BVwG W197 2130303-1

W197 2130303-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2016

Regest

Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 2130303-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2130303.1.00

Spruch

W197 2130303-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zahl: 1095105201-160979915, zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger, reiste 17.11. 2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seine Identität steht nicht fest.

1.2.

Aufgrund der Zuständigkeit Italiens wurde der Asylantrag des BF mit Bescheid der Behörde vom 18.04.2016 in Folge Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Zugleich wurde die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen. Die vom BF eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 02.02.2016 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist sohin durchsetzbar.

1.3. Anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen des Asylverfahrens gab der BF am 18.12.2015 an, dass er nicht nach Italien zurückwolle, da das Essen schlecht wäre, er keine medizinische Hilfe bekäme, es dort keine Rechtsberater gäbe, er hier nicht arbeiten dürfe und auch keine Ausbildung bekäme. Er glaube schon, dass er sich aussuchen könne, wo er leben wolle. Er wolle in Österreich bleiben. Aus seinem Herkunftsstaat sei er geflohen, da er in seinem Dorf als Christ keine Götzen anbeten wolle.

1.4. Der BF wurde am 13.04.2016 in Wien im Besitz von Suchtgift angetroffen, das er offenbar im Begriff war, zu verkaufen. Er wurde nach dem SMG zur Anzeige gebracht.

1.5. Nach Einleitung eines Dublin-Verfahrens stimmte Italien einer Übernahme des BF gemäß der Dublin III-VO zu. Da der BF untertauchte wurde dieser Sachverhalt rechtskonform und nachweislich am 31.05.2016 vor Ablauf der 6-Monatsfrist Italien mitgeteilt. Die Überstellungsfrist verlängerte sich sohin gemäß Art.29 Abs. 2 Dublin III-VO auf höchstens 18 Monate.

1.6. Der BF wurde am 13.07.2016 um 22:36 in Wien einer Zufallskontrolle unterzogen. Auf Grund seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfolgte eine Anzeige nach dem FPG und die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG. Es lag ein Festnahmeauftrag der Behörde gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA- VG vor.

1.7. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Behörde am 14.07.2016,

8. 30 Uhr stellte der BF nicht in Abrede, dass er aus der Grundversorgung geflüchtet sei. Er war sohin für die Behörden nicht mehr greifbar. Der BF gab weiters an, dass er nicht ausreisen werde und man ihn gleich abschieben könne. Dem BF wurde eine 3-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt, worauf der BF dezitiert erklärte, er werde nicht ausreisen.

1.8. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm dieser um 09.45 Uhr persönlich zugestellt. Der BF verweigerte ohne Angabe von Gründen die Unterschrift auf der Zustellbestätigung. Der BF ist haftfähig.

1.9. Der BF ist mittellos, er ist in Bundesgebiet zwar an einer Betreuungsstelle gemeldet, hielt sich dort jedoch einmal nicht auf. Er hat weder eine soziale, familiäre oder wirtschaftliche Anbindung.

1.10. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der BF räumte ein, dass er sich von einer Betreuungsstelle über 3 Tage entfernt habe, um seine Freundin zu besuchen. Nach Zuweisung einer anderen Betreuungsstelle halte er sich dort regelmäßig auf und verlasse die Betreuungsstelle nur, um seine Freundin zu besuchen. Er habe die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nur abgelehnt, da ihm eine 2-wöchige Frist verweigert wurde, er wolle sich von seiner Freundin verabschieden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Abschiebung nach Italien nicht zulässig sei, da die 6-monatige Überstellungsfrist abgelaufen und Österreich für das Asylverfahren zuständig sei. Zudem läge keine Fluchtgefahr vor und die Behörde hätte allenfalls mit Vorschreibung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Einwendungen bezüglich der Haftfähigkeit wurden nicht erhoben Schließlich wurde der Ersatz der Aufwendungen des BF hinsichtlich der Eingabegebühr und weiterer Kosten beantragt. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1.11. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.12. Der Behörde wurde in der Folge aufgetragen, die ordnungsgemäße und nachweisbare Mitteilug an Italien, dass der BF flüchtig sei aufgetragen. Die Behörde kam dieser Aufforderung nach und erbrachte den entsprechenden Nachweis. Dem Rechtsvertreter wurde dies unter Übermittlung der entsprechenden Aktenstücke und unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mitgeteilt, er blieb jedoch bei seinem bisherigen Vorbringen.

1.13. Die Überstellung nach Italien ist für den 01.08.2016 vorgesehen.

1.14. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhang mit der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

2.2. Der BF hat sich in der Vergangenheit den Behörden durch Untertauchen und illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet entzogen. Er hat mehrfach dezitiert ausgesprochen, dass er nicht freiwillig nach Italien zurückkehren würde und dass man ihn abschieben müsse. Im Hinblick auf seine massiven Vorbehalte gegen Italien, ist dies aus seiner Sicht durchaus nachvollziehbar. Der BF hat es daher, auch nach Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und Information hinsichtlich einer Hilfe dazu, neuerlich ausdrücklich abgelehnt, von sich aus nach Italien zurückzukehren. Er äußerte auch die Meinung, dass er sich aussuchen könne, wo er lebe und er wolle in Österreich bleiben.

2.3. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist, wurde im Besitz von Suchtmittel angetroffen, ist nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und ist der Meinung, ein Recht zu haben, sich in Österreich aufzuhalten. Daraus ist unzweifelhaft ersichtlich, dass der BF nicht gewillt ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken.

2.4. Dem BF wurde eine Betreuungsstelle zugewiesen, die er jedoch einmal aus Eigenem verließ und untertauchte. Daran ändert auch nichts, dass er sich in der Folge wieder um Leistungen der Grundversorgung bemühte. Angesichts dieses Verhaltens ist davon auszugehen, dass er auch an einer ihm von der Behörde als gelinderes Mittel zugewiesenen Unterkunft für diese nicht sicher greifbar sein würde, da der BF unter keinen Umständen nach Italien abgeschoben werden will.

2.5. Der BF hat zudem glaubwürdig dargetan, dass er mittellos ist und in Österreich weder familiär, sozial noch wirtschaftlich integriert ist.

2.6. Grund für die Verhängung der Schubhaft über den BF war die Vorbereitung seiner Abschiebung. Durch sein bisheriges Verhalten hat der BF überzeugend dargetan, dass er nicht bereit ist, freiwillig am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Aus seinem bisherigen Verhalten ist davon auszugehen, dass sich der BF in Freiheit seiner Abschiebung durch Untertauchen sofort entziehen würde. Dies auch im Hinblick auf seine sonstigen prekären Lebensumstände im Bundesgebiet und seinen ausdrücklich geäußerten Willen, freiwillig nicht nach Italien zurückzukehren zu wollen. Der BF ist daher auch nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen.

2.7. Auf Grund der vorgelegen Verwaltungsakten ist festzuhalten, dass die Behörde ihren Verpflichtungen nach der Dublin III-VO nachgekommen und die Frist zur Überstellung nach Italien nicht abgelaufen ist.

2.8. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Es besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

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