W156 2130001-1•BVwG W156 2130001-1
W156 2130001-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2016
EU-Entsendebestätigung, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W156 2130001-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara WINKLER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag vom 08.06.2016.2016 in Verbindung mit der Beschwerde vom 18.03.2016 der M XXXX Real GmbH, XXXX Wien, XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien, Esteplatz, vom 25.05.2016, GZ 08114/ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Feststellungen
1.1. Die mitbeteiligte G XXXX K XXXX . mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden die mitbeteiligte Auftragnehmerin) meldete am 13.01.2016 und 15.01.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung von 7 Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, darunter auch des M XXXX M XXXX , geb. XXXX , in Folge mitbeteiligter Dienstnehmer, für die berufliche Tätigkeit als "Facharbeiter Zimmermann, Fassaden" auf Baustellen der Beschwerdeführerin in XXXX Wien, K XXXX gasse XXXX , XXXX Wien, R XXXX gasse XXXX , und in 3500 Krems, A XXXX gasse XXXX . Die Dauer der Entsendung war mit 14.01.2016 bzw. 15.01.2016 bis 10.04.2016 angegeben. Die Entlohnung betrage jeweils € 12,76 brutto/Stunde. Als Beginn der Arbeitsverhältnisse war jeweils der 11.01.2016 bzw. der 13.01.2016 angegeben.
1.2. Mit Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: XXXX , wurde die Bestätigung der EU-Entsendung des hier verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmers abgelehnt und die Entsendung auf die in der Meldung angegebenen Baustellen untersagt.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: XXXX , als unbegründet abgewiesen.
1.5. Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin ohne weiteres Vorbringen binnen offener Frist die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.6. Mit Erkenntnis vom 25.05.2016, GZ W209 2125855-1/eE ff, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.7. Bereits am 16.02.2016 meldete die mitbeteiligte Auftragnehmerin der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) neuerlich die Entsendung des mitbeteiligten Dienstnehmers für die berufliche Tätigkeit als "Facharbeiter Zimmermann, Fassaden" auf Baustellen der Beschwerdeführerin in XXXX Wien, K XXXX gasse XXXX , XXXX Wien, R XXXX gasse XXXX , und in 3500 Krems, A XXXX gasse XXXX . Die Dauer der Entsendung war mit 20.01.2016 bis 19.04.2016 angegeben. Die Entlohnung betrage jeweils € 12,76 brutto/Stunde. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 13.01.2016 angegeben.
1.8. Mit Bescheid vom 05.03.2016, GZ 08114/ GF: XXXX , wurde der neuerliche Antrag auf Entsendung vom 16.02.2016 für den Mitbeteiligen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.9. Mit Schreiben vom 18.03.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen für eine EU-Entsendebestätigung erfülle. In Folge wird inhaltlich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie deren Verhältnis zu den Auftragnehmerinnen eingegangen. Es werde der Antrag gestellt, die Entsendung zu bestätigen.
1.10. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2016 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
1.11. Mit Schreiben vom 08.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin ohne weiters Vorbringen die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Antrag der BF, es möge dem Antrag auf Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG stattgegeben werde, kann deshalb nicht gefolgt werden, da dem Bundesverwaltungsgericht nur die Kognition über die Zulässigkeit der Zurückweisungsentscheidung zukommt und lediglich über die Zurückweisungsentscheidung meritorisch zu befinden hat und bei einem allfälligen Mangel den Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die Sache zurückzuverweisen hätte.
Gemäß dem von der belangten Behörde anzuwendenden § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 (Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Aufgrund dieser Unwiederholbarkeitswirkung ist ein Antrag daher dann zurückzuweisen, wenn ein Anspruch auf neuerliche Entscheidung einer bereits entschiedenen (daher in derselben) Sache geltend gemacht wird.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2015, Zl. W209 2125866-1/6Eff, erwuchs der Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: XXXX , betreffend die Ablehnung der Bestätigung der EU-Entsendung für den Mitbeteiligten in Rechtskraft (vgl. dazu VwGH vom 24.05.2016, Geschäftszahl Ra 2016/03/0050)
Nicht von der Rechtskraftwirkung (und daher auch nicht der Unwiederholbarkeitswirkung) erfasst sind jedoch Anträge, in welchen eine neue Sache beantragt wird.
Eine neue Sache liegt dann vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage nach Erlassung des früheren Bescheides so wesentlich geändert haben, dass der nunmehrige neue Antrag bei sinngemäßer Zugrundelegung der (möglicherweise auch falschen) rechtlichen und sachlichen Erwägungen des bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheides als ein aliud anzusehen ist. Die für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands geforderte wesentliche Unterschiedlichkeit des nunmehrigen Verfahrensgegenstands zum bereits entschiedenen Verfahrensgegenstand ist daher nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hatte. Ein solcher Antrag ist nicht zurückzuweisen (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093).
Im gegenständlichen Verfahren wurden für den gleichen Dienstnehmer für die gleiche Tätigkeit bei der gleichen Auftraggeberin auf den gleichen Baustellen und im Wesentlichen gleichen Zeitraum zu gleichen Arbeitsbedingungen eine neuerlicher Antrag auf EU-Entsendebestätigung gestellt.
Es liegt daher weder eine wesentliche Änderung der Rechtslage noch der Sachlage vor, aus denen der erkennende Senat einen neuen Verfahrensgegenstand ersehen könnte.
Da sich weder die Rechtslage noch die Sachlage geändert hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Vorlageantrag beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG aber nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt, zumal es sich um eine reine Rechtsfrage handelt.
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