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W207 2101680-1•BVwG W207 2101680-1
W207 2101680-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W207 2101680-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 08.03.2013 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 27.02.2013, AZ XXXX, zu lauten hat:
"Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 30.12.2009, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von
EUR 22.263,64
gewährt.
Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 26.399,37 ergibt dies eine Rückforderung von insgesamt EUR 4.135,73. [...]"
"Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:
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[...]"
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2009 für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 26.399,37 gewährt. Dabei wurden 59,90 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 63,20 ha (davon beantragte Almfutterfläche von 10,50 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 59,90 ha zugrunde gelegt (die zu Grunde gelegte Almfutterfläche entsprach der beantragten). Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Am 03.07.2012 wurde auf Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche statt der beantragten 10,50 ha nur 4,98 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 5,52 ha bedeutete. Mit Schreiben vom 11.09.2012 übermittelte die AMA den Kontrollbericht der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle an den Beschwerdeführer.
Mit Schreiben der AMA vom 02.07.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Vergleichs der beantragten Jahre 2008 - 2011 festgestellt wurde, dass einzelne Grundstücke im Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien (Grundstück XXXX). Flächenrichtigstellungen nach Erhalt dieses Schreibens würden von der AMA unter Beachtung EU-rechtlicher Vorgaben nicht mehr anerkannt werden. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012 wurde der Beschwerdeführer ersucht, zu der festgestellten Flächen-Verringerung - die diesbezügliche Differenzfläche betreffend Grundstück XXXX betrage 0,95 ha - Stellung zu nehmen und Nachweise für das Vorbringen vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es plausible Begründungen der AMA erlauben würden, von einer Neuberechnung der EBP Abstand zu nehmen, sofern der Beschwerdeführer mit entsprechenden Nachweisen belegen könne, dass die gegenständlichen Fläche bis zur Verringerung zu Recht als landwirtschaftlich genutzte Fläche beantragt worden sei.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 30.11.2012 Stellung und begründete die vorgenommene Reduzierung des Grundstücks XXXX damit, dass die gegenständliche Fläche seit 2011 als Schottergrube in Verwendung sei. Als Pächter des Grundstücks habe er keinen Einfluss auf die kurzfristige Nutzungsänderung durch den Eigentümer gehabt. Da die Differenzfläche nur 5,3 % der Ausgangsfläche betrage, sei die Reduktion der Fläche sanktionslos. Nachweise für dieses Vorbringen legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 27.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 von nur mehr EUR 23.503,07 gewährt und eine Rückforderung von EUR 2.896,30 ausgesprochen, wobei 57,68 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 63,20 ha (davon 10,50 ha Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 57,68 ha (davon 4,98 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche betrage - ausgehend von den 59,90 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - sohin 2,22 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.07.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Die Flächendifferenz von 0,95 ha bezüglich Grundstück XXXX wurde in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.03.2013 die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird beantragt:
1. der Berufung Folge zu geben,
2. den Bescheid so abzuändern, dass jedenfalls keine Sanktionen verfügt werden und
3. dem Bescheid aufschiebende Wirkung zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer habe als Almbewirtschafter anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel die Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.
Der Beschwerdeführer habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertraut, daher treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Gemäß Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien vom Kontrollorgan einige Flächen mit dem Faktor 0,3 bzw. 30 % bewertet worden. Dieser Faktor besage, dass eine Teilfläche eine Überschirmung zwischen 50 und 80 % aufweise. Aufgrund der vom Prüforgan "festgestellten" Änderung der Überschirmung bzw. rückgerechnet eine für jedes Jahr verringerte Überschirmung von 5 % sei nicht berücksichtigt worden, dass einzelne Schläge in eine jeweils laut Almleitfaden höher zu bewertende Teilfläche übergehen könnten und sich damit ein massiver Sprung in der Berechnung der Futterfläche ergeben könne. Dies könne zur Folge haben, dass einzelne Schläge, welche mit einem Faktor 0,3 in den Vorjahren mit dem Faktor 0,7 und damit mit 70 % Futterfläche bewertet werden hätten müssen. Eine Übernahme des nominellen Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf die Vorjahre sei daher nicht sachgerecht. Weiters weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es in letzter Zeit zunehmend zur Verminderung der Futterfläche gekommen sei, nachdem die dortige Fichtenbasis in jenes Wuchsalter gekommen sei, das rasche Ausweitung der Überschirmung ergeben habe.
Der Beschwerde ist eine Hofkarte vom 10.07.2010 beigelegt.
Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Vergleichs der beantragten Jahre 2012 - 2009 festgestellt wurde, dass einzelne Grundstücke im Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien (Grundstücke XXXX und XXXX). Der Beschwerdeführer wurde ersucht zu den festgestellten Flächen-Verringerungen - die diesbezüglichen Differenzflächen betreffend Grundstücke Nr. XXXX und XXXX betrügen 0,07 ha - Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 26.11.2013 Stellung und begründete die vorgenommene Reduktion des Grundstücks XXXX damit, dass eine Mähnutzung erfolgte, ab 2010 eine solche Nutzung jedoch nicht mehr erfolgte. Zum Grundstück XXXX führte er aus, dass dieses wegen Überschirmung ab 2012 aus der Nutzung genommen wurde.
Mit als "Abänderungsbescheid" der AMA bezeichnetem Bescheid vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 22.263,64 gewährt, es wurde unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 23.503,07 eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR 1.239,43 ausgesprochen. Dabei wurde von 56,73 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, sowie von einer beantragten Fläche von 63,20 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 10,50 ha) und einer ermittelten Fläche von 56,73 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 4,98 ha) ausgegangen. Damit ergebe sich ausgehend von den 59,90 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine Differenzfläche von 3,17 ha. Unter "Flächenabgleich" wurde begründend auf die unter FS-Nr. 2 festgestellte weitere Flächenabweichung von 0,95 ha hingewiesen. Anlässlich der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle und im Rahmen der AMA internen Überprüfung (Flächenabgleich 2008 - 2011; Reduktion mit Sanktion: 0,95 ha) seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
Am Schluss dieses als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheides vom 14.11.2013 finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a Abs. 1 AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.
[...]"
Gegen diesen "Abänderungsbescheid" vom 14.11.2013, bei dem es sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht um eine Berufungsvorentscheidung iSd § 64a AVG, nicht aber um einen Abänderungsbescheid auf Grundlage von § 19 Abs. 2 MOG 2007 handelt, wendet sich die als Vorlageantrag iSd § 64a Abs. 2 AVG zu wertende "Berufung" des Beschwerdeführers vom 26.11.2013.
Am 24.02.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 10,50 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 03.07.2012 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der Alm BNr. XXXX von 4,98 ha.
Im Rahmen eines EDV-mäßigen Vergleichs der beantragten Jahre 2008 - 2011 wurde von der belangten Behörde unter der FS-Nr. 2 (Grundstück XXXX) eine weitere Flächenabweichung von 0,95 ha im Bereich der Heimfläche festgestellt.
Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 27.02.2013 sprach die belangte Behörde eine Rückforderung samt Flächensanktion aus. Sie gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 23.503,07 und sprach eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.896,30 aus. Sie ging dabei von einer beantragten Fläche von 63,20 ha (beantrage anteilige Almfutterfläche von 10,50 ha) und einer berücksichtigten Fläche von 57,68 ha (berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 4,98 ha) aus, was - ausgehend von 59,90 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine Flächendifferenz von 2,22 ha ergab. Die Flächendifferenz von 0,95 ha bezüglich Grundstück XXXX wurde in diesem Bescheid allerdings noch nicht berücksichtigt; unter Abzug dieser Flächendifferenz ergibt sich eine weiter reduzierte Gesamtfläche von 56,73 ha. Aufgrund von Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % wurde der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
Es wird daher festgestellt, dass im Jahr 2009 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 10,50 ha nur 4,98 ha betrug. Bezüglich FS-Nr. 2, Grundstück XXXX, (Heimfläche) bestand eine weitere Flächendifferenz von 0,95 ha gegenüber der beantragten beihilfefähigen Fläche (diese Fläche wurde erst in der zwischenzeitlich gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013 mit berücksichtigt). Die vom Beschwerdeführer beantragte Gesamtfläche betrug 63,20 ha. Der Beschwerdeführer wies 59,90 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche auf, die ermittelte Gesamtfläche für das Jahr 2009 beträgt (unter nunmehriger Berücksichtigung der oben angeführten weiteren Differenzfläche von 0,95 ha) 56,73 ha, somit ergibt sich für den Beschwerdeführer - ausgehend von den 59,90 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine Flächendifferenz von 3,17 ha.
Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Von diesen Flächenmaßen ausgehend gewährte die belangte Behörde mit der (zwischenzeitlich auf Grund des eingelangten Vorlageantrages vom 26.11.2013 außer Kraft getretenen) Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013 für das Antragsjahr 2009 zutreffend eine EBP in Höhe von EUR 22.263,64 und sprach eine (weitere) Rückforderung in Höhe von EUR 1.239,43 aus, dies, weil anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.07.2012 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung (Flächenabgleich 2008 - 2011) Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden musste.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Ausreichende Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht ausreichend substantiiert bestritten.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Übernahme des nominellen Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf die Vorjahre nicht sachgerecht ist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er eine Hofkarte aus dem Jahr 2010 vorlegte, aus der nach Ansicht des Beschwerdeführers hervorgehe, dass sich Flächen zunehmend geschlossen hätten, in den Vorjahren seien auf diesen Flächen aber jedenfalls noch Futterflächen vorhanden gewesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht näher dartut, um welche Flächenteile es sich hierbei konkret handeln soll, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass innerhalb eines Jahres (2009 auf 2010) auf - vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierten - Flächen eine derart erhebliche und maßgebliche Reduktion der Almfutterfläche eingetreten wäre wie von der belangten Behörde festgestellt, dies auch und gerade unter Berücksichtigung einer Ausweitung der Überschirmung. Dem Beschwerdeführer ist es mit diesem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen und mit der Vorlage der Hofkarte 2010 nicht gelungen, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 zu widerlegen. Dass der Beschwerdeführer aber einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, um dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, hat sich im Verfahren nicht ergeben und hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Flächenabgleich 2008 - 2011 betrifft, so wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012 ersucht, zu der festgestellten Flächen-Verringerung - die diesbezügliche Differenzfläche betreffend Grundstück XXXX betrage 0,95 ha - Stellung zu nehmen und Nachweise für das Vorbringen vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es plausible Begründungen der AMA erlauben würden, von einer Neuberechnung der EBP Abstand zu nehmen, sofern der Beschwerdeführer mit entsprechenden Nachweisen belegen könne, dass die gegenständlichen Fläche bis zur Verringerung zu Recht als landwirtschaftlich genutzte Fläche beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 30.11.2012 Stellung und begründete die vorgenommene Reduzierung des Grundstücks XXXX damit, dass die gegenständliche Fläche seit 2011 als Schottergrube in Verwendung sei. Als Pächter des Grundstücks habe er keinen Einfluss auf die kurzfristige Nutzungsänderung durch den Eigentümer gehabt. Da die Differenzfläche nur 5,3 % der Ausgangsfläche betrage, sei die Reduktion der Fläche sanktionslos.
Nachweise für dieses Vorbringen legte der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Hinweise auf die Erforderlichkeit von Belegen für diesbezüglich getätigte Angaben nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen zu belegen, dass die gegenständlich in Rede stehende Fläche im Jahr 2009 noch als landwirtschaftlich genutzte Fläche anzusehen war - und beispielsweise nicht bereits auch schon 2009 als Schottergrube genutzt wurde - und daher zu Recht als solche beantrag wurde.
Auch wurden - in Zusammenschau mit den vorangegangenen Ausführungen - vom Beschwerdeführer keine ausreichend konkreten Angaben getätigt, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.
Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in der zum Zeitpunkt der Erlassung der im gegenständlichen Fall ergangenen Berufungsvorentscheidung und des Einlangens des Vorlageantrages in Geltung gewesenen Fassung konnte die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie konnte die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 64a Abs. 3 AVG trat die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.
Zu A)
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Berufung, nunmehr Beschwerde, vom 08.03.2013:
Zur Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013:
Der angefochtene Bescheid der AMA vom 30.12.2009 betreffend das Antragsjahr 2009 wurde zunächst mit Bescheid vom 27.02.2013 und in weiterer Folge - auf Grundlage einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 08.03.2013 - im Rahmen einer mit 14.11.2013 datierten Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der damals geltenden Fassung abgeändert. Das Bezug habende, als "Berufung" gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013 bezeichnete Rechtsmittel vom 26.11.2013 ist als Vorlageantrag zu werten.
Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag ist die Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013 gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getreten; diese gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten ergangen ist, nicht näher eingegangen zu werden. Es ist im gegenständlichen Fall auf Grundlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 08.03.2013 über den Bescheid vom 27.02.2013 zu entscheiden.
Zur Abweisung der Beschwerde vom 08.03.2013 und zur Abänderung des Bescheides vom 27.02.2013:
Im angefochtenen Änderungsbescheid vom 27.02.2013 ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 63,20 ha (beantrage anteilige Almfutterfläche von 10,50 ha) und einer berücksichtigten Fläche von 57,68 ha (berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 4,98 ha) aus, was - ausgehend von 59,90 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine Flächendifferenz von 2,22 ha ergab. Die Flächendifferenz von 0,95 ha bezüglich Grundstück XXXX wurde in diesem Bescheid vom allerdings noch nicht berücksichtigt; unter Abzug dieser Flächendifferenz ergibt sich eine weiter reduzierte Gesamtfläche von 56,73 ha.
Im vorliegenden Fall wird daher vom Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit den in der außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen - im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 63,20 ha eine ermittelte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 56,73 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden 59,90 Zahlungsansprüche wird eine Differenzfläche von 3,17 ha festgestellt und der angefochtene Bescheid vom 27.02.2013 in dieser Hinsicht und mit den daraus resultierenden Konsequenzen für die Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie abgeändert. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.07.2012 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung (Flächenabgleich 2008 - 2011) sind damit Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festzustellen, weshalb auch eine Sanktion zu verhängen ist. Der Beihilfebetrag ist um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle und der Flächenabgleich 2008 - 2011 haben eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle und des Flächenabgleichs 2008 - 2011 wurden, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, nicht substantiiert bestritten und sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem Beschwerdevorbringen, wie sich aus den Feststellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Sollte der Beschwerdeführer anlässlich des angefochtenen Abänderungsbescheides vom 27.02.2013 bereits eine Rückzahlung geleistet haben (entsprechend diesem Abänderungsbescheid vom 27.02.2013 hätte es sich um EUR 2.896,30 gehandelt), reduziert sich der auf Grundlage dieses Erkenntnisses zurückzuzahlende Betrag von insgesamt EUR 4.135,73 entsprechend.
Von der - in der Beschwerde im Übrigen nicht beantragten - Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen letztlich nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
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