I407 2007646-1•BVwG I407 2007646-1
I407 2007646-1Bundesverwaltungsgericht26.07.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I407 2007646-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden, den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie der fachkundigen Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. am XXXX, Vers.-Nr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg, vom 12.03.2014, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 60 % (sechzig Prozent) dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, (in Folge: belangte Behörde) mit Schriftsatz 11.02.2014 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
2. Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Unfallchirurgie und gelangte dieser auf der Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.02.2014 zu nachfolgendem Ergebnis:
"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 26. Februar 2014:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Subakromialsyndrom bei Supraspinatussehnenteilruptur rechts
20%
2
Beinverkürzung rechts 3,5 cm
20%
3
Zustand nach Derotationsosteotomie Hüftgelenk rechts
10%
4
Rezidivierende Kniescheibenverrenkung
20%
5
Fußdeformität rechts bei angeborenem und mehrfach operiertem Klumpfuß
20%
6
Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom
10%
7
Gefühlsstörung der Finger 1 bis 3 links nach Schnittverletzung
10%
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Bei eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund des unmittelbar postoperativen Zustandsbil-des liegt ein chronifiziertes subakromiales Schmerzsyndrom mit Bewegungs- und Belastungs-schmerzen entsprechend der mittelgradigen Funktionseinschränkung eines Schultergelenkes vor.
Bei angeborener Hüftdeformität liegt eine orthopädisch vermessene und durch entspre-chende Einlagenversorgung bzw. orthopädisches Schuhwerk ausgeglichene Beinverkürzung rechts von 3,5 cm vor, die im unteren Rahmensatz bewertet wird.
Das rechte Hüftgelenk zeigt Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerzen mit Aus-strahlung und intermittierender subjektiver Gefühlsminderung am Oberschenkel als Residual-zustand nach Derotationsosteotomie im Jugendalter und wird mit einer einseitigen Funktionsminderung leichteren Grades entsprechend dem oberen Rahmensatz bewertet.
Die beidseitige habituelle Kniescheibenverrenkung wurde links erfolgreich operativ saniert und ist folgenlos ausgeheilt. Am rechten Kniegelenk zeigt die Kniescheibe klinische Instabilitätskriterien und verrenkt im Rahmen von Bagatelltraumata etwa alle 6 Monate. Einstufung entsprechend Rahmensatz.
Versteifung in oberem und unteren Sprunggelenk, Fußlängenverlust, Muskelatrophie am Unterschenkel und residuelle Fehlstellung nach mehrfachen Klumpfußrekonstruktionen führen zur einseitigen Funktionseinbuße im mittleren Rahmensatz.
Iliosakralgelenksblockade rechts, skoliotische Wirbelsäulendeformation als Folge des Beckenschiefstandes bedingen eine geringgradige funktionelle Funktionsminderung mit wieder-kehrenden Schmerzen im unteren Rahmensatz.
Gefühlsminderung bis -ausfall nach Schnittverletzung in der linken Hohlhand werden ana-log zur Teillähmung des Nervus ulnaris [Anmerkung: ulnaris handschriftlich durchgestrichen und ausgebessert auf medianus] im unteren Rahmensatz bewertet.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Ifd. Nr. 2 bis 7
? erhöht um 3 Stufe(n) ? nicht erhöht
Begründung: Die Gesamtheit der Leiden am Bewegungsapparat führen zu einer potenzierten Minderung der Gebrauchsfähigkeit vor allem der rechten Körperhälfte und zum Teil auch des Achsenskeletts. Die Gehfähigkeit ist beeinträchtigt.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnosti-zierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB.:
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
? Dauerzustand
? Nachuntersuchung ,weil
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz o- der in einem Integrativen Betrieb
? geeignet ? nicht geeignet"
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachtender Zusatzeintragungen vor. Der/Die Untersuchte
ja nein nicht geprüft
? ? ? ist gehbehindert (ab 50vH. Funktionseinschränk. untere Extremitäten)
? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstühles angewiesen
? ? ? ist sehbehindert (ab 50vH Sehbehinderung)
? ? ? ist stark (hochgradig) sehbehindert (enstpr. Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? ? ? ist gehörlos
? ? ? ist schwer hörbehindert (ab 50vH. Hörbehinderung)
? ? ? ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates
? ? ? ist Diabetiker
? ? ? leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)
? ? ? bedarf einer Begleitperson
? ? ? ist taubblind
? ? ? ist TrägerIn einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial
? ? ? ist Orthesen-/ProthesenträgerIn
? ? ? Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
"Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil
? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendieätverpflegung liegen vor wegen:
? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids GdB: ab
? ? ? Gallen-, Leber-, oder Nierenkrankheit GdB: ab
? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab"
Begründungen:"
3. Mit Bescheid vom 12.03.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer am dem Zeitpunkt 11.02.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgelegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach dem im Ermittlungsverfahren herangezogenen ärztlichen Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung 50 % (fünfzig Prozent) beträgt. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten werde gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG am 11.02.2014 wirksam, weil der verfahrenseinleitende Antrag an diesem Tag bei der belangten Behörde eingelangt sei.
4. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 02.04.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Berechnung des Grades der Behinderung nicht richtig sei. Die belangte Behörde habe für die Bescheiderstellung lediglich eine mündliche Besprechung mit ihm durchgeführt und seien keinerlei schriftliche Unterlagen oder ärztliche Atteste verlangt worden. Aus diesem Grund wären einerseits nicht alle Einschränkungen angeführt und andererseits der Grad der einzelnen Verletzungen nicht situationsgerecht bewertet. In seiner Beschwerdeführer monierte der Beschwerdeführer die zu berücksichtigenden Einschränkungen und legte als Beweismittel neben einer Kopie des angefochtenen Bescheides einen Bericht der Polizeiinspektion F [...] vom 22.02.2012, ein orthopädisches Fachgutachten von Dr. M [...] J [...] vom 14.04.2004 und ein unfallchirurgisches Fachgutachten von Dr. R. [...] H [...] vom 06.02.2014 vor. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Neuberechnung der gesamten Einschränkungen unter Berücksichtigung von ihm in der Beschwerde dargestellten Einschränkungen. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in seinem Invalidenpass.
5. Im Zuge des parallel beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens I407 2009865-1 (das Verfahren des Beschwerdeführers über die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) befasste das Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt für Dermatologie und Venerologie mit der Erstellung eines hautärztlichen Gutachtens, welcher in seinem Gutachten vom 11.09.2015 aus dermatologischer Sicht einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % (dreißig Prozent) feststellte und zusammenfassend wie nachstehend angegeben ausführte: "Aufgrund der vermutlich beruflich erworbenen Kontaktallergie auf Polyesterkittstaub kann der Beschwerdeführer dauerhaft seinen erlernten Beruf als Karosseriespengler nicht mehr ausüben. Hautkontakt mit Polyester-spachtelmasse und deren Stäube sind auf Dauer zu vermeiden. Zudem besteht ein chronisches toxisch degeneratives Kontaktekzem mit dauerhaft erhöhter Empfindlichkeit gegenüber Irritantien wie Detergentien (z.B. Seifen), Laugen, Säuren u. a. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht keine Expositionsgefahr mit Polyesterkittstaub oder Polyesterstäuben und damit auch keine Gefahr einer akuten allergischen Reaktion. Polyester in Bezügen ist chemisch inert. Zudem besteht durch das Tragen von Kleidung kein direkter längerer Hautkontakt mit den Bezügen."
6. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte zudem einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieser führte unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen, dem von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten sowie einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.12.2015, wie folgt aus:
"1. Grad der Behinderung:
a) zur Diagnose samt Feststellung der Funktionsbeeinträchtigung(en) bzw. der Art der Gesundheitsschädigung(en);
Diagnosen:
• degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Schmerzzuständen bei nachgewiesenen Veränderung bei linkskonvexer Skoliose und Keilwirbelbildung
• Fußdeformität rechts bei angeborenem mehrfach operiertem Klumpfuß
• Gemischt toxisch-degeneratives und allergisches (Polyesterkittstaub) Kontaktekzem mit chronischem Handekzem
• Z.n. Schnittwunde am linken Daumenballen mit Durchtrennung sensibler Nervenfasern des N. medianus links für den Daumen, Zeigefinger und Teil des Mittelfingers
• Beidseitig aktuelle Kniescheibenverrenkung, Z.n. OP links und weiterhin bestehende Instabilität rechts
• Z.n. Derotationsosteotomie im Hüftgelenk rechts mit Restbeschwerden und Funktionsminderung leichten Grades
• Subakromialsyndrom bei Supraspinatussehnen-Teilruptur rechts mit Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Schulter.
b) zur Frage, ob es sich bei den Funktionsbeeinträchtigung(en) um Dauerzustände handelt oder ob (und bejahendenfalls wann) eine Nachuntersuchung vorzusehen ist;
Bei den vorliegenden Beeinträchtigungen handelt es sich um dauerhafte Schädigungen, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich
c) zur Einschätzung des Grades der Behinderung für jede der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen;
• degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Schmerzzuständen bei nachgewiesener Veränderung bei linkskonvexer Skoliose und Keilwirbelbildung Pos. 02.01.02 GdB 30%
• Fußdeformität rechts bei angeborenem mehrfach operiertem Klumpfuß Pos.: 02.05.35 GdB 20%
• Gemischt toxisch-degeneratives und allergisches (Polyesterkittstaub) Kontaktekzem mit chronischem Handekzem Pos 01.01.02 GdB 30%
• Beidseitig aktuelle Kniescheibenverrenkung, Z.n. OP links und weiterhin bestehende Instabilität rechts Pos 02.05.28 GdB 20%
• Z.n. Derotationsosteotomie im Hüftgelenk rechts mit Restbeschwerden und Funktionsminderung leichten Grades Pos. 02.05.07 GdB 10%
• Subakromialsyndrom bei Supraspinatussehnen-Teilruptur rechts mit Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Schulter. Pos. 02.06.03 GdB 20%
d) zu den Richtsatzpositionen laut Einschätzungsverordnung EVO und - falls Rahmensätze vorgegeben sind - dem von Ihnen zu Grunde gelegten Rahmensatz;
s. o.
e) zur Frage, ob im Vergleich zu den Vorgutachten eine Änderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden kann; bejahendenfalls zur Änderung in den Graden der Behinderung bezüglich der einzelnen festgestellten Funktionseinschränkungen;
Keine Änderung in den einzelnen Einschätzungen, einzig die Einschätzung bzgl. der Auswirkungen und der Beeinträchtigung im LWS Bereich bei Skoliose mit rez. Schmerzzuständen wurde erhöht, aufgrund der beschriebenen Wirbelsäulendeformation, der daraus resultierenden Beinlängendifferenz und den degenerativen Veränderungen im Iliosakralbereich ist eine Erhöhung gerechtfertigt;
f) zu dem von Ihnen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung (GdB);
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60%; resultierend aus der Einschätzung der Gesamteinschätzung aus den orthopädischen Leiden im Zusammenhang mit den dermatologischen und neurologischen Beeinträchtigungen und Einschränkungen, die eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades bei wechselseitig ungünstiger Leidensbeeinflussung rechtfertigen.
g) beim Zusammenwirken aller Funktionsbeeinträchtigungen bzw. mehrerer Gesundheitsschädigungen, ob die führende funktionelle Einschränkung durch eine weiter funktionelle Einschränkung erhöht wird oder nicht und - bejahendenfalls - um wie viele Stufen, wobei die wechselseitige (Nicht) Beeinflussung der
festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Leiden einer ausführlichen Begründung bedarf.
s. o., nochmals wird angeführt, dass die orthopädischen Leiden (degenerative WS Veränderungen, Skoliose, Fußdeformität, Kniescheibenproblematik und Schulterbeschwerden) einen Gesamtgrad von 50% erreichen, zusätzlich ist eine Erhöhung durch die dermatologische Erkrankung (Kontaktallergie) sowie die neurologischen Probleme nach Schnittverletzung an der Hand (N. medianus Schädigung) gerechtfertigt durch die dadurch entstehende zusätzlich Beeinträchtigung speziell in der Funktionalität der rechten Hand, aber auch durch die bei Exposition auftretenden Allergie.
Zu 2.:
a) ob eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann;
Eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt werden, wenn auch mit Problemen, nur auf ebenem Grund und mit Pausen, als erforderliche Behelfe wäre ein orthopädisches Schuhwerk bzw. Einlagen anzuführen;
b) ob die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maß erschwert;
nein
c) ob sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus wirkt;
Die Beeinträchtigungen im Bewegungsapparat (degenerative WS Veränderungen, Skoliose, Fußdeformität, Kniescheibenproblematik und Schulterbeschwerden) - hier auch im Zusammenhang mit den neurologischen Beschwerden im Handbereich - wirken sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (hier speziell Stiegen steigen mit höheren Niveauunterschieden mit spontanen Knieverletzung und dtl. erhöhter Sturzgefahr sowie Benutzung eines Handlaufs) sowie auf die sichere Beförderung aus (Sturzgefahr bei allgemeiner Unsicherheit im Stehen und Gehen bei dtl. Erschwernis der Benutzung der Haltemöglichkeiten durch die Schulterverletzung und die neurologischen Beeinträchtigungen in der Hand); eine sichere Beförderung ist im Zusammenhang aller dieser Beeinträchtigungen nicht gewährleistet, die dermatologischen Beschwerden spielen hier eine untergeordnete bis keine Rolle;
d) ob erhebliche funktionelle Einschränkungen bestehen, die Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben;
s. o. die Einschränkungen im Bewegungsapparat und die neurologischen Beschwerden der Hand haben Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eine sicher Beförderung ist nicht gewährleistet;
e) ob erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, die Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben;
keine
f) ob dauerhafte erhebliche Einschränkungen des Immunsystems vorliegen, die Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben;
liegt nicht vor
g) ob erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen bestehen, die Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben;
bestehen keine
h) ob sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Gründe ergeben, die aus medizinischer Sicht der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen;
keine
i) ob sich unter Berücksichtigung des medizinischen Gesamtzustandes die Notwendigkeit einer Begleitperson ergibt
Keine Begleitperson erforderlich;
Zu 3.:
a) Eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der oben genannten Verordnung ist gegeben, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
b) Eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der oben genannten Verordnung ist gegeben, wenn eine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorliegt.
c) Eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2Abs. 1 dritter Teilstrich der oben genannten Verordnung ist gegeben, wenn Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung oder Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegen.
Alle angeführten Fragen a - c sind mit "Nein" zu beantworten."
7. Mit Schreiben vom 30.12.2015 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumt ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
8. Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 12.01.2016 zum Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 Stellung und legte ein dermatologisches Nachuntersuchungsgutachten datierend vom 30.11.2012 vor, die das Vorliegen einer ihn treffenden Form der äußerst selten vorkommenden der Papierallergie bestätige und ergänzend berücksichtigt werden möge. Darüber hinaus beantragte er, eine Schnittverletzung an der linken Hand - die zu Sensibilitäts- bzw. Bewegungsstörungen führt - und eine Darmoperation vom Februar 2015 in Begutachtung zu nehmen. Der Beschwerdeführer rügte, dass der Gutachter zwar ausführe, dass die bei ihm bestehende Wirbelsäulendeformation, eine daraus resultierende Beinlängendifferenz und den degenerativen Veränderungen im Iliosakralbereich eine Erhöhung der "Minderung der Erwerbstätigkeit" (gemeint wohl: Grad der Behinderung) rechtfertigen würde, eine konkrete Bewertung durch den Gutachter aber unterblieben sei. Er vermeinte zusammenfassend, dass es zu einer wesentlich höheren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung hätte kommen müssen. Von der belangten Behörde langt keine Stellungnahme ein.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2016, Zl. I407 2009865-1/13E wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel des Beschwerdeführers festgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer ist am 15.08.1977 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 % (sechzig Prozent).
1.3. Mit Bescheid vom 12.03.2014 wurde bereits positiv über einen aus dem Jahr 2014 stammenden Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgesprochen.
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus einem aktenkundigen Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie den glaubwürdigen Angaben im Antrag.
2.2. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) ergibt sich aus dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren I407 2007646-1 sowie dem bereits vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschiedenen Verfahrens I407 2009865-1 (das Verfahren des Beschwerdeführers über die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) und den darin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten - und insbesondere dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.12.2015 - und den dazu abgegebenen ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen, welche dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden und die als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden konnten. Der in diesem Verfahren erkennende Senat schließt sich den beweiswürdigenden Ergebnissen des nach dem BBG zuständigen Senates im Verfahren I407 2009865-1 zum objektivierten Grad der Behinderung an. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass die Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson gg. Schweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen gg. Schweiz, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, GZ. 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit unterbleiben.
Zu A)
3.3. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idgF) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird.
Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Diesen Anforderungen ist das im Verfahren herangezogene Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 nachgekommen.
Da somit ein Grad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) objektiviert werden konnte, der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und keine Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG mit Einlangen des hierauf gerichteten Antrages bei der belangten Behörde dem Personenkreis der begünstigen Behinderten angehört.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinstG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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