BVwG L507 2130304-1

L507 2130304-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Interessen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 2130304-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2130304.1.00

Spruch

L507 2130304-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch: RA Mag. Singer Susanne, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016,

Zl. IFA 247068006 / VerfZ 150458913, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2016, Zl. IFA 247068006 / VerfZ 150458913, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkei, gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß

§ 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Zur Person des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen:

Sie heißen XXXX , sind am XXXX XXXX geboren und somit volljährig. Sie sind türkischer Staatsbürger.

Sie haben in der Türkei die Volksschule, Hauptschule und eine Berufsschule besucht. Seit 2004 leben sie in Österreich. Sie haben bis 2013 durchgehend gearbeitet, zuerst angestellt und dann selbstständig. Ihr Unternehmen wurde insolvent und seit Ende Mai 2013 sind Sie ohne Arbeit. Unmittelbar vor ihrer Inhaftierung hatten Sie kein Einkommen mehr. Sie haben kein Vermögen, jedoch Schulden aus dem Insolvenzverfahren. Sie sind spielsüchtig und haben seit Herbst 2012 einen Geldbetrag weit über € 100.000,-- verspielt.

Sie sind verheiratet mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX und tragen Sorgepflichten für zwei Kinder, eine neunjährige Tochter und einen vierjährigen Sohn. Ihre Familie lebt in Österreich.

Sie haben ihren Hauptwohnsitz gemeinsam mit ihrer Familie in der XXXX .

In Österreich wurden sie bis jetzt zweimal gerichtlich verurteilt. Außerdem weist ihr Verwaltungsstrafregister mehrere Eintragungen auf.

Sie sind gesund.

Sie leben seit 2004 in Österreich. Sie sind legal eingereist und haben sich zumindest bis zum 06.12.2015 legal im Bundesgebiet aufgehalten.

Am XXXX 2013 um 10:25 Uhr wurden sie wegen des Verdachtes auf schweren Raub verhaftet und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

Sie missachteten die österreichisch Rechtsordnung, indem sie das Verbrechen des schweren Raubes beginnen und deshalb am XXXX 2014 gerichtlich verurteilt wurden.

Eine weitere Verurteilung haben sie aus dem Jahr 2012, als sie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Außerdem haben sie bereits einige Verwaltungsstrafen.

Sie haben ihren Hauptwohnsitz gemeinsam mit ihrer Familie in der XXXX .

Sie haben durchgehend bis Mai 2013 gearbeitet, zuerst angestellt und dann selbstständig. Ihre ersten beiden Dienstverhältnisse vom 01.02.2005 bis 27.06.2008 bei [] und von 20.10.2008 bis 13.05.2011 bei [] ergeben eine durchgehend anrechenbare Beschäftigungsdauer von über vier Jahren, da die Beschäftigung nur durch unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde. Daraus resultiert eine Berechtigung nach

Art. 6 Abs. 1 3. Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80. Somit fallen sie unter das Assoziationsabkommen mit der Türkei und es wird gegen sie nur ein Aufenthaltsverbot und keine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.

Sie verfügen über eine Kranken- und Unfallversicherung.

Derzeit befinden sie sich in der Justizanstalt XXXX .

Sie sind verheiratet mit der Österreich Staatsangehörigen XXXX und tragen Sorgepflichten für zwei Kinder, eine neunjährige Tochter und einen vierjährigen Sohn. Ihre Familie lebt in Österreich.

Ihre Schwester und ihr Onkel wohnen ebenfalls in Österreich. Ihr Vater ist bereits verstorben, ihre Mutter lebt in der Türkei. Weitere weitentfernte Verwandte leben in Deutschland.

Sie leben bereits zwölf Jahren in Österreich und haben durchgehend bis Mai 2013 gearbeitet. Sie haben zahlreiche österreichische Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen.

[...]"

Weiters wurden Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers getroffen und begründend auf diese verwiesen.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 29.06.2016 persönlich zugestellten Bescheid wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 12.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Aus der schriftlichen Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 21.06.2016 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 2004 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhalte.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach

§ 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

§ 67 Abs. 1 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

§ 67 Abs. 1 FPG sieht zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.

Daraus ergibt sich, dass der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG fünfter Satz bereits dann zur Anwendung kommt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Die belangte Behörde hat sich zur Begründung des gegen den Beschwerdeführer unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes bzw. bei der Gefahrenprognose auf den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erster und zweiter Satz gestützt.

Im angefochtenen Bescheid wurden zwar Feststellungen getroffen, dass der Beschwerdeführer seit 2004 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist und hier einer unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit bis 2013 nachgegangen ist; Feststellungen dahingehend ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2004 durchgehend und rechtmäßig war und auf welchen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer (zumindest zuletzt) seinen Aufenthalt in Österreich gestützt hat - insbesondere ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf Daueraufenthalt oder nur ein befristeter Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet zugekommen ist - wurden von der belangten Behörde nicht getroffen.

Im Zusammenhang mit der Gefahrenprognose hat es die belangte Behörde wohl übersehen, dass es für die Heranziehung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 FPG fünfter Satz maßgeblich auf einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ankommt.

Diesbezüglich ist auch auszuführen, dass bei der Frage nach dem anzuwendenden Gefährdungsmaßstab auch das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen ist, weil

§ 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid lediglich Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet sowie zu seiner Beschäftigung in Österreich, nicht jedoch zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, getroffen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltes im Bundesgebiet anzustellen haben. Für den Fall, dass das durchzuführende Ermittlungsverfahren nunmehr einen mehr als zehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt, wäre sein Verhalten nach dem Maßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu beurteilen.

Des Weiteren wurde in gegenständlicher Beschwerde moniert, dass die Ehegattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers österreichisches Staatsbürger seien und eine Trennung massiv in das bisher in Österreich bestehende Familienleben eingreifen würde. Ein Umzug der gesamten Familienmitglieder in die Türkei sei nicht möglich, da die Ehegattin in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe und die Kinder den Kindergarten bzw. Schule besuchen würden und in Österreich fest verankert seien.

Vor diesem Hintergrund wird es im fortgesetzten Verfahren erforderlich seien, den Beschwerdeführer und seine Ehegattin insbesondere im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden Kindern und zu seiner Ehegattin während der Haft zu befragen.

Ferner werden im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen betreffend die Absolvierung einer Therapie durch den Beschwerdeführer wegen seiner Spielsucht erforderlich sein.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt hat, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).

Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid weder hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubes noch hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung enthalten.

Im gegenständlichen Verfahren hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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