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I403 1311545-2•BVwG I403 1311545-2
I403 1311545-2Bundesverwaltungsgericht26.07.2016
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung Antrag
I403 1311545-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward Daigneault, in Bezug auf den am 08.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz, Zl. 349183200, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2016 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG betreffend Herrn XXXX bezüglich seines am 08.04.2015 gestellten Antrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. Die Beschwerde war am 28.04.2016 beim BFA eingebracht worden.
Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2016 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde bei einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG innerhalb von einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid in diesem Zeitraum erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Das BFA hat den Antrag vom 08.04.2015 durch den Bescheid vom 05.07.2016 erledigt und dies innerhalb der Frist von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG. Daher ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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