todesstrafe: Am 18.02.2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert. (Quelle: ÖB Moskau, 09.2013: Asylländerbericht Russische Föderation)
Unterstützung der Rebellen: Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012). Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011). (Quellen: BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien / Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)
Grundversorgung/Wirtschaft/Russische Föderation: Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014). Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).
Grundversorgung/Wirtschaft/Nordkaukasus: Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a). Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014). Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).
Sozialbeihilfen: Das soziale Sicherungssystem wird von vier
Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c). Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale
Unterstützung erhalten können: Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; Invaliden und Veteranen militärischer Operationen; Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades; Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern; Kinder mit Behinderung; Arbeitsveteranen; Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg); Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe; Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden; Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden; Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden; Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung; Opfer politischer Repressionen; Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014) Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: ärztlich verschriebene Medikamente; Sanatoriumsaufenthalt; Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014) Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
Renten: In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene
Rentenformen: die Altersrente; die Ruhestandsrente für die Dauer der Dienstzeit (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete); die Sozialrente; die Hinterbliebenenrente; Invalidenrente (IOM 6.2014). Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).
Wohnungswesen: Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014). In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt: Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird. Kinder aus Waisenhäusern haben mit 18 Jahren ein Anrecht auf eine Sozialwohnung vom Staat. Flüchtlinge und Vertriebene können temporär auf speziellen staatseigenen Grundstücken kostenlos untergebracht werden, sofern ihr Flüchtlingsstatus staatlich anerkannt worden ist. Es gibt ein System von staatlichen Institutionen für ältere Menschen, behinderte Erwachsene und Kinder. Sie können dort kostenlos untergebracht werden und erhalten Zugang zur medizinischen Versorgung. Es gibt staatliche Krisenzentren und Unterkünfte für Erwachsene und Kinder, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung geführt werden, sowie ein Netzwerk von sozialen Einrichtungen, die auf die Unterstützung von Kindern und Familien ausgerichtet sind. Viele nicht-staatliche Unterkünfte werden von NGOs geführt. Staatliche Unterstützung für diese Einrichtungen ist ungewöhnlich und die meisten dieser Unterkünfte werden von internationalen und ausländischen Organisationen finanziert. Aufgrund mangelnder Finanzierung ist die Verfügbarkeit begrenzt und es ist nicht möglich, alle Hilfsbedürftigen zu versorgen (IOM 6.2014). Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Arbeitslosigkeit: Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).
Behandlung nach Rückkehr: Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und durch Einsichtnahme in die der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, sowie durch aktuell eingeholte IZR-, GVS-, ZMR- und Strafregisterauskünfte.
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgelegten und auf ihre Echtheit überprüften russischen Geburtsurkunde (AS 17) in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben sowie dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Die Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, in Aserbaidschan und in Tschetschenien beruhen auf den gleichbleibenden und daher glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens und einem aktuellen ZMR-Auszug.
2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem großteils bereits rechtskräftig entschiedenen, sonst in wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.
Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe müssen die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen (AsylGH 01.07.2009, D11 259.079-2/2008).
Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung zusammenfassend vor, er habe sein Heimatland aus den gleichen Gründen wie seine Mutter verlassen, die Gründe für seinen Asylantrag im Jahr 2012 blieben voll aufrecht und er habe keine neuen Fluchtgründe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer dann aus, er selbst habe während seines Aufenthalts in Baku mehrere Anrufe von verschiedenen Personen erhalten, von welchen er aufgefordert worden sei, nach Tschetschenien zurückzukehren. Zudem hätten ihn die Anrufer bedroht, dass er gefoltert und umgebracht werde, wenn er zurückkomme.
Eingangs ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers bereits ein mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.07.2013 (D7 432894-1/2013/3E) rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren vorliegt. In diesem Verfahren wurden für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern auf die Fluchtgründe seiner Mutter verwiesen. In dem die Mutter betreffenden Verfahren wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.07.2013 (D7 43289-1/2013/5E) nachvollziehbar aufgrund des mehrmals gesteigerten Vorbringens festgestellt, dass diese ihr Herkunftsland nicht aus den von ihr behaupteten Gründen verlassen hat.
Beruft sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren darauf, dass er aufgrund seiner Familienzugehörigkeit und seines Familiennamens aufgrund der Kampftätigkeit seines Vaters und seines Onkels getötet werden könnte, so ist er darauf hinzuweisen, dass über diesen unveränderten Sachverhalt bereits in den oben angeführten Verfahren rechtskräftig entschieden wurde und diese Ausführungen daher nicht mehr im gegenständlichen Verfahren relevant sein können.
Sohin ist nur das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er selbst telefonisch in Baku bedroht worden sei, einer Prüfung zu unterziehen.
Eine Beweiswürdigung, ob die nunmehr vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe glaubhaft dargetan werden können, das heißt die behaupteten Fluchtgründe wahrscheinlich sind, muss unter Miteinbeziehung der Beweiswürdigung und in weiterer Folge der getätigten Feststellungen in seinem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren sowie im rechtskräftigen Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers erfolgen, da er auch seinen nunmehr vorgebrachten Fluchtgrund ausschließlich auf die von seiner Mutter in ihrem Asylverfahren angeführten Ursachen (Verfolgung durch Kadyrov-Anhänger und Blutrache aufgrund der Kampftätigkeit des Vaters und Onkels des Beschwerdeführers) gründet. Im Hinblick auf die unglaubwürdigen Angaben der Mutter, die keine Feststellung zulassen, dass der von ihr behauptete Sachverhalt wahrscheinlich ist, können die vom Beschwerdeführer nunmehr angegeben Gründe keineswegs als glaubwürdig angesehen werden.
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführte, kann der nunmehr vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt nur als gesteigertes Vorbringen qualifiziert werden. Auffällig erschien zunächst, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche telefonische Bedrohung nicht bei seiner Erstbefragung am 14.04.2015 erwähnte, obwohl er dazu Gelegenheit hatte. Stattdessen erklärte er ausdrücklich, persönlich keine neuen Fluchtgründe zu haben. Auch wurden persönliche telefonische Bedrohungen nicht bei seinen zwei Befragungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens erwähnt. Als Grund dafür gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe vielleicht an diesem Tag nicht daran gedacht. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Möglichkeit dazu, sein verfahrensgegenständliches Fluchtvorbringen erst rund drei Jahre nach seiner (ersten) Antragstellung auf internationalen Schutz erstattete und dafür keine plausible Erklärung nennen konnte, kann es nur als gesteigertes Vorbringen bewertet werden. Denn auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Bloß am Rande ist darauf hinzuweisen, dass auch dieses gesteigerte Vorbringen in sich nicht schlüssig ist. So schilderte der Beschwerdeführer zunächst, die Anrufer hätten verlangt, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehre. Später führte er aus, dass ihm gedroht worden sei, dass er gefoltert und umgebracht werde, wenn er zurückkomme. Auch aufgrund dieses klaren Widerspruchs in den Angaben des Beschwerdeführers war ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Bringt der Beschwerdeführer vor, bei einem Kleinkind sei hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ein anderer Maßstab anzuwenden, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass er schon bei seiner ersten Antragstellung ein mündiger Minderjähriger war und nunmehr volljährig ist. Die Tatsache, dass der behauptete fluchtauslösende Sachverhalt bereits mehrere Jahre zurückliegt, wurde im Zuge der obigen beweiswürdigenden Erwägungen wohl bedacht und miteinbezogen.
Daher vermochte der Beschwerdeführer der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift großteils aus Ausführungen allgemeiner Natur, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Partei vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.
Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.
Hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.3. verwiesen.
2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus eingeholten IZR-, GVS-, ZMR- und Strafregisterauskünften.
Da der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 06.12.2012 im ersten Asylverfahren glaubhaft vorbrachte, mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat in Kontakt zu stehen (AS 41) und er im Zuge seiner verfahrensgegenständlichen Befragung keine kausalen Gründe für einen Abbruch des Kontaktes erwähnte (AS 27), kann seinen Angaben vom 13.09.2015 (AS 27: "Ich habe zu niemand Kontakt") keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden. Diese Aussagen sind auch deswegen nicht glaubwürdig, weil der Beschwerdeführer anscheinend sehr wohl über die Situation im Herkunftsstaat informiert ist, sonst könnte er nicht behaupten, dass sein Großvater dort ständig belästigt werde (AS 27).
2.4. Die relevante Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, ergibt sich aus einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen. Diese bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist die beschwerdeführende Partei dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.
3.1. Zuständigkeit, Verfahren und anzuwendende Rechtslage:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1.2. Zur Frage des Familienverfahrens
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Rügt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass der Ausgang der Verfahren seiner Mutter und seines Bruders von der belangten Behörde nicht abgewartet worden sei und ein Familienverfahren vorliege, ist er darauf hinzuweisen, dass er im Zeitpunkt der (zweiten) Antragstellung bereits volljährig war und daher nicht mehr Familienangehöriger im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu seiner Mutter ist. Demzufolge kommen die oben zitierten Bestimmungen für das Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 verfahrensgegenständlich nicht mehr zur Anwendung.
Zu A)
3.2. Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall liegen ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise vor, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wäre.
So brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Beschwerdeführer ist nunmehr ein volljähriger, gesunder Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung und ist ihm auch zumutbar, in seinem Herkunftsstaat eine Berufsausbildung zu absolvieren bzw. sich dort eine Arbeit zu suchen.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort einen wesentlichen Teil seines Lebens (von seiner Geburt bis zu seinem achten Lebensjahr) verbracht hat und er die tschetschenische und russische Sprache beherrscht. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Tschetschenien über soziale Anknüpfungspunkte in Form seines Großvaters väterlicherseits und seiner Großeltern mütterlicherseits, zu denen nach wie vor Kontakt besteht und die ihm im Falle einer Rückkehr unterstützen können. Da der Beschwerdeführer zudem auf Geldzahlungen durch seine in Österreich aufhältigen Familienmitglieder zählen kann, wird ihm nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten eine Reintegration in seiner Heimatrepublik möglich sein.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Zudem konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Heimatrepublik des Beschwerdeführers derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass es seit einiger Zeit im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen gibt: die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme; die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte; die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen. Zudem ist ein Trend zu beobachten, der auf die Stabilisierung der Sicherheitslage in Tschetschenien hinausläuft. Darüber hinaus sind freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert.
Eine reale Gefahr, dass der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.
Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ebenso abzuweisen.
3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit September 2012 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die beschwerdeführende Partei ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).
Im gegenständlichen Fall halten sich die Mutter und der im November 2016 volljährig werdende Bruder des Beschwerdeführers in Österreich auf. Seine volljährige Schwester gründete mit einem anerkannten Flüchtling eine Familie und wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt.
Was die volljährige Schwester und deren Familie betrifft, ist festzuhalten, dass mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines sonstigen besonderen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses die Beziehungen zur ihr im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen sind.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder gemeinsam in einer Grundversorgungsunterkunft wohnt, bleibt zu prüfen, ob mit diesen ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.
Wie bereits oben ausgeführt, reicht unter Volljährigen das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft nicht, um ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu begründen; vielmehr wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt. Darüber hinaus müssen noch zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen.
Ein solches spezielles Nahe- bzw Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter und seinem Bruder, welches eine im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar ist der Beschwerdeführer in derselben Grundversorgungsunterkunft wie seine Mutter und sein Bruder untergebracht, jedoch ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass zu diesen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich an, dass zu keinen in Österreich lebenden Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe (AS 27).
Als einzigen Anhaltspunkt brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung vor, seine Mutter wäre ohne ihn verloren und würden ihre psychischen Probleme ohne ihn schlimmer werden (AS 7). Diesbezüglich verwies bereits jedoch die belangte Behörde zutreffend darauf, dass die Mutter des Beschwerdeführers keinesfalls von ihm abhängig sei. Sie wird von der Grundversorgungsstelle betreut und erhält im Fall von gesundheitlichen Problemen medizinische Versorgung in Österreich. Auch ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Mutter in besonderem Ausmaß zu unterstützen, zumal er weder einem Beruf nachgeht, noch auf dem Gebiet der Medizin geschult ist. Schließlich wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass seine Mutter pflegebedürftig sei oder von ihm in besonderer Weise betreut werde. Zudem ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht alleine und auf sich selbst gestellt ist, sondern auf Unterstützung durch ihre volljährige Tochter und deren Familie sowie ihren bald volljährigen Sohn zurückgreifen kann.
Auch zum bald volljährig werdenden Bruder des Beschwerdeführers besteht abgesehen von der gemeinsamen Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung kein besonders, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis. Ein solches wurde im Laufe des Verfahrens nicht einmal behauptet.
Zusätzlich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird Kontakt über moderne grenzüberschreitende Kommunikationsmittel wie Internet, Telefon und Post aufrecht zu erhalten, so wie er bisher zu seinen Großeltern den Kontakt aufrechterhalten hat.
Insgesamt ist also ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Familienleben aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen, die im Folgenden noch ausgeführt werden, zu verneinen. Es bleibt daher zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2012 und am 14.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch die Stellung dieser beiden Anträge möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt seit rund drei Jahren und zehn Monaten im Bundesgebiet. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er eignete sich während seines Aufenthalts Kenntnisse der deutschen Sprache an und holte den Hauptschulabschluss an der Volkshochschule nach. Im Bundesgebiet halten sich die Mutter, der Bruder und die Schwester samt deren Familie auf, zu welchen jedoch aus den bereits angeführten Gründen kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis dargetan wurde. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers befinden sich im noch offenen erstinstanzlichen Asylverfahren, weshalb auch deren unsicherer Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen ist. Abgesehen von seinen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über keine relevanten privaten Bindungen in Österreich. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer gesamtbetrachtend somit nicht dargetan.
Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er einen wesentlichen Teil seines Lebens verbrachte, über ein soziales Netz in Form von Großeltern mütterlicherseits und einem Großvater väterlicherseits sowie über Kenntnisse von zwei Landessprachen verfügt und es ihm daher auch vor dem Hintergrund seines jungen, anpassungsfähigen Alters auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der beschwerdeführenden Partei auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den der Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie für die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Oktober 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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