BVwG I403 2109974-4

I403 2109974-4Bundesverwaltungsgericht25.07.2016

Regest

Genitalverstümmelung, Identität der Sache, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rückkehrentscheidung, Zwangsehe

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2109974-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2109974.4.00

Spruch

I403 2109974-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl. 831493706-151502147 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste im Oktober 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin entzog sich in der Folge dem Verfahren.

2. Am 18.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin nach der damals gültigen Dublin-II-Verordnung von Norwegen nach Österreich rücküberstellt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 831493706/14466845 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

4. Der bezeichnete Bescheid wurde der Beschwerdeführerin samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 24.03.2014, wonach ihr die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 24.03.2015 durch unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde zugestellt.

5. Dieser Bescheid erwuchs am 07.04.2014 in Rechtskraft.

6. Mit Schriftsatz vom 05.06.2014, eingelangt am 18.06.2014, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob sie Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.

6.1. In der Begründung zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie am 24.03.2014 den abweisenden Asylbescheid ohne Kommentar überreicht bekommen habe. Sie habe nicht damit gerechnet, dass sie sofort eine Entscheidung erhalten werde, weil sie auch gefragt worden sei, ob sie mit Ermittlungen in ihrem Land einverstanden sei. Sie habe gedacht, dass das sicher etwas länger dauern werde und deshalb nicht verstanden, dass bereits eine negative Entscheidung vorliege. Erst am 05.06.2015 sei ihr von einer Rechtsberaterin erklärt worden, dass eine negative Entscheidung vorliege und sie die Beschwerdefrist versäumt habe. Schließlich habe sie sich der Rechtsberaterin offenbart und ihr gegenüber angegeben, Betroffene von Frauenhandel zu sein. Die Angaben im Asylverfahren würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Menschenhändler würde befohlen haben, diese Angaben zu machen. Sie habe aus Angst das getan, war ihr befohlen worden sei. Aufgrund der Überforderung und Traumatisierung sei sie so abgelenkt und nicht in der Lage gewesen, sich um ihre rechtlichen Belange zu kümmern. Sie treffe kein Verschulden an der Säumnis. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung würden vorliegen.

6.2. In der gleichzeitig eingebrachten gegenständlichen Beschwerde wurde zunächst beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ihr den Status einer Asylberechtigten, in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass ihre Ausweisung dauerhaft unzulässig sei. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer großen Angst bisher keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht habe und sie nunmehr alles berichtigen wolle. Sie sei eine Betroffene des Frauenhandels und habe viele schreckliche Dinge über sich ergehen lassen müssen. Sie habe ihre Eltern nie gesehen und sei nicht wie im Asylverfahren behauptet bei ihrer Tante, sondern bei einer "Pflegefamilie" aufgewachsen. Dort sei sie als Bedienstete gesehen und sehr schlecht behandelt worden. Vom "Pflegevater" sei sie nach Europa bzw. nach Österreich gebracht worden. Sie habe auf dessen Anweisung einen Asylantrag stellen und nach seinen Instruktionen ein Fluchtvorbringen erstatten müssen. Danach habe er sie nach Norwegen gebracht. Dort sei sie wieder aufgefordert worden, einen Asylantrag zu stellen. Sie sei einem Mittelsmann übergeben worden und ihr "Pflegevater" sei wieder nach Nigeria zurückgereist. Der Mittelsmann habe sie zur Prostitution aufgefordert, ihre Arbeit überwacht sowie sichergestellt, dass sie das Geld dem "Pflegevater" schicke. Nach fünf Monaten habe sie in Norwegen eine zurückweisende Entscheidung erhalten und sei nach Österreich überstellt worden. Sie sei immer noch sehr eingeschüchtert und es falle ihr schwer, offen zu sprechen. Daher behalte sie sich vor, ihre Angaben in Zukunft noch zu ergänzen. Durch häufiges Nachfragen und längere vertrauliche Gespräche habe sie sich schließlich ihrer Rechtsberaterin etwas geöffnet. Von dieser sei sie an die Beratungsstelle LEFÖ - Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels verwiesen worden. Dass Frauenhandel in Nigeria ein großes Problem darstelle, sei notorisch. Sie könne aus diesen Gründen auch nicht nach Nigeria zurückkehren. Es drohe ihr dort große Gefahr. Sie habe ihre "Schulden" beim Menschenhändler noch nicht vollständig abbezahlt. Der Menschenhändler würde sie finden und sie zur Rechenschaft ziehen.

Unter Hinweis auf verschiedene Berichtsquellen verwies die Beschwerdeführerin schließlich darauf, dass ihr aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Nigeria subsidiärer Schutz gewährt werden müsse. Es komme immer wieder zu Unruhen. Vor allem für sie als alleinstehende Frau ohne sozialem und familiärem Netzwerk sei es - von der Bedrohung durch den Menschenhändler abgesehen - fast unmöglich bzw. gefährlich, in Nigeria Fuß zu fassen. Die gegenwärtigen Konflikte würden die Situation für Frauen weiter verschlechtern.

7. Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2015, Zl. 831493706/14466845 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.06.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde führte in den Feststellungen ihres Bescheides aus, dass der bekämpfte Bescheid am 24.03.2014 ordnungsgemäß durch persönliche Ausfolgung bei der Regionaldirektion Niederösterreich zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde habe am 07.04.2014 geendet. Am 18.06.2014 sei beim Bundesamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG in den vorigen Stand eingelangt. Zugleich sei die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung und kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vor.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde: "Wenn Sie als Hinderungsgrund für die Einbringung einer Beschwerde anführten, dass Sie sich aufgrund Ihrer Situation überfordert gesehen hätten, so war Ihnen dahingehend kein Glauben zu schenken. Sie führten an, dass Ihnen im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt worden sei, dass Recherchen im Heimatland durchgeführt werden würden und Sie deshalb davon ausgegangen seien, dass eine Entscheidung noch länger auf sich warten lassen würde. Eine Frage nach Recherchen im Heimatland findet jedoch keine Erwähnung.

Als Hinderungsgrund für die Einbringung einer Beschwerde führten Sie weiters an, dass Sie mit einem "Menschenhändler" nach Norwegen gegangen seien. Bei der Einvernahme am 24.03.2014 führten Sie aber dazu widersprüchlich aus, dass Sie Österreich verlassen hätten, weil Sie Angst gehabt hätten, nach Nigeria abgeschoben zu werden. Aufgrund dieser widersprüchlichen Ausführungen war Ihren Angaben kein Glauben zu schenken.

Wenn Sie Ihre emotionale Situation als Grund dafür nennen, eine Beschwerde nicht eingebracht zu haben, so ist dies in keinster Weise glaubhaft, zumal Ihnen ausreichende Information und Belehrung nicht nur im Rahmen der Einvernahme am 24.3.14 gegeben wurde, sondern auch bei der persönlichen Ausfolgung des Bescheides. Abgesehen davon befindet sich auf dem Ihnen persönlich ausgehändigten Bescheid die Entscheidung in einer Ihnen bekannten Sprache (Englisch) und sind ebenfalls Verfahrensanordnungen beigefügt, aus welcher Sie die Information erlangten, wohin Sie sich für den Fall der Beschwerdeeinbringung wenden können. Ihre Begründung für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist somit nicht nachzuvollziehen, und zielt nach Ansicht der Behörde darüber hinaus am Thema vorbei."

8. Die Beschwerde gegen den unter Punkt 3 genannten Bescheid vom 24.03.2014 und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2015 vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

9. Am 02.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am 07.10.2015 stattfindenden Erstbefragung "Folgeantrag" erklärte die Beschwerdeführerin, durch die Kanzlei Edward W. Daigneault vertreten zu werden. Ein Vertreter der Kanzlei war bei der Befragung auch anwesend. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihre Tante vorgehabt habe, sie zur Heirat mit einem älteren Mann zu zwingen und sie einer Genitalverstümmelung zu unterziehen.

10. Bei einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2015 meinte die Beschwerdeführerin, dass sich bei einem Bluttest ein Problem ergeben habe, man wisse aber noch nichts Genaueres. Dem beigelegten Blutbefund ist zu entnehmen, dass kein Hinweis auf eine Infektion mit HIV 1 oder 2 vorliege, dass aber bei Verdacht auf eine kürzlich stattgefundene HIV-Infektion ein Virusnukleinsäurenachweis mittels PCR empfohlen werde. Die Beschwerdeführerin stellte klar, dass sie nicht von der Kanzlei Edward W. Daigneault, sondern wie im Vorverfahren von Rechtsanwältin Mag. Singer vertreten werde. Befragt nach ihren Gründen, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, meinte sie, dass sie nicht nach Nigeria zurück wolle, da sie dort keine Familie mehr habe. Sie wolle nicht zu ihrer Tante, da diese gewollt habe, dass sie einen älteren Mann heirate. Außerdem würden Frauen vor der Heirat beschnitten und das wolle sie nicht.

11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

12. Nach Inanspruchnahme eines Gesprächs mit einer Rechtsberaterin wurde die Beschwerdeführerin am 22.10.2015 neuerlich vom Bundesamt einvernommen. Die Beschwerdeführerin erklärte, am 28.10.2015 mit einem Deutschkurs beginnen zu wollen. Sie wies darüber hinaus darauf hin, dass sie seit acht Monaten eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger habe.

13. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.10.2015 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG aufgehoben. Das Bundesamt stellte diesbezüglich fest, dass der gegenständliche Fluchtgrund bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei. Bereits damals habe sie erklärt, dass sie mit einem älteren Mann hätte verheiratet werden sollen. Das Parteivorbringen decke sich mit dem des Vorverfahrens. Hinsichtlich der vorgebrachten Befürchtung, einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden, sei dieser Umstand bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens bekannt gewesen. Der neue Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei keine wesentliche Änderung erkennbar. Sie habe zwar einen Freund in Österreich, doch habe sie in der ersten Einvernahme klargestellt, dass sie nicht zusammenleben würden. Dies entspreche auch den Angaben im Melderegister, auch wenn sie dann in der zweiten Einvernahme plötzlich behauptet habe, sehr wohl mit ihm zusammenzuleben. Es hätten sich keine Krankheiten oder psychischen Probleme ergeben, die einer Abschiebung entgegenstünden; aus den vorliegenden ärztlichen Attesten ergebe sich kein Hinweis, auch nicht auf eine HIV-Infektion. Nachdem die Beschwerdeführerin zwar Österreich, aber nicht das Gebiet der Europäischen Union verlassen habe, sei die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2014 noch aufrecht. Aufgrund der Feststellungen zu Nigeria drohe der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat für sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darstelle bzw. ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt sei. Es bestehe für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

14. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte im amtswegig eingeleiteten Verfahren die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und kam im Erkenntnis vom 28.10.2015, GZ. I403 2109974-3/3E zum Ergebnis, dass diese rechtmäßig erfolgt sei.

15. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Meldeverpflichtung, welche ihr mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2015 aufgetragen worden war, laut Meldeblatt zur Meldeverpflichtung zunächst nach, ab dem 01.11.2015 allerdings nicht mehr.

16. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste am 04.05.2016 eine Nachschau, ob die Beschwerdeführerin noch an der der im ZMR vermerkten Adresse wohnhaft sei. Das zuständige Stadtpolizeikommando Linz gab am 08.05.2016 bekannt, dass sie sich seit 6 Monaten nicht mehr dort aufhalten würde und dass eine Abmeldung veranlasst würde.

17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.10.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde II. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

18. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin amtswegig für das Beschwerdeverfahren die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Seite gestellt.

19. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, am 09.05.2015 übernommen.

20. Gegen den unter Punkt 17 genannten Bescheid wurde fristgerecht am 06.06.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt wird; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen sowie feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer bzw. die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist; in eventu die bekämpfte Entscheidung aufheben und an die Erstinstanz zurückverweisen. Inhaltlich wurde die Beschwerde darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin zur Problematik einer drohenden Beschneidung in Nigeria nicht näher befragt worden sei. Generell sei die Problematik einer drohenden Beschneidung oder Zwangsverheiratung und damit einhergehenden sexuellen Ausbeutung in Nigeria vorliegend. Die erstinstanzliche Behörde hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass es sich um eine alleinstehende junge Frau ohne familiären Rückhalt handle. In Österreich habe die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger, den sie zu heiraten beabsichtige. Diese Bindungen würden sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geändert haben und wäre es notwendig gewesen diesen einzuvernehmen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die A2-Prüfung abgelegt. Das entsprechende Zertifikat vom 16.03.2016 war der Beschwerde beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin Nigerias und somit Drittstaatsangehörige. Sie kommt aus Benin City. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014 abgewiesen. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt die Beschwerdeführerin keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor bzw. keine neuen Gründe vor, die während des Vorverfahrens noch nicht bekannt gewesen wären.

Die Situation in Nigeria hat sich seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014 nicht wesentlich geändert. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Die Beschwerdeführerin behauptet seit etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger zu führen, legte aber - trotz Aufforderung - keine weiteren Informationen (wie etwa den Namen des Partners) offen. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin legte in der Zwischenzeit eine Deutschprüfung ab (Zeugnis des ÖSD über A2 vom 16.03.2016). Weitere Anzeichen einer Integration sind nicht erkennbar. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist daher auch keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes bzw. kein besonders schützenswertes Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet erkennbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage.

Zur Frage der Rückkehr nach Nigeria bzw. den Asylgründen:

Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2016 zugrunde gelegt bzw. waren sie zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits eingetreten und bekannt.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 09.05.2016 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes vom 24.03.2014, dass keine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Denn es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des BVwG ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin hatte im Zuge der mit ihr durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur Umstände geltend gemacht, die sie bereits im Erstverfahren behauptete bzw. welche bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens bestanden haben. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt die Beschwerdeführerin keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Die Behauptung, dass sie von ihrer Tante zu einer Ehe mit einem älteren Mann gezwungen werden würde, war Grundlage des Vorbringens im ersten Asylverfahren. Wenn die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nun dahingehend steigert, dass sie außerdem befürchte, dass ihr vor der Ehe eine Genitalverstümmelung drohen könnte, ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Befürchtung keinen neuen Fluchtgrund darstellen kann, da es sich um keinen neuen Sachverhalt handelt, der bei der Stellung des ersten Asylantrages nicht gegeben bzw. nicht bekannt gewesen war. Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des zweiten Verfahrens zur Frage der Beschneidung näher befragt worden sei. Dies vermag aber nichts an der grundsätzlich korrekten Feststellung der belangten Behörde zu ändern, dass es der Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren möglich gewesen wäre, dies vorzubringen.

Soweit in der Beschwerde auf die Schwierigkeiten für alleinstehende Frauen in Nigeria hingewiesen wird und von Seiten der rechtsfreundlichen Vertreterin der belangten Behörde vorgeworfen wird, dass diese es unterlassen habe, sich damit auseinanderzusetzen, muss dem entgegengehalten werden, dass auch zur Frage der möglichen Rückkehrschwierigkeiten keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erkennbar ist und auch nicht behauptet wurde. Weder weist etwas darauf hin, dass sich die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria seit 2014 drastisch verschlechtert habe noch ist in der Person der Beschwerdeführerin eine Änderung eingetreten, welche die Vermutung eines höheren Schutzbedürfnisses nach sich ziehen würde. Da keine Änderung des Sachverhaltes in diesem Punkt eingetreten ist, hat sich die belangte Behörde auch in dieser Frage zu Recht auf den Standpunkt zurückgezogen, dass diesbezüglich entschiedene Sache vorliegt, da die Frage einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ja bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war.

Es wurde auch keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Dem vorgelegten Blutbefund vom 12.08.2014 ist nur zu entnehmen, dass kein Hinweis auf eine HIV-Infektion vorliege. Sonstige Befunde, welche eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung belegen würden, wurden nicht ins Verfahren eingebracht.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 05.06.2014 behauptet hatte, das ganze Vorbringen um ihre Tante entspreche nicht der Wahrheit, sondern sei sie vielmehr Opfer von Menschenhandel, wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass dies im gegenständlichen Verfahren weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde erwähnt bzw. vorgebracht wurde und daher davon auszugehen ist, dass es sich um eine Schutzbehauptung gehandelt hatte, um dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Erfolg zu verhelfen.

Zur Frage des Privat- und Familienlebens in Österreichs:

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Auf die Frage des Organwalters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2015, ob sie in Österreich besonders integriert sei, hier arbeite oder Deutschkurse besucht habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Nein, aber ich habe einen Freund in Österreich. Er ist Österreicher und wohnt in Linz, aber nicht bei mir."

Es wird auch nicht verkannt, dass in der Einvernahme am 22.10.2015 folgender Dialog zwischen Rechtsberaterin (RB) und Beschwerdeführerin (BF) geführt wurde:

"RB: Können Sie Ihr Privatleben genau beschreiben?

BF: Ich lebe mit meinem Freund seit acht Monaten zusammen. Ich habe eine private Versicherung, die ich alle zwei Monate bezahle. Mein Freund kommt für die Gesamtkosten auf, ich bekomme keine staatliche Unterstützung.

RB: Beabsichtigen Sie Ihren Freund zu heiraten?

BF: Ja."

Diese Darstellung weicht allerdings bezüglich des Zusammenlebens eklatant von jener in der vorhergehenden Einvernahme ab und sind daher Zweifel an der Glaubwürdigkeit angebracht.

In der gegenständlichen Beschwerde wird dazu ausgeführt: "Im Gegensatz zu ihrem Leben in Nigeria und den dort nicht vorhandenen Familienbindungen hat die Beschwerdeführerin zu ihrem Leben in Österreich vorgebracht, dass sie seit längerem einen festen Freund hat, welcher österreichischer Staatsbürger ist und dass die beiden beabsichtigen, in naher Zukunft zu heiraten und eine gemeinsame Familie zu gründen. Diese intensiven familiären Bindungen zu einem österreichischen Staatsbürger haben sich seit dem ersten Asylverfahren geändert und liegt diesbezüglich jedenfalls ein neuer, entsprechend zu beurteilender Sachverhalt vor." Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2016 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin aufgefordert, Name und Adresse dieses Freundes bekanntzugeben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine entsprechende Information bei Gericht ein, obwohl in der Beschwerde noch auf Folgendes hingewiesen worden war: "Diesbezüglich wurde von der Erstinstanz weder der Name noch die Anschrift noch sonstige nähere Details bezüglich des österreichischen Freundes erhoben und hätte dieser als Zeuge im gegenständlichen Verfahren für das Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich einvernommen werden müssen."

Abgesehen davon, dass es aber von Seiten der Beschwerdeführerin stets unterlassen worden war, von sich aus Details über ihren Freund offenzulegen, kam sie in der Folge der entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nach. Es ist auch festzustellen, dass in der Beschwerde kein gemeinsamer Wohnsitz behauptet wurde, sondern nur die Rede von einem festen Freund ist.

Zudem wäre auch im Falle, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich seit nunmehr eineinhalb Jahren eine Beziehung führt, diese zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorlag und sie sich daher ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste. Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass - selbst wenn tatsächlich eine Lebensgemeinschaft bestünde - diese nach etwa eineinhalb Jahren zu einem Familien- bzw. Privatleben derart hoher Intensität geführt haben sollte, dass durch eine Rückkehrentscheidung in Art. 8 EMRK eingegriffen wird.

Was die Aufenthaltsdauer betrifft, ist festzuhalten, dass der Vorbescheid aus dem Jahr 2014 stammt und sich daher an der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet nichts wesentlich geändert hat. Insgesamt hält sich die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt weniger als drei Jahre im Bundesgebiet auf - eine Aufenthaltsdauer, die im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls nicht als lang anzusehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Es wurden keine neuen Asylgründe oder Rückkehrbefürchtungen vorgebracht. Soweit auf die Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger verwiesen wurde, wurde diese bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache):

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen (vgl. dazu auch VfGH, 18.06.2014, G 5/2014-9).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76). Eine solche Begründung findet sich in vorliegender Beschwerde nicht.

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Vorbescheid vom 24.03.2014 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren brachte die Beschwerdeführerin einerseits vor, dass sie vor der Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann geflüchtet sei. Dieser Fluchtgrund war bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens, das mit Bescheid vom 24.03.2014 abgeschlossen worden war. Wird wie hier die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Soweit die Beschwerdeführerin in Ergänzung zum ersten Verfahren vorbringt, dass sie im Rahmen der Zwangsverheiratung auch die Vornahme einer Genitalverstümmelung fürchte, so handelt es sich dabei um einen Umstand, der sich seit dem Vorfahren nicht geändert haben kann. Ist aber davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde.

Zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass die Beschwerdeführerin t im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesamt, erklärt hatte, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren, nämlich aus Angst vor einer Zwangsehe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Das Vorbringen, sich in diesem Zusammenhang auch vor einer Genitalverstümmelung zu fürchten, ist unbeachtlich, war es doch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bekannt und hätte damals vorgebracht werden müssen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es sind auch keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Da daher weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

In der Beschwerde wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG zuerkannt werde.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz war von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verneint worden. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, da die Voraussetzungen des § 55 Asylgesetz nicht erfüllt sind.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen, widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein Familienleben. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin seit etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger führt. So kam der Verwaltungsgerichtshof bei einem zweijährigen Aufenthalt und einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zum Ergebnis, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich eine Rückkehrentscheidung einen verhältnismäßigen Eingriff darstelle (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Umso mehr muss im gegenständlichen Fall, in dem kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt bzw. nachgewiesen wurde, davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte bedeutet. Zudem wurde die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet, als gegen die Beschwerdeführerin bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand.

Im gegenständlichen Fall liegen zudem keine Anzeichen einer besonderen Integrationsverfestigung vor: Die Beschwerdeführerin legte ein Zeugnis für eine Deutschprüfung A2 vor, doch liegt angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes in Österreich, der auf zwei - letztendlich unbegründeten - Asylanträgen beruhte und eingedenk der Tatsache, dass sie über kein Familienleben und auch sonst über keine tieferen sozialen oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet verfügt, nach Ansicht der erkennenden Richterin keine besondere Integrationsverfestigung vor, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

Zusammenfassend kann sohin im Lichte des § 9 BFA-VG festgestellt und hervorgestrichen werden: Die Beschwerdeführerin hielt sich aufgrund ihrer zwei Asylanträge teilweise rechtmäßig in Österreich auf (§ 9 Abs. 2 Z.1 BFA-VG), unterhält in Österreich aber weder ein Familienleben (§ 9 Abs. 2 Z.2 BFA-VG) noch ein besonders schützenswertes Privatleben (§ 9 Abs. 2 Z.3 BFA-VG) und kann auf keine besondere Integrationsverfestigung (§ 9 Abs. 2 Z.4 BFA-VG) verwiesen werden. Daran vermag weder die Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger noch die A2-Deutschprüfung etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Nigeria verbracht und wird es ihr wieder möglich sein, sich in ihrem Heimatland zurechtzufinden. Mögen die Bindungen zum Heimatstaat derzeit nicht so intensiv wie vor ihrer Ausreise sein, so steht dem dennoch keine engere Bindung zu Österreich gegenüber. Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau A2, Englisch und Benin jedoch auf Mutterspracheniveau. Die nigerianische Gesellschaft ist ihr vertraut. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin sich sowohl in die nigerianische Gesellschaft als auch in die dortige Arbeitswelt integrieren bzw. reintegrieren kann (§ 9 Abs. 2 Z.5 BFA-VG). Strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z.6 BFA-VG) liegt vor. Die Einreise erfolgte illegal, damit verletzte die Beschwerdeführerin Normen des Fremdenpolizeirechts (§ 9 Abs. 2 Z.7 BFA-VG). Was die Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund betrifft, so wurde diese in einem Zeitpunkt begründet, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (§ 9 Abs. 2 Z.8 BFA-VG).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet deren persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Anhaltspunkte, dass einer der Tatbestände des § 57 AsylG 2005 vorliegen würde, sind nicht gegeben.

Bereits im vorangegangenen Asylverfahren, das mit Bescheid vom 23.04.2014 negativ abgeschlossen worden war, wurde festgestellt, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein Refoulementschutz nicht notwendig ist; die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was eine diesbezüglich veränderte Situation annehmen ließe (vgl. dazu VwGH vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005-7; der VwGH wies die Revision zurück, da nicht ersichtlich sei, warum im Verfahren über die Rückkehrentscheidung eine Neubeurteilung des im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behandelten Fluchtvorbringens notwendig sei).

Festzuhalten ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige Frau handelt, der es bei einer Rückkehr in ihr Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es bleibt festzuhalten, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317 und zuletzt vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5) nicht genügt, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Nigeria - keine Umstände amtsbekannt, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht nicht im gesamten Staatsgebiet und auch nicht in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, Benin City, ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.

Auch aus dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Der vorgelegte Blutbefund aus dem Jahr 2014 zeigt auch keine besonderen Auffälligkeiten.

Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin kein Abschiebehindernis gegeben. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (keine Frist für die freiwillige Ausreise):

Im angefochtenen Bescheid wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen. Dies steht in Einklang mit § 55 Abs. 1a FPG und wurde in der Beschwerde auch nicht angefochten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision) :

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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