BVwG W156 2130000-1

W156 2130000-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2016

Regest

EU-Entsendebestätigung, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2130000-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2130000.1.00

Spruch

W156 2130000-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara WINKLER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag vom 08.06.2016.2016 in Verbindung mit der Beschwerde vom 18.03.2016 der MXXXX RXXXX GmbH, XXXX Wien, XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien, Esteplatz, vom 25.05.2016, GZ 08114/XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

behoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Feststellungen

1.1. Die mitbeteiligte GXXXX KXXXX. mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden die mitbeteiligte Auftragnehmerin) meldete am 13.01.2016 und 15.01.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung von 7 Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, darunter auch des MXXXX RXXXX, geb. XXXX, in Folge mitbeteiligter Dienstnehmer, für die berufliche Tätigkeit als "Facharbeiter Zimmermann, Fassaden" auf Baustellen der Beschwerdeführerin in XXXX Wien, KXXXXgasse XXXX, XXXX Wien, RXXXXgasse XXXX, und in 3500 Krems, AXXXXgasse XXXX. Die Dauer der Entsendung war mit 14.01.2016 bzw. 15.01.2016 bis 10.04.2016 angegeben. Die Entlohnung betrage jeweils € 12,76 brutto/Stunde. Als Beginn der Arbeitsverhältnisse war jeweils der 11.01.2016 bzw. der 13.01.2016 angegeben.

1.2. Mit Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: XXXX, wurde die Bestätigung der EU-Entsendung des hier verfahrensgegenständlichen Dienstnehmers abgelehnt und die Entsendung auf die in der Meldung angegebenen Baustellen untersagt.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: XXXX, als unbegründet abgewiesen.

1.5. Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin ohne weiteres Vorbringen binnen offener Frist die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.6. Mit Erkenntnis vom 25.05.2016, GZ W209 2125855-1/eE ff, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.7. Bereits am 16.02.2016 meldete die mitbeteiligte Auftragnehmerin der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) neuerlich die Entsendung des mitbeteiligten Dienstnehmers für die berufliche Tätigkeit als "Facharbeiter Zimmermann, Fassaden" auf Baustellen der Beschwerdeführerin in XXXX Wien, KXXXXgasse XXXX, XXXX Wien, RXXXXgasse XXXX, und in 3500 Krems, AXXXXgasse XXXX. Die Dauer der Entsendung war mit 20.01.2016 bis 19.04.2016 angegeben. Die Entlohnung betrage jeweils € 12,76 brutto/Stunde. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 13.01.2016 angegeben.

1.8. Mit Bescheid vom 05.03.2016, GZ 08114/ GF: XXXX, wurde der neuerliche Antrag auf Entsendung vom 16.02.2016 für den mitbeteiligen Dienstnehmer wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.9. Mit Schreiben vom 18.03.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass der mitbeteiligte Dienstnehmer die Voraussetzungen für eine EU-Entsendebestätigung erfülle. In Folge wird inhaltlich auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie deren Verhältnis zu den Auftragnehmerinnen eingegangen. Es werde der Antrag gestellt, die Entsendung zu bestätigen.

1.10. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2016 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

1.11. Mit Schreiben vom 08.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin ohne weiters Vorbringen die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Stattgebung der Beschwerde

2.1. "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. § 68 Abs. 1 AVG:

Da die belangt Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der BF auf Erteilung einer EU-Entsendebestätigung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207); vgl. auch zur Sachentscheidung im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. § 68 Abs. 1 AVG VfGH vom 18.06.2014,G5/2014.

2. 2 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

2.3. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

2. 4 Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorliegt:

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen.

Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093; vgl. auch Walter/Mayer, Rz. 483). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 24).

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist somit gegenständlich der im Bescheid 12.02.2016, GZ: 08114 / GF: 3777076 ABB-Nr. EUEB3777076, enthaltene Abspruch über die Ablehnung der Bestätigung einer EU-Entsendung. Mit gegenständlichem Bescheid vom 05.03.2016, GZ 08114/ GF: 3782961, ABB-Nr. EUEB3782961, wurde der neuerlich eingebrachte Antrag auf Bestätigung der Entsendung des mitbeteiligten Dienstnehmers vom 16.02.2016 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Durch die Erhebung der Beschwerde und dem Antrag auf Vorlage der Beschwerde war der Bescheid vom 12.02.2016 zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern trat diese erst mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W209 2125855-1/6E ff vom 25.05.016 ein.

Wenn auch der belangten Behörde nicht entgegentreten werden kann, wenn diese von einer Identität der Sache ausgeht und dies aufgrund eingetretener Rechtskraft im weitergeführten Verfahren zu beachten ist, war dennoch im Lichte der gesetzlichen Lage und der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur spruchgemäß zu entscheiden.

2. 5 Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Vorlageantrag beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG aber nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt, zumal es sich um eine reine Rechtsfrage handelt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.