BVwG G309 2119829-2

G309 2119829-2Bundesverwaltungsgericht22.07.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Kostenersatz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Staatsangehörigkeit, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G309 2119829-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2119829.2.01

Spruch

G309 2119829-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vermutlich StA. Serbien und Montenegro, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), nunmehriger vermutlicher Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro, brachte am 10.09.1992 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX, Zl. XXXX vom 10.09.1992, gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 126/1968, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.3. Der BF stellte einlangend per Fax aus der Anhaltung in der Justizanstalt XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) am 09.11.2015, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF.

1.4. Am 10.11.2015 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

1.5. Mit, vom BF am 12.11.2015 persönlich übernommenen, Mandatsbescheid, Zl.: XXXX, vom XXXX, wurde seitens des BFA in Bezug auf den BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm. § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen und diesem gemäß § 12 AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.

1.6. Mit per Telefax beim BFA am 16.11.2015 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXX (im Folgenden: RV) Vorstellung gegen den zuvor genannten Mandatsbescheid.

1.7. Mit obig im Spruch genannten, dem RV des BF am 06.05.2016 zugestellten, Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht zuerkannt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung, erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).

1.8. Mit per Post am 03.06.2016 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.

Dabei wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Ersatz der Kosten, jeweils in eventu beantragt, dem BF internationalen Schutz zuzuerkennen, diesen einem Aufenthaltstitel zu verleihen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, die Abschiebung des BF für unzulässig zu erklären sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.9. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 08.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Gz.: G309 2119829-2/4Z, vom 20.06.2016, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

3.1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.2. Es ist im gegenständlichen Verfahren daher zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Bundesgesetz vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des genannten Bundesgesetzes lediglich die Erlangung der Rechtsstellung eines Flüchtlings bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.

Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem BFA neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

So hat die belangte Behörde - gestützt auf den seinerzeitig ergangenen den Asylantrag des BF negativ beschiedenen jedoch den konkreten Fluchtgrund des BF nicht wiedergebenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX - zwar festgestellt, dass auf Grund des fehlenden Vorbringens neuer Sachverhalte seitens des BF, eine unveränderter Sachlage im Hinblick auf das rechtskräftig erledigte Vorverfahrens bestünde, ohne jedoch näher darzulegen, welchen Sachverhalt der BF in seinem Erstverfahren konkret vorgebracht hat. Wenn auch der BF in seiner Erstbefragung auf die Frage ob er denn neue Fluchtgründe vorzubringen habe, sohin vermeinte keine solchen vortragen zu können, so greift mangels erfolgten - die Erinnerung des BF auffrischenden - nachweislichen Vorhalt des von ihm vor mehr als 20 Jahren vorgebrachten Sachverhaltes, die darauf gestützte Annahme, insbesondere vor dem Hintergrund des in weiterer Folge vom BF erfolgten Vorbringen über private Probleme mit Österreichbezug aufzuweisen, zu kurz, um daraus einen objektivierbaren Rückschluss auf die Unveränderlichkeit der Sachlage ziehen zu können. So hätte die belangte Behörde die seinerzeitigen Fluchtgründe des BF zu ermitteln und unter Vorhalt dieser dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Identität der Rechtssache begründet vorzuhalten, sowie diesem die Möglichkeit einer bezughabenden Stellungnahme einräumen müssen.

Auch hätte die belangte Behörde, dem Grundsatz der hinreichenden Begründung behördlicher Entscheidungen folgend, im angefochtenen Bescheid umfänglich darzulegen, welche Fluchtgründe der BF seinerzeit vorgebracht hat und diese mit seinem gegenständlichen Vorbringen rechtlich wertend in Bezug zu bringen gehabt. Die bloße Feststellung, dass kein veränderter Sachverhalt im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des BF vorliege, genügt - insbesondere vor dem Hintergrund der gegenständlich nicht ersichtlichen Ermittlung des konkreten Fluchtvorbringens des BF im Jahre 1992 seitens des BFA und dem nunmehrigen Vorbringen von privaten Problemen mit Österreichbezug im Herkunftsstaat seitens des BF - angesichts der verabsäumten Gegenüberstellung der einzelnen Vorbringen des BF im gegenständlichen und seinerzeitigen Verfahren als hinreichende Begründungen nicht. Insoweit die belangte Behörde sich bei ihrer Feststellungen des identen Fluchtvorbringens auf den seinerzeit ergangenen, den Asylantrag des BF negativ beschiedenen Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 10.11.1992 stützt, ist festzuhalten, dass aus diesem das konkrete Fluchtvorbringen des BF nicht hervorgeht und sohin als Begründung nicht genügt.

So vermeint der VwGH, dass die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalten im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzten, ob sich an diesem Sachverhalten oder seiner rechtlichen Beurteilung (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203). Eine solche Auseinandersetzung ist jedoch im angefochtenen Bescheid - wie bereits dargelegt - schon mangels ebendortiger Darlegung/Ermittlung der vom BF in Erstverfahren im Jahr 1992 vorgebrachten Fluchtgründe nicht erfolgt.

Die belangte Behörde hätte zudem dem BF in geeigneter Weise vorhalten müssen, weshalb sich - wie auf S 25 des angefochtenen Bescheides festgestellt - die maßgebliche und die in betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht geändert habe. So darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zwischen der in Rede stehenden seinerzeitigen Entscheidung und der gegenständlichen ein Zeitraum von 23 Jahren vergangen ist, welche naturbedingt eine Veränderungen im Herkunftsstaat des BF geradezu vermuten lässt. An dieser Stelle wird der Umstand erwähnt, dass selbst der Herkunftsstaat des BF strittig und nicht geklärt ist.

Das BFA geht im Verfahren vom Herkunftsstaat Kosovo aus, der BF vermeint in seiner Beschwerde Staatsangehöriger von Serbien zu sein. Im Zentralen Melderegister ist als Staatsangehörigkeit Serbien und Montenegro angeführt, und als Reisedokument ein serbischer Reisepass registriert. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, ist jedoch ein wesentliches Element im gegenständlichen Verfahren.

Um zu einer derartigen entscheidungsrelevanten Schlussfolgerung zu gelangen, ist es jedoch erforderlich, sich mit der aktuellen und nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangen Verfahren allenfalls geänderten Lage im Kosovo (oder aber auch Serbien und Montenegro) auseinanderzusetzen und dies sodann mit dem Antragsteller auch ausreichend zu erörtern. So hätte die belangte Behörde dem BF etwa darlegen müssen, welche maßgeblichen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen aus ihrer Sicht bereits im vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffen worden waren und weshalb diese Feststellungen nunmehr im Vergleich zur aktuellen Situation im Kosovo (oder aber auch Serbien und Montenegro) keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren hätten und daher von der Rechtskraft der bereits entschiedenen Sache umfasst wären. Die bloße unkommentierte zur Kenntnisbringung von aktuellen Länderfeststellungen, die womöglich gar nicht den Herkunftsstaat des BF betreffen, genügt diesem Erfordernis nicht.

Der belangten Behörde sind daher insoweit wesentliche Verfahrens- und Ermittlungsmängel vorzuwerfen, die jedenfalls für die Beurteilung einer möglichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder jene des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat maßgeblich sind.

Im gegenständlichen Fall erscheint es daher möglich, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde Umstände hervortreten hätten können, die in Zusammenhalt mit dem bisherigen Vorbringen insgesamt eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirken könnten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen würden, dass nunmehr eine andere Beurteilung des Parteienbegehrens nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Im Hinblick auf die eben dargelegte Mangelhaftigkeit des Bescheides/Ermittlungsverfahrens kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln unterbleiben.

Da im gegenständlichen Fall der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme vor der belangten Behörde unvermeidlich erscheint, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 70 AVG hat jeder Beteiligter die ihm im Veraltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten (Abs. 1), sofern ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten nicht durch Verwaltungsvorschriften bestimmt wird (Abs. 2).

Gemäß §§ 35 Abs. 1 und 53 VwGVG hat die obsiegende Partei in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, war mangels einschlägiger Normen welche dem BF einen Rechtsanspruch auf Kostenersatz einräumen würden, der darauf gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen (Grundsatz der Kostenselbsttragung).

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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