W158 2115416-1•BVwG W158 2115416-1
W158 2115416-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche
W158 2115416-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848125, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 05.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115912914, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.651,29 gewährt. Auf Basis von 19,05 zugewiesenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,56 ha (davon Almfläche 5,41 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Datum vom 06.12.2012 nahm der zuständige Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen 2011 vor und reduzierte das Ausmaß der Almfutterfläche von 102,72 ha auf 77,51 ha.
4. Mit Datum vom 11.09.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2011 betreffend Flächenabweichungen festgestellt und ein Flächenausmaß von 72,68 ha ermittelt wurde.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848125, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 4.232,78 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 418,51 ausgesprochen. Auf Basis von (erneut) 19,05 zugewiesenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur - eine beantragte Fläche von 16,23 ha (davon Almfläche 4,08 ha) und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der stattgefunden Vor-Ort-Kontrolle - eine ermittelte Fläche von 15,98 ha (davon Almfläche 3,83 ha) zu Grunde gelegt. Zwischen beantragter und ermittelter Fläche wurde seitens der belangten Behörde somit eine Differenz von 0,25 ha festgestellt. Neben der Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Beträge wurden aufgrund der geringen Differenzfläche jedoch keine zusätzlichen Sanktionen (Flächensanktionen) ausgesprochen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.02.2014, Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden; der AMA aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und letztlich einen offensichtlichen Irrtum gemäß der Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 bestimme, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn ein Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Beantragung treffe.
Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer als Almauftreiber jedenfalls kein Verschulden an der überhöhten Beantragung der Almfutterfläche vorzuwerfen. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.
Darüber hinaus sei die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Art. 73 Abs. 5 UAbs. 2 der Verordnung 796/2004 bereits verjährt und die ausgesprochene Sanktion zudem unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
7. Mit Datum vom 18.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX .
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 07.10.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Fläche im Heimbetrieb im Ausmaß von 12,15 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr auch Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummern XXXX . Diese Alm verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 72,68 ha, wobei dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 3,83 ha zuzusprechen war.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 war im Falle des Beschwerdeführers somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimbetrieb; anteilige Almfutterfläche der Alm XXXX ) im Ausmaß von 15,98 ha zu Grunde zu legen.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 über 19,05 flächenbezogene Zahlungsansprüche und beantragte im Rahmen seines Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 16,23 ha.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2011, aus dem sich die Antragsdaten ergeben und der am 05.04.2011 vom Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer gestellt wurde, liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben (vgl. Flächenangaben in der Beilage "Flächennutzung" des Mehrfachantrags-Flächen).
Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer am 11.09.2013 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In seinem Beschwerdeschriftsatz führt er lediglich aus, dass ihm kein Verschulden an der erhöhten Beantragung vorzuwerfen und die Rückzahlungsverpflichtung bereits verjährt sei bzw. verhängte Sanktionen unangemessen hoch seien.
Der Beschwerdeführer beanstandete zudem auch nicht die von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildete.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 eine Fläche im Ausmaß von 16,23 ha beantragt und über 19,05 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,98 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer eine Fläche im Ausmaß von 16,23 ha beantragt hatte und auf Basis dieser Angaben mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115912914, die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt ist, war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der mit dem zitierten Bescheid zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 418,51), zurückzufordern.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
3.3.2. Wenn Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 normiert, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1, in jenen Fällen, in denen ein Behördenirrtum vorliegt - der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte - entfällt, so gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dass ein derartiger Behördenirrtum vorgelegen ist (die Antragstellung erfolgte durch den Beschwerdeführer bzw. den zuständigen Almbewirtschafter), noch der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat.
3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei und in diesem Zusammenhang ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 begehrt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall keine Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) im Sinne der oben zitierten Bestimmung verhängt worden sind, sondern lediglich die mit Bescheid vom 30.12.2011 zu Unrecht gezahlten Beträge rückgefordert wurden.
Jegliches Vorbringen, mit dem auf einen Entfall verhängter Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) Bezug genommen wird, geht somit ins Leere, weshalb auf ein solches nicht näher einzugehen war. Insbesondere konnte auch das Vorbringen, die verhängten Sanktionen seien unangemessen hoch und gleichheitswidrig - mangels der Verhängung solcher - dahingestellt bleiben.
Die Vorlage der "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG", mit der mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen versucht wurde, war im vorliegenden Fall somit ebenso entbehrlich.
3.3.4. Wenn sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 beruft und vermeint, es sei aufgrund dieser Bestimmung eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten, ist klarzustellen, dass diese Verordnung aus dem Jahre 2004 auf das Antragsjahr 2011 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.2 ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122/2009 zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält (vgl. insbesondere Art 80 VO (EG) 1122/2009.). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die genannte Bestimmung berufen. Selbst wenn diese Bestimmung der VO (EG) 796/2004 auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wäre, wäre dennoch keine Verjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer den Tatbestand dieser Bestimmung schon hinsichtlich des zeitlichen Kriteriums nicht erfüllt hätte. Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde, wurde im Jänner 2014 erlassen, somit innerhalb der Vierjahresfrist ab Gewährung der Prämie im Dezember 2011.
3.3.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, man möge einen offensichtlichen Irrtum gemäß seiner Beschwerde anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zulassen, kann mangels näherer Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht nachvollzogen werden. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 21 VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2011 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
3.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.3.7. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben konnte.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu, dass die belangte Behörde gemäß Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet ist, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden ist, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern, ist auf die vorliegende Judikatur zu verweisen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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