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I407 2127232-1•BVwG I407 2127232-1
I407 2127232-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen
I407 2127232-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX) , StA. Marokko (alias Mauretanien alias Palästina), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016 , Zl. 376010907 - 151249581, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10, 55, 57 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und §§ 46, 52 und 53 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF sowie § 18 BFA-VG, BGBl. I Nr. 97/2012 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, wurde am 17.03.2006 von Italien unter der Identität XXXX, geb. XXXX ausgewiesen und brachte am 19.06.2006 einen Asylantrag in Italien ein.
2. In der Folge reiste der Beschwerdeführer, versteckt in einem Zug, erstmals spätestens am 19.06.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag unter der von ihm angegebenen Identität XXXX, geb. XXXX in XXXX, nach Italien zurückgeschoben.
3. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, XXXX, gültig bis 05.07.2011, verhängt. Dieser Bescheid erwuchs am 21.07.2006 in Rechtskraft.
4. Der Beschwerdeführer brachte am 25.02.2007 unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieses Verfahren wurde zunächst mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt wurde.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat (Jugendstraftat, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
7. Mit Bescheid vom 14.01.2008 (r.k. am 02.02.2008) wies das Bundsasylamt den Antrag des Beschwerdeführer vom 25.02.2007 als unbegründet ab.
8. Nach mehrfachen Aus-, darauf folgenden Einreisen bzw. Zurückschiebungen nach Italien wurde gegen Beschwerdeführer, der weitere verschiedene Alias-Daten verwendete, mit Bescheid der BPD XXXX, die Schubhaft verhängt.
9. Am 05.06.2008 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag ein, der mit Bescheid vom 05.07.2008, ZI. 08 04.928-EAST Ost, gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 22.07.2008 in Rechtskraft.
10. Mit bezirksgerichtlichem Beschluss vom XXXX wurde die Fürsorge über den Beschwerdeführer aufgrund behaupteter Minderjährigkeit der Jugendwohlfahrt XXXX übertragen.
11. Am 14.08.2008 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Mauretanien, einen Asylantrag in Deutschland, über welchen negativ entschieden wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX von Deutschland nach Österreich abgeschoben.
12. Am 22.10.2008 brachte der Beschwerdeführer unter Angabe der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, seinen dritten Asylantrag, ZI. 08 10.374, ein. Dieses Asylverfahren wurde mangels Mitwirkung am 30.01.2009 eingestellt.
13. Einer am 22.10.2008 gegen ihn verhängten Schubhaft entzog sich der Beschwerdeführer noch am selben Tag durch Flucht.
14. Am 03.02.2009 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und gem. § 39 FPG festgenommen. Dabei wurde bei ihm Suchtgift gefunden.
15. Mit Bescheid vom 04.02.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer von der BPD XXXX, die Schubhaft verhängt und mit Bescheid vom XXXX, gem § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Wegen des anhängigen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2009 aus der Schubhaft entlassen, während der Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwuchs.
16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens und der Vergehen nach
§§ 127, 129 Abs. 1, 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
17. Am 19.11.2009 wurde der Asylantrag vom 22.10.2008 mit Bescheid des Bundesasylamtes, ZI. 08 10.374-EAST West, gem § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung nach Marokko erlassen.
18. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen (Junger Erwachsener) verurteilt.
19. Am 08.05.2013 stellte der Beschwerdeführer in Schweden einen Asylantrag.
20. Am 12.11.2013 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen.
21. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 2 (15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
22. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
23. Am 07.07.2014 durch der Beschwerdeführer von der INTERPOL Rabat (Marokko) als XXXX, geb. XXXX, identifiziert.
24. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 27 Abs 1 (1.,2. und 8. Fall) Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
25. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 24.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu der von der Behörde intentierten, gegen den ihn gerichteten Erlassung einer Rückkehrkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie einer allfälligen Schubhaftverhängung verständigt.
In einem wurde dem Beschwerdeführer ein 17 Punkte umfassender Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben übermittelt und er wurde aufgefordert, bis 12.10.2015 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Zustellung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer erfolgte am 30.09.2015. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme gegenüber der Administrativbehörde ab.
26. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß
§§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Gemäß "§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
Zudem wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
26.1. Die belangte Behörde führte in den Festellungen ihres Bescheides auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er Staatsbürger von Marokko, volljährig und arbeitsfähig sei.
Der Beschwerdeführer sei ein mehrfach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher, der unter einer Vielzahl von Alias-Identitäten aufgetreten und nicht glaubwürdig sei. Unter Verwendung von unrichtiger Identitätsdaten habe der Beschwerdeführer vorsätzlich und wiederholt missbräuchliche Asylanträge gestellt, über welche allesamt rechtskräftig negativ entschieden worden sei.
Der Beschwerdeführer verfüge über kein gültiges Reisedokument und über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
Mit den Bescheiden der BPD XXXX vom XXXX sowie der BPD XXXX vom XXXX seien gegen den Beschwerdeführer rechtskräftige Aufenthaltsverbote erlassen worden. Die Gültigkeit dieser Aufenthaltsverbote seien zwischenzeitlich (auch) aufgrund einer Gesetzesänderung seit 23.02.2014 abgelaufen.
Der Beschwerdeführer halte sich illegal im Bundesgebiet auf und er sei von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls, der Vergehen der Körperverletzung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie wegen mehrfacher Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer führe kein Familienleben im Bundesgebiet, verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte und sei im Bundesgebiet nicht integriert.
Auf den Seiten 12 bis 19 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Marokko und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, dem Ombudsmann, dem Wehrdienst, der allgemeine Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Bewegungsfreiheit, der Grundversorgung und Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehrer auseinander.
Im Hinblick auf die Erlassung des Einreiseverbotes stellte die belangte Behörde die den rechtskräftigen Verurteilungen vom XXXX zu Grunde liegenden Tatsachverhalte dar und führte zu diesen Verurteilungen aus, dass die Tatbegehungen des Beschwerdeführers, nämlich der mehrfache Suchtgifthandel, der versuchte Widerstand gegen die Staatsgewalt, das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls und andere Taten mehr die Annahme rechtfertigten, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet seien aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen.
In der Beweiswürdigung referierte die belangte Behörde unter anderem, dass die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers anhand eines Fingerabdrucks im Rahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit (Interpol Rabat) festgestellt worden sei. Unter Voranstellung der den rechtkräftig strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte führte die belangte Behörde im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose sowie das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers aus, dass er nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und er bereits mit vorsätzlicher Täuschungsabsicht über seine wahre Identität und Herkunft einen Asylantrag eingebracht habe, nachdem er bereits zuvor in einem sicheren EU Staat (Italien) aufhältig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer führe eine Reihe falscher Identitäten und habe durch Vortäuschung der Minderjährigkeit in betrügerischer Absicht erhöhte Leistungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erwirkt.
Er habe durchwegs kriminelle Handlungen begangen und habe mehrfach vorgebracht, dass der eigentliche Zweck seines Aufenthalts die "Arbeitssuche" sei. Tatsächlich habe er weiterhin seine Drogengeschäfte betrieben und sei dabei mehrfach straffällig geworden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer sechsmal gerichtlich verurteilt worden, dies habe aber beim Beschwerdeführer keinerlei Besserung seines Verhaltens bewirkt.
Der Beschwerdeführer habe nicht nur Suchtgiftdelikte, sondern auch Einbruchsdiebstähle begangen und sei überdies äußerst aggressiv aufgetreten. Er habe ständig seine Identitäten gewechselt, und habe oft selbst nicht mehr gewusst, welche Identität er gerade vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer sei keinesfalls glaubwürdig, er sei hochgradig kriminell und stelle eine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Aus Begehung von Suchtmitteldelikten sei eine gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere für die Gesundheit Dritter) abzuleiten. Wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität werde ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, das habe der EGMR in seinen Entscheidungen bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich durch kriminelle Handlungen seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet.
27. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt der Verfahrensanordnung vom 12.05.2016, wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 17.05.2016 in einer österreichischen Justizanstalt zugestellt.
28. Mit dem am 24.05.2016 per Fax beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in seinem Beschwerdeschriftsatz zunächst aus, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in vollem Umfang bekämpft werde. Er stellte die Anträge: "das Bundesverwaltungsgericht möge I. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; II. den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I., Rückkehrentscheidung, beheben; III. den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II., Einreiseverbot, ersatzlos beheben; IV. die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; in eventu V. eine mündliche Verhandlung durchführen; VI. sowie das auf 10 Jahre befristet erlassene Einreiseverbot unter Spruchpunkt II. auf eine angemessene Dauer herabsetzen; VII. sowie das auf 10 Jahre befristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot unter Spruchpunkt II. nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; VIII. sowie die ordentliche Revision zulassen; in eventu
IX. den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen."
In der Beschwerdebegründung wurde - zusammengefasst dargestellt - ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine individualisierte Gefährdungsprognose sei nicht getroffen worden. Es sei nicht geprüft worden, ob ein Privat- und Familienleben in Österreich oder in einem anderen Schengen-Mitgliedsstaat tatsächlich bestehe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, nämlich seine Mutter und seine Schwester, in Italien rechtmäßig aufhielten. Beide verfügten dort über einen Wohnsitz und einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Dies sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe in Marokko keinerlei Anknüpfungspunkte mehr.
Nach Wiedergabe allgemeiner, nicht fallbezogener rechtlicher Ausführungen wurde konkret des Weiteren ausgeführt, dass es die Behörde unberücksichtigt gelassen habe, dass der Beschwerdeführer den Großteil seiner Straftaten aufgrund seiner eigenen Suchtmittel-abhängigkeit begangen habe. Zwischenzeitlich sei er "clean" und habe somit erfolgreich einen Entzug vollzogen. Er arbeite derzeit als Häftling in einer Justizanstalt im Bereich "Expedit" (Verpackung, Versendung etc.).
Er sei bemüht, sich redlich zu verhalten und seinen Verpflichtungen nachzugehen. Nach seiner Haftentlassung wolle er sich nach Italien begeben, dort mit seiner Mutter und seiner Schwester leben und einer geregelten Arbeit nachgehen.
Eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes sei nicht erfolgt, die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung sei nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft worden. Die belangte Behörde habe dabei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie die gängige Rechtsprechung des UVS außer Acht gelassen.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko sei nicht zulässig, zumal dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der ihm nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer könne keine Unterstützung von seiner Familie erhalten, er halte keine staatliche Rückkehrhilfe und er sei in Marokko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit bedroht. Eine unabhängige Justiz in Marokko sei nicht gewährleistet, Beschuldigensrechte würden oft nicht respektiert. Das akute Risiko islamistischer Anschläge bestehe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer habe zwar das Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben vom 20.09.2015) in der Justizanstalt erhalten. Er habe das auf Deutsch verfasste Schreiben nicht lesen bzw. verstehen können und aufgrund seiner Inhaftierung sei ihm die Inanspruchnahme einer NGO oder sonstigen Rechtsberatungsstelle verwehrt geblieben. Daher sei er in seinem Recht auf Parteiengehör gravierend verletzt worden.
29. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten samt angeschlossenen Gerichtsakten wurden der zuständigen Gerichtsabteilung mit der Stellungnahme der belangten Behörde, wonach die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte, am 07.06.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
30. Am 28.06.2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an das zuständige Polizeikooperationszentrum und ersuchte um Auskunft darüber, ob dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter oder seiner Schwester in Italien ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurden bzw. ob dort eine Wohnsitznahme bekannt sei. Das Polizeikooperationszentrum führte im Antwortschreiben aus, dass die Anfrage des Beschwerdeführers um einen Aufenthaltstitel vom XXXX in Italien abgelehnt worden sei und der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die Datensätze der Mutter sowie der Schwester des Beschwerdeführers in den italienischen Datenbanken nicht aufscheinen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Nach der Verwednung einer Vielzahl von Alias-Daten wurde der Beschwerdeführer schließlich am 07.07.2014 als XXXX, geb. XXXX in Marokko identifiziert.
Er ist marokkanischer Staatsangehöriger und es steht fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit mindestens 10 verschiedenen Alias-Identitäten vor österreichischen Behörden aufgetreten ist.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste wiederholt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2007, am 05.06.2008 sowie am 22.08.2008, jeweils unter Verwendung verschiedener Alias-Daten einen Antrag auf internationalen Schutz. Sämtliche Anträge wurden bereits rechtskräftig negativ abgewiesen bzw. rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.4. Der Beschwerdeführer hielt sich trotz rechtskräftig negativ entschiedener Asylanträge und trotz der mit den rechtskräftigen fremdenpolizlichen Bescheiden erlassenen Aufenthaltsverboten vom XXXX sowie vom XXXX (wiederholt) illegal im Bundesgebiet auf war bzw. reiste er (wiederholt) illegal in das Bundesgebiet.
1.5. Der BF wurde - wie oben im Verfahrensgang detailliert dargestellt - während seines (illegalen) Aufenthaltes und auch während seiner laufenden Asylverfahren - wiederholt von österreichischen Strafgerichten verurteilt, wobei er in der Zeit zwischen Juli 2007 und Februar 2014 ungeachtet zunächst bedingt und mit Probezeit ausgesprochener Haftstrafen kontinuierlich und über einen langen Zeitraum hinweg in relativ engen Tatwiederholungs-intervallen schwere strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen, gegen die Staatsgewalt sowie darüber hinaus eine Vielzahl von Suchmitteldelikten verübte. Insgesamt wurde der BF während seines (illegalen) Aufenthalts im Bundesgebiet in Summe bereits zu mehr als 4 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
1.6. Es leben keine Verwandten des BF in Österreich und er führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Die im Beschwerdeverfahren erstmalig vorgebrachte unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter und seine Schwester in Italien leben ist unbeachtlich.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.8. Dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wiewohl auch nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.
1.9. Der BF ist gesund, ledig, kinderlos und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand.
1.10. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten bisherigen Aufenthalts lediglich in der Zeit zwischen 30.01.2008 bis 15.05.2008 über eine Hauptwohnsitzmeldung in einen Flüchtlingsbetreuungshaus im Bundesgebiet, die restliche Zeit war in österreichischen Justizanstalten bzw. in Polizeigefangengenhäusern gemeldet bzw. hielt er sich ohne Meldung im Bundesgebiet auf.
1.11. Der Beschwerdeführer weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:
a) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 27 Abs 1 (1.,2. und 8. Fall) Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
b) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
c) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 2 (15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
d) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen (Junger Erwachsener) verurteilt.
e) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens und der Vergehen nach
§§ 127, 129 Abs. 1, 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
f) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
g) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat (Jugendstraftat, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.
1.13. Festgestellt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Richter (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Marokko) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
1.14. Marokko gilt § 1 Z 9 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgegelt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF. BGBl. II Nr. 47/2016, als sicherer Herkunftsstaat.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern gestellt.
2.2. Zum Verfahren der Administrativbehörde:
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf wesentliche Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt vor.
Das Bundesamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die im Beschwerdeschriftsatz montierten Verfahrensmängel sind - wie im Nachfolgenden dargestellt - haltlos.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich - wie unten ausgeführt - den Feststellungen zum Sachverhalt und der darauf gestützten Beweiswürdigung der belangten Behörde an.
2.3. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.3.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Inhalten der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
2.3.3. Insoweit der Beschwerdeführers erstmalig im Beschwerdeschriftsatz vorbrachte, seine Mutter und seine Schwester würden seit mehreren Jahren mit unbefristeten Aufenthaltstiteln in Italien leben, ist zunächst anzuführen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
2.3.3.1. Dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen des Administrativverfahrens mit Schreiben vom 24.09.2015 ein entsprechendes Parteiengehör und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt wurde, welches neben den Ermittlungsergebnisses (auch) einen dezitierten Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben enthielt. Der Beschwerdeführer gab jedoch bis zur Bescheiderlassung durch die Administrativbehörde (11.05.2016) keine Stellungnahme ab.
2.3.3.2. Die numehrigen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, der Beschwerdeführer habe den Inhalt des Schreibens nicht verstanden und aufgrund seiner Inhaftierung keinen Zugang zu NGOs oder einer sonstigen Rechtsberatung gehabt, kann nicht nachvollzogen werden, zumal gerichtsnotorisch bekannt ist, dass Drittstaatsangehörigen in österreichischen Haftanstalten sowohl ein telefonischer als auch ein persönlicher Kontakt zu Rechtsberatern jederzeit offen steht. Dem Beschwerdeführer wäre sohin nicht nur eine entsprechende Kontaktaufnahme, sondern auch die Abgabe einer Stellungnahme zu seinem Privat- und allenfalls vorhandenen Familienleben fristgericht - ggf. unter Gewährung einer beantragten Fristverlängerung - möglich gewesen. Insofern liegt diesbezüglich eine reine Schutzbehauptung vor.
2.3.3.3. In den Blick zu nehmen ist auch, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Verfahren in Österreich auch schon vorgebracht hat, dass seine Mutter bereits verstorben sei (AS 21, AS 1081), aber auch, wie zuletzt bei seiner Vernehmung, am 12.06.2014 dass beide Elternteile sowie seine Schwester weiterhin in Marokko lebten (AS 2137) und er anlässlich der verschiedenen Vernehmung auch unterschiedliche Namen bezüglich seiner Eltern zu Protokoll gab (vgl. AS 21, AS 1031, AS 2137), sodass ihm die persönliche Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Angaben zu seiner Familie sowie die Glaubhaftigkeit in Bezug auf dieses Vorbringen gänzlich zu versagen ist.
2.3.3.4. Vor dem Hintergrund ebenfalls hervorzustreichen, dass der Beschwerdeführer - wie im Verfahrensgang dargestellt - mehr als 10 verschiedene Alias-Datensätze im Bundesgebiet gegenüber Polizei-, Justiz- und Fremdenbehörden vorbrachte, er also bisher keinerlei Skrupel zeigte, bewusst und gezielt missbräuchlich die Unwahrheit zu sagen, um sich daraus einen persönlichen Vorteil zu verschaffen, sodass seine persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen per se in einem hohen Maß erschüttert sind.
Auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die angeführten Delinquenzen, die Flucht aus der Schubhaft und das sich aus Schubhaft Frei-Pressen mittels Hungerstreik, das beharrliche Ingorieren der österreichischen Rechtsordnung auf allen Ebenen, die bewusst missbräuchlich sowohl im In- als auch im Ausland gestellten Asylanträge und das Faktum, dass der Beschwerdeführer seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auschließlich zur Umsetzung seiner kriminellen Engergien, nicht jedoch zur Setzung von Integrationsschritten nützte, rundet das Bild eines unglaubwürdigen Aussageverhaltens des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf seine Verfahren weiter ab.
2.3.3.5. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der vorangestellten Ausführungen zum Charakterbild des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftkeit seiner Aussagen im Verfahren abzusprechen. Dies schließlich auch deshalb, weil die Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2016 ergeben hat, dass weder der Beschwerdeführer in Italien aufenthaltsberechtigt ist noch die vom Beschwerdeführer behaupteten Daten seiner Mutter und seiner Schwester in den italienischen Datenbanken evident sind, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über in Italien aufhältige Familienangehörige verfügt.
2.3.3.6. In dieses Bild fügt sich nach Ansicht des erkennenden Richter ebenfalls nahtlos ein, dass der Beschwerdeführer - angesichts einer ihm nunmehr drohenden Abschiebung in seinen Heimatstaat - nunmehr erstmalig und unglaubhaft im Beschwerdeverfahren vorbringt, in Italien über Familienanschluss zu verfügen, welcher im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre. Hier ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer im Adminsitrativverahren ein ordnungsgemäßes rechtliches Gehör gewährt worden war und das nunmehrige, erstmals im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen vom Neuerungsverbot umfasst ist und sohin unbeachtlich bleiben kann.
2.3.3.7. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf zu verweisen, dass selbst bei Wahrunterstellung des behaupteten Möglichkeit eines Familienanschlusses in Italien, für den Beschwerdeführer bzw. seinem Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen wäre. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Italien verfügt, er also deswegen und aufgrund der unionsweiten Geltung des Einreiseverbotes nach seiner Haftentlassung nicht (legal) nach Italien reisen könnte und sich zudem bereits aus der Verfahrenserzählung ergibt, dass der Beschwerdeführer bisher ingesamt mehr als 4 Jahre in österreichischen Haftanstalten verbracht hat bzw. sich aus dem gesamten vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten auch keine Anhaltspunkte dafür finden, wonach der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt an irgendeinem Ort eines Mitgliedsstaates jemals ein Familienleben mit seiner Mutter bzw. Schwester geführt haben könnte.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein aufrecht bestehendes Familienleben vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden war.
2.3.3.8. In der Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen bleibt sohin zu konstatieren, dass ein tatsächlich bestehendes Familienleben nicht glaubhaft vorgebracht wurde, ein solches auch aufgrund der Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes nicht angenommen werden kann, und dass - selbst bei einer Wahrunterstellung von in Italien lebenden Familienangehörigen - kein Raum für die Annahme eines aufrechten und intensiven Familienlebens bleibt, das einen entscheidungserheblichen Integrationsaspekt im gegenständlichen Verfahren zu begründen vermöge.
2.3.4. Der Beschwerdeführer verfügt über kein geregeltes Einkommen, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt bisher vorwiegend mit wiederholtem Suchtmittelhandel und der wiederholten Begehung von qualifizierten Vermögensdelikten. Das ergibt sich einerseits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug und andererseits aus den einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. den dazu vorligenden Urteilen und Urteilsbegründungen.
2.3.5. Die Feststellung bezüglich der numehr 7 strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen Suchtmittelhandel, Eigentumsdeilikten, Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die Staatsgewalt entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den vorliegenden Gerichtsurteilen.
2.3.6. Dass der Beschwerdeführer über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage, die Verwendung der Vielzahl von Alias-Daten aus dem Verwaltungsakt.
2.3.7. Dass der Beschwerdeführer während seines gesamten bisherigen Aufenthalts lediglich in der Zeit zwischen 30.01.2008 bis 15.05.2008 über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung in einen Flüchtlingsbetreuungshaus im Bundesgebiet verfügte, die restliche Zeit aber in österreichischen Justizanstalten bzw. in Polizeigefangengenhäusern gemeldet bzw. er allenfalls ohne Meldung im Bundesgebiet aufhältig war, spiegelt sich in einem akutellen ZMR-Auszug wider.
2.3.8. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko beruht darauf, dass der weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (vgl. unten Punkt 3.3.ff).
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
2.4.1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.
Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich diesbezüglich auf allgemeine Ausführungen beschränkt.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" titutlierte § 55 AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" überschriebende
§ 57 AsylG 2005 idgF lautet:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF lautet: "Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaats-angehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Wie oben ausgeführt vermochte der Beschwerdeführer trotz der ihn diesbezüglich treffenden, erhöhten Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199 [familiäre Situation]; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 [gesundheitliche Situation]; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099 [finanzielle Situation]) in Bezug auf Italien ein berücksichtigungswürdiges Privat- oder Familienleben nicht glaubhaft zu machen (vgl. auch VwGH 24.10.1980, 1230/78; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar und wurde von ihm auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern beging eine Reihe von Delinquenzen, vorwiegend im Bereich der Suchtmittel- und Eigentumskriminalität und versuchte sich dadurch persönlich zu bereichern bzw. seinen Unterhalt mit kriminellen Handlungen zu erwirtschaften.
Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich bereits 7 rechtskräftige Verurteilungen auf. Er trat im Bundesgebiet (und außerhalb des Bundesgebiet) unter verschiedenen Alias-Daten auf und stellte missbräuchlich bereits mehrere Asylanträge in Österreich, die allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden.
Der Beschwerdeführer reiste wiederholt illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich auch trotz bestehender Aufenthaltsverbote wiederholt rechtswidrig in Österreich auf.
Den überwiegenden Teil seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet verbrachte er in Strafhaft. Integrationsschritte wurde vom Beschwerdeführer während seines Aufenthalts keine gesetzt. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Er spricht nicht qualifiziert Deutsch.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF hat Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Verbot der Abschiebung" titulierte § 50 FPG idgF normiert das Nachfolgende:
"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)."
3.3.2. Wie bereits oben unter Punkt 2.3.8. ausgeführt, lässt sich eine Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK und den Zusatzprotokollen weder aus den dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Marokko noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ableiten. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG liegt vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Dies umso weniger, als es dem jungen, gesunden und in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand befindlichen Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - allenfalls unter zumutbarer Annahme von Gelegenheitsarbeiten - gelingen wird, sich seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu erwirtschaften.
Wie auch der Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz ausführt, hat er seine Suchtmittelkrankheit erfolgreich überwunden und ist er als Insasse einer Justizanstalt in der dortigen Versandabteilung beschäftigt. Auch hat der Beschwerdeführer vorgebracht, in Italien eine Arbeit aufnehmen zu wollen, was die Annahme eines guten Gesundheitszustandes und einer vorliegenden Arbeitsfähigkeit bei ihm weiter untermauert.
Zudem wurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe.
Eine Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK lässt sich auch aus den, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Marokko nicht ableiten
Der Beschwerdeführer spricht Arabisch auf Muttersprachenniveu und ist - trotz seiner langjährigen Abwesenheit mit den wichtigsten gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates weiterhin vertraut, sodass ihm die Reintegration in die dortige Gesellschaft möglich sein wird.
Gegebenenfalls kann der Beschwerdeführer im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Rückkehrhilfe durch österreichische Behörden in Anspruch nehmen, die ihm die Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat zudem erleichtern.
Auch die proaktive Reaktivierung seines ehemaligen sozialen Umfeldes in Marokko ist ihm - trotz mehrjähriger Abwesenheit - durchaus zuzumuten.
Sohin mag es außer Betracht bleiben, ob der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen im Herkunftsstaat verfügt oder nicht, obwohl solche nach Ansicht des erkennenden Richters sehr naheliegend und sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - trotz gegenteiliger und erstmaliger Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz - auch anzunehmen sein werden.
Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2008, Zl. 2008/22/0380, ergibt sich zudem, dass - wie im hier vorliegend - das bloße Behaupten einer fehlenden Lebensgrundlage im Herkunftsstaat - zu allgemein ist, um Vorliegen einer "realrisk" und damit eine Beurteilung des Refoulment-Verbotes zu ermöglichen. Eine solche Annahme wäre nur aussgagekräftig, würden die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz zusammengefasst. Die mehrfach vom EGMR geforderte Exzeptionaliät der Umstände, die eine Außerlandes-schaffung eines Fremden im Hinblick auf Art. 3 EMRK als unzulässig scheinen lassen, verlangen aber eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/22/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), FPG § 50, E3).
Den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf
§ 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenenen Feststellung, wonach keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, welche die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Marokko als unzulässig erscheinen ließen, kann vom erkennenden Richter sohin beigetreten werden.
Konkrete, dem § 50 FPG widersprechende Abschiebungshindernisse sind weder im Adminsitrativ- noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert behauptet worden und sind auch amtswegig nicht hervorgetreten. Daran vermag auch die im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, der Beschwerdeführer sei aufgrund (des behaupteten) fehlenden Familienanschlusses in Marokko von Obdach- und Mittellosigkeit bedroht, nichts ändern.
Schwierige Lebensumstände per se genügen im Übrigen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht (vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), FPG § 50, E4).
Schließlich bleibt der Vollstädigkeit halber darauf zu verweisen, dass Marokko nach der aktuellen Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens
1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.4.2. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und weist im Bundesgebiet folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:
a) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 27 Abs 1 (1.,2. und 8. Fall) Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
b) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
c) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 2 (15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
d) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen (Junger Erwachsener) verurteilt.
e) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens und der Vergehen nach
§§ 127, 129 Abs. 1, 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
f) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
g) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat (Jugendstraftat, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
In der Beschwerde blieb unbestritten, dass aufgrund der von der Behörde angeführten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers der von der belangten Behörde dem Spruchpunkt III. zugrunde gelegte Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Somit ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281) und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Gefährdungsprognose sprechen.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm. § Abs. 3. Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt und es war ihrer Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, beizutreten.
Aus den oben genannten Verurteilungen bzw. den Urteilsbegründungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich trotz Erstverurteilung, trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafen und auferlegter Probezeit, aber auch aufgrund des bereits erlittenen Haftübels nicht davon abhalten ließ, weitere schwere Straftaten im Bundesgebiet zu begehen.
Im Einklang mit der Ansicht der belangten Behörde schätzt auch der erkennende Richter die Gefährdungsprognose und das Charakterbild des Beschwerdeführers so ein, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor weiterhin eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Wie sich schon aus der Aktenlage zeigt, ist der Beschwerdeführer, welcher über keinen gemeldeten (eigenen) Wohnsitz, über keinen Aufenthaltstitel sowie über keinerlei berücksichtigungswürde soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte im Inland verfügt, offenbar bereits mit der Intention illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, um durch wiederholte Begehung einer Vielzahl von Delikten - vorwiegend im Suchtmittel- und Eigentumsbereich - sich persönlich zu bereichern bzw. seinen Lebensunterhalt damit zu finanzieren.
Zudem zeigt sich, dass er unter grober Missachtung der fremdenpolizeilichen und melderechtlichen Vorschriften Österreichs wiederholt ins Bundesgebiet eingereist ist und in Österreich aufhältig war und den rechtswidrigen Aufenthalt zur Begehung weiterer Straftaten bzw. zur Stellung weiterer missbräuchlicher Asylanträge nützte. Des Weiteren verwendete er mindestens 10 verschiedene Alias-Identitäten und flüchtete aus Schubhaft bzw. erpresste sich mittels Hungerstreik aus der Schubhaft frei.
Diese Faktenlage unterstreicht einerseits die hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers und bringt andererseits seine Respektlosigkeit gegenüber der in Österreich aufhältigen Menschen und ihrem Eigentum sowie der Rechtsvorschriften Österreichs per se sehr deutlich zum Ausdruck. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die fremden- und melderechtliche Vorschriften nicht respektiert, vor der Asylbehörde bewusst falsche Angaben zu seiner Person und seinen Lebensumständen macht, zeichnet in der Gesamtschau ein Charakterbild des Beschwerdeführers, das aus Sicht des erkennenden Richters - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde - nur eine über viele Jahre hinweg dauernde negative Gefährdungsprognose zulässt.
Dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wäre sohin ein außerordentlich hohes Gefahrenpotential immanent, sodass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im dringenden Interesse der öffentlichen Ordnung gelegen ist.
Da der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei, erfasst, würde der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch im Hinblick auf ein geordnetes Fremden- und Meldewesen eine große Gefahr darstellen, zumal das dargestellte Charakterbildes des Beschwerdeführers in der Zusammenschau mit seiner Arbeits- und Wohnsitzlosigkeit bzw. seiner Lebenssituation in Österreich im Allgemeinen keine positive Gefährdungsprognose zulässt und die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz als sehr hoch und sehr wahrscheinlich erscheint. Die hohe Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zeigt sich ohnehin schon aus den wiederholten Verurteilungen.
Ansatzpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft sein Verhalten ändern könne, liegen nicht vor. Daran vermögen die diesbezüglichen Absichtserklärungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz nichts zu ändern.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere auch zur Wahrung wirtschaftlichen Wohls Österreichs, der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit, der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts der vorliegenden, über einen Zeitraum von 7 Jahren kontinuierlich begangenen schweren Delinquenzen gegen österreichische Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und als verhältnismäßig zu erachten.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.
In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine nachvollziehbaren Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu vermerken, dass eine Einreiseverbot ein unionsweit geltendes Verbot zurückzukehren darstellt, das selbst dann mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden kann, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht sohin - von der Möglichkeit eines Konsultationsverfahrens nach Artikels 25 SDÜ abgesehen - keine rechtliche Handhabe, den Mitgliedsstaat Italien vom Geltungsbereich des Einreiseverbotes auszunehmen (vlg. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at)].
3.5. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normiert, dass vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zu konstatieren, dass den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten werden kann, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, zumal die 7-fache strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Vielzahl von Delinquenzen nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Strafgesetz, seine seit 2007 kontinuierlich anhaltenden, schweren und - sowohl im Hinblick auf das Suchmittelgesetz und des Strafgesetzbuches - gesteigerten Rückfälligkeiten, die er trotz bedingter Strafnachsichten, einer Probezeit und des erlittenen Hafübels zu verantworten hatte, aber auch die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, sich den bereits rechtskräftigen asyl- und fremdenpolizeilichen Entscheidungen zu unterwerfen, eine vom Beschwerdeführer ausgehende akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nachdrücklich zum Ausdruck bringen.
Dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist - wie oben ausgeführt - auszuschließen.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung lagen sohin vor und war die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 A-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.6.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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