I403 1244122-3•BVwG I403 1244122-3
I403 1244122-3Bundesverwaltungsgericht26.07.2016
Asylantragstellung, aufschiebende Wirkung, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsmissbrauch, Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
I403 1244122-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016, Zl. 227147506/160288870 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, war am 31.10.2001 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 27.11.2001, rechtskräftig am 30.04.2003 (17 U 415/2002Y), zu einer Geldstrafe von 80 Tagen zu je 2 Euro wegen § 127 StGB verurteilt.
3. Am 03.07.2003 wurde er vom Landesgericht Linz, Zl. 21 HV 74/2003W, rechtskräftig am 08.07.2003, wegen §§ 28 Abs. 2, 27 Abs. 1 SMG; § 15 Abs. 1 StGB und § 269 Abs. 1 StGB, § 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.
4. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
5. Am 10.11.2003 wurde von der Bundespolizeidirektion aufgrund der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen unter der Zahl 1029900/FPB ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich, welche gegen die dagegen eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hatte, wandelte mit Bescheid vom 20.04.2004, St. 305/03 das Aufenthaltsverbot in ein zeitlich unbefristetes um.
6. In der Folge wurde der Beschwerdeführer noch mehrmals rechtskräftig verurteilt:
6.1. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz unter der Zahl 21 Hv 13/04 a wurde der Beschwerdeführer am 29.07.2004 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Er war für schuldig befunden worden, eine Frau mehrmals mit der flachen Hand geschlagen und mit den Füßen getreten zu haben. Mildernd wurde die Versöhnung mit dem Opfer gewertet.
6.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis unter der Zahl 7 Hv 109/04y wurde der Beschwerdeführer am 24.08.2004 wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
6.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz unter der Zahl 17 U 172/2005T wurde der Beschwerdeführer am 20.07.2005 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.
6.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz unter der Zahl 14 U 623/05 v am 13.12.2005 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitstrafe von zwei Monaten verurteilt.
6.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz unter der Zahl 23 Hv 34/06g am 16.05.2006 wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG; § 83; § 107 StGB zu einer Freiheitstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte von Anfang bis Ende 2005 Cannabis und Heroin erworben, besessen und anderen teils gewerbsmäßig überlassen, darunter auch Minderjährigen. Zudem hatte er einen anderen durch Versetzen von Tritten vorsätzlich verletzt und bedroht.
6.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Steyr unter der Zahl 15 Hv 7/07z am 06.03.2007 wegen § 107 Abs. 1 StGB; § 105 Abs. 1 StGB; §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt. Er war einerseits für schuldig befunden worden, in der Justizanstalt einen anderen durch Zufügen einer Schnittwunde an der Brust verletzt zu haben, andererseits seine frühere Lebensgefährtin gefährlich bedroht zu haben.
6.7. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz unter der Zahl 28 Hv 181/07p wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2008 wegen §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z. 1 SMG idF SMG-Novelle 2007, 15 StGB; § 270 Abs. 1 StGB; §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB; §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB; 146 StGB; § 83 Abs. 1 StGB; § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte Cannabiskraut teils zu eigenen Gebrauch gekauft und besessen, teils anderen gewerbsmäßig überlassen, darunter auch Minderjährigen. Zudem hatte er am 11.10.2007 eine Frau durch Ohrfeigen zu Fall gebracht und ihr dann Fußtritte versetzt und am 27.10.2007 im polizeilichen Anhaltezentrum verschiedene Beamte am Körper verletzt.
6.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz unter der Zahl 63 Hv 10/10b-49 am 07.06.2010 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten verurteilt.
6.9. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz unter der Zahl 61 Hv 76/10v wurde der Beschwerdeführer am 15.09.2010 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und gefährlicher Drohung (§ 107 Abs.1 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
6.10. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz unter der Zahl 22 Hv 18/12a wurde der Beschwerdeführer am 05.06.2012 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Er hatte unter anderem seine Lebensgefährtin durch Schläge und Tritte verletzt, ihre Jacke mit einem Küchenmesser zerschnitten und sie bedroht.
7. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 - nachdem das Beschwerdeverfahren dreimal eingestellt werden musste - bestätigt.
8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz unter der Zahl 27 Hv 83/13b am 24.07.2013 wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG; § 28a Abs. 2 Z. 1 SMG; § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG; § 27 Abs. 2 SMG; § 27 Abs. 2 SMG; § 105 Abs. 1 StGB; § 269 Abs. 1 StGB; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
9. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015 aufgefordert, eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation abzugeben. Ihm wurden aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu erlassen. In einer Stellungnahme vom 26.06.2015 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er in Österreich zwei Kinder und eine aufrechte Lebensgemeinschaft habe. In Nigeria habe er keine Familie mehr. Er habe Herzprobleme und würde täglich Medikamente nehmen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Bundesamt aufgefordert, Name und Anschrift seiner Lebensgefährtin und der zwei Kinder offenzulegen. In einem Schreiben vom 14.10.2015 legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Sohn Nico J., geboren am 14.03.2005, österreichischer Staatsbürger sei; ebenso sein am 30.08.2013 geborener Sohn Noel K., mit dessen Mutter Nicole
K. er eine Lebensgemeinschaft führe.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin Nicole K. wieder aufgenommen habe, wie ihre Besuche in der Justizanstalt zeigen würden. Es habe nur im Jahr 2010 Probleme gegeben. Er würde auch seinen erstgeborenen Sohn Nico alle zwei Wochen sehen. Er bereue seine Straftaten. Er habe seine Muttersprache fast ganz verlernt und habe in Nigeria keine sozialen Kontakte mehr.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2016 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung bis zum 11.02.2016 zuerkannt. Es wurde eine mündliche Verhandlung für den 11.02.2016 anberaumt, zu der auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Nicole K., als Zeugin geladen wurde. Die Zeugin erschien allerdings nicht, der Beschwerdeführer wurde von der Justizwache vorgeführt.
13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2016, Zl. I403 1244122-2/10E, rechtskräftig am 18.02.2016, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2015 abgewiesen und dies insbesondere mit den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen begründet.
14. Am 24.02.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der Beschwerdeführer am selben Tag, dass er tatsächlich Staatsbürger der Westsahara sei; er habe die Westsahara 2001 verlassen, weil Terroristen in sein Dorf gekommen seien und alle Leute versklavt haben würden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 13.04.2016 blieb er bei diesem Vorbringen, gab an, dass seine Muttersprache Englisch sei und dass es in seinem Heimatdorf ASAMAKA viele Fulani geben würde. Er selbst sei ein Fulani. Der Beschwerdeführer war auf Nachfrage nicht in der Lage Städte in der Westsahara zu nennen und konnte auf Arabisch auch nicht "Willkommen" sagen. Dazu meinte er, er habe Arabisch verlernt.
15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 04.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, sondern einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
17. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der einer Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion unterliegt, von Organen des Sicherheitsdienstes am 05.07.2016 übergeben.
18. Gegen den unter Punkt 16 genannten Bescheid wurde am 15.07.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren
2. in eventu feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt
3. allenfalls die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufheben
4. die Dauer des auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes angemessen herabsetzen
5. der Beschwerde die vom Bundesamt aberkannte aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen, weil eine sofortige Abschiebung nach Nigeria eine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde.
Dazu wurde inhaltlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in den letzten Jahren erfolglos versucht habe, seine wahre Identität offenzulegen. Tatsächlich sei er in einem kleinen Dorf in der Westsahara aufgewachsen, das von einer Terroristengruppe überfallen worden sei. Die jungen Männer seien gezwungen worden, sich der Terrorgruppe anzuschließen. Seine Familie sei getötet worden. Eine Abschiebung nach Nigeria würde für ihn eine Abschiebung in ein unbekanntes Land bedeuten. Außerdem leide er an gesundheitlichen Problemen der Schilddrüse. Sein Familie- und Privatleben spiele sich in Österreich ab, wo auch seine zwei Söhne leben würden. Zum Einreiseverbot sei festzuhalten, dass bereits mit Bescheid vom 10.12.2015, rechtskräftig am 17.02.2016, ein Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren erlassen worden sei und sich seither kein neuer Sachverhalt ergeben habe, der die erneute Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde. In der Begründung des Bescheides werde außerdem - abweichend vom Spruch - § 53 Abs. 1 Z. 6 FPG als Grundlage für die Verhängung des Einreiseverbotes genannt, wonach aber maximal eine Dauer von 5 Jahren verhängt werden könne.
19. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes erklärt, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2001 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Es sind keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen feststellbar.
In Österreich leben zwei Kinder des Beschwerdeführers. Zu seinem im Jahr 2005 geborenen Sohn brach der Kontakt nach der Geburt ab und wurde auf Wunsch des Sohnes im November 2015 wieder aufgenommen. Der andere Sohn des Beschwerdeführers wurde im August 2013 geboren, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits inhaftiert war. In der Geburtsurkunde ist allerdings kein Vater vermerkt. Der Beschwerdeführer behauptet, mit der Mutter seines letztgeborenen Sohnes seit 2009 eine Beziehung zu führen. Allerdings wurde er im Jahr 2012 verurteilt, weil er sie durch Schläge und Tritte verletzt und mit dem Messer bedroht hatte. Seine Lebensgefährtin besuchte den Beschwerdeführer zuletzt im Oktober 2015 in der Justizanstalt und erschien trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung am 11.02.2016. Zudem wurde auch nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft am 26.02.2016 kein gemeinsamer Wohnsitz begründet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer spricht allerdings gut Deutsch.
Der Beschwerdeführer wurde mehrmals rechtskräftig verurteilt; zuletzt wurde er am 26.02.2016 aus der Strafhaft entlassen, allerdings wurde bereits wieder am 30.04.2016 Anzeige wegen Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer erstattet. Folgende Verurteilungen liegen vor:
Der Beschwerdeführer stammt nicht aus der Westsahara; sein Dorf wurde nicht von Terroristen überfallen und seine Familie nicht in diesem Zusammenhang getötet. Asylgründe in Zusammenhang mit Nigeria wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu Nigeria ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die gewalttätigen Ausschreitungen von Boko Haram auf den Norden und Nordosten Nigerias beschränken (vgl. dazu BMeiA 16.6.2015). Daneben sind der Middle Belt und das Nigerdelta von Spannungen und Unsicherheit geprägt (vgl. DACH 2-2013). Die Menschenrechtslage ist allgemein problematisch (AA 6.2015). Die Bewegungsfreiheit ist nicht eingeschränkt, unter Beachtung der jeweiligen individuellen Umstände ist eine interne Relokation prinzipiell möglich (UKHO 9.6.2015). In den letzten Jahren nimmt die Durchmischung der Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) zu (ÖBA 7.2014). Es ist schwierig, ohne soziales Netz Fuß zu fassen und kann dies mit gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein (AA 28.11.2014). Trotz der breiten Armut und Arbeitslosigkeit kann allerdings festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch ohne privaten Rückhalt in Nigeria keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Die existentiellen Grundbedürfnisse können erwirtschaftet werden (ÖBA 7.2014). Eine grundlegende medizinische Versorgung ist gegeben (AA 28.11.2014). Besondere Probleme für rückkehrende Asylwerber sind nicht bekannt (ÖBA 7.2014).
Quellen:
Aus diesen Länderfeststellungen, welche auch bereits im Vorverfahren in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 erörtert wurden, ergibt sich zusammengefasst, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. des Gerichtsaktes zum vorangegangenen Verfahren, das mit Erkenntnis vom 17.02.2016 abgeschlossen worden war. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zu Person und Staatsangehörigkeit sowie Vorbringen des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Der Beschwerdeführer, der bereits in früheren Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben hatte, erklärte erstmals in der Erstbefragung am 24.02.2016, dass sein tatsächlicher Name A. N. sei. Er unterschrieb das Protokoll auch mit diesem Namen. Dagegen unterschrieb er die Niederschrift vom 13.04.2016 wieder mit dem im Spruch genannten Namen. Ohne abschließend feststellen zu können, ob der im Spruch genannte Name stimmt, kann jedenfalls festgehalten werden, dass der Name A. N. eine Aliasidentität ist. Der Beschwerdeführer verbindet mit diesem Namen eine angebliche Herkunft aus der Westsahara. Nach fünfzehn Jahren in Österreich und unzähligen Einvernahmen erscheint es vollkommen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bislang seine Herkunft aus der Westsahara verheimlicht hat. Auch in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahrens am 11.02.2016 blieb die Herkunft aus Nigeria unbestritten und kann daher der Aussage im Beschwerdeschriftsatz, dass der Beschwerdeführer seit Jahren versuche, seine tatsächliche Identität offenzulegen, nicht gefolgt werden.
Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass die erstmals am 24.02.2016 (und damit wenige Tage nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das dem Beschwerdeführer am 18.02.2016 übergeben worden war) vorgebrachte Herkunft aus der Westsahara vollkommen an den Haaren herbeigezogen wirkt. Wie sich aus der Niederschrift zur Einvernahme am 13.04.2016 ergibt, spricht der Beschwerdeführer nicht Arabisch, wovon aber auszugehen wäre, wenn er bis zu seiner Ausreise vor 15 Jahren in der Westsahara gelebt hätte. Ebenso war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, irgendeine Aussage zur Westsahara zu tätigen, obwohl ihm verschiedentlich von Seiten des Bundesamtes Gelegenheit dazu gewährt wurde und ihm zahlreiche Fragen gestellt wurden.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2016, Zl. I403 1244122-2/10E war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt angab, "er habe etwas mit der Schilddrüse gehabt". Entsprechende Befunde wurden nicht vorgelegt. Daraus ist keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ableitbar.
Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers beruhen auf den im vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden seiner zwei Söhne, der von der Justizanstalt eingeforderten Besucherliste und dem ZMR-Auszug. Eine Stellungnahme der früheren Lebensgefährtin wurde in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 verlesen; den Aussagen, dass der Kontakt zu seinem erstgeborenen Sohn erst wieder im November 2015 geknüpft worden sei, wurde vom Beschwerdeführer ebenso zugestimmt wie es unwidersprochen blieb, dass es sich bei dem Kontakt um etwa monatliche Besuche in der Justizanstalt handelt. Von seinem erstgeborenen Sohn erhielt er seit dem 23.10.2015 regelmäßig, in einem Abstand von zwei bis vier Wochen, Besuch. Aus der Besucherliste der Justizanstalt vom 07.01.2016 ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2015 Besuch von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen (zweitgeborenen) Sohn (der in der Besucherliste als "Bekannter" bezeichnet wird) bekam. Zu seinem zweitgeborenen Sohn ist darüber hinaus auch festzuhalten, dass in der Geburtsurkunde kein Vater angegeben ist, d.h. die Vaterschaft auch nicht offiziell anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer spricht - wie sich in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 ergeben hatte - ausreichend Deutsch, sonstige besondere Anzeichen für eine Integration sind nicht erkennbar bzw. wurde weder eine Verankerung am Arbeitsmarkt noch eine - über das Familienleben hinausgehende - soziale Integration behauptet.
Die Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Der Beschwerdeführer behauptete in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016, keinen Kontakt mehr zu jemandem in Nigeria zu haben. Dies kann nicht abschließend festgestellt werden.
Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria war auch im vorangegangenen Asylverfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2016, Zl. I403 1244122-2/10E abgeschlossen worden war, bejaht worden. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist weder in der Person des Beschwerdeführers noch hinsichtlich der Situation in Nigeria. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Nigeria nur an, dass es sich um ein für ihn unbekanntes Land handeln würde, was aber nicht der Wahrheit entspricht.
Das gegenständliche Fluchtvorbringen, nämlich dass sein Dorf in der Westsahara von Terroristen überfallen worden sei, ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht aus der Westsahara stammt und - wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid festhielt - der Beschwerdeführer zudem einmal von Terrorangriffen in der Westsahara und dann im Norden Algeriens gesprochen hatte. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
Zudem wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu A)
3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Westsahara geflüchtet zu sein und im Falle einer Rückkehr dorthin um sein Leben zu fürchten, muss aus den oben dargelegten Gründen festgestellt werden, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist, sondern der Beschwerdeführer durch das Stellen eines neuerlichen Asylantrages wenige Tage nach dem abschlägigen fremdenrechtlichen Erkenntnis vom 17.02.2016 missbräuchlich versuchte, seinen Aufenthaltsstatus in Österreich zu verbessern. Fluchtgründe für seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Nigeria wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aus der Aktenlage erkennbar.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Eine Rückkehr nach Nigeria ohne eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen.
Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, sich in einer anderen Region Nigeria niederzulassen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Eine besondere Rückkehrgefährdung aufgrund einer erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist ebenso zu verneinen; der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund und erwerbsfähig. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Soweit in der Beschwerde auf die prekäre Sicherheitslage in der Westsahara verwiesen wird, ist dies für den gegenständlichen Fall irrelevant, da kein Bezug zur Westsahara vorhanden ist. Wie oben dargelegt wurde handelt es sich bei der vermeintlichen Herkunft aus der Westsahara offenbar um eine Schutzbehauptung, um das Asylverfahren künstlich zu verlängern. Soweit darauf verwiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nigeria nicht zuzumuten sei, da es sich um ein ihm unbekanntes Land handeln würde, muss wiederholt werden, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Land als Nigeria stammt.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Dies wurde bereits umfassend im vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren geprüft und sind daher die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2016 festgehaltenen Erwägungen auch für das gegenständliche Verfahren relevant:
"Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]; VfGH, 12.03.2014, U 1904/2013-16). Der Beschwerdeführer hat zwei Söhne, welche jeweils geboren wurden, während er sich in Strafhaft befand. Beide sind österreichische Staatsbürger und wurden außerdem nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 2003 geboren. Dem Beschwerdeführer war sich daher in beiden Fällen seines unsicheren Aufenthaltes bewusst. Sein erster Sohn wurde am 14.03.2005 geboren. Bei der Entlassung aus der Haft hatte sich die Mutter dieses Sohnes bereits vom Beschwerdeführer getrennt; der Versuch seiner Kontaktaufnahme endete mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Drohung. Der erste Kontakt zu seinem Sohn fand daher statt, als dieser im November 2015 Kontakt zu ihm suchte und ihn in der Justizanstalt besuchte. In seiner Beschwerde behauptet er einen intensiven Kontakt zu beiden Kindern, so werde er von ihnen regelmäßig besucht und stehe telefonisch und brieflich mit ihnen in Kontakt. Abgesehen davon, dass sich der regelmäßige Kontakt nur auf seinen erstgeborenen Sohn bezieht, ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass von der Mutter ein telefonischer Kontakt auch bestritten wurde. Eine besondere Beziehungsintensität liegt daher nicht vor, hatte sein erstgeborener Sohn seinen Vater doch erst vor wenigen Monaten und im Alter von 10 Jahren erstmals gesehen.
Sein zweiter Sohn wurde am 30.08.2013 geboren. Allerdings steht die Vaterschaft nicht fest, da keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt wurden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zog es vor, nicht zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, obwohl sie als Zeugin geladen worden war. Von einer weiteren Verhandlung, um seine Lebensgefährtin einzuvernehmen, wurde abgesehen, da sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer letztmals im Oktober 2015 von ihr besucht wurde, und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 verurteilt wurde, weil er sie verletzt hatte, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die letzten Jahre größtenteils in Strafhaft verbrachte, ergibt, dass die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer keine Intensität aufweist, die der Verhängung einer Rückkehrentscheidung im Wege stehen würde. Zudem wurde die Beziehung im Jahr 2009 eingegangen, als dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines weiteren Verbleibs in Österreich bewusst war (EGMR, Jakupovic 2003).
Allerdings ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als
16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war." Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen; der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens ist ihm zuzurechnen (das Beschwerdeverfahren musste dreimal eingestellt werden) und hat er insbesondere bislang keine besondere Rolle in der Versorgung seiner Kinder eingenommen und war nie mit der Obsorge betraut gewesen.
Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht praktisch gezwungen wären, als Unionsbürger die Union zu verlassen, weil die Mütter als österreichische Staatsbürgerinnen jedenfalls die Obsorge innehaben und (allenfalls auch durch ihnen zukommende staatliche Transferzahlungen) den Unterhalt der Kinder sichern können; auch bisher gab es keine finanzielle Leistung des Beschwerdeführers für die Kinder. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vgl dazu auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68; es bleibt jedoch Art 8 EMRK zu prüfen (entspricht Art 7 Grundrechtecharta).
Das hier relevante Familienleben (im oben erörterten Umfang) wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war. Wie aus der Verfahrenserzählung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe hervorgeht, musste diesem von Antragstellung an klar sein, dass er unwahre Angaben machte und er dementsprechend nicht mit einer Zuerkennung eines Schutzstatus rechnen konnte. Zudem war bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden. Die Geburt des ersten Kindes erfolgte nach dem Zeitpunkt der negativen Entscheidung des Bundesasylamtes und nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2003. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK aber nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
In die Abwägung hat ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin beziehungsweise seinen Kindern auch im Fall einer Abschiebung nach Nigeria fortgesetzt werden kann (vgl grundsätzlich VfGH 01.07.2009, U 992/08 und EGMR 31.07.2008, 265/07, Rechtssache Omeregie). Der kürzlich aufgenommene Kontakt zu seinem erstgeborenen Sohn kann mithilfe moderner Medien aufrechterhalten bleiben, was in Bezug auf ein Kleinkind erschwert ist. Insbesondere beim zweitgeborenen Sohn geht es aber gerade nicht um die "Fortsetzung" einer Beziehung, da augenscheinlich eine solche gar nicht besteht, wurde der Beschwerdeführer von dem Kind, dessen Vaterschaft er offiziell auch nicht anerkannt hat, zuletzt im Oktober 2015 besucht.
Beim Beschwerdeführer stellt sich außerdem die Frage, inwieweit das Kindeswohl durch eine Trennung leiden würde. Es bleibt festzuhalten, dass sich aus seinen Verurteilungen einige Fälle häuslicher Gewalt ablesen lassen und dass der Beschwerdeführer auch Minderjährigen Suchtgift verkauft hatte. Durch seine Missachtung der Rechtsordnung, aber insbesondere der Verletzung der körperlichen Integrität seiner beiden Lebensgefährtinnen sind bei der erkennenden Richterin durchaus Zweifel vorhanden, inwieweit ein enger Kontakt zum Beschwerdeführer zum Kindeswohl beizutragen vermag. Es muss auch nochmals daran erinnert werden, dass die Vaterschaft zum im Jahr 2013 geborenen Kind nicht belegt wurde. Mit beiden Kindern lebte der Beschwerdeführer nie in einem gemeinsamen Haushalt, sondern beschränkten sich die Kontakte auf vereinzelte Besuche in der Justizanstalt. Auch dieser Umstand vermindert den Eingriff in das Kindeswohl, ist eine Trennung vom Beschwerdeführer doch entschieden anders zu beurteilen, als es der Fall wäre, wenn es sich um ein Familienleben hoher Intensität handeln würde.
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es weder dem erstgeborenen Sohn noch der Lebensgefährtin und dem (angeblich gemeinsamen) weiteren Sohn zumutbar ist, nach Nigeria zu übersiedeln. Dennoch erscheint aus den bereits erwähnten Gründen und dem Umstand, dass eine Kommunikation über Internet oder Telefon aufrechterhalten werden kann (EGMR, Entscheidung vom 28.01.2014, Bolek ua/Schweden, Nr. 48205/13), eine Abschiebung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt.
Eine Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt und angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auch notwendig.
Der Beschwerdeführer brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732).) Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Der Beschwerdeführer war wiederholt wegen Körperverletzung und wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden.
Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2001 im Bundesgebiet aufhält. Der VwGH hat in seiner Rsp. wiederholt darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rsp aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/2170054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. Beschluss des VWGH vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121).
Der EuGH hat diesbezüglich im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs der Richtlinie 2004/38 (Unionsbürger-RL) bereits festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne von Art. 16 Abs. der Richtlinie 2004/38 durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, dem von der Richtlinie mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwiderlaufen würde (Urteil vom 16.01.2014, Onuekwere, C-378/12).
Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. A der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung unterbrechen (Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Vorabentscheidungsersuchen, C-400/12).
Berücksichtigt man die zahlreichen unbedingten Haftstrafen des Beschwerdeführers (zehn Monate (16.05.2006), sechs Monate (06.03.2007), elf Monate (30.01.2008), zwei Monate (07.06.2010), vier Monate (15.09.2010), zehn Monate (05.06.2012), drei Jahre (24.07.2013)), so ergibt sich daraus jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die lange Dauer des Asylverfahrens in erster Linie darauf basiert, dass das Beschwerdeverfahren dreimal eingestellt werden musste, da der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hatte."
Eine Änderung der Situation gegenüber diesem Befund hat sich nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer lebt mit keinem seiner Söhne zusammen, obwohl er bereits seit einigen Monaten aus der Haft entlassen ist. Er wurde in der Zwischenzeit bereits wieder wegen des Verdachts der Körperverletzung angezeigt. Eine Veränderung der Sachlage zu seinen Gunsten kann daher nicht angenommen werden und muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und dass daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen war.
Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.
3.6. Zur Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2015 war gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Dieses wurde sowohl dem Grund nach als auch der Höhe nach vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.02.2016, Zl. I403 1244122-2/10E bestätigt. Eine Änderung des Sachverhaltes seit diesem Zeitpunkt ist nicht erkennbar und wurde vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet. Eine neue Verurteilung liegt nicht vor, aus der Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung kann noch nicht auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes geschlossen werden, zumal die Höchstdauer von 10 Jahren ja ohnehin verhängt wurde. Im angefochtenen Bescheid wird auch nichts dargelegt, was die Annahme rechtfertigen würde, das Einreiseverbot, dessen Frist ja mit dem Tag der Ausreise zu laufen beginnt, wäre nicht mehr in Geltung. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt seine Ausreise gar nicht behauptet, so dass die volle Dauer von zehn Jahren noch in Kraft ist. Diesbezüglich ist der Beschwerde Folge zu leisten und war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aufzuheben, da ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren bereits verhängt wurde und in Kraft ist.
3.7. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine gesonderte Prüfung dieser Frage erübrigt sich, da gegenständliches Erkenntnis innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG vorgesehenen Frist von einer Woche ergeht.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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