BVwG W117 2130323-1

W117 2130323-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2016

Regest

Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 2130323-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2130323.1.00

Spruch

W117 2130323-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 14.07.2016, Zl. IFA 1040913606 - 160984744, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 sowie Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 sowie Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 14.07.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert:

"F: Verstehen Sie den Dolmetsch gut oder haben Sie Einwände?

A: Ja, ich verstehe ihn gut.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ich bin krank.

F: Was haben Sie?

A: Magenschmerzen und ich habe erbrochen.

F: Waren Sie schon bei einem Arzt? Seit wann haben Sie die Beschwerden?

A: Seit 20 Tagen habe ich die Beschwerden, dass ich kein Essen bei mir behalten kann. Es geht mir auch psychisch nicht gut.

F: Waren Sie hier im PAZ schon beim Arzt?

A: Ja. Ich habe zuhause meine ganzen Medikamente und meine Effekten.

F: Welche Medikamente haben Sie zuhause?

A: Ich kenne deren Namen nicht. Es sind 5 Medikamente. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Medikamente gegen die psychischen Beschwerden nehme.

Es wird mir vorgehalten, dass von Beamten des SPK 15 PI Linzerstraße am 14.07.2016 im Zuge von Wohnungskontrollen mit der Magistratsabteilung in Wien 15, [...] betreten wurde. Nach Überprüfung wurde festgestellt, dass gegen mich eine Rückkehrentscheidung iVm einem 5-jährigen Einreiseverbot besteht. Aufgrund dessen wurde ich festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt. Ich will nicht zurück nach Algerien.

F: Waren Sie seit Ihrer Haftentlassung am 19.05.2016 an der Adresse, wo Sie angetroffen wurden, wohnhaft?

A: Ich habe bei der Caritas und auf der Straße gewohnt.

F: Seit wann waren Sie in der [...] wohnhaft?

A: Ich schlafe dort seit 5 Tagen bei Freunden. Ich habe dort auch meine Kleidung.

F: Warum haben Sie sich dort nicht angemeldet?

A: Ich weiß es nicht. Ich habe seit meiner Haftentlassung immer woanders genächtigt.

F: Haben Sie einen Schlüssel für die [...]?

A: Nein.

F: Wie kommen Sie in die Wohnung?

A: Es ist dort immer irgendjemand zuhause.

F: Haben Sie Daten oder Telefonnummern von den Leuten, die dort wohnen?

A: Ich habe die Nummer in meinem Telefon. Ich kenne die Namen der Freunde. Die Polizei hat die Namen bei der Kontrolle aufgeschrieben.

15:46 Uhr: Die Partei beginnt laut zu werden, steht auf und verlässt den Raum und läuft den Gang entlang Richtung Zi Nr. 1. Der Zuführer hält ihn auf. Er wird in der Sprache arabisch und deutsch darauf aufmerksam gemacht, dass er weiterhin an der Einvernahme teilzunehmen hat. Ansonsten wird er in die Zelle verbracht. Er gibt mehrmals an, dass er starke Kopfschmerzen hat, dass ihm psychisch nicht gut geht und hat angedeutet einen Sessel zu werfen.

15:50 Uhr: Die Einvernahme wird fortgeführt.

F: Sind Sie bereit Sie der Einvernahme teilzunehmen?

A: Ja.

F: Kennen Sie jetzt die Daten dieser Freunde?

A: [...] und [...] heißen sie. Es handelt sich bei der [...] um eine Mietwohnung, die € 800.- im Monat kostet.

F: Wohnen diese Freunde dort bzw. gehört diese Wohnung den Freunden und hätten Sie dort weiterhin wohnen können?

A: Ich könnte dort wohnen, wir würden dann die Miete dritteln.

F: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und illegal in Österreich verblieben?

A: Wo soll ich hin, die Grenzen sind geschlossen. Ich kann derzeit nicht weiterreisen.

F: Sind Sie im Besitz eines gültigen Reisepasses oder anderer Personaldokumente?

A: Nein. Den Reisepass habe ich 2015 in der Türkei weggeworfen.

F: Über wie viel Geld verfügen Sie derzeit?

A: € 40.- habe ich derzeit gesamt.

Es wird mir mitgeteilt, dass bei meiner Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat angesucht wird, da ich nicht im Besitz eines Reisedokumentes bin.

F: Sind Sie bereit dazu?

A: Nein. Ich weiß, was Sie vorhaben.

Es wird mir mitgeteilt, dass trotzdem um ein Heimreisezertifikat bei meiner Vertretungsbehörde angesucht werden wird.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein. Ich habe in Frankreich Angehörige meiner Mutter. Welche gebe ich nicht an.

F: Haben Sie Familienangehörige in Algerien?

A: Nein.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ledig, keine Kinder.

16:07: Die Partei beginnt laut zu werden, schlägt sich mit beiden Händen auf den Kopf, springt auf und verlässt den Raum und läuft den Gang entlang Richtung Zi Nr. 1. Der Zuführer hält ihn auf. Er gibt laut Dolmetscherin an, dass er keine Zigaretten hat und alles ein Stress ist.

Es wurde nun die Rückführung in die Zelle angeordnet, da er auch nicht mehr an der Einvernahme teilnehmen möchte.

Die Einvernahme wird somit abgebrochen und wird die Schubhaft verhängt. Der Schubbescheid wird im Anschluss im PAZ zugestellt."

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde stellte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):

"Zu Ihrer Person:

Sie behaupten aus Algerien zu stammen. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität steht nicht fest.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihr illegaler Aufenthalt ist als erwiesen anzusehen. Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig abgewiesen und wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Sie wurden von einen inländischen Gericht zu einer insgesamten Freiheitsstrafe von 11 Monaten rechtskräftig verurteilt. Es wurde daraufhin eine Rückkehrentscheidung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot gegen Sie erlassen. Sie wurden zuletzt am 19.05.2016 aus der Justizanstalt entlassen und waren danach unbekannten Aufenthaltes. Sie wurden zufälligerweise am heutigen Tage bei einer Wohnungskontrolle angetroffen. Sie haben keinerlei Schlüssel zu dieser Wohnung sondern treten mit Freunden telefonisch in Kontakt und haben dann Zutritt zu dieser Wohnung. Sie gaben weiters an, dass Sie erst 5 Tage in dieser Wohnung aufhältig sind. Sie haben sich seit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Überdies haben Sie bisher alles unternommen, um sich einem Verfahren zu entziehen. Sie waren seit der Entlassung für die Behörde nicht greifbar. Es muss daher zur Sicherung einer Rückkehrentscheidung im internationalen Verfahren und der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie reisten illegal nach Österreich ein.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben weder familiäre noch private Bindungen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben.

{...]

In Ihrem Fall liegt ein illegaler Aufenthalt vor und sind illegal in Österreich verblieben. Sie sind am heutigen Tage bei einer Wohnungskontrolle angetroffen worden. Sie geben auch an, dort seit 5 Tagen zu wohnen. Sie haben jedoch keinerlei Schlüssel zu dieser Wohnung. Sie treten telefonisch mit Freunden in Kontakt, um Ihnen Zutritt zu dieser zu verschaffen. Sie können jedoch weder Namen noch eine Telefonnummer angeben. Es muss zur Sicherung der Abschiebung diese Entscheidung getroffen werden. Es wurde bereits ein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

[...]

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1 und 9

Sie reisten illegal nach Österreich ein. Sie haben einen Asylantrag gestellt. Sie hielten sich illegal in Österreich auf. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität steht nicht fest. Ein Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen und haben Sie alles unternommen, um Ihre Rückführung zu verhindern. Weiters wurde gegen Sie aufgrund Ihrer rechtskräftigen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot gegen Sie erlassen. Sie sind nach der Haftentlassung aus der Justizanstalt untergetaucht und waren unbekannten Aufenthaltes. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Sie sind im Besitz von Barmittel in der Höhe von € 40,--, und ist somit Ihr Lebensunterhalt auch nicht gesichert. Sie geben zwar an der Adresse wo Sie am heutigen Tage angetroffen wurde wohnhaft zu sein, konnten jedoch keinen Schlüssel vorweisen. Sie gaben an, dass Sie telefonisch mit Freunden in Kontakt treten um Ihnen Zutritt zu dieser Wohnung zu verschaffen. Sie konnten jedoch keinen Namen, kein Geburtsdatum sowie auch keine Telefonnummer angeben. Die niederschriftliche Einvernahme am heutigen Tage wurde mit Ihnen abgebrochen, da Sie zweimalig aufgesprungen sind und den Raum verlassen haben.

Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da Sie bereits einmal untergetaucht sind und somit erfolgreich sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten. Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liegt. Aufgrund des Umstandes, dass Ihr Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gehandelt wird und in naher Zukunft eine algerische Delegation sich im Hause befindet, ist die Schubhaft somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, waren Sie bis zum heutigen Tage unbekannten Aufenthaltes. Sie wurden zufälligerweise bei einer Wohnungskontrolle mit der Magistratsabteilung angetroffen und wurde festgestellt, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot besteht. Sie gaben an in dieser Wohnung wohnhaft zu sein, konnten jedoch keinen Schlüssel vorweisen. Sie würden sich durch telefonischen Kontakt mit zwei Freunden Zutritt zu dieser Wohnung verschaffen. Sie können jedoch keine genauen Angaben, bis auf den Vornamen nennen. Sie waren bis dato für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen insgesamt über € 40,-- an Barmitteln. Es besteht die Gefahr, dass Sie bei Entlassung untertauchen. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sie sind nicht bereit am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie haben keine Unterkunft und keine ausreichenden Barmittel. Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung dieses Verfahrens musste diese Maßnahme getroffen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben an, Magenprobleme zu haben.

Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus(Hervorhebung im Original):

"II. Kurzdarstellung des Sachverhalts

Der BF reiste am 20.10.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 29.10.2014 abgewiesen wurde (mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen).

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 13.01.2015, ZI. 44 Hv 167/2014w, wurde der BF wegen Begehung der Vergehen gern § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 03.03.2015, ZI. 113 Hv 10/2015s, wurde der BF nach § 229 Abs 1, § 241e Abs 3, § 127, § 129 Z 1, 130 I. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten, davon 8 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2015, zur Zahl; ZI.

1040913606-150317643, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die rechtzeitig gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2015, zur GZ; I 405 2106871-1/4E abgewiesen.

Der BF wurde am 19.05.2016 aus der Strafhaft in der JA Josefstadt entlassen und bezog ein Zimmer in einer Wohnung von Bekannten in [...], 1150 Wien.

Am 11.07.2016 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in 1150 Wien, [...] festgenommen und dem BFA, Regionaldirektion Wien, vorgeführt.

Noch am selben Tag wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen; Ich will nicht zurück nach Algerien am Ende dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Unmittelbar im Anschluss daran wurde über den BF die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

I. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft

a. Kein Sicherungsbedarf

[...]

Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt wird:

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr im konkreten Fall damit, der BF halte sich illegal in Österreich auf, verfüge über keine Personaldokumente, seine Identität stehe nicht fest, sein Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen und er habe alles unternommen, um seine Rückführung zu verhindern. Weiters sei aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF eine Rückkehrentscheidung mit einem fünfjährigen Einreisverbot erlassen worden, er sei nach seiner Entlassung aus der JA Josefstadt untergetaucht und wäre unbekannten Aufenthalts. Außerdem habe der BF keinen sozialen Bezug zu Österreich und seine vorhandenen Barmittel seien zu gering, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Großteil der von der belangten Behörde ins Treffen gebrachte Argumente - die fehlende soziale Verankerung, der Mangel an Barmitteln und Personaldokumenten aber auch die rechtskräftigen Verurteilungen des BF - begründen im vorliegenden Fall für sich alleine genommen keine Fluchtgefahr.

Es ist zwar zutreffend, dass der BF aktuell über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt, allerdings ist er seit seiner Entlassung aus der JA Josefstadt am 19.05.2016 dauernd an der Adresse [...] 1150 Wien, aufhältig, wie vom BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA auch nachvollziehbar vorgebracht. Er wäre an dieser Adresse für die Behörden jederzeit erreichbar und greifbar. Dass der BF während der Einvernahme vor dem BFA am 14.07.2016 mehrmals aufgesprungen ist und den Raum verlassen hat, ist einzig und allein auf seine Gesundheitsbeschwerden und seine psychische Belastung zurückzuführen. Der BF leidet an Magenschmerzen und psychischen Beschwerden, weshalb er regelmäßig Medikamente einnimmt.

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit des BF ausgeht, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ebenfalls keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGFi 27.02.2007, 2006/21/0311).

Auch die Feststellung, der BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarf im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die fehlende soziale Integration bei Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellt (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234).

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch die Verurteilungen des BF durch das LG für Strafsachen Wien für sich genommen keinen Sicherungsbedarf iSd § 76 FPG begründet. Der VwGH betont in ständiger Judikatur, dass die Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes dient (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185).

Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die fortdauernde Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

b. Nichtanwendung des gelinderen Mittels

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen.

Die Ausführungen hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel im angefochtenen Bescheid bleiben inhaltsleer und beschränken sich auf einige textbausteinartige Formulierungen (wie im Übrigen auch ein Großteil der Formulierungen zur Begründung der Fluchtgefahr).

[...]

Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung - etwa bei einer PI in der Nähe der [...], in 1150 Wien - in Betracht gekommen, insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.

Es ist nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung dieses gelinderen Mittels nicht herangezogen hat. Festgehalten werden soll auch, dass bislang über den BF noch kein gelinderes Mittel angewendet wurde. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen.

Vor diesem Hintergrund möge das BVwG auch feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, da die weitere Anhaltung auch angesichts seines prekären Gesundheitszustandes einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des BF darstellen würde. Der BF würde im Fall der Entlassung einem gelinderen Mittel sehr wohl Folge leisten. Das BVwG möge sich durch Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von dessen Kooperationsbereitschaft überzeugen.

Sollte sich im Zuge der bevorstehenden Vorführung des BF vor eine Delegation der algerischen Botschaft heraussteilen, dass bereits die Feststellung der Identität des BF voraussichtlich ein bis drei oder gar zwei bis vier Monate in Anspruch nehmen wird, so hat die belangte Behörde den BF jedenfalls umgehend formlos aus der Schubhaft zu entlassen, um die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung zu vermeiden (vgl. BVwG 25.05.2016, W117 2126329-1/6E; 14.04.2016, W117 2124412-1/6E; 08.04.2016, W117 2123242-1/6E).

II. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das BVwG beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandluna zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes, zur Kooperationsbereitschaft und zum Gesundheitszustand des BF sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF beantragt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24,01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen.

[...]

III. Kostenanträge

[...]

2. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG Aufwandersatzverordnung

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem 5 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat.

[...]

Außerdem beantragt der BF den Ersatz der Eingabegebühr IHv 30 Euro.

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem die Anträge, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabegebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete nachfolgend am 19.07.2016 eine Stellungnahme, und führte aus (Hervorhebung im Original):

"Herr [...] ( BF) stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.12.2014 wurde dieser Antrag durch die ha. Behörde rechtskräftig abgewiesen, wobei eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen wurde.

Es liegen folgende strafrechtlichen Verurteilungen vor.

  1. LG F STRAFS.WIEN 044 HV167/2014W vom 13.01.2015 RK 13.01.2015 §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB

§§ 27 {1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG Datum der (letzten) Tat 02,11.2014 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F,STRAFS.WIEN 044 HV 167/20T4w RK 13.01.2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN 051 HV 32/2015w vom 28.05,2015

  1. LG F.STRAFS.WIEN 113 HV 10/2015s vom 03.03.2015 RK 04.03.2015 § 229 (1) StGB

§ 241e (3) StGB

§§ 127, 129 Z 1, 130 T Fall StGB § 15 StGB § 134(1) StGB

Datum der (letzten) Tat 15 12.2014

Freiheitsstrafe 11 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 044 HV 167/2014W RK 13 01.2015

zu LG F.STRAFS.WIEN 113 HV 10/2015s RK 04.03.2015 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16 03.2015 LG F.STRAFS.WIEN 113 HV 10/2015s vom 16,03.2015 zu LG F.STRAFS.WIEN 113 HV 10/2015s RK 04:03.2015 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 051 HV 32/2015w vom 28.05.2015

  1. LG F.STRAFS.WIEN 051 HV 32/2015w vom 28.05.2015 RK 23 05.2015 §§ 127, 130 1. Fall StGB § 229 (1) StGB § 241 e (3) StGB

Datum der (letzten) Tat 08,04.2015 Freiheitsstrafe 12 Monate Vollzugsdatum 08.04.2016

zu LG F.STRAFS.WIEN 051 HV 32/2015w RK 28,05.2015

zu LG F STRAFS WIEN 113 HV 10/2015s RK 04.03.2015

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 18,05,2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG RIED IM INNKREIS 025 BE 58/2016v vom 08.03.2016

zu LG RSTRAFS.WIEN 051 HV 32/2015W RK 28:05.2015 zu LG F.STRAFSWIEN 113 HV 10/2015s RK 04.03.2015 Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen LG WR.NEUSTADT 044 BE 94/2016a vom 24.05.2016

Am 14.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm fünfjährigen Einreiseverbot erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde. Diese Entscheidung erwuchs mit 20.07.2015 in Rechtskraft.

Am 14.07.2016 wurde der BF von Beamten des SPK 15 in Wien 15 [...] angehalten und kontrolliert. Aufgrund der bestehenden Rückkehrentscheidung erfolgte eine Anzeige nach den Bestimmungen des FPG und die Festnahme nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG. In der Folge wurde der BF in das PAZ HG eingeliefert. Am 14.07.2016 wurde der BF einvernommen. Am 14.07.2016 um 17:15 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich übergeben. Eine eingehende Befragung wurde aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF verhindert.

Eine amtsärztliche Untersuchung am 15.07.2016 ergab, dass der BF amtsbekannt ist und die Haftfähigkeit besteht. Der BF ist daher in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle.

Am 15.07.2017 wurde der BF für die algerische Delegation am 20.07.2016 angemeldet. Laut telefonischer Mitteilung der zuständigen Sachbearbeiterin in der Direktion wird der BF am 20.07.2016 interviewt werden. Am 19.07. 2016 langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass der BF trotz rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und trotz Erlassung einer Rückehrentscheidung iVm Einreiseverbot es vorzog im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen. Es handelt sich bei dem BF um keine vertrauenswürdige Person, da der BF nicht bereit war, bei seiner eigenen Einvernahme mitzuwirken und nur das Ziel verfolgt Handlungen zu setzen, welche die Identifizierung durch die algerische Delegation verhindern. Der BF ist seit kurzem an der Adresse in Wien 15 aufhältig und da der BF keine sozialen Anknüpfungspunkte in Wien hat, kann der BF jederzeit seinen Wohnort wechseln. Der BF verfügt über keinen Schlüssel und ist auf eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme angewiesen, um diese Wohnung betreten zu können. Der BF kennt die Ansprechpartner nur mit Vornahmen und zeigt dieses Verhalten, das der BF bereits Vorkehrungen getroffen hat, um jederzeit eine andere Unterkunft zu beziehen bzw. zu vermeiden, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, dass der BF tatsächlich greifbar wäre.

Der BF ist nunmehr in Kenntnis, dass die Ausstellung eines erforderlichen Heimreisezertifikates wahrscheinlich ist bzw. festgestellt wird, ob es beim BF tatsächlich um einen algerischen Staatsbürger handelt. Bereits in der Vergangenheit hat sich der BF nicht kooperativ gezeigt, da der BF zwei Mal aus der Grundversorgung abgemeldet werden musste, da der BF einerseits unbekannten Aufenthaltes war und anderseits eine Überstellung nach Fieberbrunn verhinderte. Aus diesem Verhalten ist klar erkennbar, dass der BF im Großraum Wien verbleiben wollte, da in diesem Bereich die Möglichkeiten des Untertauchens einfacher sind.

Der BF wurde mehrmals wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt. Der BF war trotz möglicher Grundversorgung nicht bereit fremdes Eigentum zu achten und zeigt dieses Verhalten, dass die Einhaltung österreichischer Rechtsvorschriften durch den BF nicht zu erwarten war und somit der Schluss gezogen werden musste, dass der BF auch in Zukunft alles daran setzen würde, um das Ziel des weiteren Verbleibs in Österreich fortzusetzen. Für dieses Ziel war der BF auch bereit unterzutauchen und sich dem Abschiebeverfahren zu entziehen.

Der Umstand, dass der BF seit 19.05.2016 es unterließ sich anzumelden und der Behörde keine Abgabestelle bekanntgab, zeigt jedenfalls, dass an eine Mitwirkung im Verfahren zur Sicherung der Abschiebung durch den BF nicht angedacht wurde. Der BF wusste, dass eine Ausreiseverpflichtung vorlag und hatte der BF ausreichend Zeit die entsprechenden Schritte zu setzen, um der gesetzlichen Verpflichtung der Rückkehr nach Algerien nachzukommen. Im Gegensatz zu der Beschwerde des BF wurde im Schubhaftbescheid die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet, wie auch die bestehende Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung dargelegt wurde.

Am 20.07.2016 wird festgestellt, ob der BF tatsächlich ein algerischer Staatsbürger ist und wie lange die Identifizierung dauern wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen Vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Die Verwaltungsbehörde machte an Kosten insgesamt € 426,20 "als Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde" geltend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ein Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) vom 29.10.2014 Zl. 1040913606/140087578, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.

Am 28.03.2015 wurde der BF von einem Organwalter des BFA bezüglich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Auf Nachfrage führte der BF an, dass er Österreich nicht verlassen habe, da er nach Algerien nicht zurückkehren wolle. Zur beabsichtigten Vorgehensweise der belangten Behörde gab der BF keine Stellungnahme ab. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. In Österreich habe er keine Angehörigen.

Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2015, Zl. 1040913606-150317643, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Dieser Bescheid wurde dem BF samt der Verfahrensanordnung vom 14.04.2015, mit welcher dem BF die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 15.04.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2015 gab die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH. ihre Vertretungsvollmacht bekannt und erhob fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.

Mit Erkenntnis Zl.: I405 2106871-1/4E, vom 13.07.2015, zugestellt am 14.07.2015, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2015, Zl. 1040913606-150317643, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet ab.

Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.01.2015, Zl. 44 Hv 167/2014w, nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.

Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.03.2015 Zl. 113 Hv 10/2015s, nach § 229 Abs. 1, § 241e Abs. 3, § 127, § 129 Z 1, 130 1. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 8 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.05.2015, Zl. 51 Hv 32/2015w, nach §§ 127, 130 1. Fall, 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 8 Monaten zur Zl. 113 Hv 10/2015s vom Zl. 03.03.2015 widerrufen. Hingegen wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Zl. 44 Hv 167/14w vom 13.01.2015 abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Sämtliche Verurteilungen wurden bereits in der Begründung des angeführten Erkenntnisses Zl.: I405 2106871-1/4E, vom 13.07.2015 verarbeitet.

Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig, hat in Österreich keine Familienangehörigen; in Frankreich leben Angehörige seiner Mutter. "Welche gebe ich nicht an". Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist im Besitze von 40€ an Barmitteln.

Der Beschwerdeführer befand sich zunächst vom 21.10.2014 bis 03.11.2014 in Grundversorgung, war in der Grundversorgungsstelle Traiskirchen untergebracht, bevor er vom 03.11.2014 bis 05.11.2014 in der Justizanstalt Josefstadt aufhältig war. Trotz Bezuges der Grundversorgung hatte der Beschwerdeführer (auch) am 02.11.2014 eine Straftat [Datum der (letzten) Tat (§§ 27 {1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG)] begangen.

Nach seiner Entlassung aus dieser strafrechtlich bedingten Inhaftierung befand sich der Beschwerdeführer neuerlich in Grundversorgung, und zwar bis 17.11.2014, aus der er an diesem Tage entlassen wurde, da er zum Zwecke der Überstellung nicht erschienen war.

Vom 05.11.2014 bis 16.12.2014 war der Beschwerdeführer nicht polizeilich gemeldet; erst im Zuge des nächsten strafgerichtlichen Verfahrens war der Beschwerdeführer wiederum, und zwar zunächst in der Justizanstalt Wiener Neustadt bis 15.01.2015 und daran anschließend (wieder) in der Justizanstalt Josefstadt bis zum 16.03.2015 (polizeilich) gemeldet. Nach einer Lücke von etwas mehr als drei Wochen hielt sich der Beschwerdeführer zunächst vom 09.04.2015 an wieder in der Justizanstalt Wien-Josefstadt polizeilich angemeldet auf und wurde nach zwischenzeitlicher Unterbringung in der Justizanstalt Ried im Innkreis am 19.05.2016 aus der Strafhaft entlassen.

2015 hielt sich der Beschwerdeführer, ohne Information der österreichischen Behörden, in der Türkei auf und warf dort seinen Reisepass weg.

Bis zu seinem polizeilichen Aufgriff am 14.07.2016 in einer Wohnung in 1150 Wien im Rahmen einer fremdenpolizeilichen (Haus-/Wohnungs)Kontrolle - "dort schlafe ich seit 5 Tagen bei Freunden", einen Schlüssel zu dieser Wohnung besitzt der Beschwerdeführer aber nicht - war der Beschwerdeführer wieder nicht polizeilich gemeldet. Sonst "nächtigte" der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung "immer woanders". Aufgrund der bestehenden, den Beschwerdeführer betreffenden negativen Entscheidungen - siehe oben - wurde der Beschwerdeführer gemäß §40 BFA-VG festgenommen und nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst in das PAZ HG "direkt eingeliefert".

Noch am selben Tag wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass bei seiner "Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat angesucht wird, da ich nicht im Besitz eines Reisedokumentes bin". Der Beschwerdeführer negierte diesbezüglich seine Kooperationsbereitschaft; nochmals wiederholte er auch seinen, bereits im fremdenrechtlichen Verfahren geäußerten Ausreiseunwillen - "Ich will nicht zurück nach Algerien". Am Ende dieser Einvernahme stellte der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz. Unmittelbar im Anschluss daran wurde über den BF die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Schubbescheid dem BF persönlich übergeben.

Eine amtsärztliche Untersuchung am 15.07.2016 ergab, dass der BF "aus Voraufenthalt 2014 bereits bekannt mit Benzodiazepinabusus (Beruhigungsmittelmissbrauch) ist" und Haftfähigkeit besteht. Ebenfalls wurde am heutigen Tag die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt bestätigt. Der BF steht in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle.

Am 15.07.2017 wurde der BF für die Vorführung vor die algerische Delegation am 20.07.2016 angemeldet. Das Interview fand auch am 20.07.2016 statt und wurde die Nationalität des Beschwerdeführers festgestellt. Die exakte Identitätsprüfung erfolgt in Algerien. In zwei bis drei Wochen ist mit einem Ergebnis zu rechnen; jedenfalls erfolgt zu diesem Zeitpunkt seitens der Verwaltungsbehörde eine Neuüberprüfung der Schubhaftvoraussetzungen. Am 20.07.2016 erfolgten seitens der algerischen Delegation fünf Identifizierungen (algerischer Staatsangehöriger) und wurden insgesamt fünf "Hz-Ausstellungen" zugestimmt.

Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr. Die Abschiebung ist zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich und faktisch möglich.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellungen zum mit Antrag vom 20.10.2014 initiierten und bereits in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, zum mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Zl.: I405 2106871-1/4E, vom 13.07.2015, rechtskräftig abgeschlossenen fremdenrechtlichen Verfahren, zum polizeilichen Aufgriff am 14.07.2016, zu seiner (polizeilichen) Meldesituation, die sich überwiegend auf die Aufenthalte in österreichischen Haftanstalten bezieht, ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.

Entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer nicht "bloß" zweimal strafrechtlich vorbestraft, sondern dreimal. Da die im gegenständlichen Verfahren einschreitende Rechtsvertretung ident mit jener im fremdenrechtlichen Verfahren einschreitenden ist, und auch die dritte Vorstrafe im diesbezüglichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich angeführt wurde, kann von einem bloßen Übersehen der Rechtsvertretung nur schwerlich ausgegangen werde. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass das Strafmaß in Bezug auf die erste Verurteilung nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, drei, sondern vier Monate beträgt.

Sämtliche "Beschönigungsversuche" im Zusammenhang mit dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als aktenwidrig.

Nach nochmaliger Durchsicht des Aktes, insbesondere des von der Rechtsvertretung angeführten Schubhafteinvernahmeprotokolls, ergibt sich weiters unzweifelhaft Aktenwidrigkeit hinsichtlich des Vorbringens, dass

"am Ende dieser Einvernahme der BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellte":

Nicht einmal in Ansätzen liegen Andeutungen in diese Richtung vor.

Da der Beschwerdeführer nicht bloß bereits im fremdenrechtlichen Verfahren, als er am 28.03.2015 dem Organwalter auf dessen Nachfrage mitteilte, dass "er nach Algerien nicht zurückkehren wolle", sondern auch im Rahmen der Schubhafteinvernahme ausdrücklich seinen negativen Ausreisewillen kundtat, indem er einerseits im Zusammenhang mit der Einholung eines Heimreisezertifikates seine Kooperationsbereitschaft negierte; andererseits nochmals ausdrücklich anführte "Ich will nicht zurück nach Algerien", kann im Zusammenhalt mit gänzlich fehlenden geordneten Wohn-/Unterbringungsverhältnissen - schon bald nach Beginn seines Aufenthaltes hier in Österreich hatte der Beschwerdeführer die Grundversorgung verlassen - nicht mehr von einer schlichten Ausreiseunwilligkeit gesprochen werden: Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt keinen Zweifel offen, dass er sich seiner Außerlandesbringung zu widersetzen trachtet.

In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch durch das Wegwerfen seines Reisepasses, wie er ausdrücklich in der Schubhafteinvernahme zugestand, seine Identität zu verschleiern versucht. Mit dieser Äußerung gesteht er auch seine zwischenzeitliche illegale Ausreise im Jahr 2015 in die Türkei ein - dies lässt sich mit dem übrigen Zeitdiagramm, welches sich bei näherer Betrachtung seiner Gefangenenhausaufenthalte darstellt, durchaus vereinbaren, war doch der Beschwerdeführer nicht durchgehend das gesamte Jahr 2015 in Haft.

Das Verhalten des Beschwerdeführers führte letztlich auch dazu, dass nach der Vorführung vor die algerische Delegation zunächst einmal nur die Nationalität, also die algerische Staatsangehörigkeit unzweifelhaft festgestellt werden konnte - im Gegensatz zu fünf weiteren Fällen, in denen bereits der Ausstellung eines Heimreisezertifikat nach unmittelbarer Vorführung zugestimmt wurde, wie die Verwaltungsbehörde bekanntgab.

Die Verwaltungsbehörde teilte aber mit, dass im gegenständlichen Fall in "in zeitnaher Zukunft", so die Verwaltungsbehörde mit Email vom 22.07.2016, konkret - nach telefonischer Rücksprache vom selben Tag - in circa "zwei bis drei Wochen" mit einer vollständigen Klärung der Identität des Beschwerdeführers seitens des algerischen Staates zu rechnen ist. Die Schubhaftvoraussetzungen würden jedenfalls dann neuerlich geprüft werden.

Im Zusammenhang mit jenen fünf Fällen, in welchen die vollständige Identität unmittelbar durch die algerische Delegation festgestellt wurde, drängt sich daher der Schluss auf, dass die Abschiebung von algerischen Staatsangehörigen in ihren Herkunftsstaat im allgemeinen und des Beschwerdeführers im Besonderen, also innerhalb der gesetzlichen Schubhaftdauer möglich ist.

Dass die Schubhaft in rechtlicher Hinsicht verwirklichbar ist, bedarf vor dem Hintergrund der bestehenden rechtskräftigen Entscheidungen keiner weiteren Erörterung.

Neben dem Fehlen familiärer/sozialer Anknüpfungspunkte, der fehlenden Erwerbstätigkeit, die aufgrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers unstrittig sind, ist überhaupt auf die gänzlich mangelnde soziale Verankerung, hinzuweisen, welche letztlich in verschiedenste zu drei Verurteilungen führende Straftaten mündete. Neben der Unterschiedlichkeit der Straftaten, auf die sich die kriminelle Energie des Beschwerdeführers bezog - (lediglich) beispielsartig Drogendelikt (§§ 27 SMG), Diebstahl (§§ 127 StGB), Urkundendelikt (§229 StGB) etc. - fällt insbesondere der äußerst kurze Aufenthalt, innerhalb dessen das strafrechtliche Verhalten gesetzt wurde, auf: Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Herbst 2014 in Österreich auf. Zutreffend - siehe rechtliche Beurteilung - hat die Verwaltungsbehörde daher § 76 Abs. 3 Z. 9 angewendet.

Das Vorbringen im Zusammenhalt mit einer behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung vermag im Sinne des Vorliegens von Haftunfähigkeit nicht zu überzeugen: Die diesbezüglich eindeutigen amtsärztlichen Befunde - vom 15.07.2016 und aktuell vom heutigen Tage - bescheinigen dem Beschwerdeführer ausdrücklich Haftfähigkeit.

Der Beschwerdeführer befindet sich überdies in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Funktion des Vereins "Dialog" hinzuweisen.

Die Betreuung von im Polizeianhaltezentrum angehaltenen Personen durch den Verein Dialog erfolgt seit 1999: im PAZ Rossauer Lände seit dieser Zeit tätig, seit 2005 an fünf Werktagen/Woche auch im PAZ Hernalser Gürtel. Das Leistungsspektrum umfasst die suchtmedizinische Versorgung von angehaltenen Personen, die legale und illegalisierte Substanzen konsumieren bzw. von diesen abhängig sind (Alkohol, Schlafund Beruhigungsmittel, Opiate, Kokain etc.), sowie die psychiatrische Versorgung von angehaltenen Personen, insbesondere von AsylwerberInnen in Schubhaft, mit psychischen Erkrankungen bzw. Belastungen.

Ein entsprechendes (weiteres) Gutachten war daher nicht einzuholen.

Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers

  • immer wieder Untertauchen (bis zu einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Türkei;

  • in Verbindung mit jeglichen ungeordneten Wohnverhältnissen;

  • und beharrlicher Weigerung - den Rechtsvorschriften entsprechend - auszureisen;

  • in Verbindung mit sonstiger mangelnder Kooperationsbereitschaft;

  • Verschleierung seiner Identität - siehe etwa Wegwerfen des Reisepasses in der Türkei;

  • Begehung zahlreicher verschiedenartiger Straftaten während eines (doch) kurzen Aufenthaltes;

führen zur schlussfolgernden Feststellung, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht.

Der Beschwerdeargumentation in Bezug auf die Frage des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr haftet der Mangel an, dass sie zwar - textbausteinartig - zutreffend einzelne Aspekte, gemessen an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, als nicht entscheidend für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr hervorhebt, die notwendige Gesamtbetrachtung aber vermissen lässt. So hat die Beschwerde richtig herausgehoben, dass Ausreiseunwilligkeit, mangelnde soziale Verankerung allein die Schubhaftanordnung nicht zu tragen vermögen, berücksichtigt man im gegenständlichen Fall aber das gesamte vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten, setzt also die Einzelelemente zu einem Gesamtbild zusammen, dann kommt jedem dieser Teile doch wieder, wie oben aufgezeigt, keine geringe Bedeutung zu.

Inwiefern der Beschwerdeführer "an dieser Adresse (gemeint: 15. Bezirk - Aufgriffsörtlichkeit) für die Behörden jederzeit erreichbar und greifbar wäre", wie in der Beschwerde ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar, erfuhren doch die österreichischen Behörden erst anlässlich einer durchgeführten Wohnungskontrolle am 14.07.2016 von diesem Schlafplatz. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen ohnehin durch die Eingangsbemerkung "Es ist zwar zutreffend, dass der BF aktuell über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt" relativiert.

Abgesehen davon erweist sich das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbingen "allerdings ist er seit seiner Entlassung aus der JA Josefstadt am 19.05.2016 dauernd an der Adresse [...] 1150 Wien, aufhältig, wie vom BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA auch nachvollziehbar vorgebracht" als aktenwidrig, da der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme tatsächlich angab,

A: Ich schlafe dort seit 5 Tagen bei Freunden. Ich habe dort auch meine Kleidung. [...] Ich habe seit meiner Haftentlassung immer woanders genächtigt.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin keine allgemeine Verhandlungspflicht und konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als geklärt anzusehen ist bzw. sich Teile des Beschwerdevorbringens - der Beschwerdeführer weist nicht zwei, sondern drei Vorstrafen auf; er hat keinen weiteren Asylantrag gestellt und wohnte nach seiner Haftentlassung am 19.05.2016 nicht ständig an derselben Adresse in 1150 Wien - als gänzlich aktenwidrig herausstellten.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. f

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Algerien).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter),

kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".

Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, da gerade im Hinblick auf die am 22.07.2016 erfolgte Vorführung vor die algerische Delegation der Schluss zu ziehen war, dass gegenständlich in zwei bis drei Wochen mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Gemessen also an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar

  • immer wieder Untertauchen (bis zu einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Türkei;

  • in Verbindung mit jeglichen ungeordneten Wohnverhältnissen;

  • und beharrlicher Weigerung - den Rechtsvorschriften entsprechend - auszureisen;

  • in Verbindung mit sonstiger mangelnder Kooperationsbereitschaft;

  • Verschleierung der Identität - siehe etwa Wegwerfen des Reisepasses in der Türkei;

  • Begehung zahlreicher verschiedenartiger Straftaten während eines (doch) kurzen Aufenthaltes;

unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".

Durch sein immer wieder Untertauchen, die Verschleierung seiner Identität in Verbindung mit seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft hat der Beschwerdeführer versucht, die drohende Abschiebung (aufgrund einer bestehenden Rückkehrentscheidung) im Sinne der Z 1 leg.cit zu umgehen.

Es ist aber auch Z 3 leg. cit als erfüllt anzusehen, da gegenüber dem Beschwerdeführer seit 14.07.2015 - Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Zl.: I405 2106871-1/4E, vom 13.07.2015, "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht", nämlich die angeführte Rückkehrentscheidung der Verwaltungsbehörde vom 14.04.2015, zur Zahl; ZI.

1040913606-150317643, besteht.

Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in die Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Z. 9 leg. cit anzunehmen:

Zunächst fällt einmal schwer ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits nach bloß kurzem Aufenthalt in einem Land, dessen Schutz er eigentlich begehrt, straffällig wurde.

Nicht übersehen werden darf, dass den drei vorliegenden Verurteilungen die verschiedensten nicht geringen strafbaren Handlungen - reichend von Suchtgiftkriminalität bis zu Vermögensdelikten - zugrunde liegen.

Zutreffend hat bereits die Verwaltungsbehörde - im Ergebnis - das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und darauf aufbauend Sicherungsbedarf angenommen, sodass dem Beschwerdevorbringen

"Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherunasbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die fortdauernde Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist"

die Deckung in der Aktenlage fehlt.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

§ 77 FPG:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens - völliges Fehlen einer Melde- bzw. der Verwaltungsbehörde bekannten Wohnadresse sowie des immer wieder Untertauchens nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.

Angesichts des bisherigen gänzlichen Fehlens an Kooperationsbereitschaft erweist sich das Beschwerdevorbringen/-begehren

"Das BVwG möge sich durch Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von dessen Kooperationsbereitschaft überzeugen"

als unsubstantiiert.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 26.07.2016 - abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt I. hinzuweisen.

"Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, da gerade im Hinblick auf die am 22.07.2016 erfolgte Vorführung vor die algerische Delegation der Schluss zu ziehen war, dass gegenständlich in zwei bis drei Wochen mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist."

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Sollte aber entgegen der Annahme der Verwaltungsbehörde in zwei bis drei Wochen kein Heimreisezertifikat vorliegen und die Neubewertung der Schubhaftvoraussetzungen zum Ergebnis führen, dass wie bisher eine endgültige Abklärung der Identität doch erst nach einigen Monaten möglich ist, wäre eine parallele Vorgangsweise, wie im Verfahren W 117 2123242 eingeschlagen, nämlich Aufhebung der Schubhaft, geboten, um die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung zu vermeiden.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

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