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L519 2127404-1•BVwG L519 2127404-1
L519 2127404-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2016
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung
L519 2127403-1/6E
L519 2127404-1/7E
L519 2127402-1/6E
L519 2127400-1/6E
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.
Aserbaidschan, vertreten durch: RAe Kocher / Bucher gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.
Aserbaidschan, vertreten durch: RAe Kocher / Bucher gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.
Aserbaidschan, vertreten durch: RAe Kocher / Bucher gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA.
Aserbaidschan, vertreten durch: RAe Kocher / Bucher gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet, sind Staatsangehörige Aserbaidschans und brachten am 21.11.2012 bei der belangten Behörde (ehemals Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) erstmalig Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP reisten gemeinsam in Österreich ein. Die bP 1 und bP 2 sind die Eltern der bP 3 und 4.
I.2. Die bP 1 und bP 2 gaben zusammengefasst im ersten Asylverfahren an, dass sie Probleme in Aserbaidschan bekommen hätten, da die Mutter der bP 1 Armenierin sei. Darüber hinaus seien die bP 3 und bP 4 krank.
Die bP 1, 2 und bP 3 legten Reisepässe samt Schengenvisa, ausgestellt von Litauen (bzw. mit Zusatzeintrag der Kinder) vor und gaben an, legal und ohne Schlepper gereist zu sein.
Zur bP 1 wurde ausgeführt, dass diese an Depressionen leide und Medikamente benötige.
Weiters gab die bP 1 an, dass ihre beiden Kinder eine intensive medizinische Behandlung benötigen würden. Ein Kind leide an Asthma und das andere an Nierenproblemen.
Laut Krankengeschichtsblatt und Ambulanzbefund eines namentlich genannten Krankenhauses vom 29.11.2012 litt die bP 3 an einem minimalem Infekt der oberen Atemwege ohne Obstruktionshinweise und wurde Asthma bronchiale diagnostiziert. Nach dem Arztbrief eines namentlich genannten Krankenhauses vom 17.12.2012 war die bP 3 vom 16.12.2012 bis zum 18.12.2012 dort stationär aufhältig. Diagnostiziert wurden eine obstruktive Bronchitis, Angina tonsillaris/abgelaufene EBV-Infektion sowie Thrombozytopenie.
Hinsichtlich der bP 4 wurden medizinische Unterlagen eines aserbaidschanischen Krankenhauses samt Übersetzung vorgelegt. Aus den vorgelegten österreichischen Befunden geht hervor, dass die bP 4 an einer Nephritis, DD: nephrotisches Syndrom, DD: Nephropathie unklarer Genese leide.
I.3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 22.01.2013 wurden I. die Anträge der bP auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die bP gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen werden und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Litauen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diese Bescheide wurden von den bP 1, 2, 3 und 4 Beschwerden erhoben. Am 14.02.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Ersuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein, worin vorgebracht wurde, dass die bP 3 alle paar Tage zur Therapie müsse. Sie brauche regelmäßig ärztliche Betreuung und Ruhe. Dazu wurden das Krankengeschichtsblatt eines namentlich genannten Krankenhauses vom 29.11.2012 sowie Terminvereinbarungen für Februar 2013 und März 2013 bei einem Institut für Physikalische Medizin wegen der Diagnose Skoliose vorgelegt.
Mit einem Schreiben vom 19.02.2013 wurde ein medizinischer Befund eines Facharztes für Urologie betreffend der bP 1 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass dieser an Prostatitis leidet. Als Therapie wurde eine bestimmte Medikation vorgeschlagen und als nächster Arzttermin wurde der 27.05.2013 vereinbart.
Die Beschwerden der bP 2 und bP 4 an den Asylgerichtshof wurden zurückgezogen. Die Bescheide der belangten Behörde vom 22.01.2013 erwuchsen damit hinsichtlich bP 2 und bP 4 mit 26.02.2013 aufgrund der Beschwerdezurückziehung in Rechtskraft. Die bP 2 hat daraufhin für sich und die bP 4 am 26.02.2013 Folgeanträge gestellt.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.04.2013; Zl. S3 432.409-1/2013/6E und S3 432.412-1/2013/6E wurden die Beschwerden der bP 1 und bP 3 gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die bP wurden am 06.03.2013 nach Litauen überstellt.
Die zweiten Anträge der bP 2 und bP 4 vom 26.02.2013 auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 02.04.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und wurden diese Bescheide durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
I.4. Am 04.12.2013 reisten die bP gemeinsam wieder in Österreich ein und haben weitere Asylanträge gestellt.
Die bP brachten kurz zusammengefasst vor, dass sie nach ihrer Abschiebung nach Litauen freiwillig wieder nach Aserbaidschan gereist wären. Dort hätte die bP 1 aber nicht bleiben können, und sei sie einen Tag später wieder nach Moskau gereist. Die bP 2 und die Kinder seien vorerst in Aserbaidschan verblieben, um dann ebenfalls nach Moskau zu kommen, von wo aus die Familie schlepperunterstützt in die Europäische Union eingereist wäre.
Hinsichtlich der Probleme in Aserbaidschan schilderten die bP zahlreiche Vorfälle, bei welchen sie Probleme mit Verwandten der bP 1 bzw. der Polizei gehabt hätten. Grund dafür wäre letztlich gewesen, dass die bP 1 aus einer "Mischehe" zwischen einem Aserbaidschaner und einer Armenierin stamme. Die Verwandten des Vaters der bP 1 hätten nach dem Tod des Vaters die bP 1 bedroht, geschlagen und erpresst. Auch zu falschen Anzeigen gegen die bP 1 bei der Polizei sei es gekommen, da die Verwandten gute Beziehungen zur Polizei hätten und wäre die bP 1 in Haft gewesen. Im Jahr 2012 sei die bP 2 von den Feinden vergewaltigt worden und hätte danach einen Selbstmordversuch verübt. Die bP 3 habe Asthma, die bP 4 sei nierenkrank.
Vorgelegt wurden von den bP:
o Taufschein bP 1, 2, 3 und 4 (röm.- katholisch)
o Führerschein bP 1
o Stationärer Arztbrief betreffend bP 2 vom 29.01.2014 (Einlieferung der bP 2 in die geschlossene Abteilung der Landesnervenklinik wegen Suizidversuch am XXXX2014, Entlassung XXXX2014; zusätzliche Diagnosen Fehlgeburt, Vergiftung und mittelgradige depressive Episode)
o Stellungnahme der Psychosozialen Beratungsstelle XXXX vom 16.05.2014 betreffend Gesundheitszustand der bP 2 (Suizidgefährdet)
o Medizinischer Befund vom 147.08.2014 von XXXX betreffend bP 2 (Anpassungsstörung, reaktive Depression)
o Psychiatrischer Befund vom 16.04.2015, 19.11.2015 bP 2
o Bestätigung dass bP als Taufwerber eingeschrieben sind vom 04.10.2015
o Bestätigung der Aufnahme in die Römisch Katholische Kirche vom 25.01.2015
o Betätigung Pfarrer vom 10.10.2014 betreffend Kirchenbesuche und Teilnahme am Pfarrleben der Familie
o Fachärztliches Attest vom 27.02.2014, 24.04.2014 bP 1 (PTBS, schwere depressive Episode)
o Unterlagen in armenischer Sprache (AS 145ff Akt bP 1, Lt. Angaben bP 1 Haftbestätigung für Anhaltung im August 2012 für 30 Tage sowie Haftbestätigung im April 2002 für zwei Tage)
o Liste mit Namen von den bP als Freunde angeführten Personen in Österreich
I.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 04.12.2013 wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Den bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die bP 1 habe auf bestimmte Fragen keine plausiblen Antworten geben können und stelle sich das - verkürzt widergegebene Fluchtvorbringen - als nicht schlüssig dar. In der Folge wurde in den Bescheiden der bP 1 und bP 2 das Einvernahmeprotokoll in Auszügen zitiert. Im Anschluss wurde noch kurz angeführt, dass ein gesteigertes Vorbringen vorliegen würde und das Vorbringen der bP unglaubwürdig sei sowie eine innerstaatliche Fluchtalternative vorgelegen hätte. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.
In den Bescheiden der bP 1, 2, 3 und 4 wurde lediglich unter den Feststellungen festgehalten, dass sie an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden würden. Es finden sich weder Länderfeststellungen zur medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in den Bescheiden der Kinder, noch wurde auf die konkreten Erkrankungen der bP 3 und 4 in deren Bescheiden eingegangen. In den Bescheiden betreffend der bP 1 und 2 wurden kurz die medizinischen Befunde angeführt und festgehalten, dass grundsätzlich aufgrund des Nichtbestehens der Fluchtgründe bzw. der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Erkrankungen hintanzustellen wäre.
1.6. Gegen die angefochtenen Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die bP ein asylrelevantes Vorbringen schlüssig erstattet hätten und sich die herangezogenen Länderfeststellungen aufgrund der jüngsten Unruhen in Berg- Karabach als veraltet darstellen würden. Zusätzlich hätte sich die Familie nunmehr zum Christentum hingewendet, was eine Minderheitsreligion in Aserbaidschan darstelle. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sei unterlassen und das Vorbringen der bP teilweise ignoriert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
3.2.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der bP, insbesondere den vorgelegten Unterlagen nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat.
Die belangte Behörde ist in der Beweiswürdigung gar nicht auf die vorgelegten Dokumente (As 145ff) zum Haftaufenthalt der bP 1 sowie zum Gesundheitszustand der bP eingegangen. Insbesondere sind die aserbaidschanischen Haftbestätigungen keinerlei Übersetzung zugeführt worden. Ohne Erörterung dieser Beweismittel (medizinische Schreiben, Haftbestätigungen) im Zusammenhang mit dem Vorbringen der bP 1 und bP 2 kann die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden.
Es hätte jedenfalls einer intensiven Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und einer Übersetzung der aserbaidschanischen Unterlagen bedurft, um im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt feststellen zu können.
Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Auch maßt sich die belangte Behörde hierdurch willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit den Beweismitteln dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihnen kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.
Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. besteht für sie die Verpflichtung, das Beweisthema eines vorgelegten Bescheinigungsmittels -etwa durch entsprechende Befragung der bP- zu erkunden und jenem Fall, in dem es sich um kein taugliches Beweismittel handelt, dessen Übersetzung zu unterlassen. Dies hat sie jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen und ist dies jedenfalls hinsichtlich der angeblichen Haftbestätigungen nicht gegeben, da diese Unterlagen zumindest einen Teil des Vorbringens der bP jedenfalls bestätigen könnten.
3.2.2. Zur Glaubwürdigkeit und Relevanz der Angaben der bP verkennt das BVwG nicht, dass Anhaltspukte dafür vorliegen, dass die Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist jedoch am Rande darauf hinzuweisen, dass die den Bescheiden zugrunde liegende Beweiswürdigung - ohne konkretes Aufzeigen von Widersprüchen und tatsächlichen Ungereimtheiten an Hand von konkreten Beispielen - an sich nicht geeignet ist, eine Unglaubwürdigkeit der bP zu belegen. Es reicht nicht, lediglich Schlussfolgerungen wie "gesteigertes Vorbringen" oder "nicht schlüssig vorgebrachtes Vorbringen" anzuführen und eine etwaige innerstaatliche Fluchtalternative in den Raum zu stellen, vielmehr sind eben tatsächliche Widersprüche und vage Angaben sowie nicht nachvollziehbare Vorbringenspassagen konkret anzuführen und aufzuzeigen. Ebenso ist auf die Kriterien einer innerstaatlichen Fluchtalternative wie z.B. Zumutbarkeit, gefahrlose Erreichbarkeit etc. im Detail einzugehen. Zusätzlich darf nicht verkannt werden, dass sich das erste Verfahren der bP in Österreich letztlich auf eine Prüfung im Dublin-Verfahren gemäß § 5 AsylG stützt.
In Anbetracht der vorgelegten medizinischen Unterlagen zu bP 1, 2, 3 und 4 wären auch zum Gesundheitszustand konkretere Feststellungen zu treffen gewesen als allein den Umstand anzuführen, dass keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vorliegen.
Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Ohne nähere Erörterung und insbesondere Übersetzung und Würdigung der vorgelegten Schriftstücke kann jedoch der Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt werden.
3.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorliegen.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass sich mangels Miteinbeziehung der diversen, von der bP vorgelegten Unterlagen die fallspezifische Lage nicht beurteilen lässt.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen und insbesondere den in Vorlage gebrachten Beweismittel detailliert auseinander zu setzen und die übersetzten Beweismittel mit den bP im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern haben. Zusätzlich werden Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP zu treffen sein und vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen auszuführen sein, ob und welche medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der bP in Aserbaidschan gegeben sind. Erforderlichenfalls sind diesbezüglich auch entsprechende konkrete Erhebungen im Herkunftsstaat durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.
Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Parteien noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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