BVwG L516 1417744-2

L516 1417744-2Bundesverwaltungsgericht27.07.2016

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, nova producta

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 1417744-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.1417744.2.00

Spruch

L516 1417744-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zahl: XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.09.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Der Beschwerdeführer begründete jenen Antrag im Zuge des dazu geführten Verfahrens zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er habe in einer Kugelschreiberfabrik gearbeitet und sei am Heimweg auf der Straße ausgeraubt worden. Er habe dabei mit seinem Motorrad fliehen können, doch sein Mobiltelefon sei in die Hände jener Leute gefallen. Ein paar Tage später sei er von denselben Leuten auf der Straße auch beschossen worden. Er habe keine Anzeige gemacht, da es zu jener Zeit viele Überfälle gegeben habe und er gedacht habe, dass die Polizei ohnehin von diesen kriminellen Handlungen in Kenntnis sei. Außerdem gebe es im Dorf einen Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten. Der Beschwerdeführer sei Schiite, sei aktives Mitglied und Funktionär der schiitischen Organisiation Sipah Owan Mohammad, was er mit der im Verfahren vorgelegten Bestätigung der TNJF vom 18.04.2013 bestätigen könne. Wegen seiner religiösen Betätigung sei er von gewaltbereiten Personen der sunnitischen Bewegung verfolgt.

1.2. Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme am 29.11.2010 an, dass er drei Brüder und fünf Schwestern habe, er mit seiner Familie von seiner Geburt an bis ungefähr zwölf Jahre zuvor in seinem Heimatdorf XXXX [K. S.], welches ungefähr 15 Kilometer von Gujranwala entfernt sei, gelebt habe, er dann mit seiner Familie für vier Jahre in Gjranwala gelebt habe und die Familie anschließend wieder in Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo er dann bis zu seiner Ausreise gelebt habe.

1.3. Dieser erste Antrag wurde im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2013, E13 417.744-1/2011-11E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 02.09.2013.

2. Am 16.05.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 27.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2.1. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am 16.05.2014 an, sich seit 2010 in Österreich aufzuhalten und er brachte dabei zur Begründung des gegenständlichen Antrages vor, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht, doch die Lage habe sich diesbezüglich verschlechtert. Sein Bruder sei 2013 von den Leuten, von denen der Beschwerdeführer verfolgt werde, angegriffen und verletzt worden und Ende 2013 seien seine Mutter und seine Schwestern ebenfalls zusammengeschlagen worden, da man den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe wissen wollen. Bei der Einvernahme am 27.04.2016 vor dem BFA führte der Beschwerdeführer zu seiner Antragsbegründung zusammengefasst im Wesentlichen aus, er habe in seinem Elternhaus in Pakistan seine Eltern, drei Schwestern und einen Bruder, denen es gut gehe. Er habe das im Erstverfahren vorgelegte Schreiben vom 18.04.2013 nun auch in die englische Sprache übersetzen lassen. Neu sei, dass er von seiner Familie erfahren habe, dass die Sipah Sahaba und die Lashkar-e-Jhangvi in den letzten 2-3 Jahren im Dorf "Madrassas" aufgemacht hätten und diese jetzt dort die Mehrheit seien. Auch seine zwei weiteren Brüder seien von dort weggezogen und nun in Saudi Arabien.

2.2. Zu den Aufenthaltsorten der Familie gab der Beschwerdeführer am 27.04.2016 an, die gesamte Familie sei 2007 nach Gujranwala gezogen und habe dort zwei Jahre gelebt, ehe der Beschwerdeführer 2009 wegen seiner Probleme ausgereist und die Familie in das Heimatdorf zurückgekehrt sei.

2.3. Zu seiner Lebenssituation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in einer privaten Wohnung lebe, einen Werkvertrag habe und Zeitungen verteile sowie eine Deutschprüfung für das Niveau A1 abgelegt habe, und zu seinen familiären und sozialen Bindungen in Österreich befragt, gab er an, dass er eine Freundin habe, und auch Freunde und Bekannte.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG erneut wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3.1. Das BFA führte zur Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen insbesondere aus: "Sie haben im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe und Ihrer Rückkehrbefürchtung keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstverfahrens neu entstanden ist. In der Einvernahme am 27.04.2016 gaben Sie nach Ihren Fluchtgründen befragt an, dass die Taliban in Ihrem Dorf Madrassas (Trainingscamps) errichtet hätten und wäre die Gefahr getötet zu werden, erheblich gestiegen. Dies hätten Sie von Ihrer Familie erfahren. Diese Angaben haben Sie jedoch bereits in Ihrem ersten Asylverfahren dargelegt und wurden schon über diese entschieden. Weitere Fluchtgründe hätten Sie nicht. Sie waren erneut nicht in der Lage Ihr Vorbringen glaubwürdig darzulegen. Beginnend ist anzuführen, dass Sie angaben, in Pakistan drei Schwestern und einen Bruder zu haben. Sie würden alle noch im Elternhaus leben und es ginge ihnen gut. In Widerspruch dazu meinten Sie plötzlich in derselben Einvernahme, dass zwei Ihrer, nunmehr angeblich drei Brüder, aus Ihrem Heimatdorf verzogen wären. Zudem hätten Sie plötzlich fünf Schwestern, von welchen sich zwei in Dänemark aufhalten würden. Weiters führten Sie an, im Jahr 2007 mit Ihrer Familie nach Gujranwala gegangen zu sein, wo Sie auch angegriffen worden wären. Befragt meinten Sie, bedroht worden zu sein, jedoch hätten Sie anschließend "einfach wieder gehen können". Diese Angaben sind für die Behörde allerdings nicht nachvollziehbar. Zudem Sprachen Sie einerseits, von 2007 bis 2009 in Gujranwala aufhältig gewesen zu sein, andererseits hätten Sie Gujranwala bereits nach sechs Monaten verlassen und Ihre Familie wäre wieder zurück in Ihr Heimatdorf gekehrt. Aus all diesen Umständen ergibt sich eine klar erschütterte persönliche Glaubwürdigkeit. Anschließend führten Sie die gleichen Fluchtgründe, wie bei Ihrem ersten, bereits negativ entschiedenem Asylverfahren an. Auch hier verstrickten Sie sich mehrmals in Widersprüche und konnten Sie nur sehr vage und

unkonkrete Angaben machen. ... Letztlich ist auch noch zu erwähnen,

dass Sie auch aufgrund der Zugehörigkeit des schiitischen Glaubens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung zu rechnen haben. Dies haben Sie auch selbst in keiner Weise behauptet und ergibt sich auch aus dem Länderinformationsblatt, dass nicht von einer systematischen Verfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der XXXX in Pakistan auszugehen ist."

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 28.06.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 07.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 21.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Stattgabe der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides

§ 68 AVG

2.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

§ 21 Abs 3 BFA-VG

2.3. Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1).

2.4. Zum gegenständlichen Verfahren

2.4.1. Soweit das BFA zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführers die Angaben in der Einvernahme am 27.04.2016, wonach die Taliban in seinem Dorf "Madrassas (Trainingscamps)" errichtet hätten, bereits in seinem ersten Asylverfahren dargelegt habe und bereits über diese entschieden worden sei (AS 221), erweist sich dies bei einem Vergleich der jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren als unzutreffend. Die Errichtung von Madrasen durch die Sipah Sahaba und die Lashkar-e-Jhangvi und eine daraus resultierende Bedrohung hat der Beschwerdeführer nicht im Erstverfahren sondern erstmals im gegenständlichen Verfahren behauptet.

2.4.2. Soweit das BFA des Weiteren dem Beschwerdeführer einen Widerspruch dahingehend vorhielt, dass der Beschwerdeführer zunächst von drei Schwestern und einem Bruder in Pakistan gesprochen habe und er dann "plötzlich" gemeint habe, "nunmehr angeblich drei Brüder" zu haben, die aus dem Heimatdorf verzogen seien und der Beschwerdeführer zudem "plötzlich fünf Schwestern" hätte, von denen zwei in Dänemark seien (AS 221), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einerseits vom BFA zunächst nur nach seinem Kontakt zu seiner Familie "in Pakistan" gefragt worden ist und seine Antwort insoweit auch korrekt erscheint (AS 159) und er zudem bereits im Erstverfahren von Beginn an angegeben hat, tatsächlich insgesamt drei Brüder und fünf Schwestern zu haben (vgl die Niederschrift vom 29.11.2010), sodass daher jedenfalls diesbezüglich für das Bundesverwaltungsgericht weder der vom BFA vorgehaltene Widerspruch zu erkennen noch die Anzahl der Geschwister des Beschwerdeführers überraschend ist.

2.4.3. Unterschiedlich erweist sich hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Aufenthaltsorten seiner Familie vor seiner Ausreise, gab er doch im Erstverfahren bei seiner Einvernahme im November 2010 an, dass er mit seiner Familie von seiner Geburt an bis ungefähr zwölf Jahre zuvor in seinem Heimatdorf K. S., welches ungefähr 15 Kilometer von Gujranwala entfernt sei, gelebt habe, er dann mit seiner Familie für vier Jahre in Gjranwala gelebt habe und die Familie anschließend wieder in Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo er dann bis zu seiner Ausreise gelebt habe (vgl Niederschrift vom 29.11.2010), während er im gegenständlichen Verfahren am 27.04.2016 vorbrachte, die gesamte Familie sei 2007 nach Gujranwala gezogen und habe dort zwei Jahre gelebt, ehe der Beschwerdeführer 2009 wegen seiner Probleme ausgereist und die Familie in das Heimatdorf zurückgekehrt sei (AS 163, 165).

2.4.4. Soweit das BFA ausführte, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seines schiitischen Glaubens behauptet habe (AS 222), erweist sich dies angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, gerade wegen seiner schiitischen Glaubensaktivitäten verfolgt zu werden, als unzutreffend. Soweit das BFA schließlich unter Verweis auf das Länderinformationsblatt noch ausführt, dass nicht von einer systematischen Verfolgung der "Angehörigen der Volksgruppe der XXXX " in Pakistan auszugehen sei (AS 223), ist festzustellen, dass laut Aktenlage dazu weder irgendwelche Ermittlungen durchgeführt noch im angefochtenen Bescheid entsprechende Länderfeststellungen getroffen wurden.

2.4.5. Der Beschwerdeführe hat tatsächlich im Laufe des Verfahrens zum gegenständlichen Antrag neu vorgebracht: dass sein Bruder 2013 von den Leuten, von denen der Beschwerdeführer verfolgt werde, angegriffen und verletzt worden sei und Ende 2013 seine Mutter und seine Schwestern ebenfalls zusammengeschlagen worden seien, da man den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe wissen wollen (AS 27); dass er von seiner Familie erfahren habe, dass die Sipah Sahaba und die Lashkar-e-Jhangvi in den "letzten 2-3 Jahren" ihre Madrasen in der Ortschaft des Beschwerdeführers eröffnet hätten und jetzt dort die Mehrheit seien und auch seine Brüder deshalb ausgezogen seien (AS 161, 163). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen sind, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist festzustellen, dass es das BFA im vorliegenden Fall unterlassen, sich mit diesen zuvor dargestellten Vorbringen des Beschwerdeführers konkret auseinanderzusetzen und - individuell - dahingehend zu prüfen und schlüssig zu begründen, ob diese einen "glaubhaften Kern" enthalten. Dem Bundesverwaltung ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erlaubt, selbst diesen neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" abzusprechen, sondern ist in einem solche Fall der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs 3 BFA-VG 2014 stattzugeben (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

2.4.6. Soweit schließlich das BFA die Feststellung getroffen hat, dass der Beschwerdeführer sich in keiner familiären Lebensgemeinschaft befinde, ist auf die Angaben des Beschwerdeführers am 27.04.2016 zu verweisen, wonach er eine "Freundin" habe (AS 161). Zu der Ausgestaltung und Intensität dieser Beziehung wurde der Beschwerdeführer jedoch in der Folge nicht weiter befragt.

2.4.7. Im fortgesetzten Verfahren wird daher vom BFA jedenfalls der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zu diesen Vorbringen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich näher zu befragen sein; auch mit der - aktuellen - Lage der Schiiten in Pakistan wird sich das BFA auseinanderzusetzen haben. Die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen werden dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.5. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG aufzuheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.6. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.7. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

2.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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