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W205 2129226-1•BVwG W205 2129226-1
W205 2129226-1Bundesverwaltungsgericht26.07.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Versorgungslage
W205 2129222-1/5E
W205 2129224-1/5E
W205 2129221-1/5E
W205 2129226-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) des XXXX alias XXXX alias
XXXX , 2.) der XXXX alias XXXX alias XXXX geb., 3.) des XXXX , geb. XXXX , 4.) der XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan alias Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zlen. 1.) 1106926704-160314463/BMI-EAST_WEST,
2. ) 1106926802-160314480/BMI-EAST_WEST, 3.) 1106925402-160314609/BMI-EAST_WEST, 4.) 1106925304-160314587/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 29.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Zu den Beschwerdeführern liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor, doch ergab ein Abgleichsbericht zur VISA-Abfrage vom 29.02.2016, dass die Antragsteller jeweils im Besitz eines von XXXX bis XXXX gültiger Schengen-Visums der Kategorie B, ausgestellt von der italienischen Vertretungsbehörde in New Delhi, gewesen seien. Im Visumverfahren scheint (unter anderem) Indien als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer auf.
Nach der Erstbefragung der erwachsenen Beschwerdeführer am 01.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 11.03.2016 zwei alle Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Italien.
Mit zwei Schreiben vom 05.05.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die italienischen Behörden diesem Ersuchen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 3 Dublin III-VO und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Eine - der Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz folgende - individuelle Zusicherung für eine gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer wurde nach dem Ausweis der Verwaltungsakten nicht eingeholt.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016 legte die Rechtsberaterin im Anschluss an die Einvernahme der erwachsenen Beschwerdeführer das (amtsbekannte) allgemein gehaltene Rundschreiben des italienischen Innenministeriums vom 08.06.2015 ("CIRCULAR LETTER TO ALL DUBLIN UNITS") sowie dessen Aktualisierung vom 15.02.2016 vor, in letzterem sind insgesamt 85 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern an verschiedenen näher ausgewiesenen Standorten angeführt. Unter Bezugnahme auf die in diesem Schreiben angegebene geringe Zahl von Unterbringungsplätzen beantragte die Rechtsberaterin ausdrücklich die Einholung einer Einzelfallzusicherung für die gemeinsame Unterbringung der Familie.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß "AN Art 12 (2) or (3) (gültiges Visum)" Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Unter anderem ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich folgendes angeführt: "Ihre Rechtsberaterin gab an, dass es in Italien aktuell nur 85 Plätze für die Unterbringung von Familien zur Verfügung stehen würden und beantragte daher eine Einzelfallzusicherung betreffend der Unterbringung der Familie. Sie legte außerdem eine Aufstellung der Plätze in Italien (einmal aus dem letzten Jahr und eines von diesem Jahr) vor.
Dazu ist festzuhalten, dass die Auflistung der Plätze nichts über die freien Kapazitäten in Italien aussagt. Italien hat sich verpflichtet Ihr Verfahren zu führen. Damit einher geht auch die Verpflichtung Sie und Ihre Familie gem. der Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) unterzubringen.
Seitens Italiens liegt eine Zusicherung vom Februar 2015 vor, in welcher Italien bei Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstellt.
Mit Schreiben vom 08.06.2015 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen wurden. Diese Plätze für Familien wurden im Rahmen des S.P.R.A.R. Programms geschaffen und beinhalten so genannte "integrierte Aufnahme" für Familien mit minderjährigen Kindern. Konkret bedeutet diese integrierte Aufnahme, dass sichergestellt wird, dass die Standards des EMRK-Urteils (kindgerechte Unterbringung und keine Trennung der Familie) garantiert sind und noch weitere Betreuungsangebote gemacht werden.
Die Behörde kann nicht erkennen, dass nur weil es weniger Plätze für Familien im italienischen System gibt, Sie keinen dieser Plätze erhalten sollten. Auf eine Einzelfallzusicherung kann aufgrund der Zusicherungen Italiens aus dem Jahr 2015 verzichtet werden. Eine familiengerechte Unterbringung ist gewährleistet."
3. Gegen die Bescheide richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragsteller unter anderem geltend machten, es sei entgegen dem Urteil des EGMR in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz trotz der gestiegenen Flüchtlingszahlen und der geringen Zahl der im Rundschreiben der italienischen Behörden ausgewiesenen Unterbringungsplätze für Familien keine individuelle Zusicherung von den italienischen Behörden eingeholt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die angefochtenen Bescheide waren aus folgenden Gründen zu beheben:
In seinem Urteil vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, sprach der EGMR aus, dass es dem Aufenthaltsstaat obliegt, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird.
Im jüngst ergangenen Erkenntnis VfGH 30.06.2016, E 449-450/2016, E 703-704/2016, hat der Verfassungsgerichtshof - unter Behebung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - bestätigt, dass - zumal sich die allgemeine Lage in Italien nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes seit diesem Urteil des EGMR nicht entscheidungswesentlich verbessert hat-, die Einholung einer solchen individuellen Zusicherung (nach wie vor) erforderlich ist und auch ausgesprochen, dass dem vom italienischen Innenministeriums (erg:
amtsbekannten, dort mit 8. Juni 2015 datierten, in der Zwischenzeit mit gleichem Wortlaut mit Schreiben vom 15.02.2016 aktualisiertem) ausgesendeten, allgemein gehaltenen, als Rundschreiben ("CIRCULAR LETTER") bezeichneten und an alle Dublin-Einheiten ("TO ALL DUBLIN UNITS") gerichteten Schreiben nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keinerlei individuelle Zusicherung der Unterbringung und des Zusammenbleibens der Beschwerdeführer zu entnehmen sei, sondern dieses v.a. generelle Informationen zur Unterbringung von Familien mit Minderjährigen bei Überstellungen nach Italien im Rahmen der Dublin lll-VO enthalte.
Entgegen der in den hier angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung ersetzt daher dieses allgemein gehaltene Schreiben der italienischen Behörden die individuelle Zusicherung im Einzelfall nicht.
Das gegenständliche Verfahren betrifft zwei erwachsene Beschwerdeführer mit zwei minderjährigen Kindern, auch das BFA geht - zu Recht - von keiner entscheidungswesentlichen Verbesserung der allgemeinen Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien aus. Daher wäre das BFA - der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH folgend - angehalten gewesen, eine individuelle Zusicherung der gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer seitens der italienischen Behörden einzuholen. Da die Zuständigkeit Italiens - nach der Aktenlage und von den Beschwerdeführern unbestritten - auch zweifelsfrei feststeht und ein Untergang dieser Zuständigkeit aktuell nicht erkennbar ist, hat die Erstbehörde sohin im fortgesetzten Verfahren eine solche Einzelfallzusicherung von Italien einzuholen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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