I410 2128691-1•BVwG I410 2128691-1
I410 2128691-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2016
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt
I410 2128691-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016, Zahl 13-83162808/2406798, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsvefahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hatte am 10.10.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Laut der von der Erstbefragung am 10.10.2013 erstellten Niederschrift erklärte er, aus Tripolis, Libyen zu stammen. Er sei im Jahr 1999 versteckt auf einem Frachtschiff von Tripolis nach Palermo, Italien gefahren. Dort habe er ca. 10 Jahre gelebt und sei dann mit dem Zug im Jahre 2009 bis nach Stockholm, Schweden gefahren. In Stockholm habe er um Asyl angesucht und auch einen positiven Asylbescheid bekommen. Von Stockholm sei er vor einigen Wochen wieder retour nach Italien gefahren und vor vier Tagen schlussendlich mit dem Zug nach Österreich. Nach Schweden könne er nicht zurück weil er von libyschen Landsleuten bedroht worden sei und er Angst habe, dass diese ihn töten werden. Er habe außerdem in Dänemark und in Norwegen gelebt. Nach Libyen könne er nicht zurück, da er dort niemanden habe.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX vom XXXX, GZ: 22 Hv 79/2014p, rechtskräftig seit XXXX, wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG, § 12 3. Fall StGB § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt.
3. Am 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und erklärte seinen Fluchtgrund folgendermaßen: "Aufgrund der Probleme meiner Eltern habe ich Libyen verlassen. Meine Eltern sind verstorben und dann hat mich diese italienische Familie mitgenommen. Andere Gründe habe ich nicht." Über die Umstände des Todes der Eltern befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Meine Mutter ist aus Marokko und mein Vater aus Libyen. Meine Mutter hat in Algerien gelebt. Meine Familie hat illegal Drogen geschmuggelt über die Grenze. Das habe ich als Kind mitbekommen. Dann gab es Probleme und ich weiß nicht was ihnen passiert ist. Ich habe gesehen, dass unser Haus bombardiert wurde und in Flammen aufging. Ich habe damals draußen mit den Kindern gespielt. Dann kam die Polizei und brachte mich ins Heim." Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge die Länderfeststellungen zu Libyen ausgehändigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX vom XXXX, XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 88 (1) StGB, § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, § 15 StGB § 269
(1) 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 260 Tagsätzen verurteilt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde Folgendes:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.10.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 6 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGB. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
V. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.12.2014 verloren.
VI. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
Begründend wurde im Rahmen der Feststellungen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und dass nicht festgestellt habe werden können, dass er Staatsangehöriger von Libyen sei. Der Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste und gesund sei. Er sei obdachlos und lebe von Schwarzarbeit. Sein Unterhalt sei nicht gesichert. Er verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich. Er sei vor allem durch Straftaten in Erscheinung getreten und wurde in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorlegen habe können, um seine Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Zudem habe er nicht einmal grundlegende Dinge über Libyen gewusst. Er habe weder den Nationalfeiertag, die Nationalhymne noch die Telefonvorwahl von Libyen nennen können. Auch habe der Beschwerdeführer die offiziellen libyschen Bezeichnungen der Monate nicht nennen können. Es sei somit mehr als offensichtlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit nicht die Wahrheit gesagt habe.
In der rechtlichen Würdigung wurde zu Spruchpunkt I dargelegt, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können und damit habe keine Prüfung erfolgen können, ob er in seinem, der belangten Behörde unbekannten Herkunftsstaat, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliege. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne weitere Prüfung abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat nicht feststellbar ist. Die in Spruchpunkt III getroffene Rückkehrentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet. Da der Herkunftsstaat nicht feststellbar sei, sei über die Zulässigkeit der Abschiebung nicht abzusprechen gewesen. Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgifthandels gemäß § 13 AsylG sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe. Das in Spruchpunkt VI verhängte Einreiseverbot von fünf Jahren wurde insbesondere mit den Verstößen gegen das Fremdenpolizeigesetz, sowie darauf dass der Beschwerdeführer obdachlos und mittelos ist, gestützt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer mittellos ist, einer illegalen Arbeit nachtgeht und mehrfach wegen verschiedener Straftaten zu Anzeige gebracht wurde, sowie versucht habe, die Behörde betreffend seine Identität und Nationalität zu täuschen.
6. Bescheid, Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung (Verein Menschenrechte Österreich) sowie das Informationsblatt über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 08.06.2016 übergeben.
7. Mit vorliegendem Schriftsatz, übermittelt per Fax am 16.06.2016 an die belangte Behörde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt der Beschwerdeführer, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben wird, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Darüber hinaus möge die Rückkehrentscheidung aufgehoben werden, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzt werden. Zudem möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Kind seine Heimat verlassen habe und seither sei er nicht mehr nach Libyen zurückgekehrt. Seine Eltern seien tot und er habe keine Familie, Verwandten oder Freunde in seinem Heimatland. Daher habe er absolut keinen Grund dorthin zurück zu kehren. Da er in Libyen keine Schule besucht habe, habe er auch keine Kenntnisse über Libyen. Darüber hinaus sei Libyen aufgrund der IS in keinster Weise sicher. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes wird ersucht, dieses herabzusetzen. Der Beschwerdeführer wisse mittlerweile, dass er einen großen Fehler gemacht habe und bereue er seinen Taten sehr.
8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen, Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Zu A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
....
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
....
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
...
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...
Ermittlungsverfahren
§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
..."
2.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Staatsangehörigkeit von Libyen eine Negativfeststellung getroffen ("Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie die Staatsangehörigkeit von Libyen sind.") und zusätzlich die Feststellung getroffen, dass der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden konnte. Beweiswürdigend führt die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer behauptete, Staatsangehöriger von Libyen zu sein, er jedoch keinerlei Dokumente vorlegen konnte, um seine Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Zudem habe er in der Einvernahme am 11.11.2015 nicht einmal grundlegende Dinge über Libyen gewusst. Er habe weder gewusst, wann der Nationalfeiertag in Libyen ist, noch wie die Nationalhymne heißt. Die Telefonvorwahl habe er auch nicht gewusst. Er habe auch nicht die offiziellen libyschen Bezeichnungen der Monate nennen können. Weiters habe er nicht gewusst, welche Länder an Libyen angrenzen und wie die Hafenstädte heißen. Er habe behauptet, dass die Währung Dollar wäre. Welche Scheine und Münzen es gäbe, habe er ebenfalls nicht sagen können. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass es mehr als offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit zu seinem Herkunftsstaat angegeben habe.
Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als sie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Fragen über grundlegende Fakten zu seinem behaupteten Herkunftsstaat richtig zu beantworten, davon ausging, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angab. Selbst einem Menschen, der wie der Beschwerdeführer von sich selbst im Verfahren vor der belangten Behörde behauptete, bereits im Alter von 13 Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben und über keine Schulbildung zu verfügt, wäre es zumutbar, solche allgemeinen Fragen zu geografischer oder landeskundlicher Natur - wie von der belangten Behörde gestellt - richtig zu beantworten. Die belangte Behörde hat daher für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von Libyen ist.
Ihre Feststellung, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, begründet die belangte Behörde jedoch nicht.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da sich ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte an diese Feststellung geknüpfte Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat und zu dem dazu vorgebrachten Fluchtgrund vor das Bundesverwaltungsgericht verlagerte.
Wenn auch mit dem Asylgesetz 2005 die Bestimmung des § 8 Abs. 6, wonach der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, neu geschaffen wurde, darf sich die Asylbehörde dennoch nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH, 15.01.2009, 2007/01/0443).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde Ermittlungsschritte hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates gänzlich unterlassen, obwohl es im Akt Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer eine andere Staatsangehörigkeit hat, als die von ihm vorgebrachte. So gibt der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass seine Mutter aus Marokko stammte und einige Zeit in Algerien verbracht hatte. Darüber hinaus finden sich an mehreren Stellen im Verwaltungsakt (AS 15, 103, 105, 107) Aliasidentitäten des Beschwerdeführers, bei denen als Geburtsort Naba in Algerien angegeben ist. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte, wonach der wahre Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Marokko oder Algerien sein könnte.
Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates und einer dort allenfalls für den Beschwerdeführer bestehenden Gefährdungslage neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde. Das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben und mit Hilfe weiterer Ermittlungen zu prüfen haben, ob der wahre Herkunftsstaat aufgrund weiterer Beweismittel festgestellt werden kann.
Eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers zu seiner Aliasidentität mit Geburtsort in Naba in Algerien, zur Herkunft seiner Mutter aus Marokko und ihren Aufenthalt in Algerien, sowie daran anknüpfend allenfalls Ermittlungen zum algerischen oder marokkanischen Staatsbürgerschaftsrecht, scheinen im Hinblick auf das Ziel der Feststellung des wahren Herkunftsstaates jedenfalls erforderliche, geeignete und unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie auch tragbare Ermittlungsschritte zu sein. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eine Anfrage bei den (diesfalls) marokkanischen oder algerischen (Staatsbürgerschafts-) Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht in jedem Fall ausscheidet: Mit Zustimmung des Asylwerbers ist auch eine Datenübermittlung in den (potentiellen) Herkunftsstaat möglich (VfGH 06.06.2014, U12/2013 ua.). Dies vor allem dann, wenn in Bezug auf den vermuteten Herkunftsstaat kein Verfolgungsgrund geltend gemacht wurde. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es in der Folge für möglich halten, dass der Beschwerdeführer eventuell aus Marokko oder Algerien stammt, wäre etwa auch die Einholung eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens ein geeigneter Ermittlungsschritt zur Feststellung des wahren Herkunftsstaates.
Wie aufgezeigt hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsschritte zur Feststellung des wahren Herkunftsstaates, wie etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, gesetzt, obwohl der belangten Behörde schon aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte vorlagen. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 versuchen müssen, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen. Erst wenn eine derartige Feststellung trotz Vorliegens der vorhandenen Anhaltspunkte nicht möglich gewesen wäre, hätte die belangte Behörde angesichts der nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellung, der Beschwerdeführer habe über seine Staatsangehörigkeit nicht die Wahrheit gesagt - nach § 8 Abs. 6 AsylG vorzugehen gehabt. Hätte jedoch aufgrund der Ermittlungen der wahre Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werden können, hätte die belangte Behörde die Gefahrenlage für den Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Herkunftsstaat zu prüfen und über die Zulässigkeit der Abschiebung in diesen begründet abzusprechen gehabt.
Im Lichte dessen sind fallbezogene Ermittlungen (etwa durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers, Recherchen zum marokkanischen und/oder algerischen Staatsbürgerrecht, Erstellung eines Sprachgutachtens) und darauf aufbauende Feststellungen zum wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unabdingbare Voraussetzungen für eine Entscheidung in diesem Verfahren. Aufgrund des gänzlichen Unterbleibens der genannten Ermittlungen im erstinstanzlichen Verfahren zur entscheidungsrelevanten Frage des wahren Herkunftsstaates, und sich daran allenfalls anschließende erforderliche weitere Ermittlungen und Feststellungen, steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, sowie aufgrund des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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