L503 2125918-1•BVwG L503 2125918-1
L503 2125918-1Bundesverwaltungsgericht26.07.2016
Aussetzung, mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung
L503 2125918-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 19.04.2016,
GZ: XXXX , betreffend Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber XXXX
XXXX im Zeitraum vom 17.07.2009 bis zum 31.12.2010, beschlossen:
A) Das Verfahren wird mangels Beschwer des Beschwerdeführers
eingestellt.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 23.2.2016 sprach das AMS näher begründet aus, dass aufgrund des Anbringens des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 22.2.2016 festgestellt werde, dass ihm das Arbeitslosengeld gemäß § 20 Abs 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 21 Abs 1 bis 5 und 8 AlVG ab dem 1.12.2015 im Ausmaß von täglich €
29,08 und ab dem 1.1.2016 im Ausmaß von täglich € 29,43 gebühre (erster Spruchteil).
Zudem wurde das aufgrund des Antrags des BF eingeleitete Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt (zweiter Spruchteil). Diesbezüglich wurde in der Begründung näher ausgeführt, das für den Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld ab dem 1.12.2009 herangezogene Entgelt in der Höhe von € 2.355,30 könne aufgrund der strittigen Versicherungszeit im Zeitraum vom 17.7.2009 bis 31.12.2010 beim Dienstgeber D. und dem diesbezüglich anhängigen Beschwerdeverfahren beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht herangezogen werden und werde das Verfahren daher insofern ausgesetzt.
2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.3.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.2.2016; die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Aussetzung des Verfahrens.
Die Begründung der Beschwerde lautet nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs ausschließlich wörtlich wie folgt:
"Aufgrund der langen verstrichenen Zeit ist demnächst mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechnen, sodass eine Aussetzung nicht erforderlich gewesen wäre."
3. Am 30.3.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Nach umfassender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der Sach- und Rechtslage führte das AMS aus, es sei bis dato strittig, ob im Fall des BF im Zeitraum vom 17.7.2009 bis 31.12.2010 ein Dienstverhältnis beim Dienstgeber D. vorgelegen sei; diesbezüglich sei ein Verfahren beim BVwG anhängig. Von dieser Vorfrage im Sinne von § 38 AVG hänge - näher begründet - ab, ob bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld mit 1.12.2015 eine "geschützte Lohnklasse" in Höhe von € 2.355,50 monatlich vorliege. Hätte nämlich ein Dienstverhältnis vom 17.7.2009 bis zum 31.12.2010 vorgelegen, dann hätte das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit in Höhe von € 31,43 täglich in der Zeit vom 1.12.2009 bis zum 18.3.2010 und vom 4.6.2010 bis zum 19.8.2010 nicht gebührt und wäre somit mit 1.12.2009 keine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfolgt.
Bis zur Entscheidung der Vorfrage durch das BVwG setze das AMS die Entscheidung über die Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1.12.2015 (lediglich) im Hinblick auf die "geschützte Lohnklasse" gem. § 38 AVG aus.
Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 18.4.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme des BF langte der Aktenlage zufolge nicht ein.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.4.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst wiederum aus, strittig sei einzig die Frage, ob eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit 1.12.2009 erfolgt sei und somit eine "geschützte Lohnklasse" in Höhe von € 2.355,30 monatlich bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld mit 1.12.2015 vorliege. Dies hänge von der Vorfrage ab, ob im Zeitraum vom 17.7.2009 bis zum 31.12.2010 ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorlag. Die Beurteilung dieser Vorfrage sei aktuell beim BVwG anhängig.
Bis zu dieser Entscheidung durch das BVwG setze das AMS folglich die Entscheidung über die Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1.12.2015 auf Grundlage der "geschützten Lohnklasse" gemäß § 38 AVG aus.
5. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 3.5.2016 stellte der BF fristgerecht einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.
6. Am 11.5.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
7. Mit Erkenntnis vom 12.7.2016, Zl. G302 2003554-1/21E, wies das BVwG die Beschwerde des Dienstgebers D. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark, mit dem (zuletzt) das Bestehen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des BF beim Dienstgeber D. in der Zeit vom 17.7.2009 bis zum 31.12.2010 bestätigt wurde, als unbegründet ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.7.2016, Zl. G302 2003554-1/21E, wurde rechtskräftig über das Bestehen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des BF beim Dienstgeber D. in der Zeit vom 17.7.2009 bis zum 31.12.2010 abgesprochen.
Die getroffene Feststellung ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Erkenntnis des BVwG vom 12.7.2016, Zl. G302 2003554-1/21E.
Zu A) Einstellung mangels Beschwer
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Einstellung mangels Beschwer:
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer mehr gegeben ist (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Rz 5 zu § 28 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall hat der BF explizit ausschließlich gegen die Aussetzung des Verfahrens gem. § 38 AVG bis zur Entscheidung der Vorfrage durch das BVwG, ob im Zeitraum vom 17.7.2009 bis zum 31.12.2010 ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim Dienstgeber D. vorlag, Beschwerde erhoben (arg. der BF etwa wörtlich in seiner Beschwerde: "Anfechtungsumfang: Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird dahingehend angefochten, als das aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt worden ist.")
Durch das zwischenzeitlich erlassene Erkenntnis des BVwG vom 12.7.2016, Zl. G302 2003554-1/21E, wurde nunmehr rechtskräftig über das Bestehen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des BF beim Dienstgeber D. in der Zeit vom 17.7.2009 bis zum 31.12.2010 abgesprochen. Die Beschwer gegen einen Aussetzungsbescheid gem. § 38 AVG fällt jedenfalls weg, sobald das ausgesetzte Verfahren durch Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist (vgl. z.B. VwGH vom 24.2.2011, Zl. 2009/10/0249). Der BF ist somit durch die angefochtene Aussetzung nicht mehr beschwert.
Das Verfahren ist daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Einstellung des Verfahrens bei Wegfall der Beschwer von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 24.2.2011, Zl. 2009/10/0249); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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